Veröffentlichung KWMBl. 2017/11 S. 323 vom 19.06.2017

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2038-3-4-7-1-K
2038-3-4-7-1-K

Verordnung
zur Änderung der
Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulen

vom 19. Juni 2017 (GVBl. S. 382)


Auf Grund des Art. 26 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 26. April 2016 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und Art. 67 Satz 1 Nr. 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S.  410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:


§ 1

Die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulen (ZALB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl. S. 487, BayRS 2038-3-4-7-1-K), die zuletzt durch § 1 Nr. 120 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

㤠5a
Experimentierklausel“.

b)
Der Angabe zu § 26 wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

2.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:


㤠5a

Experimentierklausel

1Das Staatsministerium kann Absolventen eines Bachelorstudiengangs in den Fachgebieten Metalltechnik, Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektro- und Informationstechnik oder vergleichbarer Studiengänge, die ein integriertes Masterstudium Berufliche Bildung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Bayerischen Hochschulgesetzes absolvieren, zum Vorbereitungsdienst zulassen, sofern sie sich mindestens im zweiten Semester dieses Masterstudiengangs befinden. 2Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen ist nach den Regeln der Lehramtsprüfungsordnung II abzulegen. 3Auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Rechtsakte und erworbene Qualifikationen bleiben auch im Falle eines Außerkrafttretens dieser Vorschrift unberührt.“

3.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)
Der Wortlaut wird Satz 1.

c)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2§ 5a tritt am 8. September 2020 außer Kraft.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.


München, den 19. Juni 2017

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig S p a e n l e
Staatsminister