Veröffentlichung KWMBl. 2017/14 S. 461 vom 13.11.2017

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Az. XI.6-K1620.0/2/102
2245-K
2245-K
Richtlinien zum Vollzug des Bayerischen Musikplans
im Bereich der Laienmusik
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 13. November 2017, Az. XI.6-K1620.0/2/102
1Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 23 und 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG und die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)) Zuwendungen für Aktivitäten im Bereich der Laienmusikverbände.2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Zuwendung
Die Förderung soll die Laienmusikverbände in die Lage versetzen, ihre musisch-kulturellen Aktivitäten durchzuführen und besonders die musikalische Kinder- und Jugendarbeit sowie die Seniorenarbeit zu verstärken.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
1Gefördert werden können musikalische Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie musikalische Veranstaltungen, Konzerte, Wertungssingen und Wertungsspiele. 2Ferner sind Fort- und Weiterbildungsangebote der Verbände für Vereins- und Verbandsverantwortliche zu Rechts- und Verwaltungsfragen förderfähig, die für eine rechtssichere Durchführung von musikalisch-kulturellen Veranstaltungen erforderlich sind. 3Die Anschaffung von Instrumenten sowie Noten kann ebenfalls gefördert werden.
2.2
1Nicht gefördert werden Präsidiumssitzungen, Ehrungsabende, Vorstandswahlen sowie die in diesem Zusammenhang anfallenden Reisekosten für das Präsidium bzw. die Vorstandschaft. 2Mitgliedsbeiträge an Dritte, Versicherungsbeiträge sowie Zinsaufwendungen sind ebenfalls nicht förderfähig.
2.3
Bau- und Einrichtungsmaßnahmen können aus Mitteln der Laienmusik nicht gefördert werden.
3.
Zuwendungsempfänger
1Die Förderung wird den im Bayerischen Musikrat e. V. zusammengeschlossenen Einzelverbänden der Laienmusik gewährt. 2Der jeweilige Laienmusikverband kann die Mittel, soweit sie nicht für eigene Verwaltungs- und Organisationsausgaben eingesetzt werden, für Maßnahmen nach Maßgabe dieser Richtlinien an seine Mitgliedsvereine weiterbewilligen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Gefördert werden können nur Veranstaltungen nach Nr. 2.1 mit überregionaler Bedeutung. 2Überregionale Bedeutung haben in der Regel landkreisübergreifende Maßnahmen und Veranstaltungen, wobei kreisfreie Städte als Landkreise gelten. 3Eine Förderung setzt weiter voraus, dass eigene Einnahmen (z. B. Beiträge, Spenden, Konzerteinnahmen) und weitere Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Zuwendungen der Gemeinden, Landkreise oder Bezirke) nicht ausreichen oder nicht verfügbar sind.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung für je ein Haushaltsjahr gewährt.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind die im Rahmen von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen anfallenden Dozenten- und Organisationsausgaben sowie Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Schulungsmaterial anfallen. 2Ebenfalls zuwendungsfähig sind die dem Verband anfallenden Verwaltungs- und Organisationsausgaben, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Richtlinien anfallen. 3Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Präsidiumssitzungen, Vorstandswahlen und weitere gleichgelagerte verbandsspezifische Aufgaben.
5.3
Höhe der Förderung
5.3.1
1Die Höhe der Förderung beträgt für Maßnahmen im Sinne der Nr. 2.1 Satz 1 bis zu 100 v. H. eines entstandenen Finanzierungsbedarfes. 2Die Höhe der Förderung für Fort- und Weiterbildungsangebote der Verbände für Vereins- und Verbandsverantwortliche nach Nr. 2.1 Satz 2 beträgt bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. 3Hierbei können insbesondere auch die in unmittelbarem Zusammenhang mit der einzelnen Aktivität entstehenden Ausgaben wie Werbekosten, GEMA-Gebühren etc. berücksichtigt werden.
5.3.2
1Die Höhe der Förderung beträgt bei der Beschaffung von Instrumenten, die für das gemeinsame Musizieren erforderlich sind, bis zu 20 v. H. der Anschaffungsausgaben, höchstens jedoch 850,-- € für ein Instrument. 2Die Laienmusikverbände können hierbei nach eigenem Ermessen Schwerpunkte setzen, gegebenenfalls auch die Förderung auf bestimmte Instrumente beschränken.
5.3.3
Die Höhe der Förderung zur Beschaffung von Noten, die zur Innovation des Musiziergutes bestimmt sind, beträgt bis zu 50 v. H. der Ausgaben.
5.4
1Für die allgemeinen Verwaltungsausgaben der Verbände können bis zu 15 v. H. der jährlichen Zuwendung verwendet werden. 2Dabei wird vorausgesetzt, dass mindestens 50 v. H. der angefallenen Ausgaben als Eigenleistung erbracht werden.
5.5
Bagatellförderungen an Laienmusikverbände, die einen Wert von 3.000,-- € unterschreiten, unterbleiben.
6.
Mehrfachförderung
Eine Zuwendung kann nicht ausgereicht werden, soweit bereits für Maßnahmen oder Projekte Zuwendungen des Freistaats Bayern aufgrund anderer Rechtsvorschriften ausgereicht werden (Verbot der Doppelförderung).
7.
Verfahren
7.1
Antrag
7.1.1
1Die Laienmusikverbände legen dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Anträge bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres auf dem entsprechenden Formblatt vor. 2Der Antrag ist vom vertretungsberechtigten Vorstand des Antrag stellenden Verbandes zu unterzeichnen.
7.2
Bewilligung
7.2.1
1Über die Zuwendung erhält der Laienmusikverband vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst einen schriftlichen Bewilligungsbescheid. 2Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt mit dem Antragseingang als erteilt.
7.2.2
1Die Verbände haben bei der Weitergabe der staatlichen Mittel darauf hinzuweisen, dass diese Mittel vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Verfügung gestellt werden, und die Vorgaben der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO zu beachten.2Staatliche Zuwendungen dürfen nur an gemeinnützige Vereine weiterbewilligt werden. 3Zur Weiterbewilligung ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
7.3
Verwendungsnachweis
7.3.1
1Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises wird im Bewilligungsbescheid bestimmt. 2Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 3Der Laienmusikverband reicht beim Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst einen Gesamtverwendungsnachweis ein, in dem die einzelnen Förderbereiche getrennt nachzuweisen sind. 4Die Mitgliedsvereine, an die staatliche Fördermittel weiterbewilligt werden, haben gegenüber dem Laienmusikverband einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung zu erbringen.
7.3.2
Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.
7.3.3
Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) sind berechtigt, die Verwendung der Mittel jederzeit zu prüfen.
7.3.4
Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) veröffentlicht in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 154) geändert worden ist) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.
8.
Ausführungsbestimmungen
8.1
Die Verbände sind berechtigt, im Rahmen dieser Richtlinien verbandsspezifische Regelungen zu treffen.
8.2
In begründeten Einzelfällen können nach vorheriger Zustimmung durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Ausnahmen zugelassen werden.
9.
Inkrafttreten, Geltungsdauer, Außerkrafttreten
1Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2018 in Kraft. 2Sie sind befristet bis 31. Dezember 2021. 3Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 12. August 2016 (KWMBl. Nr. 12/2016 S. 222) tritt gleichzeitig außer Kraft.

Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor