Veröffentlichung KWMBl. 2017/04 S. 74 vom 08.08.2016

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): ab48374f9bf350fa22b29522a17d32b6af6d35bf6503f62e5ddfb11edb0489f5

 

2038-3-4-8-11-K
2038-3-4-8-11-K

Verordnung
zur Änderung der
Lehramtsprüfungsordnung II

vom 8. August 2016 (GVBl. S. 268)


Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 497) geändert worden ist, und des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 26. April 2016 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:


§ 1

Die Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428, BayRS 2038-3-4-8-11-K), die zuletzt durch § 1 Nr. 127 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 15 werden nach dem Wort „Prüfungstermine“ ein Komma und das Wort „Meldefristen“ eingefügt.

b)
In der Angabe zu § 41 wird das Wort „Außer-Kraft-Treten,“ gestrichen.

2.
In § 1 Satz 1 wird das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Lehramtsprüfung“ ersetzt.

3.
§ 2 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Abweichend vom in Satz 1 genannten Zeitpunkt wird Personen, die eine Prüfungslehrprobe nach § 21 abgelegt haben, zur Erhebung von Einwendungen gemäß § 14 zeitnah Einsicht in die entsprechende Niederschrift gewährt.“

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ und die Angabe „HS“ durch die Angabe „M“ ersetzt.

bb)
In Nr. 6 werden die Wörter „an Sonderschulen“ durch die Wörter „für Sonderpädagogik“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „HS“ durch die Angabe „M“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „müssen“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.

5.
In § 4 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Behörde“ die Wörter „oder der örtlichen Prüfungsleitung“ eingefügt.

6.
In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Hauptschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen“ durch die Wörter „Mittelschulen, beruflichen Schulen und für das Lehramt für Sonderpädagogik“ ersetzt.

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Für das Lehramt an Realschulen übernimmt der Leiter oder die Leiterin, für die Lehrämter an Gymnasien und beruflichen Schulen jeweils der Vorstand des Studienseminars die Aufgaben der örtlichen Prüfungsleitung.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Satz 1 wird folgender Satz 1 vorangestellt:

1Bei den Lehrämtern an Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen bestimmt die örtliche Prüfungsleitung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium bzw. beim Lehramt an beruflichen Schulen mit dem Leiter oder der Leiterin des Staatlichen Studienseminars die prüfungsberechtigten Personen für die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit, die Abnahme des Kolloquiums und der mündlichen Prüfung sowie die Mitglieder der Prüfungskommissionen für die Abnahme der Lehrproben.“

bb)
Die bisherigen Sätze 1 bis 3 werden die Sätze 2 bis 4.

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „hauptamtliche Lehrkräfte“ durch die Wörter „im bayerischen Staatsdienst stehende beamtete oder hauptamtlich unbefristet beschäftigte Lehrkräfte“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „Hauptschule für die Lehrämter an Grundschulen, an Hauptschulen und an Sonderschulen“ durch die Wörter „Mittelschule für die Lehrämter an Grundschulen, an Mittelschulen und für das Lehramt für Sonderpädagogik“ ersetzt.

9.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8

Notenskala und Notenbildung

Die Notenskala und die Notenbildung richten sich für die Erteilung von Einzelnoten nach § 12 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I), für die Bildung der Gesamtnoten und der Gesamtprüfungsnote nach § 4 Abs. 6 LPO I.“

10.
In § 9 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

11.
In § 12 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „Das Prüfungsamt“ durch die Wörter „Die örtliche Prüfungsleitung“ ersetzt.

12.
In § 14 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „19“ ersetzt.

13.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Prüfungstermine“ ein Komma und das Wort „Meldefristen“ eingefügt.

b)
In Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Personen, die“ die Wörter „die Zweite Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach ablegen oder“ eingefügt.

14.
In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Staatsprüfung“ die Wörter „oder eine mit der Zweiten Staatsprüfung im Sinn dieser Verordnung gleichwertige Staatsprüfung“ eingefügt.

15.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 3 wird nach den Wörtern „Beschaffung der“ das Wort „zulässigen“ eingefügt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „oder Diplomarbeit“ durch ein Komma und die Wörter „Diplom-, Master- oder Bachelorarbeit“ ersetzt.

bb)
Es werden die folgenden Sätze 3 bis 5 angefügt:

3Abweichend von Satz 2 kann das Prüfungsamt die Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit zur Erlangung eines Mastergrads genehmigen. 4Dabei kann von den Regelungen in den Abs. 4 und 5 abgewichen werden. 5Zur Beurteilung des Teils, der als schriftliche Hausarbeit im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung gelten soll, gelten die Bestimmungen in den Abs. 6 und 7 in gleicher Weise.“

d)
Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Am Schluss der schriftlichen Hausarbeit hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu versichern, dass er oder sie die Hausarbeit selbstständig verfasst und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat. 2Die Stellen der Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden. 3Die Versicherung selbstständiger Anfertigung ist auch für gelieferte Zeichnungen, Kartenskizzen und bildliche Darstellungen abzugeben. 4Erweist sich diese Versicherung als unwahr, liegt ein Beeinflussungsversuch im Sinne des § 9 vor.“

e)
In Abs. 7 Satz 9 wird jeweils die Angabe „9“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

16.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „an Sonderschulen auch“ durch die Wörter „für Sonderpädagogik auch auf Gebiete“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 Satz 4 wird das Wort „prüfungsberechtigten“ durch das Wort „prüfungsberechtigte“ ersetzt.

c)
In Abs. 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „9“ durch die Angabe „12“ ersetzt.


17.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch die Wörter „(Prüfungszeit etwa 20 Minuten). Dies gilt nicht für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen an der Zweiten Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Mittelschulen sowie für das Lehramt für Sonderpädagogik, die das Fach Sozialkunde im Rahmen der Didaktik der Grundschule bzw. der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule bzw. Mittelschule gewählt haben.“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Das Wort „Hauptschulen“ wird durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

bbb)
Nach dem Wort „Hauptschule“ wird die Angabe „bzw. Mittelschule“ eingefügt.

bb)
Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „an Sonderschulen“ durch die Wörter „für Sonderpädagogik“ ersetzt.

bbb)
In Halbsatz 2 wird nach dem Wort „Hauptschule“ die Angabe „bzw. Mittelschule“ eingefügt.

c)
In Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „prüfungsberechtigten“ durch das Wort „prüfungsberechtigte“ ersetzt.

d)
In Abs. 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „9“ durch die Angabe „12“ ersetzt und werden nach dem Wort „beiden“ die Wörter „gleich gewichteten“ eingefügt.

e)
In Abs. 6 Halbsatz 1 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „12“ ersetzt.


18.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt und nach dem Wort „Hauptschule“ wird die Angabe „bzw. Mittelschule“ eingefügt.

bb)
In Nr. 6 werden die Wörter „an Sonderschulen“ durch die Wörter „für Sonderpädagogik“ ersetzt.

b)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird nach dem Wort „Hauptschule“ die Angabe „bzw. Mittelschule“ eingefügt.

bb)
In Satz 5 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

cc)
In Satz 7 werden die Wörter „an Sonderschulen“ durch die Wörter „für Sonderpädagogik“ ersetzt.

c)
Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 eingefügt:

2Am Schluss des Entwurfs hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin eine Versicherung entsprechend zu § 18 Abs. 6 abzugeben. 3Erweist sich diese Versicherung als unwahr, liegt ein Beeinflussungsversuch im Sinne des § 9 vor. 4Wird dieser Entwurf aus einem von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin zu vertretenden Grund nicht vorgelegt, findet die Lehrprobe nicht statt und gilt als mit der Note „ungenügend“ abgelegt.‘

bb)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 5 und 6.

d)
Nach Abs. 8 wird folgender Abs. 9 eingefügt:

„(9) 1Jede Lehrprobe ist noch am gleichen Tag zu benoten. 2Die Prüfungskommission bewertet die in der Lehrprobe gezeigte Leistung mit einer Note nach § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LPO I. 3Eine Einigung der prüfungsberechtigten Personen über die zu erteilende Note ist anzustreben. 4Kann eine Einigung nicht erzielt werden, gilt § 20 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. 5Die Note wird dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin unmittelbar nach ihrer Festlegung bekannt gegeben.“

e)
Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 10 und die Angabe „9“ wird durch die Angabe „12“ ersetzt.

19.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder einer“ durch die Wörter „und einer“ und wird die Angabe „9“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Beobachtungen hinsichtlich der Tätigkeit in einem Erweiterungsfach nach dem Zweiten Teil dieser Prüfungsordnung bleiben dabei unberücksichtigt.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b)
In Abs. 3 Halbsatz 1 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

20.
In § 22a Satz 1, § 22b Satz 1 und § 23 Satz 3 wird jeweils die Angabe „9“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

21.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ersten und“ durch die Wörter „Ersten Lehramtsprüfung und der“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Dabei werden die Gesamtnoten der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung gleich gewichtet.“

b)
In Abs. 2 wird das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Lehramtsprüfung“ ersetzt.

22.
§ 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „an Sonderschulen“ durch die Wörter „für Sonderpädagogik“ und das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Diplomhandelslehrerinnen“ die Wörter „sowie Wirtschafts- oder Berufspädagogen und Wirtschafts- oder Berufspädagoginnen“ eingefügt.

23.
§ 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „die Erste“ wird das Wort „Lehramtsprüfung“ eingefügt.

bb)
Die Wörter „Ersten Staatsprüfung (§ 10 Abs. 2 LPO I)“ werden durch die Wörter „Erste Lehramtsprüfung (§ 5 Abs. 2 LPO I)“ ersetzt.

cc)
Die Angabe „§ 9 Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 4 Abs. 6“ ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2; die Wörter „Erste Staatsprüfung“ werden durch die Wörter „Erste Lehramtsprüfung“ ersetzt.

24.
In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Erste Staatsprüfung“ durch die Wörter „Erste Lehramtsprüfung“ ersetzt und nach dem Wort „haben“ werden die Wörter „und sich bis zu dem in der Bekanntmachung gemäß § 15 Abs. 1 genannten Termin angemeldet haben“ eingefügt.

25.
§ 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „an Sonderschulen“ durch die Wörter „das Lehramt für Sonderpädagogik“ ersetzt und wird jeweils nach dem Wort „Hauptschule“ die Angabe „bzw. Mittelschule“ eingefügt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „Hauptschulen bzw. an Sonderschulen“ durch die Wörter „Mittelschulen bzw. das Lehramt für Sonderpädagogik“ ersetzt.

26.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Ersten Staatsprüfung“ durch die Wörter „Ersten Lehramtsprüfung“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Ersten“ das Wort „Lehramtsprüfung“ eingefügt.

27.
§ 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Erste“ das Wort „Lehramtsprüfung“ eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Ersten Staatsprüfung“ durch die Wörter „Ersten Lehramtsprüfung“ und die Angabe „§ 9 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 6“ ersetzt.

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

e)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Ist die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt endgültig nicht bestanden, die Zweite Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach aber bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dieser Prüfung ohne Angabe von Noten.“

28.
In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Diplomhandelslehrerinnen“ die Wörter „sowie Wirtschafts- oder Berufspädagogen und Wirtschafts- oder Berufspädagoginnen“ eingefügt.

29.
In § 36 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

30.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Wörter „Erste und die Zweite Staatsprüfung“ durch die Wörter „Erste Lehramtsprüfung oder eine nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG als gleichwertig anerkannte Prüfung und die Zweite Staatsprüfung oder eine der Zweiten Staatsprüfung im Sinn dieser Verordnung entsprechende Staatsprüfung“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 werden die Wörter „Erste und die Zweite Staatsprüfung“ durch die Wörter „in Nr. 1 genannten Prüfungen“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Für die Anerkennung von Befähigungen für den Lehrerberuf, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworben wurden, gelten Art. 7 Abs. 4 BayLBG und die hierzu erlassenen Vollzugsregelungen. 2Entsprechendes gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.“

31.
§ 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1 und in Nr. 1 wird das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Lehramtsprüfung“ und wird die Angabe „111 bis 113“ durch die Angabe „117 bis 119“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes

1.
erworbene lehramtsspezifische Masterabschlüsse, die dort den Zugang zum entsprechenden Vorbereitungsdienst ermöglichen, entsprechen der Ersten Lehramtsprüfung,

2.
den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfungen entsprechen einer Zweiten Staatsprüfung im Sinn dieser Verordnung.“

32.
§ 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Staatsprüfung“ werden die Wörter „oder eine der Zweiten Staatsprüfung im Sinn dieser Verordnung entsprechende Staatsprüfung“ eingefügt.

bb)
Das Wort „entsprechen“ wird durch die Wörter „gleichwertig sind“ ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Wurde die Staatsprüfung nach Satz 1 in einem anderen Land abgelegt, ist die Gleichwertigkeit dieser Prüfung im Sinn des Satzes 1 dann gegeben, wenn die einschlägigen Vorgaben der Kultusministerkonferenz erfüllt sind.“

c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „Ist dies der Fall, so“ werden durch die Wörter „In diesem Fall“ ersetzt.

33.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Außer-Kraft-Treten,“ gestrichen.

b)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

2Die Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428, BayRS 2038-3-4-8-11-K) in der bis zum Ablauf des 29. Februar 2016 geltenden Fassung wird noch angewandt für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Zweite Staatsprüfung bis zum 1. August 2016 ablegen. 3In Abweichung von Satz 2 legen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit einer Ersten Staatsprüfung oder einer Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen, die die Zweite Staatsprüfung vor dem 1. August 2016 ablegen, diese Prüfung bereits mit der Bezeichnung „Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen“ ab.‘


§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft.

München, den 8. August 2016

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e
Staatsminister