Veröffentlichung KWMBl. 2017/07 S. 177 vom 02.06.2017

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Az. XI.6-K5251/11/11
2245-K
2245-K
Richtlinien für die Förderung von Verbänden der Heimat- und Brauchpflege
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 2. Juni 2017, Az. XI.6-K5251/11/11
1Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 23 und 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG und die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)) Zuwendungen für Aktivitäten des Bundes der Bayerischen Gebirgsschützen-Kompanien sowie des Landesverbandes Bayerischer Bergmanns-, Knappen- und Hüttenmännischer Vereine. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Zuwendung
Die staatliche Förderung soll den Bund der Bayerischen Gebirgsschützen-Kompanien sowie den Landesverband Bayerischer Bergmanns-, Knappen- und Hüttenmännischer Vereine in die Lage versetzen, ihre heimat- und brauchpflegerischen Aktivitäten insbesondere im Bereich der Jugendarbeit durchzuführen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
1Gefördert werden können Maßnahmen, die der Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Heimat- und Brauchpflege dienen. 2Der Schwerpunkt soll dabei auf der Jugendbildung liegen. 3Die Inhalte der förderfähigen Maßnahmen müssen geeignet sein, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem umfassenden und allgemeinen Sinne auf ihre satzungsgemäßen Aufgaben in der Jugendarbeit und Brauchpflege vorzubereiten und weiterzubilden. 4Den Verantwortlichen in den betroffenen Verbänden und ihren Untergliederungen werden dabei Lernfelder angeboten, in denen die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse für ihre jeweiligen Aufgaben vermittelt werden.
2.2
Gefördert werden können außerdem nach näherer Maßgabe der Anlage:
2.2.1
besondere Projekte im Bereich der Heimat- und Brauchpflege, auch zur Erhaltung entsprechender Handwerksberufe,
2.2.2
die Nachwuchsarbeit in den Verbänden,
2.2.3
die Beteiligung an internationalen Begegnungen und Austauschmaßnahmen mit brauch- und heimatpflegerischer Programmatik,
2.2.4
Maßnahmen, die dem Denkmalschutz und dem Landschaftsschutz dienen.
2.3
Eine Förderung ist nicht möglich für:
2.3.1
berufsqualifizierende Aus- und Fortbildungen,
2.3.2
Erholungsmaßnahmen und Unterhaltungsveranstaltungen, Kundgebungen, laufende vereins- und verbandstypische Arbeiten der örtlich tätigen Vereine mit ihren Kinder-, Jugend- und Aktivengruppen,
2.3.3
Baumaßnahmen (ausgenommen die in Nr. 7 der Anlage genannten Projekte),
2.3.4
Gau- und Bezirksfeste, mit hauptsächlich geselligen Charakter,
2.3.5
Maßnahmen, die aus sonstigen staatlichen Förderprogrammen gefördert werden.
3.
Zuwendungsempfänger
1Die Förderung wird dem Bund der Bayerischen Gebirgsschützen-Kompanien sowie dem Landesverband Bayerischer Bergmanns-, Knappen- und Hüttenmännischer Vereine gewährt. 2Sie können die Mittel, soweit sie nicht für eigene Maßnahmen eingesetzt werden, an ihre Untergliederungen gemäß der Vorgaben der VV Nr.12.5 zu Art. 44 BayHO weiterbewilligen (Gauverbände, Kompanien, Sachgebiete, Vereine, Einrichtungen bzw. Stiftungen in der Trägerschaft des Verbands), die sie nach Maßgabe dieser Richtlinien verwenden können.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Gefördert werden können nur Maßnahmen mit überörtlicher Bedeutung. 2Hiervon ist auszugehen, wenn dem Verband für die zu fördernden Projekte (vgl. Nr. 2) zuwendungsfähige Kosten von mindestens 2.000,-- € entstehen. 3Eine Förderung setzt weiter voraus, dass eigene Einnahmen (z. B. Beiträge, Spenden, Veranstaltungseinnahmen) und sonstige Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Zuwendungen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke) nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Förderung wird den Verbänden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind die im Zusammenhang mit Nr. 2.1 anfallenden Ausgaben sowie Ausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der unter Nr. 2.2 genannten und in der Anlage näher definierten Projekte anfallen. 2Ebenfalls zuwendungsfähig sind die dem Verband im Zusammenhang mit dem Vollzug der Richtlinien entstehenden Verwaltungs- und Organisationsausgaben (allgemeiner Verwaltungsaufwand).
5.3
Höhe der Förderung
5.3.1
1Für den allgemeinen Verwaltungsaufwand nach Nr. 5.2 Satz 2 können die Verbände bis zu 10 v. H. der jährlichen Zuwendung einsetzen. 2Dabei wird vorausgesetzt, dass mindestens 50 v. H. der anfallenden Ausgaben als Eigenleistung erbracht werden.
5.3.2
1Die Zuwendung kann bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, darf die Höhe des tatsächlichen Finanzierungsbedarfes jedoch nicht überschreiten. 2Im Einzelnen können
bei Bildungsmaßnahmen und Wettbewerben (Anlage Nr. 10) bis zu 50 v. H. des tatsächlichen Finanzierungsbedarfes,
bei Projekten zur geschichtlichen Aufarbeitung und zu Dokumentationszwecken (Anlage Nr. 1 und 2) bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben für die konzeptionelle Arbeit und bis zu 25 v. H. für die Drucklegung,
bei Austauschmaßnahmen (Anlage Nr. 5) bis zu 15,-- € pro Tag und Person, höchstens jedoch 150,-- € pro Person bzw. 2.500,-- € für die Gesamtmaßnahme,
als Zuwendung gewährt werden.
6.
Verbot der Doppelförderung
Eine gleichzeitige Förderung aus anderen staatlichen Förderansätzen (Mehrfachförderung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
7.
Verfahren
7.1
Antrag
1Die Verbände legen dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst einen Gesamtantrag bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres vor. 2Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn wird allgemein erteilt. 3Die Verbände erhalten einen schriftlichen Bewilligungsbescheid.
7.2
Weiterbewilligung
7.2.1
1Die Weiterbewilligung im Sinne des VV Nr.12.5 zu Art. 44 BayHO von Fördermitteln an Untergliederungen erfolgt mit schriftlichem Bewilligungsschreiben aufgrund eines schriftlich beim jeweiligen Verband zu stellenden Antrags. 2Die Anträge sollen für Bildungsmaßnahmen und Projekte getrennt eingereicht werden. 3Den Anträgen sind neben dem Formblatt mit der Bezeichnung der Maßnahme eine Aufstellung der geplanten Ausgaben und Einnahmen beizufügen. 4Außerdem sind die Zielgruppe, die Zielsetzung und die angestrebte Zielerreichung der geplanten Maßnahme kurz zu beschreiben. 5Die Anträge sind vom vertretungsberechtigten Vorstand der antragstellenden Untergliederung im Original zu unterschreiben.
7.2.2
1Im Bewilligungsschreiben ist darauf hinzuweisen, dass die Mittel vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bereitgestellt werden. 2Es ist sicherzustellen, dass die Mittel gemäß diesen Richtlinien verwendet werden.
7.3
Verwendungsnachweis
7.3.1
1Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises wird im Bewilligungsbescheid bestimmt. 2Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 3Die Verbände reichen dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst einen Gesamtverwendungsnachweis ein, in dem die einzelnen geförderten Maßnahmen nach Aufgabenschwerpunkten und Maßnahmegruppen getrennt ausgewiesen sind.
7.3.2
Prüfbehörde für den Verwendungsnachweis ist das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst.
7.3.3
Die Untergliederungen, an die staatliche Fördermittel weiterbewilligt werden, haben gegenüber ihrem Verband einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung zu erbringen.
7.3.4
Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.
7.3.5
Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) sind berechtigt, die Verwendung der Mittel jederzeit zu prüfen.
7.3.6
Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), (BayRS 2010-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 154) geändert worden ist, oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.
8.
Ausführungsbestimmungen
8.1
Die Verbände sind berechtigt, im Rahmen dieser Richtlinien verbandsspezifische Regelungen zu treffen.
8.2
In begründeten Einzelfällen können nach vorheriger Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Ausnahmen zugelassen werden.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor

Anlage