Veröffentlichung KWMBl. 2017/09 S. 296 vom 17.08.2017

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Az. VI.8-BS9400.10-7a.68 058
2230.1.3-K
2230.1.3-K
Schulversuch zweijährige Integrationsmaßnahmen an Beruflichen Schulen
für berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge –
einjährige Erweiterung der Pflegehelferausbildung an Berufsfachschulen
für Pflegehelferberufe für Asylbewerber und Flüchtlingen an Berufsfachschulen –
einjährige Erweiterung der Heilerziehungspflegehelferausbildung
an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe
für Asylbewerber und Flüchtlinge
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 17. August 2017, Az. VI.8-BS9400.10-7a.68 058
1Mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 können in Form eines Schulversuchs an Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe, Fachschulen für Heilerziehungspflege, Fachakademien für Sozialpädagogik, Fachakademien für Heilpädagogik und Beruflichen Oberschulen zweijährige integrative schulische Maßnahmen für Asylbewerber und Flüchtlinge (Personen gemäß Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG in der jeweils geltenden Fassung) zum Spracherwerb, zum Erwerb der Kompetenzen für eine erfolgreiche Berufsausbildung und einer gelingenden Integration sowie zur Hinführung an das Bildungsangebot der Berufsfachschulen, der vorgenannten Fachschulen und Fachakademien, der zweijährigen Wirtschaftsschulen bzw. der Beruflichen Oberschulen als eigenständiges Angebot der jeweiligen Schulart durchgeführt werden. 2Mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 können Asylbewerber und Flüchtlinge, welche bereits einen Abschluss der Mittelschule oder einen entsprechenden Abschluss nach § 20 Mittelschulordnung (MSO) erworben haben und den Beruf Heilerziehungspflegehelferin/Heilerziehungspflegehelfer anstreben, einen Pflegehelferberuf (Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer (Altenpflege), Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer (Krankenpflege), Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin/Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer) anstreben, jedoch noch nicht über die erforderliche Sprachkompetenz verfügen, direkt in das zweite Schuljahr der vorgenannten Maßnahme an einer einschlägigen Berufsfachschule oder Fachschule eintreten und dort neben einer weiteren Sprachförderung gezielt auf die Anforderungen der Heilerziehungspflege bzw. eines Pflegehelferberufs vorbereitet werden. 3Soweit Maßnahmen nach dieser Bekanntmachung ohne Kooperationen mit Maßnahmeträgern durchgeführt werden, dürfen in die Klassen auch Personen aufgenommen werden, die ohne Asylsuchende oder Flüchtlinge zu sein, erhebliche Defizite in der Beherrschung der deutschen Sprache aufweisen 4Die folgenden Ausführungen gelten entsprechend für diesen Personenkreis. 5Grundlage für den Schulversuch sind Art. 81 ff BayEUG.
1.
Ziele und Inhalte des Schulversuchs
1.1
Mit dem Schulversuch wird eine zweijährige integrative schulische Maßnahme an Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe, Fachschulen für Heilerziehungspflege, Fachakademien für Sozialpädagogik, Fachakademien für Heilpädagogik bzw. Beruflichen Oberschulen erprobt, die bei erfolgreicher Teilnahme zum Abschluss der Mittelschule führt und darüber hinaus dem Ziel dient, die Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen weiterführender Schulen oder einer Berufsausbildung vorzubereiten.
1.2
1Mit der einjährigen Maßnahme an Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe wird eine erweiterte Pflegehelferausbildung für Personen erprobt, welche zwar über einen Abschluss der Mittelschule, jedoch nicht über ausreichende Sprachkompetenz zum direkten Einstieg in die einjährige Pflegehelferausbildung verfügen. 2Neben der für die Pflegehelferausbildung erwünschten Sprachkompetenz wird Allgemeinwissen und einschlägiges Fachwissen vermittelt. 3Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden befähigt, im Anschluss eine einjährige Pflegehelferausbildung zu absolvieren.
1.3
1Mit der einjährigen Maßnahme an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe wird eine erweiterte Heilerziehungspflegehilfeausbildung für Personen erprobt, welche zwar über einen Abschluss der Mittelschule, jedoch nicht über ausreichende Sprachkompetenz und berufliche Praxis zum direkten Einstieg in die einjährige Heilerziehungspflegehilfeausbildung verfügen. 2Neben der für die Heilerziehungspflegehilfeausbildung erwünschten Sprachkompetenz wird Allgemeinwissen und einschlägiges Fachwissen vermittelt. 3Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden befähigt, im Anschluss an die einjährige Maßnahme ein Jahr im Bereich der Behindertenhilfe tätig zu sein und anschließend eine einjährige Heilerziehungspflegehilfeausbildung zu absolvieren.
1.4
Die Maßnahmen können als vollzeitschulisches Angebot (Modell 1) oder in kooperativer Form mit einem Maßnahmeträger (Modell 2) durchgeführt werden.
2.
Anzuwendende Vorschriften
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
das BayEUG,
das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKFrG) und
die Schulordnung der jeweils besuchten Schulart.
3.
Stundentafel
1Dem Unterricht sind die als Anlage beigefügte Stundentafeln zugrunde zu legen. 2Die einjährige Maßnahme an Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe erfolgt dabei nach der Stundentafel des zweiten Schuljahres. 3Im Einzelnen:
3.1
Zweijährige Maßnahme
1Im ersten Jahr stehen die intensive Sprachförderung, grundlegende allgemeinbildende und berufsorientierende bzw. berufsvorbereitende Inhalte und Lerngebiete zur gesellschaftlichen Integration und Wertevermittlung im Vordergrund. 2Das zweite Jahr dient neben der fortgeführten allgemein- und berufssprachlichen Ausbildung verstärkt der Berufsvorbereitung bzw. dem Übertritt oder der Vorbereitung des Übertritts in eine weitere Schule – möglichst der Schulart, an welcher die Schülerin/der Schüler den Schulversuch absolviert hat. 3Zudem können die Jugendlichen im Rahmen des Unterrichts auf allgemeinbildende Abschlüsse vorbereitet werden (v. a. externe Prüfung zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule).
3.2
Einjährige Maßnahme an Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe
1Neben einer intensiven Sprachförderung beinhaltet der Unterricht grundlegende allgemeinbildende Inhalte und Inhalte zur gesellschaftlichen Integration und Wertevermittlung sowie eine intensive Berufsvorbereitung auf einen Pflegehelferberuf. 2Zudem können die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts auf allgemeinbildende Abschlüsse vorbereitet werden (v. a. externe Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule).
3.3
Einjährige Maßnahme an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe
1Neben einer intensiven Sprachförderung beinhaltet der Unterricht grundlegende allgemeinbildende Inhalte und Inhalte zur gesellschaftlichen Integration und Wertevermittlung sowie eine intensive Berufsvorbereitung auf den Heilerziehungspflegehelferberuf. 2Zudem können die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts auf allgemeinbildende Abschlüsse vorbereitet werden (v. a. externe Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule).
4.
Leistungsnachweise, Vorrücken, Ausschluss vom Schulbesuch
1Für die Leistungsnachweise gilt § 12 der Berufsschulordnung (BSO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.2Zum Schuljahresende des ersten Schuljahres der zweijährigen Maßnahme erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Rückmeldung zu ihren schulischen Leistungen und ihrer Entwicklung. 3Dies erfolgt durch eine allgemeine Bewertung (Bescheinigung), die auch eine Empfehlung zu sinnvollen (schulischen) Anschlussmöglichkeiten umfasst. 4Diese Bescheinigung schließt nicht die Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BSO i. V. m. § 20 Satz 1 Nr. 3 MSO mit ein. 5Die Teilnahme an externen schulischen Prüfungen steht den Schülerinnen und Schülern jedoch offen (z. B. externe Prüfung zum Erwerb des Abschlusses der Mittelschule). 6Schülerinnen und Schüler, die die vorgenannte Bescheinigung erhalten haben, rücken in das zweite Schuljahr der zweijährigen Maßnahme vor. 7Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen nicht erwarten lassen, dass sie das Ziel des Schulversuchs erreichen, können – soweit ihre Berufsschulpflicht erfüllt ist – vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen werden. 8Die Entscheidung trifft die Schulleiterin/der Schulleiter unter Berücksichtigung der Leistungen der Schülerin/des Schülers und der Möglichkeit der Wiederholung eines Schuljahres.
5.
Erwerb des Abschlusses der Mittelschule im Rahmen der zweijährigen Maßnahme
1Beim erfolgreichen Besuch des zweiten Schuljahres der zweijährigen Maßnahme kann die Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BSO i. V. m. § 20 Satz 1 Nr. 3 MSO erworben werden, bei Vorliegen der Maßgaben des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 der Wirtschaftsschulordnung (WSO) wird auch die Berechtigung zum Eintritt in die zweijährige Wirtschaftsschule erworben. 2Darüber hinaus findet keine Abschlussprüfung statt. 3Die Schülerinnen und Schüler können im Übrigen an der externen Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule oder zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses teilnehmen.
6.
Schülerinnen und Schüler
1Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt jeweils zum Schuljahresbeginn am 1. August eines jeden Schuljahres oder zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres, spätestens jedoch bis zum 15. Oktober bzw. 15. März des jeweiligen Schuljahres. 2Die zweijährige Maßnahme steht berufsschulpflichtigen Asylbewerberinnen/Asylbewerbern und Flüchtlingen zwischen dem 16. und 21. Lebensjahr (Stichtag ist der 1. August des jeweiligen Schuljahres) sowie in begründeten Ausnahmefällen bis zum 25. Lebensjahr offen, die aufgrund mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache dem Unterricht in regulären Klassen nicht folgen können. 3Es wird mit Blick auf die gewünschte Integration empfohlen, dass jüngere Personen aus der vorgenannten Alterskohorte die Maßnahme an einer Wirtschaftsschule oder einer Berufsfachschule absolvieren und entsprechend beraten werden. 4Die einjährige Maßnahme an Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe und an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe steht Asylbewerberinnen/Asylbewerbern und Flüchtlingen offen, die bereits einen Abschluss der Mittelschule oder einen entsprechenden Abschluss gemäß § 20 MSO erworben haben, jedoch aufgrund mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache nicht in reguläre Klassen der Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe oder der Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe aufgenommen werden können. 5Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Blick auf die Anforderungen der Maßnahme. 6Im Regelfall soll sich die Schulleiterin oder der Schulleiter dabei an den Voraussetzungen für die Aufnahme in Berufsintegrationsklassen (zweijährige Maßnahme) bzw. an Pflegehelferschulen/Heilerziehungspflegehelferschulen (einjährige Maßnahme) orientieren. 7Zur Bildung einer Klasse sind mindestens 13 Schülerinnen und Schüler zu Unterrichtsbeginn des jeweiligen Schuljahres erforderlich; auf Grund der besonderen Anforderungen sollte die Klassengröße die Zahl von 20 Schülerinnen und Schüler nicht überschreiten. 8Abweichungen können auf Antrag der Schule von der Koordinatorin/dem Koordinator für Berufsintegration der örtlich zuständigen Regierung zugelassen werden.
7.
Lehrkräfte
7.1
Modell 1 Vollzeitschulisches Angebot
Der Unterricht wird von Lehrkräften der Schule erteilt, die über eine einschlägige Qualifikation gemäß den Vorgaben des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst verfügen.
7.2
Modell 2 Kooperative Form mit einem Maßnahmeträger
1Betreffend die Lehrkräfte der Schule gilt das zu Modell 1 Gesagte entsprechend. 2Die Schulen arbeiten zudem mit einem Kooperationspartner (Maßnahmeträger) zusammen. 3Die vom Maßnahmeträger eingesetzten Lehrkräfte müssen über einschlägige Qualifikationen gemäß den Vorgaben des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst verfügen.
8.
Evaluation
1Der Schulversuch wird durch das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung evaluiert. 2Die teilnehmenden Schulen verpflichten sich, an der Evaluation mitzuwirken und die dazu erforderlichen Auskünfte zu geben.
9.
Laufzeit des Schulversuchs
1Der Schulversuch beginnt mit dem Schuljahr 2017/2018. 2Während der Laufzeit des Schulversuchs können Schülerinnen und Schüler jährlich in die vorgenannten Schulen aufgenommen werden, letztmalig zum Schuljahr 2019/2020.
10.
Teilnehmende Schulen
Es können staatliche, kommunale und private Schulen gemäß den folgenden Vorgaben teilnehmen:
10.1
Staatliche Schulen
Die teilnehmenden staatlichen Schulen werden von der Koordinatorin/ dem Koordinator für die Berufsintegration der jeweils örtlich zuständigen Regierung bestimmt – betreffend die Beruflichen Oberschulen im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten.
10.2
Kommunale Schulen
Kommunale Schulen stellen bei Interesse bis spätestens 1. April bzw. 1. Oktober eines jeden Jahres einen Antrag bei der Koordinatorin/dem Koordinator für Berufsintegration der örtlich zuständigen Regierung, die/der entsprechend den Maßgaben des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über den Antrag entscheidet.
10.3
Private Schulen
1Private Schulen stellen bei Interesse bis spätestens 1. April bzw. 1. Oktober eines jeden Jahres einen Antrag bei der Koordinatorin/dem Koordinator für Berufsintegration der örtlich zuständigen Regierung. 2Dem Antrag ist ein Konzept beizufügen, das insbesondere die für den Unterricht vorgesehenen Räumlichkeiten und die Ausstattung sowie das vorgesehene Lehrpersonal und dessen Qualifikation enthält. 3Näheres wird durch Schreiben des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst festgelegt. 4Die Koordinatorin/der Koordinator für Berufsintegration der örtlich zuständigen Regierung entscheidet nach Prüfung des Konzeptes entsprechend den Maßgaben des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über den Antrag. Teilnehmende private Schulen unterliegen der Evaluation gemäß Nr. 8. 5Die Teilnahme kommunaler und privater Schulen steht unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.
11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft. 2Die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst „Schulversuch zweijährige Integrationsmaßnahmen an Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen und beruflichen Oberschulen für berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge – einjährige Erweiterung der Pflegehelferausbildung an Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe für Asylbewerber und Flüchtlingen an Berufsfachschulen“ vom 13. Januar 2016 (KWMBl. S. 50) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2017 außer Kraft.

Stefan Graf
Ministerialdirigent

Anlage