Veröffentlichung KWMBl. 2018/01 S. 2 vom 23.11.2017

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2030-3-4-1-K
2030-3-4-1-K
Verordnung zur Änderung der
Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im
Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 23. November 2017 (GVBl. S. 556)
Auf Grund

des Art. 55 Nr. 4 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist,
des Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, des Art. 18 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, des Art. 81 Abs. 6 Satz 2, des Art. 86 Abs. 2 Satz 3 und des Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist,
des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist,
des Art. 101 BayBG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 der Jubiläumszuwendungsverordung (JzV) vom 1. März 2005 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-24-F), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl. S. 12) geändert worden ist,
des Art. 26 Satz 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Die Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (ZustV-KM) vom 4. September 2002 (GVBl. S. 424, BayRS 2030-3-4-1-K), die zuletzt durch § 1 Nr. 74 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift wird vor der Angabe „ZustV-KM“ die Angabe „StMBW-Zuständigkeitsverordnung –“ eingefügt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nr. 1 Buchst. d werden die Wörter „Berufsoberschulen und Fachoberschulen“ durch die Wörter „Beruflichen Oberschulen“ ersetzt.
bb)
In Nr. 2 wird das Wort „Landesschulen“ durch die Wörter „der Landesschule“ ersetzt.
cc)
In Nr. 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
dd)
Es wird folgende Nr. 5 angefügt:
„5.
das Landesamt für Schule
für die Beamten der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 mit Ausnahme der Beamten, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind, in seinem Dienstbereich.“
b)
In Abs. 2 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Den Ernennungsbehörden werden folgende Befugnisse übertragen:
1.
Erteilen eines Verbots zur Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBG),
2.
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
3.
Übertragung, Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 bis 4 BayBG),
4.
Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayBG),
5.
Gewähren von Antragsteilzeit (Art. 88 BayBG),
6.
Gewähren von familienpolitischer Teilzeit und Beurlaubung (Art. 89 BayBG),
7.
Gewähren von arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung (Art. 90 BayBG),
8.
Gewähren von Altersteilzeit (Art. 91 BayBG).“
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nrn. 3 und 4“ durch die Wörter „Satz 1 Nr. 2 bis 4“ ersetzt.
cc)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
3Dem Landesamt für Schule werden die Befugnisse nach Satz 1 auch für die am Landesamt für Schule tätigen Beamten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 14 übertragen, für die es nicht Ernennungsbehörde ist.“
b)
In Abs. 2 Satz 1 wird der Satzteil vor Nr. 1 wie folgt gefasst:
„Den Regierungen wird die Befugnis zur Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Materialien des Dienstherrn einschließlich Festsetzung des Entgelts für die Inanspruchnahme (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 5 BayBG) für“.
c)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von Abs. 1 werden den Staatlichen Schulämtern für die Grundschulen und Mittelschulen, den Schulleitern der staatlichen Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen, der Förderschulen und Schulen für Kranke, den staatlichen Schulleitern an den privaten Förderschulen und Schulen für Kranke für das staatliche Personal sowie dem Leiter der Landesschule, dem Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten und dem Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern folgende Befugnisse übertragen:
1.
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken oder sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
2.
Übertragung, Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 bis 4 BayBG) in den Fällen der Unterrichts-, Dozenten- oder Erziehertätigkeit innerhalb und außerhalb staatlicher Einrichtungen, sofern die Nebentätigkeiten insgesamt den Umfang von sechs Wochenstunden nicht übersteigen; ausgenommen sind Nebentätigkeiten an Schülerheimen oder Erziehungseinrichtungen von staatlich verwalteten Stiftungen.“
4.
In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Regierungen“ die Wörter „oder das Landesamt für Schule“ eingefügt.
5.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird
1.
der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die Beamten an
a)
staatlichen beruflichen Schulen – soweit sie nicht Schulleiter, Ständige Vertreter und Weitere Ständige Vertreter dieser Schulen sind –, ausgenommen Berufliche Oberschulen sowie das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen –,
b)
Regierungen und Staatlichen Schulämtern im Schulaufsichtsdienst,
2.
im Übrigen den in § 1 Abs. 1 genannten Ernennungsbehörden übertragen.“
6.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die Schulleiter an Förderzentren, an Schulen für Kranke, an beruflichen Förderschulen, an der Landesschule sowie an beruflichen Schulen, ausgenommen Berufliche Oberschulen,“.
bb)
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
dem Staatsministerium für
a)
die Schulleiter an Gymnasien, Realschulen und Beruflichen Oberschulen sowie für die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien, die Realschulen und die Berufliche Oberschule in Bayern,
b)
die Leiter des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern und des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern,
c)
den Leiter des Landesamts für Schule“.
b)
In Abs. 2 werden die Wörter „Schul-/Studienfahrten“ durch die Wörter „Schul- oder Studienfahrten“ und die Wörter „Berufsoberschulen und Fachoberschulen“ durch die Wörter „Beruflichen Oberschulen“ ersetzt.
c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchst. a wird das Wort „ , Landesschulen“ durch die Wörter „sowie an der Landesschule“ ersetzt.
bbb)
In Buchst. b werden die Wörter „Berufsoberschulen und Fachoberschulen“ durch die Wörter „Berufliche Oberschulen“ ersetzt.
bb)
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
dem Staatsministerium für
a)
die Beschäftigten an der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport,
b)
die Schulleiter an Gymnasien, Realschulen und Beruflichen Oberschulen sowie die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien, die Realschulen und die Berufliche Oberschule in Bayern,
c)
die Leiter des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern, des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern sowie des Staats- instituts für Schulqualität und Bildungsforschung,
d)
den Leiter des Landesamts für Schule“.
d)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Schul-/Studienfahrten“ durch die Wörter „Schul- oder Studienfahrten“ ersetzt.
bb)
In Nr. 2 werden die Wörter „Berufsoberschulen und Fachoberschulen“ durch die Wörter „Beruflichen Oberschulen“ ersetzt.
7.
In Abschnitt IV wird folgende Überschrift eingefügt:
„Schlussvorschriften“.
8.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „ , sonstige Bestimmungen“ gestrichen.
b)
Abs. 3 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
München, den 23. November 2017
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Dr.  Ludwig Spaenle
Staatsminister