Veröffentlichung KWMBl. 2018/10 S. 298 vom 19.06.2018

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2236-2-1-K, 2236-4-1-2-K, 2236-4-1-4-K, 2236-4-1-7-K, 2236-4-1-8-K, 2236-5-1-K, 2236-7-1-K

Verordnung
zur Änderung
von Schulordnungen zum Schuljahr 2018/2019

vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 552)


Auf Grund des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2, des Art. 54 Abs. 3 Satz 1, des Art. 56 Abs. 2 Nr. 2, des Art. 89 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und des Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:


§ 1

Änderung der Berufsschulordnung

Die Berufsschulordnung (BSO) vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631, BayRS 2236-2-1-K), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 wird aufgehoben.

b)
In Abs. 4 Satz 1 werden die Anführungszeichen vor und nach den Wörtern „Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife“ gestrichen.

3.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Berufsschulberechtigte, für die weder eigene Klassen noch ein doppelqualifizierender Bildungsgang Berufsschule Plus eingerichtet werden und die einen mittleren Schulabschluss nachweisen, können auf Antrag von den Fächern Religionslehre, Ethik oder Deutsch befreit werden.“

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Staatsministerium“ die Wörter „für Unterricht und Kultus (Staatsministerium)“ eingefügt.

b)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einer der Unterrichtsorganisationsformen nach Abs. 1 bis 3 teilnehmen, können eigene Klassen mit geeigneten Unterrichtsangeboten eingerichtet werden.“

5.
In § 6 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „mit Zustimmung der Schulaufsicht“ eingefügt.

6.
In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Viertel“ durch das Wort „Fünftel“ ersetzt.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

8.
Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Unterricht im doppelqualifizierenden Bildungsgang Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife richtet sich nach den Anlagen 2, 3 und 5 der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO).“

9.
In § 10 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Wahlunterricht“ durch die Wörter „Wahl- und Förderunterricht“ ersetzt und die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.

10.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 20 Abs. 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt und die Wörter „Arbeitgeberinnen und“ gestrichen.

bb)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. a wird nach dem Wort „Berufsbildungsgesetz“ die Angabe „(BBiG)“ eingefügt.

bbb)
In Buchst. b wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

ccc)
Buchst. c wird wie folgt gefasst:

„c) an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrates oder Betriebsrates, der Gesamtjugendvertretung oder Jugendvertretung sowie der Betriebsjugendversammlung nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder“.

cc)
In Nr. 2 Buchst. a werden die Wörter „des Berufsbildungsgesetzes –“ gestrichen.

b)
Abs. 4 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.

d)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und Satz 2 wie folgt geändert:

aa)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „auch noch“ gestrichen.

bb)
Halbsatz 2 wird gestrichen.

11.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Angabe „(z.B. Berichtshefte)“ durch die Wörter „ , beispielsweise Berichtshefte,“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „(Schulaufgaben)“ sowie die Wörter „(einschließlich Stegreifaufgaben)“ gestrichen und nach dem Wort „Leistungsnachweise“ die Wörter „ ; schriftliche Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, mündliche insbesondere auch Stegreifaufgaben“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „werden auf Antrag nicht benotet“ durch die Wörter „können auf Antrag nicht benotet werden“ ersetzt.

cc)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Im doppelqualifizierenden Bildungsgang Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife gilt § 16 Satz 2 FOBOSO.“

c)
In Abs. 8 werden die Wörter „in einem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums“ durch die Wörter „in dem Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.

12.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Zum Abschluss eines Schuljahres erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Jahreszeugnis, das am letzten Unterrichtstag der Klasse im Schuljahr ausgestellt und an diesem Tag ausgehändigt wird, sofern die Schulleitung keinen späteren Termin für die Zeugnisaushändigung bestimmt.“

bb)
Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 2.

dd)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Bei regelmäßigem Besuch der Berufsintegrationsvorklasse erhalten die Schülerinnen und Schüler zum Abschluss des Schuljahres eine Bescheinigung des Leistungsstandes.“

b)
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

‚(2) 1Bei erfolgreich abgeschlossener Vollzeitbeschulung wird für Schülerinnen und Schüler, die bisher noch nicht den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule nachweisen, folgender Vermerk in das Jahreszeugnis eingetragen: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“ 2Im Jahreszeugnis des Berufsgrundschuljahres wird eine Bemerkung entsprechend § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV) eingetragen. 3Bei Vollzeitbeschulung wird am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des ersten Schulhalbjahres) ein Zwischenzeugnis ausgegeben. 4In den Berufsintegrationsvorklassen wird das Zwischenzeugnis durch ein Lernentwicklungsgespräch ersetzt. 5Das Beiblatt Leistungsausprägung ist Teil der Bescheinigung des Leistungsstandes der Berufsintegrationsvorklasse sowie des Zwischen- und des Jahreszeugnisses der Berufsintegrationsklasse.‘

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.“

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

bb)
Es wird folgende Nr. 5 angefügt:

„5.
das Abschlussjahr der Berufsschule freiwillig wiederholen, erhalten auf Antrag ein Abschlusszeugnis.“

e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und in Satz 2 wird nach dem Wort „Berufsgrundschuljahres“ das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Berufsvorbereitungsjahres“ die Wörter „sowie der Berufsintegrationsklasse und die Bescheinigungen der Berufsintegrationsvorklasse“ eingefügt.

f)
Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden die Abs. 6 und 7.

13.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§15

Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres

(1) 1Schülerinnen und Schüler erhalten ein Jahreszeugnis, das die Befreiung von der Berufsschulpflicht bestätigt, wenn sie das Berufsvorbereitungsjahr regelmäßig besucht haben und in nicht mehr als zwei Fächern eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich zugebilligt wird. 2Notenausgleich kann zugebilligt werden, wenn in nicht mehr als drei Fächern eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde und in mindestens zwei Fächern die Note 3 erreicht wurde. 3Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben, wird auf Antrag eine Bescheinigung über die Schulbesuchstage ausgestellt, die bei regelmäßigem Schulbesuch nach pädagogischem Ermessen Bemerkungen mit Beobachtungen zum Sozialverhalten, zum Lern- und Arbeitsverhalten und zur individuellen Lernentwicklung enthalten können, die dem Übergang in das Berufsleben förderlich sind.

(2) 1Das Berufsvorbereitungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich gewährt wird. 2Notenausgleich kann gewährt werden, wenn in nicht mehr als einem Fach eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde und in mindestens zwei Fächern die Note 3 erreicht wurde.

(3) § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

14.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.

15.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5§ 13 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Halbsatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „(Art. 25 BayEUG)“ gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Der Eintrag unterbleibt, wenn im Zeugnis mehr als zwei Bemerkungen nach § 13 Abs. 6 Satz 3 enthalten sind.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

aaa)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
im Abschlusszeugnis über den erfolgreichen oder qualifizierenden Abschluss der Mittelschule oder“.

bbb)
In Nr. 2 werden die Wörter „mit Englisch als erster Fremdsprache, Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 eines Gymnasiums mit Englisch als zweiter Fremdsprache“ gestrichen.

ccc)
In Nr. 3 werden die Wörter „(§ 28 Abs. 6 der Mittelschulordnung)“ durch die Wörter „gemäß § 28 Abs. 5 der Mittelschulordnung“ ersetzt.

dd)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

16.
§ 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 4 Buchst. c wird die Angabe „(§ 24 Abs. 2)“ durch die Wörter „gemäß § 24 Abs. 2“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

17.
In Anlage 1 Satz 3 wird das Wort „Religion“ durch das Wort „Religionslehre“ ersetzt.


§ 2

Änderung der Berufsfachschulordnung
Pflegeberufe

Die Berufsfachschulordnung Pflegeberufe (BFSO Pflege) vom 19. Mai 1988 (GVBl. S. 134, BayRS 2236-4-1-2-K), die zuletzt durch Verordnung vom 27. April 2017 (GVBl. S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „die Vollendung des 17. Lebensjahres sowie“ gestrichen.

2.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „befriedigend“ durch das Wort „ausreichend“ ersetzt.

bb)
In Nr. 3 wird die Angabe „§ 28 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 5“ ersetzt.

b)
In Satz 7 wird das Wort „befriedigender“ durch das Wort „ausreichender“ ersetzt.


§ 3

Änderung der Berufsfachschulordnung
nichtärztliche Heilberufe

Die Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe (BFSO HeilB) vom 18. Januar 1993 (GVBl. S. 35, BayRS 2236-4-1-4-K), die zuletzt durch § 12 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nrn. 1 bis 5 wird jeweils das Wort „Hauptschulabschluß“ durch die Wörter „Abschluss der Mittelschule“ ersetzt.

b)
In Nr. 2 werden die Wörter „sowie in der Regel die Vollendung des 17. Lebensjahres“ gestrichen.

c)
In Nr. 3 werden die Wörter „sowie in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres“ gestrichen.

d)
In Nr. 4 werden die Wörter „sowie in der Regel die Vollendung des 16. Lebensjahres“ gestrichen.

2.
§ 9 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Für die verkürzte Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 MPhG gilt die Stundentafel nach Anlage 2.2 (vgl. die Anlagen 2 und 3 PhysTh-APrV).“

3.
§ 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „einschließlich möglicher Unterbrechungen“ gestrichen.

b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen der entsprechenden Ausbildungsrichtung verbrachten Jahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren.“

4.
§ 36b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „2,50“ durch die Angabe „3,0“ und das Wort „befriedigende“ durch das Wort „ausreichende“ ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „befriedigend“ durch das Wort „ausreichend“ ersetzt.

bb)
In Nr. 1 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ und das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „Abschluss der Mittelschule“ ersetzt.

cc)
In Nr. 3 werden die Wörter „§ 41 Abs. 5 der Volksschulordnung“ durch die Wörter „§ 28 Abs. 5 der Mittelschulordnung“ ersetzt.

5.
Die Anlagen 2.1 und 2.2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


§ 4

Änderung der Berufsfachschulordnung
Technische Assistenten Medizin/ Pharmazie

Die Berufsfachschulordnung Technische Assistenten Medizin/Pharmazie (BFSO MTA PTA) vom 3. September 1987 (GVBl. S. 325, BayRS 2236-4-1-7-K), die zuletzt durch § 14 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Hauptschulabschluß“ durch die Wörter „Abschluss der Mittelschule“ ersetzt.

2.
§ 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1 und es werden die Wörter „einschließlich möglicher Unterbrechungen“ gestrichen.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen der entsprechenden Ausbildungsrichtung verbrachten Jahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren.“

3.
§ 46a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „2,5“ durch die Angabe „3,0“ und das Wort „befriedigende“ durch das Wort „ausreichende“ ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „befriedigend“ durch das Wort „ausreichend“ ersetzt.

bb)
In Nr. 1 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ und das Wort „Hauptschulabschluß“ durch die Wörter „Abschluss der Mittelschule“ ersetzt.

cc)
In Nr. 3 werden die Wörter „§ 41 Abs. 5 der Volksschulordnung“ durch die Wörter „§ 28 Abs. 5 der Mittelschulordnung“ ersetzt.


§ 5

Änderung der Berufsfachschulordnung
Podologie

Die Berufsfachschulordnung Podologie (BFSO Podologie) vom 23. April 1993 (GVBl. S. 317, 854, BayRS 2236-4-1-8-K), die zuletzt durch § 15 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Hauptschulabschluß“ durch die Wörter „Abschluss der Mittelschule“ ersetzt.

2.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „2,5“ durch die Angabe „3,0“ und das Wort „befriedigende“ durch das Wort „ausreichende“ ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „befriedigend“ durch das Wort „ausreichend“ ersetzt.

bb)
In Nr. 1 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ und das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „Abschluss der Mittelschule“ ersetzt.

cc)
In Nr. 3 werden die Wörter „§ 36 Abs. 5 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (Volksschulordnung – VSO) vom 23. Juli 1998 (GVBl S. 516, ber. S. 917, BayRS 2232-2-UK) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 28 Abs. 5 der Mittelschulordnung“ ersetzt.


§ 6

Änderung der Wirtschaftsschulordnung

In § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Wirtschaftsschulordnung (WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 17, 227, BayRS 2236-5-1-K), die zuletzt durch § 17 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist, wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.


§ 7

Änderung der Fachober- und
Berufsoberschulordnung

Die Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 28. August 2017 (GVBl. S. 451, BayRS 2236-7-1-K) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43b wie folgt gefasst:

„§ 43b (aufgehoben)“.

2.
In § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 wird nach dem Wort „wurden,“ das Wort „und“ gestrichen.

3.
§ 9 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.“

4.
§ 14 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

6In den gemäß Anlage 1 nicht einbringungsfähigen Fächern, in den Profilfächern Gestaltung-Praxis sowie Medien und im profilvertiefenden Wahlpflichtfach Experimentelles Gestalten können schriftliche und mündliche Leistungen ganz oder teilweise durch praktische Leistungen ersetzt werden.“

5.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 wird nach der Angabe „§ 20 Abs. 3“ die Angabe „oder Abs. 4“ eingefügt.

b)
In Abs. 6 Satz 2 wird das Wort „darin“ gestrichen.

6.
§ 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.

7.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird nach den Wörtern „Vor Beginn der“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.

b)
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:

„2.
das Seminar mit 0 Punkten bewertet wurde,“.

bb)
Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden die Nrn. 3 und 4.

8.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „vor Beginn der“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.

b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

bbb)
In Nr. 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Nr. 3 wird aufgehoben.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ gestrichen.

c)
In Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Gesamtergebnisse“ die Wörter „in einbringungsfähigen Fächern“ ergänzt.

9.
In § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „die an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule durchlaufen wurde und den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 genügt“ durch die Wörter „die die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 9 Abs. 2 Satz 2 erfüllt“ ersetzt.

10.
In § 41 Abs. 4 Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 3 Nr. 2“ ersetzt.

11.
In § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „und in höchstens zwei Gesamtergebnissen“ gestrichen.

12.
§ 43b wird aufgehoben.

13.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1.1 Spalte 1 wird die Angabe „(Buchst. c)“ durch die Angabe „(Nr. 1.3)“ ersetzt.

bb)
In Nr. 1.2 Spalte 1 wird die Angabe „(Buchst. c)“ durch die Angabe „(Nr. 1.3)“ ersetzt.

cc)
In Fußnote 4 wird das Wort „Wahlfach“ durch das Wort „Wahlpflichtfach“ ersetzt.

b)
Nr. 3 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

14.
Die Anlagen 2 und 3 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

15.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 4.1 Fußnote 1 wird Nr. 1 wie folgt gefasst:

„1.
für das Fachabitur:
a)
Religionslehre bzw. im Falle des Art. 47 Abs. 1 BayEUG Ethik,
b)
Geschichte,
c)
Profilfach 4 oder
d)
Rechtslehre in der Ausbildungsrichtung Internationale Wirtschaft und Wirtschaft und Verwaltung bzw. Chemie in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen“.

b)
Nr. 4.2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

16.
Die Anlage 5 Nr. 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 8

Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2Abweichend davon tritt § 6 mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft.


München, den 19. Juni 2018

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus


Bernd S i b l e r
Staatsminister