Veröffentlichung KWMBl. 2018/04 S. 105 vom 21.02.2018

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2230-7-1-K , 2230-7-1-1-K
2230-7-1-K , 2230-7-1-1-K
Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und der
Ausführungsverordnung
Schulfinanzierungsgesetz
vom 21. Februar 2018 (GVBl. S. 42)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch Art. 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
Art. 1 wird wie folgt gefasst:

„Art. 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für öffentliche Schulen (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG), Ersatzschulen (Art. 3 Abs. 2, Art. 91 BayEUG) und Schulvorbereitende Einrichtungen (Art. 22 Abs. 1 BayEUG) im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium).“

3.
In Art. 3 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter „(bei Berufsschulen einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung)“ durch die Wörter „– bei Berufsschulen einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung –“ ersetzt.

4.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 werden die Wörter „für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ gestrichen.

b)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Vertragliche Verpflichtungen kommunaler Körperschaften, zum Schulaufwand privater Förderschulen oder privater Schulen für Kranke beizutragen, bleiben unberührt.“

5.
Art. 9 wird wie folgt gefasst:

„Art. 9

Schulverband

(1) 1Mit der Errichtung einer Grundschule oder Mittelschule für das Gebiet mehrerer Gemeinden oder Teilen davon (Verbandsschule) entsteht ein Schulverband aus den beteiligten Gemeinden, soweit nicht eine Regelung nach Art. 8 Abs. 3 getroffen ist oder die Aufwandsträgerschaft nach Art. 17 Abs. 1 KommZG einem Zweckverband übertragen ist, dessen Mitglieder die Gemeinden sind. 2Auf Schulverbände finden die für Zweckverbände geltenden Regelungen entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Der Schulverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein. 2Er ist an Stelle seiner Mitgliedergemeinden Träger des Schulaufwands für die Verbandsschule.

(3) 1In die Verbandsversammlung werden die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden entsandt. 2Daneben entsenden Gemeinden, aus denen am 1. Oktober jeden Jahres 51 bis 100 Schülerinnen und Schüler die Verbandsschule besuchen (Verbandsschüler), einen und für jedes weitere angefangene Hundert Verbandsschüler nochmals einen weiteren Verbandsrat in die Verbandsversammlung. 3Stellt eine Gemeinde wegen Rückgangs ihrer Verbandsschüler zum Stichtag zu viele Verbandsräte, sind sie durch den Gemeinderat vor der nächsten Verbandsversammlung abzuberufen.

(4) 1Ist noch kein vorsitzendes Mitglied gewählt, wird die Verbandsversammlung durch den ersten Bürgermeister der Schulsitzgemeinde einberufen. 2Sie muss binnen einer Woche einberufen werden, wenn es ein Viertel der Verbandsräte nach Abs. 3 verlangt.

(5) 1Die zur Deckung des Finanzbedarfs zu erhebende Umlage wird nach der Zahl der am 1. Oktober des Vorjahres bestehenden Verbandsschüler jeder Gemeinde bemessen. 2Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder Abweichendes beschließen.

(6) 1Mit der Errichtung von Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung oder der Mittelschulstufe eines Förderzentrums, Förderschwerpunkt Sprache, für das Gebiet mehrerer Bezirke oder Teilen davon, eines anderen Förderzentrums oder einer Schule für Kranke für das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Gemeinden oder Teilen davon entsteht ein Förderschulverband oder ein Krankenhaus-Schulverband aus den beteiligten Gebietskörperschaften. 2Die Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend. 3An Stelle des ersten Bürgermeisters und Gemeinderats handeln für einen Bezirk der Bezirkstagspräsident und Bezirkstag, für einen Landkreis der Landrat und Kreistag. 4Die Rechtsaufsicht obliegt der Regierung, in deren Bezirk die Schule ihren Sitz hat.

(7) Mit der Auflösung der Verbandsschule erlischt der Schulverband.“

6.
Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Gastschülerinnen und Gastschüler“ durch die Wörter „Gastschüler, Verordnungsermächtigung“ ersetzt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Wörter „(Deutsche Telekom AG, Deutsche Bahn AG)“ gestrichen.

bb)
In Satz 6 werden die Wörter „für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ gestrichen.

c)
In Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:

2Sie beträgt bei

1.
Grundschulen und Mittelschulen 1 500 €,

2.
Realschulen und Abendrealschulen 750 €,

3.
Gymnasien – einschließlich Kollegs – und Abendgymnasien 875 €,

4.
Wirtschaftsschulen 1 500 €.

3Die Pauschalen sind am 1. Juli eines jeden Haushaltsjahres fällig und werden im Abstand von zwei Jahren durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums nach folgenden Regeln angepasst:

1.
Der sich aus den Pauschalen ergebende Gesamtbetrag des laufenden Schulaufwands je Schulart wird durch die im Jahr vor dem Fortschreibungsjahr anzusetzenden Schülerzahlen nach der Schüler- und Absolventenprognose geteilt und um einen Steigerungssatz von 1 v. H. pro Jahr erhöht.

2.
Die sich daraus ergebenden Beträge werden auf volle 25 € kaufmännisch gerundet.

4Wird eine Schülerin oder ein Schüler nur zum Unterricht in einzelnen Unterrichtsgruppen oder Fächern einer anderen Grundschule oder Mittelschule zugewiesen (Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BayEUG), so wird als Pauschale je Unterrichtsstunde ein Dreißigstel des Betrags nach Satz 2 festgesetzt.“

d)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „Kosten der Heimunterbringung (Bereithaltungskosten)“ durch die Wörter „Bereithaltungskosten der Heimunterbringung“ ersetzt.

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

e)
Die bisherigen Abs. 8 und 9 werden die Abs. 7 und 8.

f)
Es wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die beteiligten kommunalen Körperschaften können abweichende Regelungen vereinbaren.“

7.
In Art. 11 Abs. 1 werden die Wörter „für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ gestrichen und die Wörter „den Landesschulen für Gehörlose und Körperbehinderte“ durch die Wörter „der Landesschule für Körperbehinderte“ ersetzt.

8.
Art. 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Fachschulen, für die am 1. Januar 1987 der Staat den gesamten Schulaufwand getragen hat.“

9.
In Art. 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Zuschuss“ durch das Wort „Lehrpersonalzuschuss“ ersetzt.

10.
Art. 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter „vorgeschriebenen Schülerzahl (Richtzahl)“ durch das Wort „Schülerrichtzahl“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Zuschuss“ durch das Wort „Lehrpersonalzuschuss“ ersetzt.

11.
Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Gastschülerinnen und Gastschüler“ durch die Wörter „Gastschüler, Verordnungsermächtigung“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „(einschließlich Kollegs)“ durch die Wörter „– einschließlich Kollegs –“ und wird die Angabe „486 €“ durch die Angabe „650 €“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Diese Pauschale ist am 1. Juli eines jeden Haushaltsjahres fällig und wird im Abstand von zwei Jahren durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums nach folgenden Regeln angepasst:

1.
Der Unterschiedsbetrag zwischen einem fiktiven Lehrpersonalzuschuss von 100 v. H. nach Maßgabe der Art. 17 und 18 und dem Haushaltsansatz des Lehrpersonalzuschusses im Jahr vor dem Fortschreibungsjahr für die betreffenden Schularten insgesamt wird durch die Gesamtschülerzahl der kommunalen Schularten für das dem Fortschreibungsjahr vorvorhergehende Jahr geteilt.

2.
Der so ermittelte Durchschnittsbetrag wird durch drei geteilt und auf volle 25 € kaufmännisch gerundet.“

12.
In Art. 20 Abs. 1 wird die Angabe „Art. 10 Abs. 8“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 7“ ersetzt.

13.
Art. 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „für den Erdkundeunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht sowie die übrigen Lernmittel (z. B. Arbeitshefte, Lektüren, Arbeitsblätter, Schreib- und Zeichengeräte, Taschenrechner)“ durch die Wörter „und Formelsammlungen sowie die übrigen Lernmittel“ ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Erdkundeunterricht“ durch das Wort „Geographieunterricht“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 Buchst. b wird nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“ die Angabe „(SGB XII)“ eingefügt.

14.
Art. 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2An Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Lernen können bis zu 50 v. H., bei den Förderschwerpunkten Sehen und geistige Entwicklung bis zu 100 v. H. des nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Betrags für die Versorgung mit schulbuchersetzenden Materialien verwendet werden, soweit dies auf Grund des besonderen Förderbedarfs erforderlich ist.“

b)
In Satz 3 werden die Wörter „für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ gestrichen.

15.
Art. 23 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
In Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ gestrichen.

16.
Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 25

Betriebskosten und Zuschüsse“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Schuldner der Heimkosten sind die untergebrachten Schülerinnen und Schüler und deren Unterhaltsverpflichtete.“

c)
Die Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Auf Antrag wird ein der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII entsprechender Zuschuss gewährt, soweit zum Besuch von Schulen zur sonderpädagogischen Förderung mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung eine auswärtige Unterbringung in einem Heim notwendig ist und die Heimkosten im Einzelfall nicht nach Bundes- oder Landesrecht, insbesondere den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Asylbewerberleistungsgesetzes, zu tragen sind.

(4) 1Abs. 3 gilt entsprechend, wenn die Unterbringung in einer Familie erfolgt. 2Gegebenenfalls ist zur Bemessung des Zuschusses anstelle der Heimkosten der notwendige Lebensunterhalt nach § 27a Abs. 5 SGB XII anzusetzen.“

d)
Abs. 5 wird aufgehoben.

17.
Die Art. 26 und 27 werden aufgehoben.

18.
In Art. 29 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „sowie Rechtsträger der Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind“ gestrichen.

19.
Art. 32 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „1 624 €“ durch die Angabe „1 677 €“ ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Der in Satz 1 Halbsatz 1 genannte Zuschussbetrag wird entsprechend der Änderung des Verbraucherpreisindex für Bayern im abgelaufenen Kalenderjahr jeweils zum Schuljahresbeginn durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums angepasst.“

cc)
In Satz 12 werden die Wörter „(neuer Zweck)“ gestrichen.

c)
In Abs. 3 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

20.
In Art. 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „zur Erprobung eines vereinfachten Abrechnungsverfahrens“ gestrichen.

21.
Art. 34 Satz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „(neuer Zweck)“ gestrichen.

b)
In Halbsatz 2 werden die Wörter „des neuen Zwecks“ durch die Wörter „der neuen Zweckbestimmung“ ersetzt.

22.
In Art. 35 werden die Wörter „für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ gestrichen.

23.
In Art. 36 Satz 1 wird die Angabe „Art. 25 bis 27“ durch die Angabe „Art. 25“ ersetzt.

24.
In Art. 37 Satz 3 wird die Angabe „Art. 10 Abs. 8“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 7“ ersetzt.

25.
Art. 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Wörter „Zuschuss (Betriebszuschuss)“ durch das Wort „Betriebszuschuss“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Zuschusses“ durch das Wort „Betriebszuschusses“ ersetzt.

c)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Sind bei Abendrealschulen oder Abendgymnasien die tatsächlichen Personalkosten geringer als 80 v. H. des Betriebszuschusses, so wird der Betriebszuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags gekürzt.“

26.
Art. 40 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Der Zuschusssatz beträgt 72 v. H.“

b)
In Satz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Versorgungszuschuss“ die Wörter „bei Abendrealschulen und Abendgymnasien“ eingefügt.

27.
Art. 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Zuschuss (Betriebszuschuss)“ durch das Wort „Betriebszuschuss“ ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Zuschuss“ durch das Wort „Betriebszuschuss“ ersetzt.

bb)
In Nr. 1 werden die Wörter „(einschließlich ab 1. August 1999 errichtete Wirtschaftsschulen in dreistufiger und vierstufiger Form)“ durch die Wörter „– einschließlich ab 1. August 1999 errichtete Wirtschaftsschulen in dreistufiger und vierstufiger Form –“ ersetzt.

28.
Art. 45 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„ ; je Schülerin und Schüler der Jahrgangsstufe 13 wird ein Zuschlag von 0,8 Lehrerwochenstunden gewährt.“

b)
In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

29.
Art. 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Wörter „zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gefördert werden“ durch die Wörter „am 1. Januar 1987 gefördert wurden“ ersetzt.

b)
Die Abs. 5 und 6 werden aufgehoben.

30.
Die Art. 54 bis 56 werden aufgehoben.

31.
Art. 57a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Übergangsregelung für“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Schulträger, die nach Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussberechtigt waren, gelten die Übergangsregelungen der Abs. 2 bis 7; Ernennungen, Versorgungszusagen und Beihilfeversicherungsabschlüsse werden bis zum 31. Dezember 2005 berücksichtigt.“

c)
Die Abs. 2 bis 4 werden durch die folgenden Abs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) Auf Antrag des Schulträgers werden die Versorgungs- und Beihilfeversicherungsaufwendungen für Lehrkräfte im Ruhestand, die gemäß Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussfähig waren, jährlich mit 75 v. H. bezuschusst.

(3) Auf Antrag des Schulträgers werden 30 v. H. der Versorgungsaufwendungen für eine Lehrkraft mit Anmeldung beim Versorgungsfonds der Evangelischen Landeskirche oder der Niedersächsischen Versorgungskasse, deren Versorgungszusage gemäß Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussfähig war, jährlich mit 75 v. H. bezuschusst.“

d)
Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden die Abs. 4 und 5.

e)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „die Differenz“ durch die Wörter „den Unterschiedsbetrag“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3 bis 6“ durch die Wörter „den Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

f)
Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 7 und die Angabe „Abs. 3, 5 bis 7“ wird durch die Angabe „Abs. 2, 4 bis 6“ ersetzt.

32.
Art. 60 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 60

Verordnungsermächtigungen“.

b)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung wird gestrichen.

bb)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ gestrichen.

cc)
Die Nrn. 2 bis 5 werden durch die folgenden Nrn. 2 und 3 ersetzt:

„2.
die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Bewilligung der staatlichen Leistungen nach diesem Gesetz,

3.
das Nähere über den Ersatz der Kosten für eine notwendige auswärtige Unterbringung nach Art. 10 Abs. 7 und 8 sowie Art. 37, insbesondere die Höhe des pauschalen staatlichen Zuschusses sowie des pauschalen Eigenanteils an den Verpflegungskosten,“.

dd)
In Nr. 6 Halbsatz 2 werden die Wörter „(einschließlich einer ungleichmäßigen Verteilung des Unterrichts auf das Schuljahr und eines notwendigen Gruppen- oder Einzelunterrichts)“ durch die Wörter „– einschließlich einer ungleichmäßigen Verteilung des Unterrichts auf das Schuljahr und eines notwendigen Gruppen- oder Einzelunterrichts –“ ersetzt.

ee)
In Nr. 10 wird die Angabe „Art. 27, 57“ durch die Angabe „Art. 57“ ersetzt.

ff)
Nr. 11 wird aufgehoben.

gg)
In Nr. 12 werden die Wörter „(einschließlich des Baukostenersatzes)“ durch die Wörter „– einschließlich des Baukostenersatzes –“ ersetzt.

hh)
In Nr. 15 wird das Wort „Heimkostenzuschüssen“ durch das Wort „Zuschüssen“ ersetzt.

c)
Satz 2 wird aufgehoben.

33.
Der bisherige Art. 62 wird Art. 61 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 61

Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

b)
Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Art. 32 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.“


§ 2

Änderung der Ausführungsverordnung
Schulfinanzierungsgesetz

Die Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 24. November 2016 (GVBl. S. 373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Berechnung der Gastschulbeiträge und des Kostenersatzes (Art. 10 Abs. 2 und 4, Art. 19 Abs. 1 BaySchFG) richtet sich nach Anlage 1.“

b)
Die Abs. 2 bis 4 werden aufgehoben.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Art. 10 Abs. 8“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 7“ ersetzt.

b)
In Abs. 9 wird die Angabe „Art. 10 Abs. 8“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 7“ ersetzt.


§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 14 Buchst. a mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft.

(3) § 5 Abs. 3 Nr. 3 des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes 2014 vom 23. Mai 2014 (GVBl. S. 190, BayRS 2230-7-1-K) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.


München, den 21. Februar 2018

Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer