Veröffentlichung KWMBl. 2018/07 S. 197 vom 17.05.2018

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Az. V.9-BS5422.0/8/1
2235.1.1.2-K
2235.1.1.2-K
Vollzug der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern;
hier: Zeugnismuster für die Gymnasien
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 17. Mai 2018,  Az. V.9-BS5422.0/8/1
Die nach der Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K) zu erteilenden Jahres- und Zwischenzeugnisse, die Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt und die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife einschließlich derjenigen für andere Bewerberinnen und Bewerber sowie die Bescheinigung über die Besondere Prüfung sind nach den in der Anlage beigefügten Mustern im Format DIN A 4 auszustellen.
Auf Folgendes wird hingewiesen:
1.
Beim Fach Religionslehre ist in Klammern anzugeben, in welchem Bekenntnis der Unterricht erteilt wurde.
2.
Den Schulen ist freigestellt, im Zeugnisvordruck die Reihenfolge der Fremdsprachen zu ändern.
3.
Fächer, die nicht zur Stundentafel der Schule gehören, müssen in den Zeugnisvordruck nicht aufgenommen werden. Umgekehrt müssen Fächer, die zur Stundentafel der Schule gehören, in den Vordrucken aber nicht aufgeführt sind, in das Zeugnis aufgenommen werden.
4.
Schülerinnen und Schüler des Flexibilisierungsjahrs gemäß § 66a Abs. 2 GSO erhalten nach der Teiljahrgangsstufe 8.2 bzw. 9.2 ein Jahreszeugnis über die beiden Teiljahrgangsstufen (vgl. § 70 Abs. 1a Satz 1 GSO). Das Zeugnis wird entsprechend dem Muster der Anlage 1 ausgestellt. In diesem Fall werden dort die Worte „im Schuljahr __________/__________ die Klasse _______“ durch die Worte „in den Schuljahren __________/__________ und __________/__________ die Klasse _______“ ersetzt und es wird dort die Fußnote „Die Schülerin/Der Schüler hat die flexibilisierte Jahrgangsstufe 8/9 gemäß § 66a Abs. 2 GSO besucht.“ angebracht.
5.
Die Niveaustufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen – Niveaustufe A: elementare Sprachverwendung, Niveaustufen B: selbständige Sprachverwendung, Niveaustufe C: kompetente Sprachverwendung – sind erreicht, sofern die Note ausreichend oder in den beiden Ausbildungsabschnitten der Qualifikationsphase im Durchschnitt 5 Punkte erreicht werden.
Werden in den beiden letzten Halbjahren der Qualifikationsphase im Durchschnitt 5 Punkte nicht erreicht, so ist die erzielte Niveaustufe des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens über die Leistung der nächst niedrigeren Ausbildungsabschnitte bzw. Jahrgangsstufe zu ermitteln, bei der im Durchschnitt 5 Punkte bzw. die Notenstufe ausreichend erreicht wurden. Die Niveaustufen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Die Abkürzungen in den Tabellen entsprechend den Bezeichnungen in den „Amtlichen Schuldaten“ (ASD): Chi Chinesisch, E Englisch, F Französisch, It Italienisch, Jap Japanisch, NGr Neugriechisch, Pln Polnisch, Ru Russisch, Sp Spanisch, Ts Tschechisch, TR Türkisch.
Ein tiefgestelltes kleines „s“ bedeutet eine spät beginnende Fremdsprache, die auch als fortgeführte Fremdsprache erlernt werden kann; ein tiefgestelltes großes „S“ bedeutet, dass die Fremdsprache ausschließlich als spät beginnende Fremdsprache erworben werden kann. Ein tiefgestelltes kleines „p“ bedeutet eine Fremdsprache, die als Profilkurs gewählt wurde im Sinne der Nr. 3.1 der Anlage 4 zur GSO.
Jahrgangsstufe bzw. Ausbildungsabschnitt E1 E2 F1 F2 F/It/Sp3 Ru3 Chi3
5 A1 -- A1 -- -- --
6 A1+ A1 A1+ A1 -- --
7 A2 A2 A2 A2 -- --
8 A2+ A2+ A2+ A2+ A2 A2 A1
9 B1 B1 B1 B1 A2+ A2+ A1+/A2
10 B1+ B1+ B1+ B1+ B1/B1+ B1/B1+ A2/A2+
11/1, 11/2 B2 B2 B1+/B2 B1+/B2 B1+/B2 B1+/B2 A2+/B1
12/1, 12/2 B2+/C1 B2+/C1 B2/C1 B2/C1 B2/C1 B2/C1 B1/B1+
AbiBac-Sektion mit Abiturprüfung C1 C1 C1
Italienische Sektion mit Abiturprüfung C1
Jahrgangsstufe bzw. Ausbildungsabschnitt Fs/Its/PlnS/Rus/Sps/TsS NGrS/TRS Chis/JapS Chip Rup
5 -- -- -- -- --
6 -- -- -- -- --
7 -- -- -- -- --
8 -- -- -- -- --
9 -- -- -- -- --
10 A2 A1/A2 A1 -- --
11/1, 11/2 A2+/B1 A2+ A1/A2 A1 A1
12/1, 12/2 B1/B1+ B1 A2/A2+ A1+ A2
6.
Beim Jahreszeugnis jeweils betreffenden Jahrgangsstufe ist unter „Bemerkungen“ Folgendes einzufügen:
(Bei den im Folgenden mit * gekennzeichneten Auswahlmöglichkeiten ist jeweils ausschließlich das Zutreffende zu übernehmen.)
6.1
Soweit die Voraussetzungen zur Erlangung des Kleinen Latinums (gesicherte Kenntnisse in Latein) oder des Latinums und/oder des Graecums gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zum Erwerb von Latein- bzw. Griechischkenntnissen – Gesamtüberblick vom 20. Dezember 2012 (KWMBl. 2013 S. 78) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe, in der die Voraussetzungen erfüllt sind:
„Dieses Zeugnis schließt das Kleine Latinum (gesicherte Kenntnisse in Latein) ein.“*
„Dieses Zeugnis schließt das Latinum – das Graecum – das Latinum und das Graecum* gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005 ein.“*
6.2
Im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9:
Bei mindestens Note ausreichend in den modernen Fremdsprachen:
„Dieses Zeugnis schließt Kompetenzen entsprechend dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen auf folgenden Niveaustufen ein:
Chinesisch*:
Englisch*:
Französisch*:
Italienisch*:
Russisch*:
Spanisch*:“
Erreichte Niveaustufe(n) und gegebenenfalls weitere Fremdsprachen sind individuell zu ergänzen.
6.3
Im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10:
Bei mindestens Note ausreichend in den modernen Fremdsprachen:
„Dieses Zeugnis schließt Kompetenzen entsprechend dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen auf folgenden Niveaustufen ein:
Chinesisch*:
Englisch*:
Französisch*:
Italienisch*:
Russisch*:
Spanisch *:
Japanisch*:
Neugriechisch*:
Polnisch*:
Tschechisch*:
Türkisch*:“
Erreichte Niveaustufe(n) und gegebenenfalls weitere Fremdsprachen sind individuell zu ergänzen.
Für die Fächer Geschichte + Sozialkunde wird die vorrückungsrelevante Gesamtnote wie folgt aufgenommen:
„Vorrückungsrelevante Gesamtnote Geschichte + Sozialkunde: …“
Dies gilt für das Zwischenzeugnis entsprechend.
6.4
Für das Zeugnis der Einführungsklasse gelten die Regelungen zum Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 entsprechend.
7.
Im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife einschließlich desjenigen für andere Bewerberinnen und Bewerber ist insbesondere Folgendes einzufügen:
(Bei den mit * gekennzeichneten Auswahlmöglichkeiten ist jeweils ausschließlich das Zutreffende zu übernehmen.)
7.1
Für den gemeinsamen Kurs Geschichte + Sozialkunde unter Punkt I. (Anlage 6) die jeweiligen Einzelnoten im Fach Geschichte und im Fach Sozialkunde.
Dies gilt für die Ausbildungsabschnittszeugnisse (Anlagen 4 und 5) entsprechend.
Unter Punkt II. (Anlage 6) bzw. unter Punkt I. (Anlage 7), soweit der gemeinsame Kurs Geschichte + Sozialkunde als Abiturprüfungsfach gewählt wurde, die jeweiligen Einzelnoten im Fach Geschichte und im Fach Sozialkunde.
7.2
Für die modernen Fremdsprachen unter Punkt IV.1 (Anlage 6) in die Klammer die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen gemäß Nr. 5.
Im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 5 unter Punkt II. am Ende (Anlage 7):
„Dieses Zeugnis schließt Kompetenzen entsprechend dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen auf folgenden Niveaustufen ein:
Englisch*:
Französisch*:
Italienisch*:
Russisch*:
Spanisch*:
Chinesisch*:
Japanisch*:
Neugriechisch*:
Polnisch*:
Tschechisch*:
Türkisch*:“
Erreichte Niveaustufe(n) und gegebenenfalls weitere Fremdsprachen sind individuell zu ergänzen.
7.3
Für das Latinum und das Graecum, falls das Latinum nicht erreicht wurde, für das Kleine Latinum (gesicherte Kenntnisse in Latein) unter Punkt IV.1 am Ende (Anlage 6) bzw. unter Punkt II.v am Ende (Anlage 7):
Bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zum Erwerb von Latein- bzw. Griechischkenntnissen – Gesamtüberblick vom 20. Dezember 2012 (KWMBl. 2013 S. 78) in der jeweils geltenden Fassung:
„Dieses Zeugnis schließt das Latinum – das Graecum – das Latinum und das Graecum* gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005 ein.“*
„Dieses Zeugnis schließt das Kleine Latinum (gesicherte Kenntnisse in Latein) ein.“*
7.4
Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs AbiBac ist im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife unter „Bemerkungen“ Folgendes einzufügen: Im Einklang mit dem Abkommen vom 31. Mai 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik wurde mit diesem Zeugnis gleichzeitig das französische Baccalauréat erworben.
8.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 4. April 2008 (KWMBl. S. 106), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 3. Mai 2013 (KWMBl. S. 217) geändert worden ist, außer Kraft.
 

Anlagen