Veröffentlichung AllMBl. 2018/15 S. 962 vom 12.10.2018

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): bf4fa0b34d3e2090d21cb64c69fa5ef67f9ad5815181eb393ca63c33b61baaf5

 

Az. C I 4-1265-28-17
1132-S
1132-S
Verleihung einer Medaille
für besondere Verdienste um den Freistaat Bayern in Europa und der Welt
(Europamedaillen-Bekanntmachung – EuMedBek)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei
vom 12. Oktober 2018, Az. C I 4-1265-28-17
1.
1Die Staatskanzlei verleiht für besondere Verdienste um den Freistaat Bayern in Europa und der Welt eine Medaille. 2Sie trägt die Bezeichnung „Europamedaille“.
2.
1Die Europamedaille hat einen Durchmesser von 50 mm und besteht aus vergoldetem Feinsilber. 2Auf der Vorderseite trägt sie das große bayerische Staatswappen mit der Umschrift „Bayerische Staatskanzlei“, auf der Rückseite die Inschrift „Für besondere Verdienste um den Freistaat Bayern in Europa und der Welt“. 3Die Medaille wird zusammen mit einer Anstecknadel in vergoldetem Feinsilber verliehen. 4Diese hat einen Durchmesser von 14 mm. 5Sie zeigt das große bayerische Staatswappen und die Umschrift „Europamedaille der Bayerischen Staatskanzlei“.
3.
1Die Europamedaille ist kein Orden oder Ehrenzeichen im Sinn des Art. 118 Abs. 5 der Verfassung. 2Sie ist nicht zum Tragen in der Öffentlichkeit bestimmt.
4.
Mit der Europamedaille werden in der Regel nicht mehr als acht Persönlichkeiten im Jahr ausgezeichnet.
5.
1Vorschlagsberechtigt sind der Ministerpräsident und für ihre Geschäftsbereiche die Staatsminister. 2Die Vorschläge werden von einem Medaillenbeirat geprüft und mit seiner Empfehlung dem für Europaangelegenheiten zuständigen Mitglied der Staatsregierung zur Entscheidung unterbreitet. 3Der Medaillenbeirat besteht aus
a)
dem vorsitzenden Mitglied des für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtags,
b)
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien und
c)
einer von dem für Europaangelegenheiten zuständigen Mitglied der Staatsregierung bestimmten Persönlichkeit, der die Europamedaille bereits verliehen wurde.
4Das Mitglied nach Satz 3 Buchst. c wird für die Dauer von fünf Jahren in den Medaillenbeirat entsandt. 5Der Medaillenbeirat trifft seine Empfehlungen mit der Mehrheit der Stimmen der Mitgliederzahl.
6.
1Europamedaille und Anstecknadel werden von dem für Europaangelegenheiten zuständigen Mitglied der Staatsregierung verliehen. 2Sie gehen in das Eigentum des Empfängers über.
7.
Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt, die gleichzeitig ausgehändigt wird.
8.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2018 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Oktober 2018 tritt die Europa-Medaillen-Bekanntmachung (EuMedBek) vom 6. März 2008 (AllMBl. S. 171), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. Dezember 2014 (AllMBl. S. 621) geändert worden ist, außer Kraft.
 
Karolina Gernbauer
Staatsrätin