Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 147 vom 27.03.2024

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2239-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Erwachsenenbildung

2239-K

Förderrichtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus den Förderprogrammen
des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
„ALPHA+ besser lesen und schreiben“ und
„Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 8. März 2024, Az. VII.5-BS1701.3/23/11

1Lesen und Schreiben haben für die Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben einen sehr hohen Stellenwert. 2Allerdings haben wissenschaftliche Untersuchungen (PIAAC-Studie, LEO-Studie) gezeigt, dass Deutschland sich bei den Lese- und Schreibkompetenzen der Erwachsenen im Mittelfeld des OECD Durchschnitts bewegt.

3Zur Verbesserung der Lese- und Schreibkompetenzen dieser Menschen gewährt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus nach Maßgabe der nachstehenden Richtlinien sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung) Zuwendungen zur Durchführung von Kursen zur Alphabetisierung. 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 5Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit den Förderprogrammen sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus den Förderprogrammen freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung der Förderprogramme nicht bewilligt werden kann.

1.Zweck der Förderung

1Zweck der Förderung von Alphabetisierungskursen ist primär die Verbesserung der schriftsprachlichen Kompetenzen gering literalisierter Menschen. 2Die Förderprogramme „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ sowie „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ verfolgen das Ziel, möglichst flächendeckend in Bayern geeigneten Trägern einen finanziellen Anreiz für die Durchführung von Kursen zur Alphabetisierung von erwachsenen Personen zu bieten, die aufgrund ihrer begrenzten schriftsprachlichen Kompetenzen nicht in der Lage sind, in angemessener Form am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.

2.Gegenstand der Förderung

1Gefördert wird die Durchführung von Alphabetisierungskursen für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr gemäß den unter Nr. 4.7 genannten Voraussetzungen mit erheblichen Defiziten in den schriftsprachlichen Kompetenzen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben. 2Erhebliche Defizite in den schriftsprachlichen Kompetenzen sind gegeben, wenn in einer der Hauptkompetenzen (Lesen oder Schreiben) der Alpha-Level 3 nicht überschritten wird:

  • Alpha-Level 3 Schreiben
    Der/Die Teilnehmende kann zwar einzelne Sätze schreiben, jedoch keine zusammenhängenden (auch kürzere) Texte.
  • Alpha-Level 3 Lesen
    Der/Die Teilnehmende kann zwar einzelne Sätze lesen, versteht jedoch keine zusammenhängenden Texte (z. B. Arbeitsanweisungen).

3.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein. 2Letztere müssen von den Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt sein, ein entsprechender Nachweis ist den Antragsunterlagen beizufügen.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Kurskonzept

1Für die Förderung der Kurse „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ sowie der „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ ist ein vom Zuwendungsempfänger in planmäßiger und beständiger pädagogischer Arbeit selbst erstelltes und verantwortetes Konzept vorzulegen, das den allgemeinen Intentionen des Förderprogramms entspricht und evtl. besondere örtliche Gegebenheiten in Bezug auf die Kursteilnehmenden berücksichtigt. 2Das Konzept sollte nachfolgende Punkte berücksichtigen:

  • die konkrete Ausgangslage vor Ort und Notwendigkeit des Projekts,
  • eine kurze Beschreibung des Kursinhalts und
  • eine Darstellung, in welcher Form und in welchem Umfang der Lernstand bzw. der Leistungsstand ermittelt wird.

3Die Regierung von Niederbayern stellt für die Konzepterstellung ein Musterformular zur Verfügung. 4Der Zuwendungsempfänger muss in der Lage sein, die Maßnahme zeitgerecht umzusetzen.

4.2
Lehrpersonal

1Gut qualifizierte Lehrkräfte sind Voraussetzung für den Erfolg der Förderprogramme „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ und „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“. 2Der Träger muss daher insbesondere über entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal verfügen. 3Die im Rahmen eines Kurses „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ oder der „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ eingesetzten Lehrkräfte müssen entweder

  • ein pädagogisches Studium (z. B. Lehramt, Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik, Sonder- oder Heilpädagogik) oder
  • ein Studium „Deutsch als Zweitsprache“, „Deutsch als Fremdsprache“ oder Sprachwissenschaften abgeschlossen haben oder
  • mindestens vier Fachsemester in einem der oben genannten Studiengänge absolviert haben oder
  • über eine mehrjährige Berufserfahrung im Grundbildungs- oder sprachlichen Bereich oder in der Erwachsenenbildung verfügen oder
  • geschulte Lern- bzw. Sprachpaten sein.

4Darüber hinaus sollen die Lehrkräfte maßnahmenbezogen

  • die Basisqualifizierung Alphabetisierung/Grundbildung (ProGrundbildung) erfolgreich durchlaufen haben oder
  • über eine Zulassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für Alphabetisierungskurse verfügen oder
  • anderweitige Qualifikationen für Alphabetisierungskurse besitzen.

5Lehrkräfte dürfen im Regelfall die maßnahmenbezogene Qualifizierung im Laufe des ersten ALPHA+ oder Alpha Asyl Kurses erwerben, in dem sie unterrichten. 6Die Entscheidung, ob im Einzelfall die erforderliche Qualifikation gegeben ist, trifft die Regierung von Niederbayern. 7Ausgaben einer evtl. erforderlichen Qualifikation des Lehrpersonals können nicht im Rahmen des zu fördernden Projekts berücksichtigt werden.

4.3
Sozialpädagogische Betreuung oder allgemeine Hilfestellung

1Für die sozialpädagogische Betreuung oder allgemeine Hilfestellung in allen Lebenslagen können folgende zusätzliche Unterrichtseinheiten (UE) geltend gemacht werden:

  • für Lehrgänge bis zu 100 UE Unterricht zusätzlich bis zu 30 UE,
  • für Lehrgänge bis zu 150 UE Unterricht zusätzlich bis zu 35 UE,
  • für Lehrgänge bis zu 200 UE Unterricht zusätzlich bis zu 40 UE.

2Diese sozialpädagogische Betreuung oder allgemeine Hilfestellung kann von einer Lehrkraft oder einer sozialpädagogischen Kraft vorgenommen werden. 3Die Betreuungs- oder Hilfestellungsstunden sollen in der Regel vor oder nach dem Unterricht abgehalten werden. 4Sie können nicht während des Unterrichts stattfinden. 5Die Betreuungs- oder Hilfestellungsstunden sind im Klassenbuch zu dokumentieren und im Sachbericht gesondert auszuweisen.

4.4
Kinderbetreuung

1Soweit erforderlich, kann während des Unterrichts und der sozialpädagogischen Betreuung oder allgemeinen Hilfestellung eine Kinderbetreuung durchgeführt werden. 2Die Förderung der Kinderbetreuung ist ab einem Kind möglich. 3Ab fünf Kindern kann grundsätzlich eine weitere Betreuungskraft eingesetzt werden.

4.5
Anzahl der Unterrichtseinheiten

1Ein Kurs muss mindestens 60 und darf höchstens 200 Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten umfassen. 2Bis zu 30 v. H. der Unterrichtseinheiten können mit alternativen Lernmethoden (z. B. im online-Format) abgehalten werden. 3Soweit der Kurs Unterrichtseinheiten zum Ausgleich von Grundbildungsdefiziten insbesondere im mathematischen, gesundheitsbezogenen, digitalen oder wirtschaftlichen Bereich (z. B. Umgang mit Geld) umfasst, haben diese im Rahmen des regulären Unterrichts zu erfolgen. 4Darüber hinaus hat auch die Feststellung des Lernstandes bzw. Leistungsstandes im Rahmen des regulären Unterrichts und der bewilligten Unterrichtseinheiten zu erfolgen. 5Die Unterrichtseinheiten für sozialpädagogische Betreuung oder allgemeine Hilfestellung können zusätzlich geltend gemacht werden.

4.6
Anzahl der Teilnehmenden

1Ein Kurs ist förderfähig, wenn durchgängig während der gesamten Projektlaufzeit mindestens drei Teilnehmende anwesend sind, die die Zugangsvoraussetzungen der engen Zielgruppe für die jeweilige Kursart erfüllen. 2Eine nicht nur vorübergehende Unterschreitung der Mindestteilnehmendenzahl im Verlauf des Kurses ist der Regierung von Niederbayern unverzüglich anzuzeigen. 3Gegebenenfalls ist eine Genehmigung der Unterschreitung für einen bestimmten Zeitraum oder die verbleibende Kursdauer zu beantragen.

4.7
Teilnehmende in den Förderprogrammen „Alpha+ besser lesen und schreiben“ und „Kursen zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“

Kurse im Förderprogramm „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ sind von „Kursen zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ im Hinblick auf die Zusammensetzung der Teilnehmenden zu unterscheiden.

4.7.1
Zielgruppe im Förderprogramm „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“

1Zur engen Zielgruppe im Förderprogramm „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ zählen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit erheblichen Defiziten in den schriftsprachlichen Kompetenzen (bis Alpha-Level 3), die leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG sind, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG bzw. entsprechender Fiktionsbescheinigung sowie Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG bzw. entsprechender Aufnahmeerklärung der Bundesrepublik Deutschland, die jeweils noch keine zwei Jahre ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben.

2Personen aus sicheren Herkunftsländern nach § 29a AsylG und Anlage II zum Asylgesetz sind nicht teilnahmeberechtigt.

3Besteht für die in Satz 1 genannten Zielgruppen tatsächlich ein anderweitiger Zugang zu speziellen Integrationskursen des Bundes, insbesondere zu den Alphabetisierungskursen, sind diese Angebote vorrangig in Anspruch zu nehmen.

4Sofern Zugang zu schulischen Bildungsangeboten bestehen, können Teilnehmende dennoch einen Alphabetisierungskurs besuchen, sofern die Teilnahme an dem schulischen Angebot dadurch nicht beeinträchtigt wird. 5Die „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ sind von der vorstehend definierten Zielgruppe vorrangig gegenüber dem Förderprogramm „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ in Anspruch zu nehmen.

6Unter den nachfolgenden Voraussetzungen können auch Personen, die unter Nr. 4.7.1 Satz 1 aufgeführt sind, Zugang zu den „Kursen zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ finden, wenn sie seit mindestens zwei Jahren ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben (sog. erweiterte Zielgruppe):

  • Es dürfen nur vorhandene freie Plätze besetzt werden, d. h. die Mindestteilnehmendenzahl (s. u. Nr. 4.6) muss aus der vorbezeichneten engen Zielgruppe erbracht werden.
  • Für diese zusätzlichen Teilnehmenden darf kein Angebot des Bundes oder des Förderprogramms „ALPHA+ besser lesen und schreiben“, auch nicht mit einer angemessenen Warte- oder Fahrzeit, zur Verfügung stehen.
  • Durch die Besetzung freier Plätze mit der erweiterten Zielgruppe darf kein finanzieller Mehraufwand entstehen.
  • Sätze 2 und 4 gelten entsprechend.
4.7.2
Zielgruppe im Förderprogramm „ALPHA+ besser lesen und schreiben“

1Zur engen Zielgruppe im Förderprogramm „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ zählen Personen mit erheblichen Defiziten in den schriftsprachlichen Kompetenzen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht zur engen Zielgruppe der „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ gehören. 2Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass zur Zielgruppe im Förderprogramm „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ auch solche anerkannten Asylbewerber gehören, die Leistungen nach dem SGB II erhalten und seit mindestens zwei Jahren ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben. 3Unbeschadet der Sätze 1 und 2 können darüber hinaus weitere der in Nr. 4.7.1 dieser Richtlinie beschriebenen Personen, die zur engen Zielgruppe für „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ zählen, an den Kursen des Förderprogramms „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ teilnehmen, sofern ihr Anteil 25 v. H. der Gesamtzahl der Teilnehmenden nicht überschreitet.

4.8
Besuch von mehreren Kursen

1Die Teilnahme ist nicht auf den Besuch eines Kurses beschränkt. 2Jeder Teilnehmende kann mehrere Kurse nacheinander besuchen, bis er sowohl im Schreiben wie auch im Lesen den Alpha-Level 4 erreicht hat. 3Im Verlauf eines Kurses kann – falls Teilnehmende in einem der Teilbereiche bereits Alpha-Level 3 erreicht haben – Alpha-Level 4 oder höher unterrichtet werden.

4.9
Feststellung des Lern- bzw. Leistungsstandes

1Bei den teilnehmenden Personen muss der Leistungsstand zu Beginn des Lehrgangs festgestellt werden. 2Auch bei einem späteren Eintritt in den Kurs ist der Leistungsstand festzustellen. 3Dabei ist eine Ermittlung des Alpha-Levels vorzunehmen. 4Zum Ende des Kurses ist der Lernfortschritt zu ermitteln und das Ergebnis im Sachbericht zu dokumentieren. 5Dies gilt grundsätzlich auch bei einem vorzeitigen Kursaustritt. 6Die Art der Leistungsfeststellung ist dem Träger freigestellt. 7Die Feststellung des Leistungsstandes bzw. des Lernfortschrittes muss grundsätzlich während des regulären Unterrichts erfolgen. 8Sollten hierzu zusätzlich Stunden benötigt werden, ist dies bei der Planung der Gesamtunterrichtseinheiten entsprechend zu berücksichtigen. 9Eine gesonderte Pauschale wird nicht gewährt.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung

Die Förderung der Kurse erfolgt als Projektförderung.

5.2
Form der Zuwendung

Die Förderung wird als Anteilfinanzierung aus den pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.3
Finanzierungsplan

1In einem Finanzierungsplan sind alle Finanzierungsbestandteile aufzuführen. 2Die Summe der einzelnen darin enthaltenen Ausgabenpositionen muss den Gesamtausgaben entsprechen. 3Finanzierungsbestandteile sind:

  • Eigenmittel

1Grundsätzlich sind vom Projektträger mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben als Eigenmittel aufzubringen. 2Spenden oder sonstige Zuwendungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen können, wenn diese konkret für das Projekt gewährt werden, zu den Eigenmitteln gezählt werden.

  • Teilnahmegebühren

1Soweit Teilnahmegebühren erhoben werden, ist deren Gesamtsumme gesondert auszuweisen. 2Bei der Berechnung des Eigenmittelanteils wird sie den Eigenmitteln zugerechnet.

  • Öffentliche Mittel

Hierzu zählen (aufsummiert) alle Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Zuwendungsgeber (insbesondere kommunale Zuwendungen, jedoch nicht die beantragte Zuwendung des Freistaates Bayern) für den „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ Kurs oder die „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“.

  • Zuwendung des Freistaates Bayern

Beantragte Mittel des Freistaates Bayern (hinsichtlich der Höhe siehe Nr. 5.5).

4Evtl. bei der Finanzierung bestehende Unklarheiten sind mit der Regierung von Niederbayern abzusprechen.

5.4
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Als zuwendungsfähige Ausgaben der Kurse werden ausschließlich die nachstehend dargestellten Standardeinheitsausgaben bzw. pauschalierten Ausgaben mit den jeweiligen Bemessungsgrundlagen anerkannt.

a)
Ausgabenposition 1
aa)
Ausgabenposition 1.1

Je nachgewiesener Unterrichtseinheit (45 Minuten) für die Durchführung der Kurse „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ und der „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ können pauschal Ausgaben bis zu einer Höhe von 42,23 Euro angesetzt werden (darin enthalten sind auch die Stunden der Lernstanderhebung bzw. Leistungsfeststellung).

bb)
Ausgabenposition 1.2

Je nachgewiesener Unterrichtseinheit für die sozialpädagogische Betreuung oder allgemeine Hilfestellung für die Teilnehmenden können pauschal Ausgaben bis zu einer Höhe von 42,23 Euro angesetzt werden.

b)
Ausgabenposition 2

1Für Zwecke der Projektleitung können folgende Aufwendungen für Projektleitungsstunden (eine Projektleitungsstunde entspricht 60 Minuten) geltend gemacht werden, sofern damit unmittelbar der Zweck der Zuwendung gefördert wird:

  • für Lehrgänge bis zu 100 UE zusätzlich bis zu 10 Projektleitungsstunden,
  • für Lehrgänge bis zu 150 UE zusätzlich bis zu 15 Projektleitungsstunden,
  • für Lehrgänge bis zu 200 UE zusätzlich bis zu 20 Projektleitungsstunden.

2Zu den Projektleitungsaufgaben gehören insbesondere die Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Einrichtungen vor Ort, die im regelmäßigen Kontakt mit gering literalisierten Erwachsenen stehen. 3Ziel dabei ist es, die ALPHA+ Kurse und die „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ bedarfsgerecht durchzuführen und in den Strukturen der Kooperationspartner bekanntzumachen.

4Je nachgewiesener Projektleitungsstunde können Pauschalausgaben bis zu einer Höhe von 50 Euro angesetzt werden. 5Die angefallenen Projektleitungsstunden sind gesondert zu dokumentieren und im Sachbericht auszuweisen. 6Ein entsprechendes Formular wird mit dem Bewilligungsbescheid übersandt.

c)
Ausgabenposition 3

1In den Fällen, in denen während des Unterrichts bzw. während der sozialpädagogischen Betreuung oder allgemeinen Hilfestellung eine Kinderbetreuung durchgeführt wird, können pauschal Ausgaben bis zu einer Höhe von 25 Euro je Unterrichtseinheit (45 Minuten) der nachgewiesenen Kinderbetreuung angesetzt werden. 2Bei nachgewiesener Erforderlichkeit einer zweiten Kinderbetreuungskraft kann die Pauschale verdoppelt werden. 3Für die Betreuungskräfte ist eine Honorarbestätigung beim Verwendungsnachweis einzureichen.

d)
Ausgabenposition 4

Für Ausstattungsgegenstände sowie Lehr- und Lernmaterial können pauschal Ausgaben in Höhe von 5 Euro je nachgewiesener Unterrichtseinheit angesetzt werden.

e)
Ausgabenposition 5

Für die gesamten indirekten Kosten können pauschal 12 Prozent der direkten Kosten (Ausgabenpositionen 1.1, 1.2, 2, 3 und 4) angesetzt werden.

2Mit den unter den Ausgabenpositionen 1.1, 1.2 und 2 genannten Pauschalbeträgen sind auch die den Dozentinnen und Dozenten bzw. Projektleitungen vom Träger bezahlten Fahrtkosten abgedeckt. 3Die Pauschalbeträge können jedoch nur dann in der genannten Höhe berücksichtigt werden, wenn das eingesetzte Personal mindestens diese Beträge je Unterrichtseinheit als Honorar und Fahrtkostenersatz tatsächlich erhält. 4Wird dem eingesetzten Personal ein geringerer Stundensatz je Unterrichtseinheit für Honorar und Fahrtkosten bzw. je Stunde für die Projektleitung vergütet, kann nur der tatsächlich gezahlte Betrag als zuwendungsfähig berücksichtigt werden. 5Ein Formular „Bestätigung über tatsächlich gezahltes Honorar und Fahrkostenersatz“ wird mit dem Bewilligungsbescheid übersandt.

5.5
Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung des Freistaates Bayern kann höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

5.6
Mehrfachförderung

Eine Zuwendung nach diesem Förderprogramm kann nicht gewährt werden, wenn für einen Kurs „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ oder „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ eine Zuwendung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern gewährt wird (Verbot der Mehrfachförderung).

5.7
Zuschuss für die trägerübergreifende Fach- und Koordinierungsstelle für Alphabetisierung und Grundbildung

1In einem von der KMK beschlossenen 10-Punkte-Programm zur Alphabetisierung und Grundbildung haben sich die Bundesländer verpflichtet, eine Fach- und Koordinationsstelle für Alphabetisierung und Grundbildung zu benennen und zu unterstützen. 2Diese Stelle ist in Bayern beim Bayerischen Volkshochschulverband eingerichtet und arbeitet trägerübergreifend. 3Zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem KMK-Beschluss wird diese Stelle mit einem Personalkostenzuschuss gefördert. 4Er beträgt bis einschließlich des Jahres 2026 jährlich 30 000 Euro.

6.Projektdurchführung

6.1
Klassenbuch

1Der Projektträger ist verpflichtet, von Beginn des Projekts an das gesamte Projekt ausreichend zu dokumentieren. 2Aufgrund der bestehenden Ausgabenpauschalierung wird auf die Vorlage von Rechnungsbelegen verzichtet. 3Den anderweitigen Nachweisen über die Projektdurchführung, die für die Ermittlung der pauschalierten Ausgaben relevant sind, kommt damit besondere Bedeutung zu. 4An erster Stelle ist hier das Klassenbuch zu nennen. 5Deshalb ist während der gesamten Dauer der Durchführung der Kurse „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ sowie der „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ ein Klassenbuch gewissenhaft und vollständig zu führen. 6Hieraus müssen insbesondere Datum und Stundeneinteilung, Name und Unterschrift der Lehrkraft, der behandelte Stoff (Thema des Unterrichts) sowie die abwesenden Teilnehmenden ersichtlich sein. 7Dies gilt in gleicher Weise für online erteilte Unterrichtseinheiten. 8Erfolgt eine Kinderbetreuung, so muss diese ebenfalls aus dem Klassenbuch ersichtlich sein. 9Gleiches gilt für die sozialpädagogische Betreuung oder allgemeine Hilfestellung. 10Anhand dieser Aufzeichnungen muss nachprüfbar sein, welche Personen an welchen Tagen an dem Kurs teilgenommen haben, ob der Zuwendungszweck erfüllt wurde sowie welche Lehrkräfte oder sozialpädagogischen Kräfte wie viele Stunden unterrichtet bzw. betreut haben. 11Ein Muster des Klassenbuches wird dem Projektträger mit dem Bewilligungsbescheid bzw. der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugesandt.

6.2
Teilnehmenden-Liste

1Bei jedem Projekt ist ab dem ersten Unterrichtstag eine Liste der Teilnehmenden zu führen. 2Diese Teilnehmenden-Listen sind ab Beginn des Kurses und während des gesamten Förderzeitraums zu führen.

6.2.1
Bei der Förderung „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ mit folgenden Angaben:

Name, Wohnort, Alter, Geschlecht, Schulabschluss, Angaben zum Status Asylbewerber, Datum des Kurseintritts, Unterschriften der Teilnehmenden und Datum bei einem vorzeitigen Abbruch der Maßnahme sowie ggf. sonstige Bemerkungen (z. B. EU-Bürger, Familiennachzug, Resettlement-Flüchtlinge).

6.2.2
Bei der Förderung „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ mit folgenden Angaben:

1Name, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Aufenthaltsstatus und Bemerkungen bzw. Grund für einen vorzeitigen Abbruch der Maßnahme. 2Soweit mit geringem Aufwand möglich, sollen zudem Angaben zu folgenden Parametern gemacht werden: Schulbesuch im Herkunftsland (Art, Dauer, ggf. Abschluss), Berufsausbildung im Herkunftsland.

6.3
Abstimmung

1Die Projekte sind in enger Abstimmung mit der Regierung von Niederbayern durchzuführen. 2Änderungen, die sich im Zuge der Projektdurchführung ergeben, sind der Regierung unverzüglich mitzuteilen. 3Auftretende Probleme und Zweifelsfragen sind frühzeitig während der Projektlaufzeit mit der zuständigen Sachbearbeiterin bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter abzuklären. 4Wichtige Fragen zur Förderfähigkeit sind, über eine telefonische Beratung hinaus, stets schriftlich, bevorzugt per E-Mail an die Regierung von Niederbayern heranzutragen.

6.4
Öffentlichkeitsarbeit

Soweit über die Durchführung der Kurse in der Öffentlichkeit berichtet wird (Internet, Zeitung), ist auf die Förderung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hinzuweisen.

7.Antragstellung

1Die Zuwendung ist spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Kursbeginn mit dem vorgegebenen und unterschriebenen Formblatt bei der Regierung von Niederbayern zu beantragen. 2Ein Projektbeginn vor der Erteilung der Zustimmung zum sog. vorzeitigen Maßnahmebeginn oder der Erteilung des Bewilligungsbescheides führt dazu, dass eine Förderung des Kurses nicht möglich ist (Förderausschluss). 3Die Beantragung erfolgt gemäß Muster. 4Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt sein:

  • ein Projektkonzept,
  • Referenzen des Projektträgers oder Nachweise über zertifiziertes Qualitätsmanagement, Auditierung oder Gütesiegel; hierfür genügt auch die Eigenschaft als Träger der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (BayEbFöG),
  • Nachweise über die Qualifikation des eingesetzten Bildungspersonals,
  • Kontaktliste Akteure/Institutionen (bei Anträgen zu „Kursen zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“),
  • vorläufige Teilnehmenden-Liste und
  • Formblatt „Vorrangprüfung für Integrationskurse des BAMF“ für Teilnehmende, die der engen Zielgruppe der „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ angehören.

8.Verwendungsnachweis

8.1
Vorlage des Verwendungsnachweises

1Nach Abschluss des Projekts ist der Regierung von Niederbayern die ordnungsgemäße Projektdurchführung durch die Vorlage des Verwendungsnachweises zu belegen. 2Der Vorlagetermin für den Verwendungsnachweis wird im Bewilligungsbescheid festgelegt.

8.2
Form des Verwendungsnachweises

1Für den Verwendungsnachweis ist das mit dem Bewilligungsbescheid übersandte Formblatt zu verwenden. 2Dieses ist vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Regierung von Niederbayern einzureichen.

8.3
Anlagen zum Verwendungsnachweis
8.3.1
Sachbericht

1Zum Verwendungsnachweis ist auf einem ebenfalls von der Regierung von Niederbayern zur Verfügung gestellten Formblatt ein Sachbericht zu erstellen. 2In diesem Formblatt werden alle für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung (Verwendungsnachweis) notwendigen Informationen und Bestätigungen abgefragt. 3Dieses Formblatt ist deshalb vollständig und umfassend auszufüllen.

8.3.2
Weitere Anlagen

Mit dem Verwendungsnachweis sind im Original vorzulegen:

  • der Sachbericht über die Gesamtmaßnahme (dabei steht es dem Träger frei, neben dem hierfür vorgegebenen Formblatt noch einen zusätzlichen detaillierten Sachbericht zu verfassen und vorzulegen),
  • das vollständig geführte Klassenbuch gemäß Nr. 6.1,
  • die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Teilnehmenden-Liste gemäß Nr. 6.2,
  • eine Bestätigung über tatsächlich gezahltes Honorar und Fahrtkostenersatz,
  • ein Nachweis über die Projektleitungsstunden und
  • Belege über Teilnahmegebühren, Zuschüsse bzw. Zuwendungen und Spenden.

9.Auszahlung der Zuwendung

1Der vollständige Verwendungsnachweis wird von der Regierung von Niederbayern geprüft. 2Mit Abschluss der Prüfung erfolgt die endgültige Festsetzung der Höhe der Zuwendung. 3Der festgesetzte Betrag wird anschließend an den Projektträger ausbezahlt.

10.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor