Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 187 vom 24.04.2024

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Termine für die Anmeldung an den Gymnasien für das Schuljahr 2025/2026

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 5. April 2024, Az. V.3-BS5302.0/98/2

  1. 1. Neuanmeldungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Gymnasien werden von den Gymnasien vom 5. Mai 2025 mit 9. Mai 2025 entgegengenommen. An den staatlichen Gymnasien können spätere Anmeldungen in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden. Den nichtstaatlichen Gymnasien ist es freigestellt, im Rahmen des Möglichen nachträgliche Anmeldungen entgegenzunehmen.
  2. 2. Die Schülerinnen und Schüler sind bei derjenigen Schule anzumelden, in die sie aufgenommen werden wollen. Bei der Einschreibung sind das Übertrittszeugnis der Grund- oder Mittelschule, der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde und – falls die Aufnahme nicht im Anschluss an den Besuch einer Grund- und Mittelschule erfolgt – die Zeugnisse von früher besuchten Schulen vorzulegen. Sofern der Masernschutznachweis (§ 20 Abs. 9 ff. Infektionsschutzgesetz) nicht bereits in der Grundschule vorgelegt und seine Prüfung mit dem Ergebnis abgeschlossen worden ist, dass die Anforderungen an den Masernschutz erfüllt sind, ist der Masernschutznachweis spätestens bis zum Unterrichtsbeginn am 16. September 2025 bei der aufnehmenden Schule vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht oder kann die Vorlage nicht erfolgen, weil z. B. ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann (insbesondere bei Personen mit vorübergehender medizinischer Kontraindikation), ist die Schülerin bzw. der Schüler zwar aufzunehmen. Das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Schule befindet, ist jedoch zu benachrichtigen, wenn der Nachweis auf absehbare Zeit nicht vorgelegt wird bzw. nicht vorgelegt werden kann.
  3. 3. Schülerinnen und Schüler, die gemäß dem Übertrittszeugnis nicht für den Bildungsweg des Gymnasiums geeignet sind, deren Eltern aber den Übertritt an ein Gymnasium wünschen, unterziehen sich dem Probeunterricht, und zwar an der Schule, an der sie angemeldet wurden, oder an einem Gymnasium, mit dem die aufnehmende Schule den Probeunterricht gemeinsam durchführt. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind möglich, wenn Schülerinnen oder Schüler in eine Schule eintreten wollen, die nicht in der Nähe des Wohnsitzes liegt. In diesem Fall kann die Schülerin oder der Schüler am Probeunterricht des nächstgelegenen Gymnasiums teilnehmen, wenn dieses und auch die aufnehmende Schule einverstanden sind.
  4. 4. Der Probeunterricht (soweit ein solcher erforderlich ist) findet vom 13. Mai 2025 mit 15. Mai 2025 statt und wird im schriftlichen Teil mit zentral gestellten Aufgaben durchgeführt. Für begründete Ausnahmefälle, insbesondere bei schulärztlich nachgewiesener Erkrankung der Schülerin oder des Schülers, richtet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter zu Beginn des Schuljahres 2025/2026 einen weiteren Probeunterricht ein. Der Probeunterricht soll für mehrere benachbarte Gymnasien gemeinsam durchgeführt werden. Die/Der Ministerialbeauftragte kann hierzu Anordnungen treffen. Die Aufnahmeprüfungen für die höheren Jahrgangsstufen finden in der Regel in den letzten Tagen der Sommerferien statt; dafür bestimmen die Schulen den Zeitplan selbst.
  5. 5. Die Durchführung des Aufnahmeverfahrens richtet sich nach den §§ 2 und 3 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) sowie nach § 6 der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (GrSO) und § 6 der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (MSO) in der jeweils gültigen Fassung.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 17