Veröffentlichung AllMBl. 2009/12 S. 352 vom 19.10.2009

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): e6d25ae763520713a14d785e289241616c0638bcb1587fc4244f2f4405ce9e6c

 

IV4/5415/1/09
2175.5-A
2175.5-A
 
Richtlinie zur Förderung von ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe
von Menschen mit körperlicher und / oder geistiger Behinderung sowie
sinnesgeschädigten und chronisch kranken Menschen
(Förderrichtlinie Regionale „Offene Behindertenarbeit“)
 
Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und
der Bayerischen Bezirke
 
vom 19. Oktober 2009 Az.: IV4/5415/1/09
 
 
Der Freistaat Bayern und die Bayerischen Bezirke gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für Maßnahmen der ambulanten Hilfen im Bereich der regionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA). Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Freistaates Bayern sowie der Bezirke.
 
 
1.
Zweck der Förderung
 
Zweck der Förderung ist es, niedrigschwellige ambulante Betreuung und Sicherung der Teilhabe von körperlich und geistig behinderten, sinnesgeschädigten oder chronisch kranken Menschen, die zum Personenkreis der §§ 53 ff. SGB XII gehören, durch Träger und deren leistungsfähigen Dienste1) anzubieten, die Führung eines möglichst selbstständigen, eigenverantwortlichen Lebens zu unterstützen und die Familien mit behinderten Angehörigen zu entlasten.
 
 
2.
Gegenstand der Förderung
 
Der Förderung der Dienste der regionalen OBA soll ein sachgerecht gewähltes Verhältnis von Bevölkerungszahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu den Fach- und Verwaltungskräften zugrunde liegen. Dies ist mindestens
 
-
für Fachkräfte der OBA einschließlich der Fachkräfte der Familienentlastenden Dienste (FED) und für Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen 1 : 50.000;
-
für Verwaltungskräfte der OBA einschließlich der Verwaltungskräfte der Familienentlastenden Dienste (FED) und für Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen 0,33 pro Vollzeit-Fachkraft;
-
für Durchführungskräfte von Familienentlastenden Diensten (FED) und Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen 1 : 50.000.
 
Abweichungen hierzu sind in begründeten Ausnahmefällen (z. B. in Ballungsräumen) möglich.
 
Gefördert werden im Rahmen des Zuwendungszwecks die Beschäftigung des vom Freistaat Bayern gemeinsam mit den Bezirken als erforderlich anerkannten Personals, die Sachkosten sowie Kosten der Erstausstattung. Zuwendungsfähig für den Freistaat Bayern sind nur die Personalkosten der bewilligten Fachkräfte, für die Bezirke auch die Kosten der Verwaltungskräfte, Durchführungskräfte für Familienentlastende Dienste und Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen sowie die Sachkosten und die Kosten der Erstausstattung.
 
Das Fachpersonal muss durch seine Ausbildung oder im Einzelfall durch mehrjährige Erfahrung in der ambulanten Behindertenarbeit beziehungsweise in den Bereichen Familienentlastung, Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen oder durch Fortbildungsmaßnahmen für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignet sein. Fachkräfte sind insbesondere Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Erzieher und Erzieherinnen, Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen und Heilpädagogen und Heilpädagoginnen; in begründeten Fällen auch Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe sowie Psychologen und Psychologinnen.
 
Leistungen nach dieser Richtlinie werden als freiwillige Förderleistungen des Freistaates Bayern und der Bezirke gewährt. Unberührt bleiben alle gesetzlich geregelten Leistungen, insbesondere nach den Vorschriften des SGB I bis SGB XII.
 
Der Einzugsbereich der Dienste der regionalen OBA umfasst in der Regel das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises.
 
 
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger der Förderungen durch den Freistaat Bayern sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die sonstigen auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände (Landesbehindertenverbände) und die diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderung und deren Belange vertreten. Zuwendungsempfänger der Förderungen der Bezirke sind die einzelnen Träger der o. g. Verbände und Vereinigungen.
 
 
4.
Fördervoraussetzungen
 
Über die fachliche, personelle und organisatorische Konzeption sowie die Finanzierung des Dienstes ist zwischen dem Träger, seinem Spitzenverband beziehungsweise dem Landesverband, dem jeweiligen Bezirk sowie dem Freistaat Bayern Einvernehmen, ggf. im Rahmen einer Zielvereinbarung, herbeizuführen.
 
Die Träger übernehmen mittels ihrer Dienste in ihrem Einzugsbereich folgende Aufgaben:
 
a)
Fachliche Leitung der Maßnahme sowie Anleitung und Betreuung des sonstigen Personals der Maßnahme und der ehrenamtlichen Helfer;
b)
Allgemeine Beratung;
c)
Gruppenarbeit, insbesondere offene Treffs;
d)
Öffentlichkeitsarbeit für Menschen mit Behinderung im Gemeinwesen und Mitwirkung bei der Gestaltung der sozialen Infrastruktur;
e)
Gewinnung, Schulung und Koordination von ehrenamtlichen Mitarbeitern;
f)
Bildungsangebote, einschließlich der Fortbildung für Mitarbeiter der Dienste der OBA;
g)
Einbindung in bestehende Netzwerke;
h)
Organisation und Sicherstellung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen;
i)
Organisation und Sicherstellung des Familienentlastenden Dienstes (FED);
j)
Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen. Die Förderung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen umfasst nur stundenweise Aktivitäten, längstens bis zu einem Tag. Mehrtägige Veranstaltungen werden in einer gesonderten Richtlinie der Bezirke zu Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen geregelt sowie
k)
Durchführung von FED-Maßnahmen.
 
Dienste können auch lediglich Teilaufgaben wahrnehmen, wenn sie in Kooperation mit anderen Diensten im Einzugsbereich die Versorgung mit den oben genannten Leistungen sicherstellen.
 
Der Zuwendungsempfänger muss Gewähr für eine zweckentsprechende Durchführung (vgl. Nr. 2 Satz 6) dieser Aufgaben durch die Träger und ihre Dienste bieten. Die Dienste sollen Erfahrung in der OBA bzw. in FED und in Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen haben. Der Träger des Dienstes hat dafür Sorge zu tragen, dass das eingesetzte Personal fortgebildet wird.
 
Die Aufgaben sind nicht erweiterbar um Bereiche, für die bereits Beratungsangebote vorgehalten werden (z. B. Schwangerenkonfliktberatung, Erziehungsberatung, Eheberatung) und deren Wahrnehmung nur durch Kommunikationsbarrieren erschwert ist. Hier sind entsprechende Kommunikationshilfen in Anspruch zu nehmen.
 
Die Träger sind gehalten, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen oder diese selbst durchzuführen.
 
Der Dienst berät trägerneutral insbesondere auch über entsprechende und ggf. ergänzende Dienste anderer Träger, und bindet sich umfassend in Netzwerke vor Ort ein. Alle in demselben Einzugsgebiet tätigen Dienste der OBA stimmen ihre Maßnahmen aufeinander ab und arbeiten eng und arbeitsteilig zusammen.
 
Die Öffnungszeiten der Dienste sind entsprechend dem Bedarf der Ratsuchenden festzulegen. Für Berufstätige sollen wöchentliche Abendsprechstunden angeboten werden.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, für die Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen sowie von FED-Maßnahmen die Finanzierungsbeteiligungen Dritter in erster Linie in Anspruch zu nehmen.
 
 
5.
Art und Umfang der Förderung
 
5.1
Art der Förderung
 
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) im Wege einer Projektförderung gewährt. Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
 
-
Personalkosten für berücksichtigungsfähige Fach-, Durchführungs- und Verwaltungskräfte
-
Sachkosten
-
Kosten der Erstausstattung.
 
5.2
Umfang der Förderung
 
5.2.1
Freistaat Bayern
 
Die jährliche Förderpauschale des Freistaates Bayern für die Durchführung der Maßnahmen nach Nr. 4 Buchst. a bis i beträgt für Fachkräfte der Entgeltgruppe 9 (vgl. Anlage) bis zu 23.460 € und für sonstige Fachkräfte der Entgeltgruppe 8 (vgl. Anlage) bis zu 16.620 €.
 
5.2.2
Bezirke
 
5.2.2.1
Personalkosten
 
Die Förderung des Personals erfolgt nach Kostenpauschalen. Volle Kostenpauschalen stellen dabei auf die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit des jeweiligen Zuwendungsempfängers ab.
Gefördert werden auf Berufsgruppen bezogene Personalkostenpauschalen auf der Grundlage der am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltenden Entgelttabelle des TVöD im Tarifgebiet West im Bereich VKA (vgl. Anlage) abzüglich der Leistungen (Förderpauschalen) des Freistaates Bayern und zweckbestimmter Personalkostenzuschüsse Dritter.
 
Bei Beschäftigten, für die von der Agentur für Arbeit im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Personalkostenzuschüsse gezahlt werden, ist nur die Differenz (Pauschale abzüglich Zuschuss der Agentur für Arbeit) förderfähig.
 
Für die Durchführung der Maßnahmen nach Nr. 4 Buchst. j und k der Richtlinie gewähren die Bezirke als zusätzliche kommunale Förderung eine Pauschale in Höhe von 5.700 € pro Vollzeitkraft.
 
Die Bezirke sind nicht verpflichtet, Kürzungen der Leistungen des Staates bzw. zweckbestimmte Personalkostenzuschüsse Dritter auszugleichen.
 
5.2.2.2
Sachkosten
 
Zu den tatsächlich entstehenden Sachkosten wird von den Bezirken eine Förderpauschale in Höhe von 5.000 € je bewilligte volle Planstelle gewährt. Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend.
 
5.2.2.3
Ausstattung
 
Zu den Kosten der Erstausstattung wird von den Bezirken eine Förderpauschale in Höhe von 6.000 € je bewilligte volle Fach- und Verwaltungskraftstelle gewährt. Die Pauschale für die Durchführungskräfte bei den Teilaufgaben nach Nr. 4 Buchst. j und k beträgt 5.000 € je Vollzeitkraft. Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend.
Die Kosten für die Ergänzungs- und Ersatzausstattung sind mit der Sachkostenpauschale abgegolten.
 
5.2.3
Arbeitszeiten
 
Die Arbeitszeiten von Teilzeitbeschäftigten werden zur Arbeitszeit einer ganzjährig vollzeitbeschäftigten Kraft zusammengefasst. Die volle Kostenpauschale stellt dabei auf die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit der Kräfte des jeweiligen Dienstes ab. Für stundenweise Beschäftigte werden für die Abrechnung als Jahresarbeitszeit einer Vollzeitkraft 1.600 Stunden zugrunde gelegt.
 
Für die übrigen Personalkosten wird keine Förderung gewährt.
 
5.2.4
Sonstiges
 
Die Zuwendung verringert sich jeweils um ein Zwölftel für jeden vollen Monat des Bewilligungszeitraumes, in dem eine berücksichtigungsfähige Kraft nicht beschäftigt ist oder keine Vergütung erhält.
 
Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend.
 
Beginnt und endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Monats, wird dieser nach Tagen abgerechnet.
 
Für die Zeiten des Mutterschutzes sind zusätzlich zum Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld die Personalkosten für eine eingesetzte Ersatzkraft zuwendungsfähig.
 
5.2.5
Nicht gedeckte Aufwendungen
 
Zur Finanzierung der nicht gedeckten Aufwendungen wird auf den Einsatz von Eigenmitteln einschließlich Beiträge der Menschen mit Behinderung sowie auf zweckgebundene Zuschüsse Dritter verwiesen.
 
 
6.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
 
Dem Zentrum Bayern Familie und Soziales sowie dem zuständigen Bezirk ist ein formgerechter Antrag vorzulegen.
 
Den Anträgen sind ein Finanzierungsplan für den beantragten Förderzeitraum, Übersichten über die förderfähigen Kräfte sowie bei Erstanträgen eine Konzeption und eine fachliche Stellungnahme des Spitzenverbandes bzw. Landesverbandes beizufügen.
 
Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
 
Für die Förderung ist der Bezirk zuständig, in dessen Bereich der Dienst seine Tätigkeit ausübt.
 
Bei bereits in der Förderung befindlichen Diensten erfolgt die Antragstellung nebst Anlagen über den Spitzenverband bzw. Landesverband bis spätestens 15. November des Vorjahres beim Bezirk sowie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales. Die Spitzenverbände und Landesbehindertenverbände sammeln die Anträge der einzelnen Dienste und prüfen sie vor. Bei Erstanträgen und bei Stellenerweiterungsanträgen reichen die Zuwendungsempfänger über den Spitzenverband bzw. Landesverband ihre Anträge bis spätestens 1. Juli des Vorjahres beim Bezirk und beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ein.
 
Der Freistaat Bayern und der zuständige Bezirk entscheiden in enger Abstimmung jeweils in eigener Zuständigkeit über die Förderanträge. Der Freistaat Bayern übersendet den Bescheid an den jeweiligen Spitzenverband bzw. Landesverband und einen Abdruck davon an den Bezirk. Der Bezirk übersendet den Bescheid an den Träger des Dienstes und jeweils einen Abdruck an den zuständigen Spitzenverband bzw. Landesverband und an das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
 
Die Zuwendung kann in angemessenen Raten als Abschlagszahlung im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden. Auszahlungen des Freistaates Bayern dürfen gem. Verwaltungsvorschrift Nrn. 7.1 zu Art. 44 BayHO bzw. 1.4 ANBest-P jedoch nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Die Schlusszahlung erfolgt bis Ende des laufenden Jahres.
 
 
7.
Verwendungsnachweis und Prüfungsrecht
 
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Beschäftigungsnachweis, einer Übersicht über alle Einnahmen und Ausgaben des geförderten Bereichs sowie einem Sachbericht. Der Beschäftigungsnachweis enthält bezogen auf den Bewilligungszeitraum: Name, Vorname, Geburtsdatum, Berufsgruppe, Vergütungs- oder Entgeltgruppe, Beschäftigungszeit, Beschäftigungsumfang, Zeiten, in denen keine oder eine vom Beschäftigungsumfang abweichende niedrigere Vergütung gezahlt wurde und die Bruttovergütung der angestellten Mitarbeiter.
 
Der Nachweis über die Verwendung der Förderung ist vom Träger des Dienstes über seinen Spitzenverband bzw. Landesverband bis zum 1. Juni des Folgejahres in einfacher Fertigung dem Bezirk vorzulegen.
 
Der Bezirk leitet das Prüfungsergebnis an den Freistaat Bayern weiter. Der Freistaat Bayern behält sich das Prüfrecht im Einzelfall vor.
 
 
8.
Rückforderung der Förderung
 
Die Zuwendungsgeber behalten sich vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn:
 
-
der Zuwendungsempfänger die Fördermittel zu Unrecht, insbesondere durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt hat.
-
die Fördermittel nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wurden.
-
die berücksichtigungsfähigen Kräfte im Bewilligungszeitraum ganz oder teilweise nicht beschäftigt waren oder keine Vergütung erhalten haben.
 
Der jeweilige Spitzenverband bzw. Landesverband erhält einen Abdruck des Rückforderungsbescheides des Bezirkes bzw. den Rückforderungsbescheid des Freistaats Bayern.
 
 
9.
Schlussbestimmungen
 
9.1
Änderungen anderer Bekanntmachungen
 
Die Grundsätze für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ und von „Diensten der Offenen Behindertenarbeit“ vom 29. März 2005 (AllMBl S. 149), geändert durch Bekanntmachung vom 13. März 2007 (AllMBl S. 225), werden wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Worte „und von „Diensten der offenen Behindertenarbeit““ gestrichen.
b)
Im ersten Satz werden die Worte „sowie für „Dienste der Offenen Behindertenarbeit““ gestrichen.
c)
Die Nrn. I. 3., II. 1.2 und II. 2.1.3 werden aufgehoben.
 
9.2
Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
 
9.3
Außerkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
 
Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 tritt die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zur Förderung von Begegnungs-, Freizeit- und Bildungsmaßnahmen für Behinderte vom 19. September 1991 (AllMBl S. 794) außer Kraft.
 
 
Friedrich Seitz
Ministerialdirektor
Josef Mederer
Bezirkstagspräsident
 
Manfred Hölzlein
Bezirkstagspräsident
Franz Löffler
Bezirkstagspräsident
 
Dr. Günther Denzler
Bezirkstagspräsident
Richard Bartsch
Bezirkstagspräsident
 
Erwin Dotzel
Bezirkstagspräsident
Jürgen Reichert
Bezirkstagspräsident
 

Anlage