Veröffentlichung AllMBl. 2009/04 S. 122 vom 23.02.2009

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): d5b6deffd132b051427ceaac5c37752de126ecd75ed7d085edd96359b335d179

 

Az.: 64e-U8634-2005/2-9
7912.1-UG
7912.1-UG
 
Änderung der Bekanntmachung über die Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
 
vom 23. Februar 2009 Az.: 64e-U8634-2005/2-9
 
 
Die Bekanntmachung über die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie der naturverträglichen Erholung in Naturparken (Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien – LNPR) vom 5. Dezember 2003 (AllMBl S. 920), geändert durch Bekanntmachung vom 5. Dezember 2006 (AllMBl S. 702), wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen wie folgt geändert:
 
1.
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
 
a)
Nr. 2.2.2 erhält folgende Fassung:
 
„Maßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung naturverträglicher Erholungsnutzungen in Naturparken auf der Grundlage der Pflege- und Entwicklungspläne und Maßnahmen zur Sicherung der Naturparke als Vorbildlandschaften, insbesondere
 
Maßnahmen und Einrichtungen für aktives Naturerleben und Naturvermittlung, sofern sie überwiegend dem besseren Verständnis des Naturhaushalts und der Landschaftsentwicklung dienen und somit zur Entlastung von Natur und Landschaft beitragen,
naturparkübergreifende Gemeinschaftsprojekte,
innovative Modellprojekte für die nachhaltige Entwicklung der Naturparke,
Ausstattung von Informationseinrichtungen einschließlich Informationsunterlagen, soweit sie für Naturschutz und Landschaftspflege oder zur regionalen Identität von Bedeutung sind,
Beschilderung der Naturparke,
Anlage, Ausstattung und Markierung von Wanderwegen,
Qualitätssicherung an Erholungseinrichtungen und Wanderwegen.“
 
b)
Nr. 4.5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
 
„Die Zweckbindungsfrist beträgt bei Grundstücken 25 Jahre, im Übrigen zehn Jahre. Sie kann im Förderbescheid in begründeten Ausnahmefällen angemessen verkürzt werden.“
 
c)
In Nr. 5.1 Abs. 4 und 5 werden die Kostenpauschalen wie folgt geändert:
 
„ ... betreuten Gebietsfläche auf Antrag 0,30 €/ha pauschal erhalten.“
„ ... Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10.000 €.“
„ ... von 100.000 ha überschreitet auf 15.000 € und ...“
„ ... mehr als 200.000 ha auf 20.000 €.“
 
d)
Nr. 5.4.1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
 
„Bei Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen sowie speziellen Artenschutzmaßnahmen (Nr. 2.2.1), bei vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen zur fach- und zielgerechten Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 2.2.3), bei Erwerb von Grundstücken in besonderen Einzelfällen (Nr. 2.2.4) sowie bei Maßnahmen, die unter den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.4 nicht aufgeführt, aber im Einzelfall aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zwingend geboten sind (Nr. 2.2.5) bis zu einem Förderhöchstsatz von 70 %.“
 
e)
Der Nr. 5.4.2 wird folgender Satz 2 angefügt:
 
„Bei begründeten Ausnahmen können höhere Zuwendungen bis zu einem Förderhöchstsatz von 70 % gewährt werden.“
 
f)
Nr. 5.4.3 wird aufgehoben.
 
g)
Nr. 5.5 „Bagatellgrenzen“ erhält folgende Fassung:
 
„Zuwendungen werden gewährt, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Antrags 2.500 € übersteigen.“
 
2.
In Abschnitt III Abs. 1 wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2013“ ersetzt.
 
3.
Die Änderung der Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft.
 
 
Lazik
Ministerialdirektor