Veröffentlichung AllMBl. 2012/13 S. 888 vom 07.11.2012

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Az.: II1/6131-1/147
7157.0-A
7157.0-A
Vollzugshinweise zu § 6 Gesetz über den Ladenschluss
(Abgabe von Alkohol als Reisebedarf an Tankstellen)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 7. November 2012  Az.: II1/6131-1/147
 
An
die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
die Gemeinden
 
Für Tankstellen gilt an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen gemäß § 6 des Gesetzes über den Ladenschluss (Bundesladenschlussgesetz – LadSchlG), dass neben der Abgabe von Kfz-Ersatzteilen und Betriebsstoffen auch die Abgabe von Reisebedarf zulässig ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 LadSchlG sind unter Reisebedarf Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten zu verstehen. Die nachfolgenden klarstellenden Hinweise haben im Wesentlichen die Thematik „Abgabe von Alkohol als Reisebedarf an Tankstellen“ zum Gegenstand.
Zu den Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen gehören auch alkoholische Getränke, wie zum Beispiel Bier, Wein und Sekt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Urteilen vom 23. Februar 2011 (Az.: 8 C 50/09 und 8 C 51/09) als „kleinere Mengen“ folgende Mengenobergrenzen genannt:
Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Liter pro Person oder
alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter pro Person oder
alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter pro Person.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach § 15 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Tankstellen an Bundesautobahnen alkoholhaltige Getränke in der Zeit von 0:00 Uhr bis 7:00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden dürfen.
Aus dem Gesetzeszweck des § 6 LadSchlG (Befriedigung des Versorgungsbedürfnisses mit Reisebedarf und dem Erhalt der Mobilität auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten) soll der Fokus des Vollzugs in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf dem offensichtlichen Missbrauch der nächtlichen Öffnung im Hinblick auf den Alkoholverkauf liegen. Ein solcher offensichtlicher Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn sich im Umfeld der Tankstelle Personen oder Gruppen erkennbar zum Zwecke des Alkoholkonsums treffen bzw. aufhalten, insbesondere auch in Verbindung mit der Alkoholweitergabe an Jugendliche.
Eine nach außen kenntlich gemachte Selbstverpflichtung einer Tankstelle, nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) keinen Alkohol zu verkaufen, ist ein maßgebliches, im Vollzugshandeln zu beachtendes Indiz dafür, dass an dieser Tankstelle das Ladenschlussrecht im Sinn der Vollzugshinweise, auch unter Berücksichtigung jugendschutzrechtlicher Gesichtspunkte, eingehalten wird.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 7. November 2012 in Kraft. Mit Ablauf des 6. November 2012 tritt die Bekanntmachung über Vollzugshinweise zu § 6 Ladenschlussgesetz vom 4. Mai 2012 (AllMBl S. 353) außer Kraft.
 
Seitz
Ministerialdirektor