Veröffentlichung AllMBl. 2012/03 S. 182 vom 06.03.2012

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Az.: IB1-1405.12-5
2020.1-I
2020.1-I
Muster für eine gemeindliche Entwässerungssatzung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 6. März 2012  Az.: IB1-1405.12-5
I.
Mit Bekanntmachung vom 31. Mai 1988 (AllMBl S. 562, ber. S. 591), geändert durch Bekanntmachung vom 14. Januar 1991 (AllMBl S. 60), hat das Bayerische Staatsministerium des Innern ein Muster für eine gemeindliche Entwässerungssatzung veröffentlicht. Die seitdem zu verzeichnenden Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Vollzug geben Anlass zu dessen umfassender Überarbeitung. Das bislang geltende Muster wird deshalb in verschiedenen Punkten geändert und durch die in der Anlage abgedruckte neue Mustersatzung ersetzt.
Eine Rechtspflicht zur Übernahme der überarbeiteten Mustersatzung in das jeweilige Ortsrecht besteht grundsätzlich nicht. Allerdings sind einige Anpassungen auf Änderungen der hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der Gemeindeordnung (GO), des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) und der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) zurückzuführen. Um das geltende Ortsrecht in Einklang mit höherrangigem Recht zu bringen, sollten deshalb die in der nachfolgenden Übersicht zusammenfassend dargestellten Regelungsvorschläge in jedem Fall in das geltende Satzungsrecht eingearbeitet werden:
Neue Fassung Alte Fassung Anpassung an
§ 3 Nr. 1 „Abwasser“ § 3 § 54 Abs. 1 WHG
§ 9 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Halbsatz 2 § 60 Abs. 1 WHG
§ 12 Abs. 2 --- Art. 60 BayWG
§ 12 Abs. 5 Satz 3 § 12 Abs. 2 Satz 3 Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayWG
§ 15 Abs. 1 vierter Spiegelstrich § 15 Abs. 1 vierter Spiegelstrich § 4 Abs. 5 AbfKlärV
§ 15 Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 dritter Spiegelstrich § 15 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. c § 58 WHG
§ 15 Abs. 2 Nr. 11 erster Spiegelstrich § 15 Abs. 2 Nr. 11 erster Spiegelstrich
§ 58 WHG
§ 17 Abs. 2 Satz 2 § 17 Abs. 2 Satz 2 § 58 WHG
§ 20 Abs. 1 § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 17 Abs. 3 Art. 24 Abs. 3 GO
§ 23 Abs. 2 Satz 2 --- Art. 60 Abs. 4 BayWG
--- § 20 Nr. 1 Ersatzlose Streichung
Die Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit sowie mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.
Unter http://www.innenministerium.bayern.de/buerger/kommunen/finanzen/ steht der Text der überarbeiteten Mustersatzung mit Begründung zum Download zur Verfügung.
II.
Zu den Änderungen der Mustersatzung wird im Einzelnen Folgendes angemerkt:
1.
Vorbemerkung
Die Mustersatzung enthält zahlreiche sprachliche und redaktionelle Überarbeitungen sowie Anpassungen der zitierten Rechtsgrundlagen an das geltende Recht. Von einer besonderen Begründung wird insoweit abgesehen.
2.
Zur Überschrift und zur Präambel
Im gesamten Text der Mustersatzung ist der Begriff „Entwässerungsanlage“ durch „Entwässerungseinrichtung“ ersetzt worden (Legaldefinition in § 1 Abs. 1). Dies stellt eine ausschließlich sprachliche Anpassung an Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO dar; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
3.
Zu § 1
a)
Zur amtlichen Fußnote ****)
Nach der neueren Rechtsprechung muss für die Betroffenen der Regelungsbereich der Entwässerungssatzung nicht mehr eindeutig und ohne Zuhilfenahme sonstiger Mittel aus der Satzung selbst heraus feststellbar sein (so noch BayVGH vom 4. März 1988 Az.: 23 B 87.01700). Gemeinden dürfen sich vielmehr in ihren Entwässerungssatzungen die Bestimmung von Art und Umfang ihrer Entwässerungseinrichtungen im Einzelnen vorbehalten (vgl. § 1 Abs. 2 des Musters). Damit dürfen sie außerhalb der Satzung festlegen, was Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sein soll und was nicht (vgl. etwa BayVGH vom 26. Januar 2010 Az.: 20 ZB 09.3046; vom 25. Juli 2008 Az.: 20 ZB 08.1405; vom 4. Juni 2008 Az.: 20 ZB 08.1127; vom 18. Dezember 2006 Az.: 23 ZB 06.2956; a. A. wohl BayVGH vom 15. Juli 2010 Az.: 4 B 09.2198).
b)
Zu Abs. 3
Die Gemeinde kann bestimmen, ob und wenn ja, in welchem Ausmaß die Grundstücksanschlüsse zur Entwässerungseinrichtung gehören. Dazu sieht die Mustersatzung drei Möglichkeiten vor: vollständige Anliegerregie (Alternative 1), teilweise Kommunal- und teilweise Anliegerregie (Alternative 2) sowie die vollständige Kommunalregie (Alternative 3). Diese bereits im Satzungsmuster von 1988 angebotenen Varianten werden in diesem Muster fortgeführt; dabei ist allein Alternative 2 inhaltlich überarbeitet worden. Mit deren Neuformulierung sollen vor allem in Hinblick auf anzuschließende Hinterliegergrundstücke sachgerechte Ergebnisse gefunden werden. Bei Verwendung der bisherigen Musterformulierung „Grenze der anzuschließenden Grundstücke“ kam es zu Nachfragen, ob der Teil des Grundstücksanschlusses, der über das Vorderliegergrundstück führt, zur Entwässerungseinrichtung zu zählen war oder nicht. Die Neuformulierung „im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile“ dient der Klarstellung des Gewollten. Der Begriff „öffentlicher Straßengrund“ ist dabei weit auszulegen. Es ist nicht nur eine nach Straßenrecht gewidmete öffentliche Verkehrsfläche gemeint, sondern auch eine nach Art. 21 GO gewidmete, also der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Fläche (z. B. Parkplatz, Kinderspielplatz, Grünanlage).
4.
Zu § 2
In Abs. 2 Satz 1 wird der Kreis der nach der Entwässerungssatzung Verpflichteten ausdrücklich auch auf Teileigentümer, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und Nießbraucher erweitert. Es handelt sich lediglich um Klarstellungen; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Dieser Personenkreis war bereits über die bislang geltende Formulierung „ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte“ in den persönlichen Geltungsbereich der Entwässerungssatzung einbezogen.
5.
Zu § 3
a)
Zu Nr. 1 (Begriffsbestimmung „Abwasser“)
Der Begriff „Abwasser“ übernimmt die in § 54 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der seit 1. März 2010 geltenden Fassung enthaltene Legaldefinition. Allerdings gelten nach Satz 3 der satzungsrechtlichen Begriffsbestimmung die Bestimmungen der Entwässerungssatzung – wie bisher – nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. Zum Aufbringen nicht bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser; der hierfür bislang verwendete Begriff „menschliches Fäkalabwasser“ ist in der Fachwelt nicht mehr gebräuchlich.
b)
Zu Nrn. 2 bis 5 (Begriffsbestimmung „Kanäle“)
In Nrn. 1 bis 13 werden ausschließlich technische Definitionen geregelt. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den in Nrn. 2 bis 5 genannten Kanälen einschließlich der Sonderbauwerke um solche handelt, die zur (öffentlichen) Entwässerungseinrichtung gehören. Dementsprechend sind Kanäle im Sinn von Nrn. 6, 7 und 13 stets die öffentlichen Kanäle.
c)
Zu Nr. 7 (Begriffsbestimmung „Grundstücksanschlüsse“)
Die Überarbeitung trägt der zunehmenden praktischen Bedeutung der Druckentwässerung bei der Gestaltung von Abwasserentsorgungsnetzen gerade im ländlichen Raum Rechnung.
Der Vollständigkeit halber wird auch die Unterdruckentwässerung mit in das Muster aufgenommen. Wegen der essenziellen Bedeutung der Absaugventileinheit für die Funktionsfähigkeit der gesamten Unterdruckentwässerungseinrichtung wird bei der Unterdruckentwässerung der Hausanschlussschacht dem Grundstücksanschluss zugeordnet.
Da im Fall der Druckentwässerung bzw. Unterdruckentwässerung die Errichtung eines Kontrollschachts weder rechtlich (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 3) noch technisch zwingend erforderlich ist, allerdings aus technischen Gründen stets ein Abwassersammelschacht bzw. ein Hausanschlussschacht vorhanden ist, knüpfen die Begriffsbestimmungen „Grundstücksanschlüsse“ und „Grundstücksentwässerungsanlagen“ nicht an das Vorhandensein eines Kontrollschachts, sondern eines Abwassersammelschachts bzw. Hausanschlussschachts an.
d)
Zu Nr. 8 (Begriffsbestimmung „Grundstücksentwässerungsanlagen“)
Auch bei dem Begriff der Grundstücksentwässerungsanlagen sind nunmehr für den Fall der Druckentwässerung und Unterdruckentwässerung Regelungen vorgesehen.
Die Zuordnung des Abwassersammelschachts zur Grundstücksentwässerungsanlage ist bei der Druckentwässerung förderrechtlich unbedenklich.
Der Begriff „Grundstücksentwässerungsanlage“ wird präzisiert. Er schließt nunmehr nicht nur Anlagen zur Ableitung, sondern auch zur Beseitigung des Abwassers (insbesondere Behandlungsstufen, Rohrleitungen zur Freispiegelentwässerung, Druckentwässerung und Hebeanlagen) ein. Diese Anlagen haben zwar schon bisher zur Grundstücksentwässerungsanlage gehört. Nunmehr wird aber bereits in der Begriffsbestimmung ausdrücklich klargestellt, dass beispielsweise eine wegen § 9 Abs. 1 Satz 2 (entspricht § 9 Abs. 2 a. F.) notwendige Abwasserbehandlungsanlage Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage ist. Gleiches gilt für nach § 9 Abs. 4 eventuell notwendige Hebeanlagen.
e)
Zu Nr. 9 (Begriffsbestimmung „Kontrollschacht“)
Sowohl die Definition des Grundstücksanschlusses als auch der Grundstücksentwässerungsanlage knüpfen im Fall der Freispiegelentwässerung an das Vorhandensein eines Kontrollschachts auf dem Grundstück an. Allerdings treten in der Praxis immer wieder Fälle auf, in denen entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 tatsächlich kein Kontrollschacht vorhanden ist und dessen nachträgliche Errichtung etwa aus baulichen Gründen nicht (mehr) in Betracht kommt. Sind im Einrichtungsgebiet derartige Fälle vorhanden, sollte die Gemeinde in § 3 Nrn. 7 und 8 eine alternative Abgrenzung der Grundstücksentwässerungsanlage vom Grundstücksanschluss vornehmen. Statt des Kontrollschachts könnte als Grenze beispielsweise der Beginn des öffentlichen Straßengrundes vorgesehen werden. Eine entsprechende Satzungsergänzung bei Nr. 7 (Grundstücksanschlüsse) könnte lauten:
„Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des öffentlichen Straßengrundes zu privaten Grundstücken.“
Eine entsprechende Satzungsergänzung bei Nr. 8 (Grundstücksentwässerungsanlagen) könnte lauten:
„Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet die Grundstücksentwässerungsanlage an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.“
f)
Zu Nr. 10 (Begriffsbestimmung „Abwassersammelschacht“)
Im Abwassersammelschacht wird das im freien Gefälle zufließende Abwasser gesammelt und in die Entwässerungseinrichtung gepumpt.
Die Aufnahme dieser Begriffsbestimmung in das örtliche Satzungsrecht ist nur erforderlich, sofern die Abwasserentsorgung vor Ort (zumindest teilweise) durch Druckentwässerung erfolgt.
g)
Zu Nr. 11 (Begriffsbestimmung „Hausanschlussschacht“)
Im Hausanschlussschacht wird das im freien Gefälle zufließende Abwasser gesammelt, um mittels Unterdruck in die Entwässerungseinrichtung abgeleitet zu werden.
Die Aufnahme dieser Begriffsbestimmung in das örtliche Satzungsrecht ist nur erforderlich, sofern die Abwasserentsorgung vor Ort (zumindest teilweise) durch Unterdruckentwässerung erfolgt.
h)
Zu Nr. 13 (Begriffsbestimmung „Abwasserbehandlungsanlage“)
Wird das Abwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2). Mit dem Begriff „Abwasserbehandlungsanlage“ sind insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers gemeint, aber auch z. B. Anlagen zur Reinigung industriellen oder gewerblichen Abwassers. Ebenfalls von der Regelung erfasst sind Vorbehandlungsanlagen im Fall der Indirekteinleitung im Sinn des § 58 WHG.
i)
Zu Nr. 14 (Begriffsbestimmung „fachlich geeigneter Unternehmer“)
Durch die Voraussetzung, dass Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen nur von fachlich geeigneten Unternehmern durchgeführt werden dürfen, soll eine hohe Qualität sichergestellt werden. Die fachliche Eignung kann insbesondere durch die Anerkennung einer Überwachungsorganisation nachgewiesen werden; dazu zählt etwa der Güteschutz Kanalbau (Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961) oder der Güteschutz Grundstücksentwässerung (Gütesicherung Grundstücksentwässerung RAL-GZ 968). Gewährleisten die Unternehmer für die auszuführende Tätigkeit (Ausführungsbereich) eine Gütesicherung nach den jeweiligen Güte- und Prüfbestimmungen, bekommen sie ein Gütezeichen verliehen. Ausführungsbereiche sind z. B. die Herstellung und Sanierung, die Inspektion oder die Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen. Der Nachweis der fachlichen Eignung eines Unternehmers zur Durchführung einer bestimmten Arbeit an Grundstücksentwässerungsanlagen kann damit auf einfache Weise durch Vorlage des Gütezeichens für den gewünschten Ausführungsbereich erfolgen.
Hinweise zur Formulierung von projektbezogenen Eignungsanforderungen oder zur Überprüfung der Eignung im Rahmen der Vergabeentscheidung gibt das Merkblatt DWA-M 805 Technische Leistungsfähigkeit als besonderes Merkmal der Eignung von Bauunternehmen bei der Herstellung und Sanierung von Rohrleitungen und Kanälen.
Auch die Handwerksrolleneintragung in einem einschlägigen Handwerk der Anlage A des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) ist ein Indiz für die fachliche Eignung.
Bei der Bewertung der fachlichen Eignung sind auch gleichwertige Nachweise anzuerkennen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden.
6.
Zu § 4
Für Deponiesickerwasser, bei dem es sich nach der jetzigen Definition auch um Abwasser handelt (vgl. § 3 Nr. 1 Satz 2), dürfte wegen Abs. 3 Nr. 1 in der Regel kein Anschluss- und Benutzungsrecht bestehen. Gegebenenfalls kommt eine Sondervereinbarung in Betracht.
Im Übrigen ist zu Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Musters auf Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayWG in der seit 1. März 2010 geltenden Fassung hinzuweisen. Hiernach haben die Gemeinden ein Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen und fortzuschreiben, sofern sie aufgrund Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BayWG durch Satzung bestimmen (so Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Musters), dass die Übernahme des Abwassers abgelehnt werden darf, wenn eine gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt oder solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist. Ausweislich der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung eines Bayerischen Wassergesetzes (LT-Drs. 16/2868, S. 44) sollen diese Konzepte zur Konkretisierung der im Vollzug der Entwässerungssatzung zu treffenden Entscheidung über die Ablehnung der Übernahme des Abwassers herangezogen werden.
7.
Zu § 5
Statt der Regelung in § 4 Abs. 5 kommt alternativ in Betracht, in § 5 einen weiteren Absatz einzuführen, wonach der Anschluss- und Benutzungszwang nicht für Niederschlagswasser gilt, sofern dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist. Daraus ergeben sich beitragsrechtliche Unterschiede: nach § 6 Abs. 2 des Musters einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wird für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, kein Grundstücksflächenbeitrag erhoben.
Die Rechtsprechung hat gegen diese Lösung keine Bedenken geäußert (vgl. VGH, BayVBl 2011, 240 ff.; VerfGH, Entscheidung vom 27. Juli 2011 Az.: Vf. 5-VII-10).
8.
Zu § 8
a)
Zu Abs. 1
In Abs. 1 finden die in § 1 Abs. 3 beschriebenen Alternativen hinsichtlich der Zuordnung der Grundstücksanschlüsse zur Entwässerungseinrichtung ihre Entsprechung. Eine inhaltliche Änderung haben diese Varianten nur in zwei Punkten erfahren:
In den Pflichtenkatalog ist nunmehr auch die Verbesserung, Stilllegung und Beseitigung des Grundstücksanschlusses ausdrücklich mit einbezogen worden.
Der Verweis auf §§ 10 bis 12 wird auf die Regelungen in § 9 Abs. 2 und 6 erweitert. Dadurch wird klargestellt, dass der Grundstückseigentümer, sofern er den Grundstücksanschluss herstellt, verbessert, erneuert, ändert, unterhält, stilllegt oder beseitigt, dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu tun hat und mit Arbeiten am Grundstücksanschluss nur fachlich geeignete Unternehmer beauftragen darf.
b)
Zu Abs. 3 a. F.
Die im Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 28. Oktober 1996 (Az.: IB4-1525.4-4, veröffentlicht in GK 29/1997) empfohlene Streichung des Abs. 3 a. F. ist in dieses Muster eingearbeitet worden. Die Gemeinde sollte diese – grundsätzlich nicht gegen höherrangiges Recht verstoßende – Satzungsbestimmung nur dann beibehalten oder neu in ihr Ortsrecht aufnehmen, wenn die Grundstücksanschlüsse in Anliegerregie (Alternative 1 zu § 1 Abs. 3), also in Verantwortung der Grundstückseigentümer, betrieben werden. Dagegen ist die Beibehaltung oder Neuaufnahme einer solchen Regelung bei Wahl der Alternativen 2 oder 3 zu § 1 Abs. 3 nicht erforderlich. Ungeachtet dessen hätten Zweckverbände und Kommunalunternehmen zusätzlich zu beachten, dass ihnen bereits aus Rechtsgründen die Verankerung einer solchen Regelung in ihrem Satzungsrecht verwehrt ist, da sie nicht Straßenbaulastträger für die gemeindeeigenen öffentlichen Straßen sind.
9.
Zu § 9
a)
Zu Abs. 1
Satz 2 n. F. entspricht im Wesentlichen Abs. 2 a. F. Die Regelung betrifft den Fall, dass in den Geltungsbereich der Entwässerungssatzung Kanäle einbezogen sind, die das Schmutzwasser nicht einer Sammelkläranlage zuführen, sondern es ohne eine von der Gemeinde betriebene vorherige Abwasserbehandlung in ein Gewässer einleiten. Dies ist zwar bei Vorliegen einer entsprechenden, in aller Regel der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zulässig. Allerdings müssen die Anschlussnehmer in diesem Fall selbst durch von ihnen in eigener Verantwortung betriebene Abwasserbehandlungsanlagen die nach wasserrechtlichen Maßstäben erforderliche Reinigungsleistung sicherstellen.
b)
Zu Abs. 2
Abs. 2 gibt sinngemäß die Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG wieder. Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Maßgebliche Regel der Technik für Grundstücksentwässerungsanlagen ist insbesondere die DIN 1986, für Kleinkläranlagen die DIN 4261 in Verbindung mit der DIN EN 12566. Die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage muss darüber hinaus den Anforderungen nach dem Stand der Technik entsprechen, der in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt ist und ggf. aufgrund strengerer Anforderungen an den Gewässerschutz im Einzelfall angepasst wird.
c)
Zu Abs. 3
Satz 3 erlangt nur dann Bedeutung, wenn im Einrichtungsgebiet Druck- oder Unterdruckentwässerungssysteme vorhanden sind.
d)
Zu Abs. 4
Der Ausdruck „natürliches Gefälle“ wird durch „ausreichendes Gefälle“ ersetzt. Es kommt nicht darauf an, ob zwischen dem anzuschließenden Gebäude und dem Kanal ein „natürliches“ Gefälle besteht, sondern allein darauf, ob ein für den Abwasserabfluss „ausreichendes“ Gefälle vorhanden ist.
Ferner soll die Gemeinde nicht gezwungen sein, bei der baulichen Ausgestaltung des Kanalsystems jede auch unwirtschaftliche technische Möglichkeit zur Herstellung eines ausreichenden Anschlussgefälles ausschöpfen zu müssen. Die Voraussetzungen für das Verlangen nach dem Einbau einer Hebeanlage werden dahingehend präzisiert.
e)
Zu Abs. 6
Der fachlichen Eignung des ausführenden Unternehmers kommt bei der Errichtung der Grundstückentwässerungsanlage besondere Bedeutung zu. Der Begriff des „fachlich geeigneten Unternehmers“ wird in § 3 Nr. 14 definiert (vgl. Nr. 5 Buchst. i, Begründung zu § 3 Nr. 14). Die Einführung einer Nachweispflicht auf Verlangen in Satz 2 gibt der Gemeinde die notwendigen Befugnisse, um die fachliche Eignung des beauftragten Unternehmers im Einzelfall überprüfen zu können.
10.
Zu §§ 10 bis 12 allgemein
Undichte Grundstücksentwässerungsanlagen können u. a. den Eintritt von Grundwasser (sog. „Fremdwasser“) zur Folge haben. Das führt zu erheblichen Problemen: Fremdwasser kann zur hydraulischen Überlastung von Kanalnetzen und Kläranlagen führen. Dies wiederum hat zur Folge, dass öffentliche Kläranlagen mit einem schlechteren Wirkungsgrad arbeiten oder ein höherer Energieeinsatz erforderlich ist. Zur Entlastung der Entwässerungseinrichtung muss deshalb der Bauzustand auch der Grundstücksentwässerungsanlagen regelmäßigen Überprüfungen unterzogen werden.
Solche Überprüfungen tragen zudem dazu bei, den in § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 satzungsrechtlich verankerten Anschluss- und Benutzungszwang, also die Zuführung des gesamten Abwassers in die Entwässerungseinrichtung, sicherzustellen. Zugleich kann auf diese Weise überwacht werden, ob das Verbot der Einleitung oder Einbringung von Grund- und Quellwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 des Musters) eingehalten wird.
Die Zulassung, Herstellung und Prüfung sowie Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage sind in §§ 10 bis 12 des Musters geregelt. Das überarbeitete Muster sieht vor, dass die unaufgeforderte Vorlage von Bestätigungen eines nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmers (vgl. dazu § 3 Nr. 14) zur Mängelfreiheit der Grundstücksentwässerungsanlage verlangt werden kann (§ 11 Alternative 2 zu § 11 Abs. 3 und 4) bzw. bezüglich ihrer regelmäßigen Überprüfung verlangt wird (§ 12 Abs. 1). Die Mängelfreiheit bemisst sich nach den einschlägigen technischen Regeln.
Dadurch, dass bestimmte auf Anlagen zur Abwasserableitung, insbesondere Grundstücksentwässerungsanlagen, zugeschnittene besondere Anforderungen an die Qualifikation und Eignung der im Rahmen der §§ 11 und 12 tätigen Unternehmer gestellt werden (vgl. § 3 Nr. 14), sollen gleichwertig hohe fachliche Standards vor allem bei der Wartung und Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Einrichtungsgebiet erreicht werden.
11.
Zu § 10
a)
Zu Abs. 1
Die Pflichten richten sich an den Grundstückseigentümer bzw. an die sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Dies gilt insbesondere auch für die Pflicht zur Errichtung einer Grundstücksentwässerungsanlage (vgl. § 9 Abs. 1). Demgemäß haben nach Satz 3 der Grundstückseigentümer und der Planfertiger mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für die Planung und die beabsichtigte Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage zu bestätigen, jedoch nicht mehr (wie bisher) der Bauherr, der nicht notwendigerweise mit dem Grundstückseigentümer personenidentisch ist.
b)
Zu Abs. 2
In diese Bestimmung wird mit Satz 3 ein neuer Regelungsvorschlag aufgenommen: Die Gemeinde kann ihren Personal- und Verwaltungsaufwand mit der angebotenen ortsrechtlichen Verankerung einer Zustimmungsfiktion mindern. Die Frist von drei Monaten ist angelehnt an Art. 42a Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
c)
Zu Abs. 3
Abs. 3 ist hinsichtlich der in Abs. 2 neu verankerten Zustimmungsfiktion angepasst worden.
12.
Zu § 11
a)
Vorbemerkung
§ 11 sieht zwei Alternativen zur Überprüfung der Arbeiten an der Grundstücksentwässerungsanlage vor: entweder grundsätzlich mit gemeindlichem Personal (Alternative 1 zu § 11 Abs. 2 bis 6) oder mittels Prüfung und Bestätigung der Prüfergebnisse durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer gegenüber der Gemeinde (Alternative 2 zu § 11 Abs. 2 bis 6).
Die Alternative 1 stellt sicher, dass Gemeinden, die selbst über fachlich geeignetes Personal verfügen und die Aufgaben nach § 11 selbst bewältigen können, diese Aufgaben auch zukünftig selbst ausführen können.
Mit der neuen Alternative 2 wird der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt, die unaufgeforderte Vorlage von Bestätigungen durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer vorzuschreiben. Diese Alternative 2 soll bei Bedarf vor allem Gemeinden mit nur wenig eigenem Personal oder fehlender einschlägiger Fachkompetenz die Sicherstellung einer einwandfreien Qualität bei der Überprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen ermöglichen.
b)
Zu Abs. 1
Aus Zweckmäßigkeitserwägungen ist in Satz 1 die bisher feste Dreitagesfrist in eine Mindestfrist geändert worden. Damit ist dem Grundstückseigentümer auch eine längerfristige Anzeige möglich; Verschärfungen treten hiermit nicht ein.
c)
Zu Abs. 2 bis 6
Die Neuformulierung der Abs. 2 bis 5 in beiden Alternativen geht im Grundsatz davon aus, dass Überprüfungsarbeiten an der Grundstücksentwässerungsanlage vor deren erstmaliger Inbetriebnahme entweder (Alternative 1) von der Gemeinde vorgenommen oder (Alternative 2) von einem nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer im Auftrag des Grundstückseigentümers durchgeführt und die Ergebnisse von diesem bestätigt werden. Dies ist Voraussetzung, um das bislang geltende Prüfintervall für die Überwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen von zehn Jahren (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 a. F.) auf nunmehr 20 Jahre ausdehnen zu können (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 n. F).
Mit Abs. 6 wird vermieden, dass es zu unnötigen Doppelprüfungen kommt. Bei Alternative 1 ersetzt die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft die Bestätigung eines fachlich geeigneten Unternehmers nur hinsichtlich der Abwasserbehandlungsanlage. Bei Alternative 2 hingegen wird die Bestätigung eines fachlich geeigneten Unternehmers ersetzt, soweit die Bestätigung des privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft reicht.
aa)
Alternative 1 (Prüfung durch gemeindliches Personal)
Abs. 2 Satz 1 wurde an die Neugestaltung der satzungsmäßigen Prüf- und Überwachungsbestimmungen angepasst.
Gemäß Satz 2 kann die Gemeinde im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 u. a. verlangen, dass die Abwasserbehandlungsanlage durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer bereits vor der ersten Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit zu überprüfen ist.
In Abs. 3 n. F. sind die bisher in Abs. 2 a. F. und Abs. 3 a. F. enthaltenen Regelungen zusammengefasst worden.
Nach Abs. 4 Satz 1 kann die Gemeinde – wie bisher – verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen wird. Nach Satz 2 kann diese Zustimmung von der Vorlage einer Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2 abhängig gemacht werden.
Zur Streichung des Bauherrn aus Abs. 5 vgl. Nr. 11 Buchst. a. Im Übrigen wurde die Regelung an die Neugestaltung der satzungsmäßigen Prüf- und Überwachungsbestimmungen angepasst.
bb)
Alternative 2 (Prüfung und Bestätigung durch fachlich geeigneten Unternehmer)
Abs. 2 n. F. nimmt die bisher in Abs. 2 a. F. und Abs. 3 a. F. enthaltenen Regelungen auf.
Nach Abs. 3 Satz 1 obliegt es dem Grundstückseigentümer, die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor deren Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer (vgl. § 3 Nr. 14) prüfen und das Ergebnis jeweils durch diesen bestätigen zu lassen.
Abs. 3 Satz 2 eröffnet der Gemeinde zusätzlich die Möglichkeit, dass sie die Prüfungen selbst vornimmt.
Die Prüfung durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer erfordert nicht, dass dieser die Prüfapparatur selbst auf- oder abbaut. Dies kann auch durch den bauausführenden Unternehmer geschehen. Es genügt, wenn der nicht an der Bauausführung beteiligte Unternehmer bei Durchführung des eigentlichen Prüfvorgangs anwesend ist und daher das Ergebnis der Prüfung aus eigener Anschauung beurteilen kann. Gleiches gilt für eine Prüfung durch die Gemeinde.
Die Bewertung der Bestätigungen obliegt der Gemeinde, die sich ggf. externen Sachverstands bedienen kann. Ist der prüfende fachlich geeignete Unternehmer der Auffassung, dass die Grundstücksentwässerungsanlage nicht satzungsgemäß errichtet bzw. nicht mängelfrei ist und helfen der Grundstückseigentümer bzw. der bauausführende Unternehmer dem nicht von sich aus ab, so bestätigt der prüfende Unternehmer, dass die Anlage nicht satzungsgemäß errichtet bzw. nicht mängelfrei ist. Die Gemeinde prüft dann, ob sie von den Befugnissen in Abs. 4 Sätze 2 und 3 Gebrauch macht.
Abs. 4 Satz 2 sieht vor, dass die Gemeinde die Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage bis zu einem Monat nach Vorlage der Bestätigungen untersagen kann. Wenn der Grundstückseigentümer entsprechende Maßnahmen vorher ergreift, handelt er auf eigenes Risiko. Steht für die Gemeinde jeweils bereits vor Ablauf der Monatsfrist fest, dass die Grundstücksentwässerungsanlage unbedenklich ist, dürfte es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit angezeigt sein, den Grundstückseigentümer unverzüglich zu unterrichten. Entsprechendes gilt, wenn eine Untersagung möglicherweise in Betracht kommt, aber noch geprüft werden muss.
Dementsprechend kann im Fall einer Prüfung durch die Gemeinde diese die Verdeckung der Leitungen bzw. die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage nur unverzüglich untersagen.
Zur Streichung des Bauherrn aus Abs. 5 vgl. Nr. 11 Buchst. a. Im Übrigen wurde die Regelung an die Neugestaltung der satzungsmäßigen Prüf- und Überwachungsbestimmungen angepasst.
13.
Zu § 12
a)
Zu Abs. 1
Die bisher in Abs. 2 a. F. enthaltenen Überwachungspflichten des Grundstückseigentümers für die von ihm zu unterhaltenden Anlagen werden nunmehr – entsprechend der Bedeutung und des Gewichts dieser Pflicht – in Abs. 1 geregelt.
Der Grundstückseigentümer trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb und Unterhalt der von ihm zu unterhaltenden Anlagen, insbesondere der Grundstücksentwässerungsanlage (vgl. § 9 Abs. 2).
Allerdings enthält Abs. 1 im Vergleich zur bislang geltenden Fassung des Abs. 2 einige Änderungen:
Die Prüfungs- und Bestätigungspflicht wird ausdrücklich auch auf Grundstücksanschlüsse und Messschächte erweitert, soweit diese vom Grundstückseigentümer zu unterhalten sind. Damit ist jedoch keine Verschärfung der Rechtslage verbunden. Soweit der Grundstücksanschluss vom Grundstückseigentümer herzustellen war, sahen bereits die Alternativen 1 bis 4 zu § 8 in der bisher geltenden Fassung die entsprechende Geltung u. a. des § 12 vor. Hinsichtlich der Messschächte bestand die Überwachungspflicht bereits nach früherem Recht, soweit sie Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage oder des vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden (Teils des) Grundstücksanschlusses waren.
Die Prüfungsintervalle werden an die einschlägige Regel der Technik DIN 1986 Teil 30 angepasst. Nach der erstmaligen Prüfung der Anlage vor Inbetriebnahme sind die Folgeuntersuchungen erst in Abständen von 20 Jahren durchzuführen. Bei Regenwasserkanälen kann auch ein noch großzügigeres Prüfintervall in Betracht gezogen werden. Auf die Übergangsregelung in § 23 Abs. 2 Satz 1 wird hingewiesen. § 12 Abs. 1 Halbsatz 2 gibt informatorisch die durch das Wasserrecht in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3.7 der Musterverordnung für Wasserschutzgebiete verkürzten Prüfintervalle wieder. Hiernach bedarf es alle fünf Jahre einer optischen Inspektion und alle zehn Jahre einer Druckprüfung.
Die geforderte (Nach-)Prüfbestätigung, die der Grundstückseigentümer innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung unaufgefordert der Gemeinde vorzulegen hat, darf auch künftig nur ein fachlich geeigneter Unternehmer im Sinn des § 3 Nr. 14 (siehe Nr. 5 Buchst. i) ausstellen. Eine Überprüfung und Bestätigung nach Abs. 1 durch Bedienstete der Gemeinde kommt dagegen nicht in Betracht, da es sich hierbei in der Regel um keine kommunale Aufgabe handelt und auch die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 Mittelstandsförderungsgesetz nicht vorliegen dürften. Die Möglichkeiten der Gemeinde nach Abs. 5 bleiben unberührt.
b)
Zu Abs. 2
Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 geforderte Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird, trifft Abs. 2 eine gesonderte Überwachungsregelung. Der Verweis auf Art. 60 BayWG ist dabei deklaratorischer Natur, da es sich bei dieser Gesetzesbestimmung ohnehin um unmittelbar geltendes Landesrecht handelt.
Bei Kleinkläranlagen, die in die Entwässerungseinrichtung einleiten (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2), hat der private Sachverständige der Wasserwirtschaft (vgl. Art. 65 BayWG) die Bescheinigung über eine von ihm durchgeführte Prüfung nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayWG nicht nur der Kreisverwaltungsbehörde, sondern auch der Gemeinde unverzüglich vorzulegen (vgl. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 BayWG). Damit ist sichergestellt, dass die Gemeinde laufend über den Zustand der in die Entwässerungseinrichtung einleitenden Kleinkläranlagen informiert bleibt.
Nach Art. 60 Abs. 3 BayWG kann die Gemeinde für Kleinkläranlagen, aus denen in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird, durch Satzung bestimmen, dass die Prüfung und Bescheinigung nach Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG durch geeignete Bedienstete der Gemeinde vorgenommen wird. Der geeignete Bedienstete muss fachlich qualifiziert sein; als Maßstab ist die Ausbildung als Abwassermeister anzusetzen. Will die Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, muss sie in ihrer Entwässerungssatzung eine entsprechende Regelung ausdrücklich aufnehmen; in diesem Fall empfiehlt sich zugleich eine entsprechende Ergänzung der in Bezug genommenen Gesetzesvorschriften in der Präambel.
c)
Zu Abs. 3
Abs. 3 n. F. entspricht im Wesentlichen Abs. 4 a. F. und ist redaktionell überarbeitet worden.
d)
Zu Abs. 4
Abs. 4 n. F. entspricht weitgehend Abs. 3 a. F. Satz 2 berücksichtigt, dass mit Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes in der seit 1. März 2010 geltenden Fassung die Zuständigkeit zum Erlass von Verordnungen zur Eigen- oder Selbstüberwachung vom Freistaat Bayern auf den Bund übergegangen ist. Das Ziel des Satzes 2 a. F., auf zusätzliche Überwachungsmaßnahmen zu verzichten, wenn die Einleitung von Abwasser nach Satz 1 a. F. wasserrechtlich genehmigt ist und die Ergebnisse der Eigen- oder Selbstüberwachung der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden, bleibt auch im neuen Muster gewahrt.
e)
Zu Abs. 5
Abs. 5 übernimmt im Wesentlichen die früheren Bestimmungen des Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie des Abs. 2 Satz 3. Die neu aufgenommene Klarstellung zu Beginn des Satzes 1 („Unbeschadet der Abs. 1 bis 4“) bringt zum Ausdruck, dass auch die Gemeinde auf Grundlage von Abs. 5 von Amts wegen in öffentlichem Interesse, insbesondere zur Gewährleistung der gesetzlichen Pflichtaufgabe Abwasserbeseitigung (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayWG) und zum Schutz der Mängelfreiheit der Entwässerungseinrichtung Kontrollmaßnahmen durchführen kann. Sowohl die allgemeinen Befugnisse der Gemeinde nach § 22 als auch die Überwachungspflichten des Grundstückseigentümers nach Abs. 1 bleiben neben dieser Bestimmung bestehen und unberührt. Insbesondere hat der Grundstückseigentümer die ihm obliegenden Pflichten unabhängig von der Ausübung der Überwachungsbefugnis der Gemeinde nach Abs. 5 zu erfüllen.
Wenn die Gemeinde im öffentlichen Interesse Überprüfungen von Grundstücksentwässerungsanlagen, Messschächten oder vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüssen auf Mängelfreiheit durchführt, beginnt die für den Grundstückseigentümer geltende Frist zur Überprüfung neu zu laufen (Satz 4).
f)
Zu Abs. 6
Abs. 6 n. F. entspricht (mit redaktionellen Anpassungen) Abs. 5 a. F.
14.
Zu § 13
Wie bisher will diese Vorschrift sicherstellen, dass bestehende individuelle Abwasserentsorgungslösungen mit dem Zeitpunkt der Anschlussnahme an die Entwässerungseinrichtung außer Betrieb zu setzen sind. Damit soll das Ziel des Benutzungszwangs (§ 5 Abs. 5 Satz 1) erreicht werden, dass tatsächlich alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird.
Unberührt von dieser Regelung bleiben nach Satz 2 allerdings die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 notwendigen Abwasserbehandlungsanlagen, weil in diesen Fällen das anfallende Abwasser nicht in einer Sammelkläranlage gereinigt wird, bevor es in ein Gewässer eingeleitet wird (vgl. dazu auch Nr. 9 Buchst. a).
15.
Zu § 14
Bisher war in der Mustersatzung nicht erwähnt, dass in Mischwasserkanäle sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden darf. Dies wird nunmehr in Abs. 1 Satz 2 klargestellt.
16.
Zu § 15
a)
Zu Abs. 1
In Abs. 1 vierter Spiegelstrich wird der Verweis auf eine forstwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm gestrichen, da diese Verwertung nach § 4 Abs. 5 AbfKlärV nicht mehr zulässig ist.
b)
Zu Abs. 2 Nr. 1
„Benzol“ wird wegen fehlender Praxisrelevanz gestrichen.
c)
Zu Abs. 2 Nr. 9
Die Vorschrift wird redaktionell angepasst, die Differenzierung zwischen Kleinkläranlagen und sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen entfällt.
d)
Zu Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 dritter Spiegelstrich
Die Regelung ist an die geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen angepasst worden.
e)
Zu Abs. 2 Nrn. 12 und 13 sowie Abs. 7
Mit Rundschreiben vom 8. Juli 1996 (Az.: IB1-1405.12-1) hatte das Staatsministerium des Innern empfohlen, den Verbotskatalog des Abs. 2 mit Nrn. 12 und 13 auf bestimmte nicht neutralisierte Kondensate aus öl- oder gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln auszudehnen sowie zur Überwachung dieser Verbote in Abs. 7 eine jährliche Prüfung der Neutralisationsanlagen durch Kaminkehrermeister oder fachlich geeignete Unternehmer vorzusehen. Diese Empfehlung wird nunmehr in das amtliche Muster übernommen; eine Änderung hat sie nur insoweit erfahren, als an die Stelle des Kaminkehrermeisters der Schornsteinfeger im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und an die Stelle des fachlich geeigneten Unternehmers nunmehr der geeignete Fachbetrieb (z. B. für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik) getreten ist.
Eine Regelung durch Satzung empfiehlt sich vor allem für Gemeinden, in deren Einrichtungsgebiet relativ häufig die Brennwerttechnik zum Einsatz kommt. Sollte es sich hingegen nur um Einzelfälle handeln, kann die Gemeinde, soweit erforderlich, im Rahmen eines auf § 15 Abs. 6 gestützten Zulassungsbescheides die Neutralisation des Kondensates und den Nachweis hierüber entsprechend den Maßgaben verlangen, die für Abs. 7 dieses Musters vorgeschlagen werden.
f)
Zu Abs. 6
Die Befugnis zur abweichenden Regelung der Einleitungsbedingungen wird beschränkt und damit in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Mindestanforderungen gebracht.
17.
Zu § 16
Die überarbeitete Vorschrift stellt erstmals ausdrücklich bestimmte Anforderungen an die technische Beschaffenheit sowie den Betrieb und die Wartung der nach dieser Regelung einzubauenden Abscheider. Als einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik können insoweit die in Fachkreisen bekannten DIN-Vorschriften DIN EN 858 und DIN 1999 Teil 100 und 101 (für Leichtflüssigkeitsabscheider) sowie DIN EN 1828 und DIN 4040 (für Fettabscheider) herangezogen werden.
18.
Zu § 17
Abs. 2 Satz 2 ist an das geltende Wasserrecht angepasst worden (vgl. dazu auch Nr. 13 Buchst. d).
19.
Zu § 20
a)
Zu Abs. 1
Die in § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 17 Abs. 3 des bisherigen Musters enthaltenen Regelungen über Betretungsrechte sind in diesem Muster im § 20 Abs. 1 zusammengeführt worden. Die Regelung ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (vgl. Entscheidung vom 10. Oktober 2007 Az.: Vf. 15-VII-06, veröffentlicht in BayVBl 2008, 49; siehe dazu auch Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 13. Oktober 2008 Az.: IB1-1405.12-142, veröffentlicht in FSt 2/2009) zur Verfassungsmäßigkeit des Art. 24 Abs. 3 GO überarbeitet und dabei vor allem Satz 1 an den Wortlaut von Art. 24 Abs. 3 GO angepasst worden. Gegenüber § 17 Abs. 3 a. F. wird das Betretungsrecht in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 3 GO auf Beauftragte der Gemeinde beschränkt.
b)
Zu Abs. 2
In Abs. 2 wird klargestellt, dass nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte (z. B. § 101 Abs. 1 WHG) unberührt bleiben.
20.
Zu § 21
a)
Zu Abs. 1
aa)
Allgemeines
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO beträgt die maximale Höhe des Bußgeldes 2.500 Euro.
Die Streichung der bisherigen Nr. 1 (Zuwiderhandlung gegenüber den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang) trägt den Bedenken des Bundesverfassungsgerichts zu einer vergleichbaren Regelung in einer Abfallwirtschaftssatzung Rechnung (vgl. Entscheidung vom 19. Juni 2007 Az.: 1 BvR 1290/05, veröffentlicht in NVwZ 2007, 1172 ff.).
bb)
Zu Abs. 1 Nr. 1 n. F.
Der Katalog der bereits in Nr. 2 a. F. sanktionierten Pflichten wird in Nr. 1 n. F. überarbeitet und präzisiert. Zugleich wird klargestellt, dass nicht nur ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen selbst, sondern auch gegen hierauf gestützte Verwaltungsakte (vgl. § 22), die die in Abs. 1 Nr. 1 n. F. benannten Pflichten konkretisieren, mit Geldbuße belegt werden kann. Neu ist, dass auch ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 9 bewehrt wird.
cc)
Zu Abs. 1 Nr. 3 n. F.
Während Abs. 1 Nr. 1 das Nichtvorlegen einer erforderlichen Bestätigung mit Bußgeld bedroht, werden durch Abs. 1 Nr. 3 das Ausstellen einer unrichtigen Bestätigung durch den fachlich geeigneten Unternehmer und die Vorlage einer unrichtigen Bestätigung durch den Grundstückseigentümer sanktioniert. Dadurch soll zusätzlich gewährleistet werden, dass die fachlich hohen Standards nicht unterlaufen werden, indem beispielsweise Prüfungen gar nicht durchgeführt, aber gleichwohl Bestätigungen ausgestellt und vorgelegt werden.
dd)
Zu Abs. 1 Nrn. 2, 4, 5 und 7 n. F.
Zusätzlich zu den bisher geregelten Tatbeständen werden Verstöße gegen verschiedene in der Satzung enthaltene Verhaltenspflichten bewehrt. Diese Regelungen dienen der Sicherstellung der Überwachung sowie der Überprüfung möglicher Mängel und Störungen an den vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen, insbesondere der Grundstücksentwässerungsanlage. Die Mittel des Verwaltungszwangs allein reichen nicht aus, um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu gewährleisten.
ee)
Zu Abs. 1 Nr. 6 n. F.
Dieser bislang in Nr. 4 a. F. geregelte Tatbestand wird im Hinblick auf die Formulierung in § 15 Abs. 1 in zweifacher Hinsicht angepasst. Zum einen wird klargestellt, dass von der Bewehrung auch Stoffe im Sinn des § 15 erfasst sind. Zum anderen soll nicht nur das Einleiten, sondern auch das Einbringen von Abwasser oder Stoffen tatbestandlich erfasst werden.
b)
Zu Abs. 2
Abs. 2 wurde insbesondere im Hinblick auf § 103 WHG und Art. 74 BayWG zur Klarstellung aufgenommen.
21.
Zu § 23
Ausgangspunkt der vorgeschlagenen Neuregelung war die Überlegung, dass bei Inkrafttreten der Satzung bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht oder zuletzt vor länger als 20 Jahren geprüft worden sind, nicht sofort mit Inkrafttreten der Satzung geprüft werden müssen, sondern erst nach spätestens fünf Jahren. Ein längerer Übergangszeitraum als fünf Jahre wird nicht empfohlen.
Die Übergangsvorschrift verkürzt nicht das nach § 12 Abs. 1 maßgebliche Prüfintervall. Erfolgte die letzte Prüfung nachweislich erst vor wenigen Jahren, wurde dadurch die nach § 12 Abs. 1 maßgebliche Frist in Lauf gesetzt; eine erneute Prüfung ist daher erst nach Ablauf von 20 Jahren seit dieser letzten Prüfung erforderlich.
Um sicherzustellen, dass derjenige, dessen Prüfung beispielsweise vor 16 Jahren erfolgt ist – und der nach § 12 Abs. 1 an sich bereits in vier Jahren erneut prüfen müsste – demjenigen gegenüber, der noch gar nicht oder vor mehr als 20 Jahren zuletzt prüfen ließ nicht schlechter steht, wurde in § 23 Abs. 2 Satz 1 für das Anknüpfen an die letzte Prüfung ein Zeitraum von 15 Jahren gewählt.
Die Gemeinde kann in Ausübung kommunaler Selbstverwaltung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in eigener Zuständigkeit festlegen, ob und wenn ja, welchen konkreten Übergangszeitraum sie in der Satzung festlegt. Sie sollte aber, wenn sie andere als die hier empfohlenen Übergangvorschriften wählt, beachten, dass es nicht zu o. g. Schlechterstellungen kommt. Bei einem Übergangszeitraum von beispielsweise drei Jahren wäre dann für § 23 Abs. 2 Satz 1 maßgeblich, ob innerhalb der letzten 17 Jahre eine Prüfung stattgefunden hat.
Für größere Gemeinden dürfte sich empfehlen, eine gebietsweise Staffelung der Übergangsfristen vorzusehen, um zu vermeiden, dass eine Vielzahl an Grundstücksentwässerungsanlagen zum gleichen Zeitpunkt der Prüfungspflichtigkeit unterfällt.
Bei seiner Entscheidungsfindung ist der örtliche Satzungsgeber nicht an die in der DIN 1986 Teil 30 Tabelle 1 vorgesehene Frist für die Untersuchung aller bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen bis spätestens 31. Dezember 2015 gebunden. Diese Fristsetzung stellt keine allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinn des § 9 Abs. 2 oder der einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen dar.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Satzung
für die öffentliche Entwässerungseinrichtung
der Gemeinde (Stadt, Markt, Zweckverband) *)
……………………………………………………
(Entwässerungssatzung – EWS)
Vom  …………………………………………………… **)
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Gemeinde (Stadt, Markt, Zweckverband)*) ………………………………………………… folgende Satzung:
§ 1 ***)
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das Gebiet  ****)  …………………………………………
(2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die Gemeinde.
Alternative 1 zu § 1 Abs. 3:
(3) Zur Entwässerungseinrichtung gehören nicht die Grundstücksanschlüsse.
Alternative 2 zu § 1 Abs. 3:
(3) Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.
Alternative 3 zu § 1 Abs. 3:
(3) Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die Grundstücksanschlüsse.
§ 2
Grundstücksbegriff, Verpflichtete
(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
1.
Abwasser
ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser.
2.
Kanäle
sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.
3.
Schmutzwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser.
4.
Mischwasserkanäle
sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.
5.
Regenwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser.
6.
Sammelkläranlage
ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.
7.
Grundstücksanschlüsse
sind
bei Freispiegelkanälen:
die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht.
bei Druckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht.
bei Unterdruckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausanschlussschachts.
8.
Grundstücksentwässerungsanlagen
sind
bei Freispiegelkanälen:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4).
bei Druckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Abwassersammelschachts.
bei Unterdruckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis zum Hausanschlussschacht.
9.
Kontrollschacht
ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.
10.
Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung)
ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.
11.
Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung)
ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit.
12.
Messschacht
ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben.
13.
Abwasserbehandlungsanlage
ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-)Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.
14.
Fachlich geeigneter Unternehmer
ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere
die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung,
die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen,
die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,
eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter gehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
1.
wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder
2.
solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
(4) Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
(5) Unbeschadet des Abs. 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Einleitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.
(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.
(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.
(5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
§ 6
Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 8
Grundstücksanschluss
Zu Alternative 1 zu § 1 Abs. 3:
(1) Der Grundstücksanschluss wird vom Grundstückseigentümer hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
Zu Alternative 2 zu § 1 Abs. 3:
Alternative 1:
(1) Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt. Die Gemeinde kann, soweit der Grundstücksanschluss nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, verbessert, erneuert, ändert und unterhält sowie stilllegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
Alternative 2:
(1) Der Grundstücksanschluss wird, soweit er nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist, vom Grundstückseigentümer hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
Zu Alternative 3 zu § 1 Abs. 3:
(1) Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt.
(2) Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.
§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich.
(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten. Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann.
(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für die Gemeinde nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.
§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a)
Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1.000,
b)
Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,
c)
Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
d)
wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über
Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,
Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge,
Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.
Die Pläne müssen den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. Die Gemeinde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.
(2) Die Gemeinde prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen ihre Zustimmung schriftlich verweigert. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei der Gemeinde; Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
§ 11
Herstellung und Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
Alternative 1 zu § 11 Abs. 2 bis 6:
(2) Die Gemeinde überprüft die Arbeiten. Im Rahmen dieser Überprüfung kann die Gemeinde verlangen, dass der Grundstückseigentümer eine aufgrund § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlage vor erstmaliger Inbetriebnahme durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen lässt sowie dass die Bestätigung der Gemeinde vorzulegen ist. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer auf Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen zu lassen; die Beseitigung der Mängel ist der Gemeinde anzuzeigen.
(3) Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen. Der Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
(4) Die Gemeinde kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen wird. Die Zustimmung kann insbesondere von der Vorlage einer Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2 abhängig gemacht werden.
(5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2 oder die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch die Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
(6) Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2.
Alternative 2 zu § 11 Abs. 2 bis 6:
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Der Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit die Gemeinde die Prüfungen selbst vornimmt; sie hat dies vorher anzukündigen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Werden die Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.
(4) Soweit die Gemeinde die Prüfungen nicht selbst vornimmt, hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde die Bestätigungen nach Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. Die Gemeinde kann die Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der Bestätigungen oder unverzüglich nach Prüfung durch die Gemeinde schriftlich untersagen. In diesem Fall setzt die Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe für die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung der Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.
(5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die Bestätigungen des fachlich geeigneten Unternehmers oder die Prüfung durch die Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
(6) Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem Umfange die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4.
§ 12
Überwachung
(1) Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen; für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde die Bestätigung innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung unaufgefordert vorzulegen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden.
(2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen.1)
(3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.
(4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Gemeinde vorgelegt werden.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die Gemeinde befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die Gemeinde nicht selbst unterhält. Die Gemeinde kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die Gemeinde aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Messschächte oder der vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch die Gemeinde neu zu laufen.
(6) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten auch für den Benutzer des Grundstücks.
§ 13
Stilllegung von Entwässerungsanlagen
auf dem Grundstück
Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 14
Einleiten in die Kanäle
(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden.
(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden darf, bestimmt die Gemeinde.
§ 15
Verbot des Einleitens,
Einleitungsbedingungen
(1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1.
feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder Öl,
2.
infektiöse Stoffe, Medikamente,
3.
radioaktive Stoffe,
4.
Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,
5.
Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
6.
Grund- und Quellwasser,
7.
feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,
8.
Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,
9.
Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,
10.
Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;
Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
11.
Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
das wärmer als +35 °C ist,
das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
das als Kühlwasser benutzt worden ist.
12.
nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln,
13.
nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.
(3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt.
(4) Über Abs. 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.
(5) Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
(6) Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.
(7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Gemeinde über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.
(8) Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.
(9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies der Gemeinde sofort anzuzeigen.
§ 16
Abscheider
Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 17
Untersuchung des Abwassers
(1) Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.
(2) Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.
§ 18
Haftung
(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.
(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 19
Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 20
Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
Zu Alternative 1 zu § 11 Abs. 2 bis 6:
1.
eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,
2.
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
3.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,
4.
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde die Leitungen verdeckt,
5.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt,
6.
entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,
7.
entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.
Zu Alternative 2 zu § 11 Abs. 2 bis 6:
1.
eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,
2.
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
3.
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,
4.
entgegen § 11 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch einen fachlich geeigneten Unternehmer oder vor Vorlage von dessen Bestätigung oder vor Prüfung durch die Gemeinde die Leitungen verdeckt oder einer Untersagung der Gemeinde nach § 11 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt,
6.
entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,
7.
entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.
§ 22
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 23
Inkrafttreten; Übergangsregelung
(1) Diese Satzung tritt am .......................................... in Kraft.
(2) Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkrafttreten der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu prüfen. Für nach § 12 Abs. 2 zu überwachende Kleinkläranlagen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, gilt Art. 60 Abs. 4 BayWG.
*)
Hinweis: Die zutreffende Bezeichnung ist im gesamten Satzungstext einzusetzen.
**)
Ausfertigungsdatum
***)
Erlässt die Gemeinde auch eine Satzung für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung (FES) und betreibt sie die Fäkalschlammentsorgung und die Abwasserbeseitigung über die leitungsgebundene Entwässerungseinrichtung als eine öffentliche Einrichtung, so wird folgende Fassung für § 1 EWS empfohlen:
Öffentliche Einrichtung
Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde betreibt eine (leitungsgebundene) öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das Gebiet ****) ………………………….
(2) Die Abwasserbeseitigung über die (leitungsgebundene) Entwässerungseinrichtung und die in einer besonderen Satzung der Gemeinde geregelte Fäkalschlammentsorgung bilden eine öffentliche Einrichtung.
(3) Im Übrigen bestimmt Art und Umfang der Entsorgung die Gemeinde.
(4) ………………………… (Hier ist eine der zu § 1 Abs. 3 vorgeschlagenen Alternativen einzusetzen).
****)
Die Bezeichnung des Gebiets ist einzusetzen. Entsorgt die Entwässerungseinrichtung das gesamte Gemeindegebiet, so sind die Worte „für das Gebiet …“ zu streichen.