Veröffentlichung AllMBl. 2013/02 S. 56 vom 06.02.2013

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 71e07f8edd9ac6574d65b79f919310a81139114c4f2a5dd9de1c9254cce16fa8

 

Az.: Nr. VI5/6524.04-1/56
2162-A
2162-A
Förderrichtlinien zur Umsetzung der
„Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“
im Freistaat Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 6. Februar 2013  Az.: VI5/6524.04-1/56
 
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien, der Verwaltungsvereinbarung „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ vom 1. Juli 2012 und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften) Zuwendungen zur Förderung von Frühen Hilfen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
I.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
 
1.
Zweck der Zuwendung
Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftlichen Persönlichkeit. Dabei sind die ersten Lebensmonate und -jahre von besonderer Bedeutung. In dieser Zeit werden die Voraussetzungen für die weitere gesunde Entwicklung, insbesondere die Bindungs- und Bildungsfähigkeit junger Menschen wesentlich beeinflusst. In Bayern bestehen hierzu bereits flächendeckende Strukturen durch das Regelförderprogramm „KoKi – Netzwerk frühe Kindheit“. Die Zuwendung soll diese Strukturen weiterentwickeln und durch den Ausbau Früher Hilfen sowie die Förderung elterlicher Beziehungs- und Erziehungskompetenzen positive Entwicklungschancen für Kinder unterstützen und Risiken für Kindeswohlgefährdungen minimieren.
 
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden der Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich (Nr. 2.1) sowie Strukturen des Ehrenamtes und in diese Strukturen eingebundene Ehrenamtliche (Nr. 2.2) im Kontext Früher Hilfen.
Für alle Maßnahmen gilt, dass diese grundsätzlich nicht bereits am 1. Januar 2012 bestanden haben dürfen.
2.1
Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich
Förderfähig ist der Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich im Kontext Früher Hilfen. Sie sollen dem vom Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) erarbeiteten Kompetenzprofil entsprechen oder in diesem Sinn qualifiziert und in ein „KoKi – Netzwerk frühe Kindheit“ eingegliedert werden.
Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalausgaben für:
1.
den Einsatz von Familienhebammen und Familiengesundheitshebammen sowie den Einsatz von Hebammen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern, Familiengesundheitspflegerinnen und Familiengesundheitspflegern, die dem Kompetenzprofil entsprechen,
2.
Qualifizierung, Fortbildung, Fachberatung und Supervision für die genannten Fachkräfte,
3.
Erstattung von Aufwendungen für die Teilnahme der genannten Fachkräfte an der Netzwerkarbeit, Maßnahmen zur Qualitätssicherung wie der Dokumentation des Einsatzes in den Familien.
2.2
Strukturen des Ehrenamtes und in diese Strukturen eingebundene Ehrenamtliche
Förderfähig sind Ehrenamtsstrukturen und in diese Strukturen eingebundene Ehrenamtliche im Kontext Früher Hilfen, die
in ein „KoKi – Netzwerk frühe Kindheit“ eingebunden sind,
hauptamtliche Fachbegleitung erhalten,
Familien alltagspraktisch begleiten und entlasten und zur Erweiterung sozialer familiärer Netzwerke beitragen.
Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalausgaben für:
1.
Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung für den Einsatz von Ehrenamtlichen; für Bayern entwickelte Qualitätsstandards sind zwingend zu beachten,
2.
Koordination und Fachbegleitung der Ehrenamtlichen durch hauptamtliche Fachkräfte,
3.
Schulungen, Qualifizierungen und Supervision von Koordinatorinnen und Koordinatoren und Ehrenamtlichen,
4.
Fahrtkosten, die beim Einsatz der Ehrenamtlichen entstehen,
5.
Erstattungen von Aufwendungen für die Teilnahme der Koordinatorinnen und Koordinatoren sowie der Ehrenamtlichen an der Netzwerkarbeit.
 
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern.
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen zu den unter Nr. 2 beschriebenen Maßnahmen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
4.1
Darlegung des bisherigen Ausbaus und des Entwicklungsinteresses
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, in seinem ersten Antrag den bisherigen Ausbau im Bereich der Frühen Hilfen darzulegen und sein Entwicklungsinteresse darzustellen.
4.2
Besserstellungsverbot/Angemessenheit der Vergütung
Der Zuwendungsempfänger darf seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die er eine Personalausgabenförderung nach diesen Förderrichtlinien erhält, nicht besser vergüten als vergleichbare Angestellte des Bundes.
Zuwendungen zur Vergütung von freiberuflich tätigen Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich werden nur in angemessener Höhe gewährt. Der Zuwendungsempfänger hat in seinem Förderantrag eine unter Berücksichtigung regionaler Bedingungen angemessene Obergrenze anzugeben. Übersteigt das Honorar diese Obergrenze, bleibt die Zuwendung auf die angegebene Obergrenze beschränkt.
4.3
Evaluation
Die Zuwendungsempfänger stellen sicher, dass die Daten nach Art. 9 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung auf kommunaler Ebene im Rahmen der Evaluation der Bundesinitiative durch die Koordinierungsstelle des Bundes erhoben werden können.
Die konkreten Erhebungsgegenstände und die Verfahren der Datenerhebung hierzu werden von der Steuerungsgruppe nach Art. 7 der Verwaltungsvereinbarung festgelegt und sind zu beachten.
 
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr.
5.2
Umfang der Förderung
Der Umfang der Förderung bemisst sich nach der Anzahl der Lebendgeborenen im jeweiligen Landkreis/in der jeweiligen kreisfreien Stadt im Jahr 2011. Die Geburten werden dabei entsprechend der Statistik des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung dem Wohnort der Mutter zugerechnet.
In einem zweistufigen Antragsverfahren kann jeder Zuwendungsempfänger zunächst eine Förderung in Höhe des Anteils an den im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mitteln beantragen, die dem Anteil der Anzahl der Lebendgeborenen in seinem Landkreis/seiner kreisfreien Stadt an der Anzahl der Lebendgeborenen im Freistaat entspricht.
Werden aufgrund der Anträge zum ersten Termin nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel gebunden, können die übrigen Mittel in einem zweiten Termin beantragt werden. Im zweiten Termin ist das Verhältnis der Anzahl der Lebendgeborenen im jeweiligen Landkreis/in der jeweiligen kreisfreien Stadt zur Anzahl der Lebendgeborenen aller Antragsteller zum zweiten Termin maßgeblich.
Die Gesamtförderung erfolgt maximal bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben.
 
6.
Mehrfachförderungen
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden.
 
 
II.
Verfahren
 
7.
Sachliche Zuständigkeit
Für den Vollzug dieser Förderrichtlinien ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt sachlich zuständig.
 
8.
Antrag; Form und Frist
Der Antrag auf Förderung ist schriftlich bis zum 1. Februar des jeweiligen Haushaltsjahres zu stellen. Soweit aufgrund der Anträge zum 1. Februar nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel gebunden werden, kann bis zum 1. Juni des jeweiligen Haushaltsjahres ein erneuter schriftlicher Antrag auf die übrigen Mittel gestellt werden (vgl. Nr. 5.2). Abweichend hiervon ist der Antrag auf Förderung im Jahr 2012 bis zum 1. November des Jahres für Zeiträume ab 1. Juli des Jahres zu stellen.
 
9.
Nachweis und Prüfung der Verwendung
Der Nachweis der Verwendung, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, muss bis spätestens 31. März des Folgejahres beim Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt eingereicht werden. Die Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen ist zugelassen. Von den eingereichten Sachberichten ist jeweils eine Fertigung an das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen weiterzuleiten.
 
 
III.
Schlussbestimmungen
 
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
 
S e i t z
Ministerialdirektor