Veröffentlichung AllMBl. 2015/12 S. 543 vom 08.12.2015

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Az. B II 2 - G 27/15
73-I
73-I
Beschaffungen zur Versorgung von Flüchtlingen
(VFlüBek)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 8. Dezember 2015, Az. B II 2 - G 27/15
1.
Staatliche Beschaffungen
1.1
Unterhalb der Schwellenwerte nach Art. 7 der Richtlinie 2004/18/EG kann bei der Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen zum Zweck der Unterbringung, Sicherheit, Versorgung oder Betreuung von Flüchtlingen und zur Schaffung von Wohnraum für anerkannte Flüchtlinge von den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO), dem Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates Bayern (VHB Bayern) und der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie (KorruR) wie folgt abgewichen werden:
1.1.1
1Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, ist eine freihändige Vergabe zulässig, wenn nicht offensichtlich Zeit zur Durchführung regulärer Vergabeverfahren besteht. 2Auf die Einholung von Vergleichsangeboten kann in der Regel verzichtet werden. 3Es gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. 4Die Wirtschaftlichkeit der Angebote ist bei Einholung von nur einem Angebot anhand von Erfahrungswerten und Preisdatenbanken, bei Bauleistungen z. B. des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern (BKI), bei sonstigen Leistungen anhand anderer geeigneter Informationsquellen zu überprüfen. 5Sofern die angebotenen Preise die marktüblichen Preise für die nachgefragten Leistungen übersteigen, sind grundsätzlich weitere Angebote einzuholen, sofern nicht aus besonderen und zu dokumentierenden Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt. 6Sofern die Kosten der Beschaffungsmaßnahme bei Bauleistungen den Betrag von 300 000 € – ohne Umsatzsteuer – übersteigen, sollen grundsätzlich mehrere Unternehmen zur gegebenenfalls auch formlosen Abgabe von Angeboten aufgefordert werden, es sei denn, es kommt aus besonderen und zu dokumentierenden Gründen nur ein Unternehmen in Betracht.
1.1.2
Abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) können öffentliche Auftraggeber bei Bauaufträgen auf die Eintragung der Bieter in das Präqualifizierungsverzeichnis sowie auf die Vorlage von Bescheinigungen verzichten, wenn keine Zweifel an der Eignung des Unternehmens bestehen.
1.1.3
Die zu erstellende Vergabedokumentation kann abweichend vom VHB Bayern auf die Mindestinhalte des § 20 VOB/A bzw. des § 20 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) beschränkt werden.
1.1.4
Sofern die Kosten der Beschaffungsmaßnahme bei Bauleistungen den Betrag von 50 000 € – ohne Umsatzsteuer – übersteigen, bedarf abweichend vom VHB Bayern eine freihändige Vergabe der Zustimmung der Behördenleitung.
1.1.5
Soweit von den Nrn. 1.1.1 bis 1.1.4 Gebrauch gemacht wird, ist in die Liste nach Nr. 7.1.4 KorruR bei „Grund für die Verfahrenswahl“ einzutragen: „Beschaffung für Flüchtlinge“.
1.2
1Diese Bekanntmachung findet keine Anwendung ab Erreichen der EU-Schwellenwerte. 2Für Beschaffungen ab Erreichen der Schwellenwerte wird auf die Mitteilung der EU-Kommission COM/2015/454 sowie auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen vom 24. August 2015, Az. IB6-270100/14, verwiesen.
1.3
Unberührt bleiben die Vorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen, wonach bei Liefer- und Dienstleistungen auch nach Auftragsvergabe die Höchstzulässigkeit der vereinbarten Preise geprüft werden kann.
2.
Kommunale Beschaffungen
1Die Nrn. 1.1.1 bis 1.1.3, 1.2 und 1.3 sind für kommunale Auftraggeber entsprechend anwendbar. 2Nr. 4.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 14. Oktober 2005 (AllMBl. S. 424), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl. 2013 S. 6) geändert worden ist, wonach die Vergabehandbücher der Staatsbauverwaltung den kommunalen Auftraggebern zur Anwendung empfohlen sind, bleibt unberührt.
3.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
 
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer