Veröffentlichung AllMBl. 2015/03 S. 149 vom 13.03.2015

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Az.: ID1-2244.1-279
2153-I
2153-I
Richtlinien für Zuwendungen des Freistaats Bayern
zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens
(Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien – FwZR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 13. März 2015  Az.: ID1-2244.1-279
An
die Regierungen
die Landratsämter
die Gemeinden
die Verwaltungsgemeinschaften
die Landkreise
nachrichtlich an
die Landesfeuerwehrschulen
Der Freistaat Bayern fördert gemäß Art. 3 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – BayFwG – (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 186 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst und gewährt hierzu nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VVK –, Anlage 3 der VV zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen.
Vorhaben werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert.
Inhaltsübersicht
1.
Zweck der Zuwendung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit
4.2
Maßnahmebeginn
4.3
Technische Vorschriften
4.4
Besondere Einrichtungen in Feuerwehrgerätehäusern und Feuerwachen
4.5
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Feuerwehrfahrzeuge, -anhänger und -geräte
4.6
Ergänzende Zuwendungsvoraussetzungen beim Bau von Feuerwehrgerätehäusern und Feuerwachen – Baukostenzuschuss
4.7
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen im Wege eines Raten- oder Mietkaufs
5.
Kommunale Kooperationen
5.1
Gemeinsame Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen durch mehrere Kommunen
5.2
Gemeinschaftliche Feuerwehrgerätehäuser mehrerer Kommunen, gemeinsame Atemschutz-Übungsanlagen, Atemschutzwerkstätten oder Schlauchpflegeeinrichtungen mehrerer Kommunen
6.
Art und Umfang der Zuwendung
6.1
Art der Förderung
6.2
Höhe der Zuwendung
6.3
Mehrfachförderung
7.
Verfahren
7.1
Form des Antrags, Unterlagen
7.2
Entscheidung über den Antrag
7.3
Bewilligung
7.4
Bindungsfrist
7.5
Abnahme
7.6
Nachweis der Verwendung
7.7
Beteiligungsverzicht
8.
Schlussbestimmungen
8.1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
8.2
Übergangsregelung
Anlagen
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4:
Anlage 5:
Anlage 6:
Anlage 7:
Höhe der Festbeträge für Feuerwehrgerätehäuser und Feuerwachen
Höhe der Festbeträge für Beschaffungen (Feuerwehrfahrzeuge, -anhänger und -geräte)
Antrag
Verwendungsbestätigung
Abnahmeprotokoll (nicht veröffentlicht)
Auszahlungsantrag
Raum mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH)
1.
Zweck der Zuwendung
Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden für den Bau von Feuerwehrgerätehäusern, Feuerwachen, Schlauchtürmen, Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen sowie für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, -geräten, der technischen Ausstattung von Schlauchtürmen und der Geräteausstattung besonderer Einrichtungen in Feuerwehrgerätehäusern bzw. Feuerwachen gewährt. Sie sollen den Zuwendungsempfängern die für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst im Sinn der Art. 1 und 2 BayFwG notwendigen Baumaßnahmen und Beschaffungen ermöglichen.
Die Regelungen des Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl S. 318, BayRS 215-6-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 192 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), bleiben unberührt.
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind
2.1
Schaffung von notwendigen Stellplätzen durch
Neubau eines Feuerwehrgerätehauses/einer Feuerwache,
Einrichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses/einer Feuerwache in ein zu diesem Zweck erworbenes Gebäude,
folgende Erweiterungsmaßnahmen:
Anbau von notwendigen weiteren Stellplätzen an ein bestehendes Feuerwehrgerätehaus/eine Feuerwache,
Neubau von notwendigen weiteren Stellplätzen, die nicht in das bestehende Feuerwehrgerätehaus/die bestehende Feuerwache integriert oder unmittelbar angebaut werden können, wenn zum Feuerwehrgerätehaus/zur Feuerwache ein räumlich-funktionaler Zusammenhang besteht,
Einrichtung von notwendigen weiteren Stellplätzen in ein im Eigentum der Gemeinde stehendes bzw. in ein zur Einrichtung eines Feuerwehrgerätehauses/einer Feuerwache und zu dieser Nutzung erworbenes Gebäude, wenn zum Feuerwehrgerätehaus/zur Feuerwache ein räumlich-funktionaler Zusammenhang besteht,
Einrichtung eines Feuerwehrgerätehauses/einer Feuerwache in ein bereits im Eigentum der Gemeinde stehendes Gebäude.
2.2
Ersatz von baulich nicht UVV-gerechten Stellplätzen durch neu errichtete Stellplätze, auch wenn dies nicht zu einer Erhöhung der Gesamtzahl der notwendigen Stellplätze führt.
2.3
Neubau von Schlauchtürmen als Halb- oder Vollturm sowie von Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen.
2.4
Kauf
von Kraftfahrzeugen für die Brandbekämpfung und den technischen Hilfsdienst, auch als Wechselladersysteme, soweit in der Anlage 2 aufgeführt,
von Tragkraftspritzenanhängern und Verkehrssicherungsanhängern,
von Tragkraftspritzen,
der technischen Grundausstattung in Schlauchtürmen (für Halb- bzw. Vollturm),
der Gerätegrundausstattung für Schlauchpflegeeinrichtungen (Vollstraße bzw. Halbstraße) bzw. einer Kompaktanlage mit Zubehör sowie der Geräteausstattung in Atemschutzwerkstätten oder Atemschutz-Übungsanlagen.
2.5
Ersatzerrichtung und Ersatzbeschaffung der unter Nrn. 2.1 bis 2.4 genannten Fördergegenstände.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können Gemeinden, Landkreise sowie Verwaltungsgemeinschaften, denen die Mitgliedsgemeinden ihre Aufgaben im Feuerwehrwesen übertragen haben, und kommunale Zweckverbände erhalten.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit
Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr aufrechtzuerhalten oder zu verbessern; sie müssen ferner fachlich notwendig und wirtschaftlich sein. Bei Beschaffungsmaßnahmen ist auch die Ausstattung anderer Feuerwehren der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren zu berücksichtigen.
Bei der Stellplatzförderung ist es nicht erforderlich, dass es sich bei dem Fahrzeug, das auf diesem Stellplatz untergebracht werden soll, um ein förderfähiges Fahrzeug handelt; ausreichend ist, dass das Fahrzeug für die Erfüllung der gemeindlichen Pflichtaufgaben im abwehrenden Brandschutz und bei der technischen Hilfeleistung erforderlich ist.
4.2
Maßnahmebeginn
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO).
4.3
Technische Vorschriften
4.3.1
Feuerwehrgerätehäuser und Feuerwachen
Bei der Planung und Ausführung von Feuerwehrgerätehäusern und Feuerwachen sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie die in der DIN 14092 Teile 1, 3 und 7 enthaltenen Festlegungen zur Sicherheit zu beachten. Für die Planung wird zudem empfohlen, auch die übrigen fachlichen Inhalte der DIN 14092 Teile 1, 3 und 7 zugrunde zu legen; bei Atemschutz-Übungsanlagen wird empfohlen, die DIN 14093 der Planung zugrunde zu legen.
4.3.2
Feuerwehrfahrzeuge, -anhänger und -geräte
Die Fördergegenstände müssen den technischen Vorschriften sowie den anerkannten und geltenden Regeln der Technik entsprechen (insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, einschlägige Normen sowie Bau- und Prüfvorschriften). Sie müssen, soweit erforderlich, geprüft und zugelassen oder anerkannt sein.
4.4
Besondere Einrichtungen in Feuerwehrgerätehäusern und Feuerwachen
4.4.1
Schlauchpflegeeinrichtungen und deren Geräteausstattungen
Die Schlauchpflege nach DIN 14092-7 soll aufgrund des Gebots der Wirtschaftlichkeit durch die Errichtung von Schlauchpflegeeinrichtungen durch leistungsfähige Feuerwehren, durch die Errichtung von Schlauchpflegeeinrichtungen, die durch mehrere andere Feuerwehren mitbenutzt werden oder durch die Mitbenutzung von bereits vorhandenen Schlauchpflegeeinrichtungen sichergestellt werden; dies ist Voraussetzung für die Förderung des Baus sowie der Beschaffung der technischen Grundausstattung in Schlauchtürmen und der zur Schlauchpflege erforderlichen Gerätegrundausstattung bzw. der Beschaffung von Kompaktanlagen mit Zubehör.
4.4.2
Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen sowie deren Geräteausstattungen
Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen sollen von den Feuerwehren einer kreisfreien Gemeinde oder eines Landkreises gemeinsam genutzt werden. Der Bau und die Geräteausstattungen dieser Anlagen können deshalb in jeder kreisfreien Gemeinde und in jedem Landkreis grundsätzlich nur einmal gefördert werden.
4.4.3
Die Förderung des Baus der in Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 genannten Einrichtungen und der Beschaffung der entsprechenden Geräteausstattungen und technischen Ausstattung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Einrichtung nach Maßgabe der im Zuwendungsbescheid festzulegenden Voraussetzungen auch anderen Feuerwehren zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen.
4.4.4
Für Berufsfeuerwehren und Ständige Wachen werden bei Neubau und Erweiterung einer Feuerwache neben den notwendigen Stellplätzen, dem Bau von Schlauchtürmen, Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen sowie der Beschaffung der technischen Grundausstattung in Schlauchtürmen und der Geräteausstattungen der in Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 genannten Einrichtungen zusätzlich pauschal Flächen von der Bewilligungsbehörde als förderfähig anerkannt (siehe Anlage 1). Bei der Beurteilung der Notwendigkeit ist die DIN 14092 zugrunde zu legen.
4.5
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Feuerwehrfahrzeuge, -anhänger und -geräte
4.5.1
Gerätewagen Gefahrgut (GW-G) und Gerätewagen Atem-/Strahlenschutz (GW-A/S) werden nur nach Maßgabe eines Stationierungsplans gefördert. In jedem Landkreis oder jeder kreisfreien Gemeinde werden maximal drei Gerätewagen Logistik 2 (GW-L2) mit Zusatzbeladung Modul „Wasserversorgung“ bzw. AB Schlauch (Modul „Wasserversorgung“ gemäß DIN 14555-22 oder ein anderes für die Feuerwehr geeignetes Wasserfördersystem) gefördert; auf diese Anzahl sind die bereits durch den Freistaat Bayern geförderten Systeme anzurechnen, die noch der Bindungsfrist unterliegen. Über den Ort der Stationierung entscheidet der Kreisbrandrat oder Stadtbrandrat bzw. Leiter der Berufsfeuerwehr im Einvernehmen mit der Regierung. In besonders begründeten Ausnahmefällen können mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr weitere Systeme zugelassen werden.
4.5.2
Tanklöschfahrzeuge sollen nur gefördert werden, wenn die Feuerwehr über mindestens ein (Hilfeleistungs-)Löschgruppenfahrzeug verfügt. Das TLF 4000 soll nur gefördert werden, wenn die Feuerwehr bereits ausreichend mit (Hilfeleistungs-)Löschgruppenfahrzeugen ausgestattet ist und einen Rüst- oder Gerätewagen besitzt.
4.5.3
Wechselladersysteme (Trägerfahrzeuge und die in Anlage 2 genannten Abrollbehälter) sind nur dann förderfähig, wenn entsprechende schlüssige Konzepte vorgelegt und die Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme gegenüber der Beschaffung konventioneller Feuerwehrfahrzeuge nachgewiesen werden.
4.5.4
Fahrbare Drehleitern werden nur als Drehleitern DLAK 23/12, DLAK 18/12 oder DLAK 12/9 gefördert. Anstelle einer DLAK 23/12 oder einer DLAK 18/12 werden auch Teleskop-Gelenkmasten in vergleichbarer Ausführung zur Brandbekämpfung gefördert, sofern sie bei den Feuerwehren einer Gemeinde als Ergänzung für eine sonst notwendige zweite oder weitere Drehleiter beschafft werden sollen. Diese Entscheidung ist unter einsatztaktischen Gesichtspunkten unter Mitwirkung des zuständigen Kreisbrandrats oder Stadtbrandrats bzw. Leiters der Berufsfeuerwehr und Beachtung der Nr. 4.3.2 eigenverantwortlich vor Ort zu treffen; Nr. 7.2 bleibt unberührt.
4.5.5
Mehrzweckfahrzeuge MZF werden nur gefördert, wenn die Feuerwehr über mindestens ein Löschgruppenfahrzeug oder Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug verfügt.
4.5.6
Mannschaftstransportwagen MTW werden nur gefördert, wenn die Feuerwehr über ein Löschfahrzeug mit Atemschutz (mindestens vier Pressluftatmer) verfügt.
4.5.7
Einsatzleitwagen ELW 1 werden nur gefördert, wenn die Feuerwehr über mindestens einen Löschzug nach FwDV 3 verfügt.
4.5.8
Verkehrssicherungsanhänger VSA werden nur gefördert, wenn im Schutzbereich der Feuerwehr ein Abschnitt einer Bundesautobahn bzw. einer mehrspurig ausgebauten Schnellstraße liegt und die Feuerwehr über ein geeignetes Zugfahrzeug für den Anhänger verfügt.
4.5.9
Tragkraftspritzen werden für Tragkraftspritzenfahrzeuge vom Typ TSF und TSF-W als nach DIN bzw. für Tragkraftspritzenfahrzeuge TSF-Logistik und Tragkraftspritzenanhänger TSA als nach technischer Baubeschreibung vorgesehene Beladung eines Feuerwehrfahrzeugs nur entsprechend der dort jeweils vorgesehenen Leistungsklasse gefördert.
4.5.10
Gefördert werden nur neue Gegenstände; Vorführfahrzeuge nur dann, wenn sie neuwertig und überholt sind und der Hersteller Gewähr wie für ein neues Fahrzeug leistet. Darüber hinaus sind für Vorführfahrzeuge folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
das Fahrzeug darf nicht älter als 18 Monate sein;
die bisherige Laufleistung das Fahrzeuges darf nicht mehr als 20.000 km betragen (Tachostand);
sofern das Fahrzeug einen Nebenantrieb besitzt (z. B. bei Drehleitern), darf die Betriebsstundenzahl (bezogen auf den Nebenantrieb) maximal 200 Stunden betragen;
die Bereifung, die Lackierung und die Batterien müssen neuwertig sein;
für das Fahrzeug ist eine Abnahmeprüfung nach DIN EN 1846-2 durchzuführen;
in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 darf lediglich die Hersteller-/Aufbaufirma als Vorbesitzer eingetragen sein.
Sofern ein Feuerwehrfahrzeug oder -anhänger in Eigenregie von einer Feuerwehr selbst vollständig oder teilweise ausgebaut wird und durch diesen Eigenausbau die Gewährleistungspflicht des Fahrgestell- oder Aufbauherstellers eingeschränkt oder die Vornahme der Abnahmeprüfung durch den damit Beauftragten zurückgewiesen wird, wird eine Förderung nicht gewährt.
4.5.11
Neu- und Ersatzbeschaffungen der Gerätegrundausstattung einer Vollstraße oder Halbstraße für die Schlauchpflege oder für die Geräteausstattung einer Atemschutzwerkstatt oder Atemschutz-Übungsanlage werden nur gefördert, wenn sich aufgrund der zu beschaffenden Gerätschaften ein Zuwendungsbetrag von mindestens 3.500 Euro ergibt.
4.6
Ergänzende Zuwendungsvoraussetzungen beim Bau von Feuerwehrgerätehäusern und Feuerwachen – Baukostenzuschuss
Sofern ein Vorhaben für den Bau eines Feuerwehrgerätehauses bzw. einer Feuerwache von einem anderen Bauträger als dem Zuwendungsempfänger selbst durchgeführt wird und sich der Zuwendungsempfänger daran mit einem Baukostenzuschuss beteiligt, können ihm Zuwendungen zu seinem Baukostenzuschuss gewährt werden. Auf Nr. 12 VVK wird dazu hingewiesen. Voraussetzung ist, dass
das Vorhaben des Bauträgers dem Zuwendungsempfänger die Last der eigenen Baumaßnahme eines Feuerwehrgerätehauses bzw. einer Feuerwache abnimmt,
der Zuwendungsempfänger dem Vorhaben (insbesondere hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung) vor Beginn der Maßnahme zugestimmt hat; die Zustimmung darf erst nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 1.3 VVK (d. h. erst nach Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn oder Erlass des Zuwendungsbescheids) endgültig erteilt werden,
die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel (für Neubau/Einbau/Erweiterung eines Feuerwehrgerätehauses bzw. einer Feuerwache) sichergestellt ist,
die zweckentsprechende Nutzung der geförderten Maßnahme innerhalb der nach Nr. 7.4 geltenden Bindungsfrist sowie ein dem Baukostenzuschuss entsprechendes Benutzungsrecht des Zuwendungsempfängers während dieser Zeit dinglich gesichert sind (insbesondere durch Eintragung eines Nießbrauchs),
der Bauträger das Recht der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen zu einer Prüfung der Baumaßnahme anerkennt,
der Bauträger sich verpflichtet, die Grundsätze nach Nr. 3 ANBest-K einzuhalten und er mit dem Vorhaben erst beginnt, wenn der Zuwendungsempfänger dem Baubeginn zugestimmt hat,
die fachlichen Voraussetzungen und Genehmigungen vorliegen.
Für den Fall einer Nutzungsänderung vor Ablauf der in Nr. 7.4 angegebenen Bindungsfrist hat der Zuwendungsempfänger dem Freistaat Bayern die gewährten Zuwendungen zeitanteilig zurückzuerstatten. Nr. 8.7 Satz 1 VVK ist dabei zu beachten.
Eine Zuwendung zum Baukostenzuschuss kann dabei nur bis zu der Höhe bewilligt werden, die bei einer unmittelbaren Trägerschaft der Baumaßnahme durch den Zuwendungsempfänger nach diesen Richtlinien bewilligt werden könnte.
4.7
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen im Wege eines Raten- oder Mietkaufs
Unter folgenden zusätzlichen Voraussetzungen ist die Beschaffung eines Feuerwehrfahrzeugs auch im Wege eines Raten- oder Mietkaufs förderfähig:
Der Eigentumserwerb muss bereits bei Vertragsabschluss vertraglich konkret festgelegt werden (nicht nur die Möglichkeit, sondern Eigentumsübergang zu einem konkreten Zeitpunkt). Der Eigentumserwerb muss spätestens mit dem Ablauf der Bindungsfrist (Nr. 7.4) erfolgen.
Es muss eine Anzahlung mindestens in Höhe der nach Anlage 2 zu erwartenden Zuwendung vereinbart werden.
5.
Kommunale Kooperationen
5.1
Gemeinsame Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen durch mehrere Kommunen
Beschaffen mehrere Kommunen notwendige baugleiche Feuerwehrfahrzeuge gemeinsam in der Weise, dass die Beschaffung jeweils im Namen und auf Rechnung der das Feuerwehrfahrzeug benötigenden Kommune erfolgt, erhöht sich der für das jeweilige Feuerwehrfahrzeug nach Anlage 2 vorgesehene Basisfestbetrag um zehn v. H.; Abrollbehälter für Wechselladersysteme nach DIN 14505 gelten dabei als Feuerwehrfahrzeuge.
Bei dieser gemeinsamen Beschaffung sind sowohl bezüglich der Kooperation als auch bezüglich der Bestellung der Feuerwehrfahrzeuge kartell- und vergaberechtliche Vorschriften sowie § 31 KommHV-Kameralistik bzw. § 30 KommHV-Doppik und die Vergabegrundsätze, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund § 31 KommHV-Kameralistik und § 30 KommHV-Doppik bekannt gegeben hat (Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 14. Oktober 2005, AllMBl S. 424, in der jeweils geltenden Fassung), zu beachten.
Die Förderfähigkeit setzt zudem voraus, dass im Wege der Sammelbestellung baugleiche Feuerwehrfahrzeuge des gleichen Fahrzeugtyps, des gleichen Fahrgestells und des gleichen Aufbaus sowie der gleichen fest eingebauten feuerwehrtechnischen Ausstattung beschafft werden.
Ausnahmen nach Nr. 7.2 (Abweichung von den in Nr. 4.3.2 genannten technischen Vorschriften und Regeln) können hier nur für alle im Rahmen einer Sammelbestellung beschafften Fahrzeuge beantragt werden.
5.2
Gemeinschaftliche Feuerwehrgerätehäuser mehrerer Kommunen, gemeinsame Atemschutz-Übungsanlagen, Atemschutzwerkstätten oder Schlauchpflegeeinrichtungen mehrerer Kommunen
5.2.1
Errichten mehrere Kommunen im Wege interkommunaler Zusammenarbeit ein gemeinschaftliches Feuerwehrgerätehaus unter Erwerb des Eigentums neu, werden die für die Unterbringung der Feuerwehrfahrzeuge jeder beteiligten Kommune notwendigen Stellplätze für die Festsetzung der insgesamt nach Anlage 1 möglichen Förderung addiert. Die Verteilung der nach Anlage 1 entsprechend der Anzahl aller notwendigen Stellplätze möglichen Förderung erfolgt stellplatzweise nacheinander abwechselnd; sie beginnt mit dem ersten Stellplatz der Kommune, die im gemeinschaftlichen Feuerwehrgerätehaus die geringste Anzahl an Stellplätzen errichtet.
Der Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Feuerwehrgerätehauses durch mehrere Kommunen gleichgestellt ist die Einrichtung eines neuen gemeinschaftlichen Feuerwehrgerätehauses in ein zu diesem Zweck von den beteiligten Kommunen erworbenes Gebäude sowie der Einbau eines neuen gemeinschaftlichen Feuerwehrgerätehauses in ein bereits im Eigentum der beteiligten Kommunen stehendes Gebäude durch Schaffung notwendiger Stellplätze im Wege der interkommunalen Zusammenarbeit.
Errichten am Bau beteiligte Kommunen jeweils die gleiche Anzahl notwendiger Stellplätze, wird die Förderung auf die beteiligten Kommunen zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Errichten zwei Kommunen ein gemeinschaftliches Feuerwehrgerätehaus mit insgesamt zwei Stellplätzen, erhöht sich der Förderfestbetrag für jeden dieser Stellplätze um zehn v. H.
5.2.1
Errichten mehrere Kommunen im Wege interkommunaler Zusammenarbeit eine gemeinschaftliche Atemschutz-Übungsanlage oder Atemschutzwerkstatt oder eine Einrichtung zur Schlauchpflege unter Erwerb des Eigentums neu, kann jeder beteiligten Kommune eine Förderung entsprechend der Höhe ihres Anteils an den Gesamtkosten der Errichtung gewährt werden, wenn die sonstigen Fördervoraussetzungen (insbesondere Nr. 4.4) vorliegen. Dies gilt auch für die gemeinschaftliche Beschaffung der Geräteausstattung einer Einrichtung nach Nrn. 4.4.1 und 4.4.2.
Die an die beteiligten Kommunen gewährten Zuwendungen dürfen dabei insgesamt die für diese Maßnahmen nach Anlage 1 und Anlage 2 Tabellen 2.1 und 2.2 vorgesehenen Festbeträge nicht übersteigen.
Im Fall interkommunaler Zusammenarbeit erhöhen sich sowohl für die Baumaßnahme als auch für die Beschaffung der notwendigen Geräteausstattung die einschlägigen Basisfestbeträge um zehn v. H.
6.
Art und Umfang der Zuwendung
6.1
Art der Förderung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
6.2
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Festbeträge für Feuerwehrgerätehäuser und Feuerwachen, für zusätzlich notwendige Flächen bei Berufsfeuerwehren und Ständigen Wachen sowie für etwaige Schlauchtürme, Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen richtet sich nach Anlage 1. Die Festbeträge decken dabei nicht nur anteilig die Kosten der Errichtung der notwendigen Stellplätze, sondern aller Räumlichkeiten ab, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb eines Feuerwehrgerätehauses oder einer Feuerwache erforderlich sind.
Für Neu- und Ersatzbeschaffungen von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten, von technischen Ausstattungen von Schlauchtürmen sowie von Geräteausstattungen für besondere Einrichtungen in Feuerwehrgerätehäusern und Feuerwachen richtet sich die Höhe der Festbeträge nach Anlage 2. Die Festbeträge gelten bei Feuerwehrfahrzeugen unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Beladung vom Vorgängerfahrzeug übernommen wird.
Für Kommunen, die nach den Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms in der jeweils geltenden Fassung zum Raum mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) gehören, gelten die besonderen Festbeträge für den RmbH (in Anlagen 1 und 2 jeweils gesondert ausgewiesen). Im Vorgriff auf die derzeit beabsichtigte Änderung des Landesentwicklungsprogramms gilt die erweiterte Fördergebietskulisse gemäß Ministerratsbeschluss vom 5. August 2014. Diese besonderen Festbeträge sind um fünf v. H. gegenüber dem Basisfestbetrag erhöht. Diese Erhöhungen werden automatisch gewährt, wenn der Zuwendungsberechtigte im Zeitpunkt des Maßnahmebeginns im Sinn der Nr. 1.3 VVK zu den besonders förderwürdigen Kommunen im Raum mit besonderem Handlungsbedarf zum jeweils geltenden Stand gehört (Anlage 7).
Die Vorteile bei der Förderung bei kommunalen Kooperationen nach Nr. 5 werden daneben zusätzlich gewährt; der Zuschlag für kommunale Kooperation wird dabei vom Basisfestbetrag errechnet.
6.3
Mehrfachförderung
Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden.
7.
Verfahren
7.1
Form des Antrags, Unterlagen
7.1.1
Abweichend von Nr. 3 VVK gilt für das Antragsverfahren:
Der Antrag (Anlage 3) ist in einfacher Ausfertigung unmittelbar bei der zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) einzureichen. Der Rechtsaufsichtsbehörde ist, soweit diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist, eine Kopie des Zuwendungsantrags zur Information zu übermitteln.
Dem Antrag sind bei Baumaßnahmen ein Übersichtsplan (Maßstab 1 : 5.000), ein Lageplan (Maßstab 1 : 1.000) sowie Baupläne, aus denen sich Art und Umfang des Bauvorhabens nachprüfbar ergeben (Grundrisse, Ansichten, Schnitte), beizufügen.
Dem Zuwendungsantrag ist eine fachliche Stellungnahme des zuständigen Kreis- bzw. Stadtbrandrats oder des Leiters der Berufsfeuerwehr beizufügen. Daraus muss sich zweifelsfrei ergeben, ob er die Maßnahme unter Berücksichtigung der Ausstattung anderer Feuerwehren der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren für notwendig hält und befürwortet.
Bei der Förderung des Baus von besonderen Einrichtungen nach Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 in Feuerwehrgerätehäusern und Feuerwachen sowie der Beschaffung der entsprechenden Geräteausstattungen und technischen Ausstattung ist die fachliche Notwendigkeit für die Errichtung und Beschaffung gesondert zu begründen.
7.1.2
Vorzeitige Beschaffung, vorzeitiger Baubeginn
Die Regierung kann, insbesondere wenn mit der Anfinanzierung in absehbarer Zeit zu rechnen ist, unter Beachtung der Nr. 1.3.3 VVK in dringenden Einzelfällen zur Sicherstellung des Förderzwecks der Beschaffung oder dem Baubeginn noch vor der Bewilligung zustimmen. Hat das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr jährliche Höchstbeträge für die Zustimmungen festgelegt, dürfen diese nicht überschritten werden. Die Zustimmung ist auf Antrag schriftlich zu erteilen. Sie ist mit entsprechenden Auflagen und dem Hinweis auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zu Art. 44 BayHO) und auf die Grundsätze über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (§ 31 Abs. 2 KommHV-Kameralistik, § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik) zu versehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanspruch auf eine Förderung nicht besteht und der Antragsteller das Risiko auf sich nehmen muss, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Die Zustimmung zur vorzeitigen Beschaffung bzw. zum vorzeitigen Baubeginn ist zu befristen.
7.2
Entscheidung über den Antrag
Die Regierung entscheidet über den Antrag; sie hat dabei insbesondere die Ausstattung anderer Feuerwehren in der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren zu berücksichtigen. Sofern Abweichungen von den in Nr. 4.3.2 genannten technischen Vorschriften und Regeln gewünscht werden, sind diese frühzeitig, möglichst bereits zusammen mit der Feuerwehrförderung, zu beantragen. Solche Abweichungen sind nur dann zu gestatten, soweit der Förderzweck nicht verfehlt wird und auch Sicherheitsbelange nicht beeinträchtigt werden. Bei erheblichen Abweichungen von den technischen Vorschriften entscheidet die Regierung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.
7.3
Bewilligung
Die ANBest-K sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen, soweit nicht nach dieser Bekanntmachung Abweichungen vorgesehen sind. Bei Beschaffungen ist die Verpflichtung zur Abnahme nach Nr. 7.5 als Auflage in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
Der Rechtsaufsichtsbehörde ist, soweit diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist, eine Kopie des Zuwendungsbescheids zu übermitteln.
7.4
Bindungsfrist
Die Bindungsfrist für Feuerwehrgerätehäuser und Feuerwachen sowie Schlauchpflegeeinrichtungen, Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen beträgt 25 Jahre. Für die Geräteausstattungen und die technischen Ausstattungen der in Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 genannten Einrichtungen beträgt sie 15 Jahre, für Feuerwehrfahrzeuge (einschließlich Abrollbehälter) mit Ausnahme von Mehrzweckfahrzeugen (MZF), Mannschaftstransportwagen (MTW), Einsatzleitwagen (ELW 1) und Tragkraftspritzenfahrzeugen (TSF) 20 Jahre bzw. bei Berufsfeuerwehren und Ständigen Wachen 15 Jahre, für alle übrigen Fördergegenstände (wie auch für MZF, MTW, ELW 1 und TSF) zehn Jahre.
7.5
Abnahme
Fahrzeuge und Anhänger einschließlich ihrer feuerwehrtechnischen Ausstattung und Beladung, soweit sie vom Hersteller mitgeliefert wird, müssen vor der Auslieferung bzw. Indienststellung auf Einhaltung der in Nr. 4.3.2 genannten Anforderungen unter Berücksichtigung der Nr. 7.2 Satz 3 geprüft und abgenommen werden, wenn sie von Zuwendungsempfängern ohne Berufsfeuerwehren oder Ständige Wachen beschafft werden.
Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. einem von einem Land eingesetzten Beauftragten für die Abnahme von Feuerwehrfahrzeugen durchzuführen.
Die Abnahme kann auch durch die mit der Abnahme von Feuerwehrfahrzeugen der eigenen Kommune Beauftragten von Berufsfeuerwehren und Ständigen Wachen vorgenommen werden; Beauftragte von Berufsfeuerwehren können auch Fahrzeuge von Freiwilligen Feuerwehren anderer Kommunen abnehmen.
Über das Abnahmeergebnis ist ein Abnahmeprotokoll nach Anlage 5 zu erstellen.
7.6
Nachweis der Verwendung
Der Nachweis der Verwendung ist der Regierung rechtzeitig in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Abweichend von Nr. 10 VVK und Nr. 6 ANBest-K ist dafür das Formblatt nach Anlage 4, „Verwendungsbestätigung“, zu verwenden; zusammen mit dem Nachweis der Verwendung sind bei Fahrzeugbeschaffungen das Gutachten über die Abnahmeprüfung des Feuerwehrfahrzeugs sowie ggf. die Bestätigung über die Beseitigung von Mängeln und der geprüfte Beladeplan bzw. die geprüfte Beladeliste vorzulegen.
Werden baugleiche Fahrzeuge nach Nr. 5.1 beschafft, haben die an der gemeinschaftlichen Sammelbestellung beteiligten Gemeinden zusätzlich für ihre Fahrzeuge jeweils einen Beladeplan bzw. eine Beladeliste des Herstellers vorzulegen; für Mannschaftstransportwagen MTW ist die Vorlage eines Beladeplans nicht erforderlich. Zusammen mit dem Beladeplan bzw. der Beladeliste hat der Hersteller des Fahrzeugs zu bestätigen, dass die Feuerwehrfahrzeuge der an der Sammelbestellung beteiligten Gemeinden gemeinschaftlich ausgeschrieben wurden und baugleich sind.
7.7
Beteiligungsverzicht
Eine Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung gemäß Nr. 6 VVK unterbleibt auch dann, wenn die vorgesehene Zuwendung des Staates 1.000.000 Euro übersteigt.
8.
Schlussbestimmungen
8.1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Dezember 2004 (AllMBl S. 658), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (AllMBl 2012 S. 11), tritt mit Ablauf des 28. Februar 2015 außer Kraft; sie bleibt jedoch für alle vor dem 1. März 2015 begonnenen Maßnahmen anwendbar.
8.2
Übergangsregelung
Für alle Anträge, für die ein Maßnahmebeginn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung noch nicht erfolgt ist, kommen die in den Anlagen 1 und 2 mit Wirkung vom 1. März 2015 an vorgesehenen Förderfestbeträge in Betracht.
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor

Anlagen