Veröffentlichung AllMBl. 2015/04 S. 204 vom 17.03.2015

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Az.: E3-7020.2-1/572
787-L
787-L
LEADER-Förderrichtlinie für den Zeitraum 2014 bis 2020/23
im Rahmen der Maßnahmenbeschreibung LEADER
gemäß Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
und Art. 42 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 17. März 2015  Az.: E3-7020.2-1/572
LEADER in der Förderperiode 2014 bis 2020 fördert Maßnahmen der lokalen Entwicklung durch die ESI-Fonds gemäß Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 und Art. 42 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 17. Dezember 2013. Zur Umsetzung von LEADER in Bayern erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) die vorliegende LEADER-Förderrichtlinie.
Der Umsetzungszeitraum endet am 31. Dezember 2023.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und ausreichend bereitgestellter Mittel durch die Europäische Union.
1.
Zuwendungszweck
Im Rahmen von LEADER werden Projekte gefördert, die zur Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie (LES) von lokalen Aktionsgruppen (LAGs) und zur Stärkung der LEADER-Gebiete beitragen.
Zentrale Elemente von LEADER sind dabei Vernetzung, Nachhaltigkeit, Wertschöpfung und Bürgerbeteiligung. Die vielfältigen LEADER-Aktivitäten sollen wie bereits in der Vergangenheit zur Steigerung der Attraktivität der jeweiligen Region, zur nachhaltigen Nutzung vorhandener Potentiale, zur Bildung von Netzwerken und zur Bündelung von Kräften durch den innovativen und integrierten Ansatz beitragen.
2.
Rechtsgrundlagen (in der jeweils geltenden Fassung)
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen
Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
Bayerische Haushaltsordnung in Verbindung mit dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils gültigen Fassung
Anhang I – Liste zu Art. 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
3.
Bestimmungen zur Umsetzung von LEADER
3.1
Gegenstand der Förderung
Eine Förderung im Rahmen der vorliegenden LEADER-Förderrichtlinie ist möglich für:
a)
die vorbereitende Unterstützung in Gebieten (bestehende LAGs und neu interessierte Gebiete), die eine LES erstellen und sich mit dieser beim LEADER-Auswahlverfahren bewerben,
b)
die Durchführung von Projekten zur Umsetzung der LES einer LAG,
c)
die Vorbereitung und Durchführung von gebietsübergreifenden und/oder transnationalen Kooperationsprojekten zwischen LAGs oder von LAGs mit vergleichbaren regionalen Partnerschaften (auch in Nicht-EU-Ländern),
d)
das LAG-Management, das die Geschäftsführung der LAG sowie alle der Entwicklung des jeweiligen LEADER-Gebiets dienenden Tätigkeiten umfasst, auch im Rahmen von Kooperationsprojekten.
3.2
Antragsteller
Antragsteller können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (ausgenommen staatliche Behörden), natürliche Personen und Personengesellschaften sein.
Für das Projekt „LAG-Management“ ist nur die jeweilige LAG antragsberechtigt. In Ausnahmefällen kann auch ein anderer (insbesondere Landkreis oder Kommune) mit entsprechender Vereinbarung mit der LAG antragsberechtigt sein: Eine Antragstellung für das Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ ist nur durch die LAG möglich.
3.3
Art, Umfang und Höhe der Förderung
3.3.1
Art der Förderung
Die LEADER-Förderung erfolgt als Projektförderung (Zuschüsse) im Wege der Anteilfinanzierung. Ausnahmen stellen die „vorbereitende Unterstützung“ gemäß Nr. 3.1 Buchst. a und das Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ dar, für die eine Festbetragsförderung gewährt wird. Für die Förderung werden Fördermittel der EU und des Freistaats Bayern eingesetzt, wobei auch eine Förderung ausschließlich aus bayerischen Haushaltsmitteln möglich ist. Die Beteiligung der EU beträgt maximal 50 % der „förderfähigen öffentlichen Ausgaben“ (gemäß Art. 59 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013).
3.3.2
Förderrate (= Fördersatz im Sinn des „öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben“)
Der „öffentliche Beitrag zu einem Vorhaben“ gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kann die gesamte Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben erreichen. Die Beteiligung der EU beträgt maximal 50 % der „förderfähigen öffentlichen Ausgaben“, der andere Teil wird aus Landesmitteln und/oder sonstigen öffentlichen Mitteln (einschließlich kommunaler Mittel) erbracht. Für die innerstaatliche Lastenverteilung im Rahmen der öffentlichen Beteiligung wird dabei Folgendes festgelegt:
Der aus ELER-Mitteln und/oder Landesmitteln bestehende Zuschuss beträgt
a)
bei produktiven Investitionen (inkl. Konzeption und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit), d. h. Investitionen, die bei Vergleich mit ähnlich gestalteten Projekten üblicherweise zur Gewinnerzielung durchgeführt werden, 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. bei LAGs, deren Gebiet zu mindestens ⅔ im „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“ (gemäß jeweils gültigem LEP) liegt, 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben;
b)
bei sonstigen Projekten zur Umsetzung der LES einer LAG (inkl. Konzeption, Projektmanagement in der Startphase für längstens drei Jahre und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit) 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. bei LAGs, deren Gebiet zu mindestens ⅔ im „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“ (gemäß jeweils gültigem LEP) liegt, 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben;
c)
bei Kooperationsprojekten (inkl. Konzeption, Projektmanagement in der Startphase für längstens fünf Jahre und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit) einschließlich Vorbereitung bei gebietsübergreifenden Kooperationen 60 % und bei transnationalen Kooperationen 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Wenn mindestens die Hälfte der an einem Kooperationsprojekt beteiligten bayerischen LAGs zu den LAGs mit höherer Förderung gemäß Nr. 3.3.2 Buchst. b gehören, beträgt die Höhe des Zuschusses 70 % (gebietsübergreifend) bzw. 80 % (transnational). Bei produktiven Investitionen beträgt der Zuschuss bei Kooperationsprojekten einheitlich 40 %.
d)
bei LAG-Management 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. bei LAGs, deren Gebiet zu mindestens ⅔ im „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“ (gemäß jeweils gültigem LEP) liegt, 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben;
e)
für das Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ der jeweiligen LAG max. 20.000 Euro pro LAG (Festbetrag);
f)
für die „vorbereitende Unterstützung“ gemäß Nr. 3.1 Buchst. a (vor dem LEADER-Auswahlverfahren) max. 10.000 Euro pro LAG bzw. Bewerber-Gebiet (Festbetrag).
Abweichend davon kann die LAG mit entsprechender Begründung die Höhe des möglichen Zuschusses für Projekte begrenzen.
3.3.3
Wettbewerbsrecht
Beihilfen im Sinn von Art. 107 AEUV können nur im Geltungsbereich und im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als De-minimis-Beihilfen gewährt werden.
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen und weitere Bestimmungen
3.4.1
Fördervoraussetzungen
a)
LEADER-Projekte müssen grundsätzlich im Gebiet einer LAG liegen. Bei einer geplanten Projektumsetzung ganz oder teilweise außerhalb ist eine Begründung der LAG dafür erforderlich, dass das betreffende Projekt dem LAG-Gebiet dient.
b)
Es müssen zu jedem LEADER-Projekt ein Nachweis über die Einhaltung der formellen Richtigkeit des LAG-Projektauswahlverfahrens und ein positiver Beschluss des LAG-Entscheidungsgremiums vorliegen.
c)
Es darf sich bei LEADER-Projekten nicht um Pflichtaufgaben von Gebietskörperschaften (z. B. Abwasserentsorgung, Wasserversorgung, Müllabfuhr, Bauleitplanung, Schulträgerschaft) handeln.
d)
Es muss ein Konzept zur nachhaltigen finanziellen Tragbarkeit des Projekts vorliegen.
e)
Voraussetzung für die Förderfähigkeit der „vorbereitenden Unterstützung“ gemäß Nr. 3.1 Buchst. a ist, dass aus dem betreffenden Gebiet eine LES im LEADER-Auswahlverfahren eingereicht wird.
3.4.2
Auswahlkriterien
Das Projektauswahlverfahren für LEADER-Projekte einschließlich der Kooperationsprojekte und die Festlegung sowie Anwendung der Projektauswahlkriterien erfolgt ausschließlich durch die LAG und in deren Zuständigkeitsbereich.
Die Auswahlkriterien für die Projektauswahl werden von der LAG in ihrer LES in Form einer „Checkliste Projektauswahlkriterien“ festgelegt. Bei der Projektauswahl muss die Kohärenz mit der Strategie durch eine Bewertung der einzelnen Projekte nach ihrem Beitrag zur Zielerreichung bzw. ihrem Beitrag zur Umsetzung der LES berücksichtigt werden. Eine LEADER-Förderung setzt voraus, dass das betreffende Projekt im Projektauswahlverfahren der LAG die Mindestpunktzahl erreicht. Die Bewertung der einzelnen Projekte anhand der „Checkliste Projektauswahlkriterien“ erfolgt durch das LAG-Entscheidungsgremium.
Für die „vorbereitende Unterstützung“ gemäß Nr. 3.1 Buchst. a und das LAG-Management gemäß Nr. 3.1 Buchst. d ist das Projektauswahlverfahren der LAG nicht einschlägig.
3.4.3
Zusätzliche Bestimmungen
a)
Im Sinn einer dauerhaften Einrichtung der LAG bzw. auch eines nachhaltig tragfähigen und langfristig von Fördermitteln unabhängigen LAG-Managements zur Stärkung der jeweiligen Region dürfen die LAG sowie das LAG-Management Einnahmen erzielen, die nicht von der Förderung des LAG-Managements abzuziehen sind. Diese Einnahmen dürfen jedoch nicht darin bestehen, dass die LAG bzw. das LAG-Management im Zusammenhang mit LEADER-Projekten in ihrem Gebiet von den jeweiligen Antragstellern eine Bearbeitungsgebühr oder dergleichen verlangt.
b)
Projekte dürfen vor Bewilligung grundsätzlich nicht begonnen sein. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall ausnahmsweise dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zustimmen. Daraus kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden. Für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der „vorbereitenden Unterstützung“ gemäß Nr. 3.1 Buchst. a gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt, die entsprechenden Ausgaben können nachträglich gefördert werden. Denn diese Vorbereitungsmaßnahmen können erst nach der Bewerbung des jeweiligen Gebiets beim LEADER-Auswahlverfahren und somit nach ihrer Durchführung und Bezahlung beantragt werden.
c)
Für die Anbahnung von Kooperationsprojekten als projektvorbereitende Aktivitäten (siehe Nr. 3.4.4 Buchst. g) gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt. Die hierfür anfallenden Ausgaben können daher – auch nachdem sie bereits angefallen und vorfinanziert sind – später in den Förderantrag für das Kooperationsprojekt aufgenommen werden.
d)
Mittel anderer Geldgeber wie zulässige Mehrfachförderung (gemäß Nr. 3.6), sonstige öffentliche Mittel, private Finanzierungsbeiträge Dritter, projektbezogene Spenden ohne Gegenleistung etc. werden zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben herangezogen, sofern sie bereits im Finanzierungsplan des Förderantrags enthalten sind. Treten solche Mittel nachträglich hinzu, sind sie als zusätzliche Deckungsmittel anteilig von der Förderung abzuziehen (Nr. 2.1 AnBest-K bleibt unberührt).
e)
Vom Antragsteller sind grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln aufzubringen. In begründeten Ausnahmefällen kann vom Staatsministerium eine Abweichung genehmigt werden.
f)
Bei LEADER-Projekten ist grundsätzlich die Identität zwischen Antragsteller und Betreiber erforderlich. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch der Antragsteller mit einem Dritten einen Betreiber-, Miet-, Pachtvertrag zum antragsgemäßen Betrieb des Projekts abschließen. Die Haftung für die zweckbestimmte Nutzung des Förderprojekts und für eventuelle Rückforderungsansprüche verbleibt davon unberührt beim Antragsteller.
3.4.4
Zuwendungsfähige Ausgaben
a)
Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinn des § 14 des Umsatzsteuergesetzes bzw. gleichwertige Belege nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Preisnachlässen (Skonti, Boni, Rabatte). Umsatzsteuer ist (außer bei Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG und Durchschnittsbesteuerung nach §§ 23a und 27 UStG) zuwendungsfähig, soweit sie nicht als Vorsteuer abziehbar ist.
b)
Geld- und Sachpreise (einschließlich Auszeichnungen) können nur im Rahmen von Wettbewerben bzw. Veranstaltungen und pro Wettbewerb bzw. Veranstaltung insgesamt bis zu maximal 1.000 Euro als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Diese Begrenzung gilt nicht für Architektenwettbewerbe, Künstlerwettbewerbe etc. im Sinn projektvorbereitender Studien bzw. Konzepte.
c)
Im Rahmen von gebietsübergreifenden oder transnationalen Kooperationsprojekten mit Beteiligung bayerischer LAGs können Maßnahmen außerhalb Bayerns nur gefördert werden, wenn die Entscheidung über den jeweiligen Einsatz der Mittel bei den zuständigen Behörden des Freistaats Bayern (Bewilligungsstellen) liegt. Immobilien sind nur zuwendungsfähig, wenn sie in Bayern liegen.
d)
Im Rahmen des LAG-Managements sind Personalausgaben, Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit, Ausgaben für die Qualifizierung der LAG und des LAG-Managements, Vernetzungsausgaben wie Teilnahme an Vernetzungstreffen von LAG-Netzwerken, Ausgaben für die Überwachung und Bewertung der Umsetzung der LES sowie Ausgaben für die Sensibilisierung der Region (Erleichterung des Austausches zwischen Interessenvertretern, Information über LES, Unterstützung potentieller Projektträger etc.) zuwendungsfähig.
e)
Personalausgaben im Rahmen von LAG-Management und Projektmanagement umfassen auch Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten) in Anlehnung an das Bayerische Reisekostengesetz.
f)
Im Rahmen der „vorbereitenden Unterstützung“ gemäß Nr. 3.1 Buchst. a sind Ausgaben für Information, Beratung und Aktivierung der Bevölkerung, Ausgaben für die Ausarbeitung der LES einschließlich erforderlicher Studien und Ausgaben für Qualifizierung/Aktivierung der Akteure der künftigen LAG zuwendungsfähig.
g)
Ausgaben für die Anbahnung von Kooperationsprojekten können z. B. Ausgaben für Übersetzer, Unterlagen, Räumlichkeiten, Fahrtkosten etc. für Vorbereitungstreffen sowie auch Ausgaben für Übernachtung und Verpflegung der Teilnehmer an Vorbereitungstreffen umfassen. Solche Projektanbahnungen können nur gefördert werden, wenn hierfür ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, die auf den Antragsteller für das spätere Kooperationsprojekt ausgestellt und von diesem bezahlt worden sind.
h)
Im Rahmen des Projekts „Unterstützung Bürgerengagement“ können LAGs auf formlose schriftliche Anfrage hin nicht wettbewerbsrelevante Maßnahmen regionaler Akteure unterstützen, die den Entwicklungszielen ihrer LES dienen und das Bürgerengagement in der Region stärken. Die Höhe der Unterstützung aus dem Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ durch die LAG beträgt dabei max. 2.500 Euro je Einzelmaßnahme. Die LAG bestimmt in ihrem Förderantrag für das Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“, nach welchen Kriterien das LAG-Entscheidungsgremium über solche Anfragen und die Höhe der Unterstützung entscheidet.
3.4.5
Anerkennung von Eigenleistungen als zuwendungsfähige Ausgaben
Eigenleistungen können unter folgenden Bedingungen als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden:
a)
Eine Anerkennung von Eigenleistungen als zuwendungsfähige Ausgaben ist nur bei dafür geeigneten investiven Projekten von Körperschaften/Stiftungen des öffentlichen Rechts, Vereinen und gemeinnützigen Einrichtungen möglich.
b)
Eigenleistungen können unbezahlte freiwillige Arbeiten und/oder Sachleistungen einschließlich Sachspenden umfassen.
c)
Das Projekt muss von Art und Umfang her für die Erbringung von Eigenleistungen in festgelegten Teilbereichen geeignet sein.
d)
Bei der Antragstellung ist der Wert der geplanten Eigenleistung im Fall von vollständiger Fremdvergabe (laut Ermittlung durch eine geeignete, fachlich qualifizierte Stelle – in der Regel Architekt) anzugeben. Hierzu bedarf es einer transparenten, ggf. nach Gewerken aufgeschlüsselten Darstellung der geplanten Eigenleistungen.
e)
Bei Vorlage des Zahlungsantrags muss der Antragsteller eine Bestätigung einer fachlich qualifizierten Stelle (in der Regel Architekt) dafür vorlegen, dass die in Eigenleistung geplanten Gewerke entsprechend erstellt wurden.
f)
Der als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannte Betrag der Eigenleistung beträgt 60 % des zuwendungsfähigen Betrags, der sich laut Kostenschätzung bei Durchführung durch ein Unternehmen ergeben würde.
g)
Bei einer Anerkennung von Eigenleistungen als zuwendungsfähige Ausgaben stellt die Obergrenze für die Höhe des Zuschusses (aus ELER- und Landesmitteln) der Betrag der tatsächlich bezahlten Rechnungen (zuwendungsfähige Ausgaben dieser Rechnungen) abzüglich 10 % dieses Betrags dar.
3.4.6
Förderbeschränkungen
a)
Die maximale Höhe des aus ELER- und/oder Landesmitteln bestehenden Zuschusses für LAG-Management beträgt insgesamt 250.000 Euro pro LAG. Zudem darf die für LAG-Management gewährte Unterstützung 25 % der für die Umsetzung der LES der jeweiligen LAG anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
b)
Der aus ELER- und/oder Landesmitteln bestehende Zuschuss für Projekte ist grundsätzlich auf 200.000 Euro pro Projekt beschränkt. Die LAG kann (außer bei De-minimis-Beihilfen) eine Überschreitung beschließen, wenn das jeweilige Projekt zu mehr als einem Entwicklungs- bzw. Handlungsziel ihrer LES beiträgt und in ihrem Projektauswahlverfahren mindestens 80 % der dort möglichen Maximalpunktzahl erreicht.
c)
Projekte mit einem Zuschuss (aus ELER- und/oder Landesmitteln) von weniger als 3.000 Euro werden nicht bewilligt.
d)
Für Projekte, die der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des AEUV genannten Produkten dienen, ist eine Förderung nur als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 möglich. Projekte zur Erzeugung von in Anhang I des AEUV genannten Produkten sind in LEADER nicht zuwendungsfähig.
e)
Es darf sich bei einem Projekt nicht ausschließlich um Grunderwerb handeln. Falls der Erwerb von bebauten oder unbebauten Grundstücken als Bestandteil zu einem LEADER-Projekt gehört, können die Ausgaben für den Grunderwerb maximal bis zu einer Höhe von 10 % der insgesamt für das Projekt anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben anerkannt werden.
f)
Architekten- und Ingenieurleistungen werden grundsätzlich nur nach den Mindestsätzen der entsprechenden Honorarzone der jeweils gültigen HOAI als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt (Ausnahme: Nachweis einer Markterkundung mit in der Regel mindestens drei Angeboten). Oberhalb des EU-Schwellenwerts gelten die einschlägigen Bestimmungen des Vergaberechts.
g)
Bei Projekten mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 1 Mio. Euro, deren Förderung nicht als De-minimis-Beihilfe erfolgt, sind etwaige Nettoeinnahmen zu berechnen und werden bei der Förderung berücksichtigt.
h)
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Ersatzbeschaffungen, Reparaturen und laufende Betriebsausgaben wie Telefongebühren, Mieten, Pachten, Betriebsmittel, Zinsen, Leasingkosten etc.
i)
Kommunale Regiearbeiten/Bauhofleistungen können nicht als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.
j)
Der Druck von Büchern, Karten, Broschüren etc. ist nur zuwendungsfähig, wenn diese kostenlos abgegeben werden.
k)
Ausgaben für den Erwerb von gebrauchter Technik und Ausstattung sind nicht zuwendungsfähig. Die Verwendung historischer Baustoffe, der Erwerb von Exponaten oder historischem Material etc. fallen – wenn dies als typischer Projektbestandteil zum Gesamtprojekt gehört (z. B. zur Ausstattung eines Museums) – nicht unter die Definition von gebrauchter Technik und Ausstattung. Die betreffenden Ausgaben sind somit zuwendungsfähig.
3.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
a)
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten deshalb auch die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P, ANBest-K), soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt wird.
b)
Die Nr. 1.3 ANBest-P wird nicht angewendet. Stattdessen sind die monatlich maximal als zuwendungsfähige Ausgaben anrechenbaren Beträge (Bruttogehalt und Sozialbeiträge sowie sonstige Sozialleistungen des Arbeitgebers bezogen auf eine Vollzeitstelle) bei der Förderung von Personalkosten gemäß Nr. 3.3.2 Buchst. b, c und d für LAG-Management auf max. 5.000 Euro pro Monat, für Projektmanagement auf max. 4.300 Euro pro Monat und für Assistenzkräfte auf max. 3.000 Euro pro Monat begrenzt.
c)
Beim Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ wird die ANBest-P für die einzelnen von der LAG unterstützen Maßnahmen regionaler Akteure nicht angewendet.
d)
Die in Art. 23 und 44 BayHO genannten Prüfungsrechte stehen auch den Organen der EU (z. B. Kommission, Europäischer Rechnungshof, Bescheinigende Stelle) zu.
e)
Die Nr. 3 ANBest-P wird nicht angewendet. Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 98 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung bzw. der Sektorenverordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen und den Abschnitten 2 der VOB/A bzw. VOL/A) bleiben unberührt.
f)
Soweit die Vergabebestimmungen (VOL/A, VOB/A) nicht anzuwenden sind, ist ab einem Netto-Auftragswert von 2.500 Euro eine entsprechende Markterkundung (in der Regel mindestens drei Angebote) erforderlich.
g)
Die Nr. 3.1 ANBest-K ist ab einem Nettoauftragswert von 2.500 Euro anzuwenden.
h)
Die Bewertung von Vergabeverstößen erfolgt in Anlehnung an die Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die die Kommission bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anwendet.
i)
In Ergänzung zu Nr. 4.1 ANBest-P und zu Nr. 4 ANBest-K gilt: Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks endet bei Bauten, baulichen Anlagen und Erwerb von Grundstücken zwölf Jahre, bei sonstigen geförderten Gegenständen fünf Jahre nach der Schlusszahlung.
j)
Die Nr. 4.2 ANBest-P wird nicht angewendet.
k)
Die Antragstellung erfolgt für alle LEADER-Projekte – in Abweichung zu Nr. 3.1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 der VV zu Art. 44 BayHO) auch für die kommunalen Projekte – entsprechend den in Nr. 4.3 dieser Richtlinie genannten Vollzugshinweisen. Die jeweils zuständige Rechtsaufsichtsbehörde erhält eine Kopie des Zuwendungsbescheids.
l)
Die Erstellung des Verwendungsnachweises erfolgt für alle LEADER-Projekte – in Abweichung zu Nr. 6.1.1 ANBest-K auch für die kommunalen Projekte – entsprechend den in Nr. 4.3 dieser Richtlinie genannten Vollzugshinweisen.
m)
Rückforderungsansprüche sind ab einer Zuschusshöhe von mehr als 20.000 Euro bei erkennbarem wirtschaftlichem und/oder Vorhabenrisiko in geeigneter Weise abzusichern.
n)
In Abweichung zu Nr. 6.3 ANBest-P bzw. Nr. 6.4 ANBest-K gilt eine Aufbewahrungsfrist bis 31. Dezember 2030 bzw. bei länger dauernder Zweckbindungsfrist bis zu deren Ablauf.
o)
Ergänzend zu Nr. 6.1.4 ANBest-P und Nr. 6.3.2 ANBest-K gilt, dass für den Nachweis der Verwendung der Mittel elektronische Belege Originalbelegen gleichgestellt sind.
3.6
Mehrfachförderung
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nur dann zulässig, wenn es sich bei diesen um ausschließlich nationale öffentliche Förderprogramme gemäß Art. 23 und 44 BayHO (oder entsprechender Regelungen anderer Bundesländer/des Bundes) handelt und mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden oder soweit hierauf ein Rechtsanspruch besteht und in diesen Programmen nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Summe aller Zuschüsse (aus EU- und Landesmitteln) aus öffentlichen Förderprogrammen ist auf maximal 90 % der Ausgaben zu begrenzen. Sollten diese 90 % überschritten werden, erfolgt die Kürzung bei der LEADER-Förderung.
4.
Verfahren
4.1
Zuständigkeit
Für die Umsetzung von LEADER in Bayern ist das StMELF verantwortlich.
Für die Beratung, Information und Koordinierung bei LEADER in den Regionen sowie die Abstimmung mit anderen Verwaltungen/Fonds sind die LEADER-Manager an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) mit Fachzentrum „Diversifizierung und Strukturentwicklung“ zuständig.
4.2
Zuständigkeit für die einzelnen Projekte
Die Zuständigkeit für das Antrags- und Bewilligungsverfahren von Projekten im Rahmen der vorliegenden LEADER-Förderrichtlinie liegt beim örtlich zuständigen AELF mit Fachzentrum „Diversifizierung und Strukturentwicklung“.
Im Rahmen von LEADER können alle Projekte gefördert werden, die der Umsetzung der LES einer LAG dienen und den Vorgaben dieser LEADER-Förderrichtlinie entsprechen, sofern sie nicht aus einem anderen EU-Fonds oder einer anderen ELER-Förderrichtlinie gefördert werden und keine fachlich betroffene andere Verwaltung Einwände gegen eine LEADER-Förderung hat. Die Abwicklung aller LEADER-Projekte erfolgt im Rahmen der LEADER-Förderrichtlinie im Zuständigkeitsbereich des StMELF.
4.3
Anweisungen zum Verfahren
Bei der Abwicklung sind die einschlägigen EU-Bestimmungen nach den Verordnungen Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einschließlich zugehöriger delegierter Rechtsakte und Durchführungs-Rechtsakte in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Zudem sind die Förderhinweise und Vollzugshinweise (Verwaltungs- und Kontrollsystem LEADER) des StMELF zu LEADER zu beachten.
5.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 17. März 2015 in Kraft und ersetzt die LEADER-Förderrichtlinie vom 26. Januar 2015 (Az.: E3-7020.2-1/572). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor