Veröffentlichung AllMBl. 2016/13 S. 2138 vom 27.09.2016

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Az. B II 2 – G2/16-2
2030.3-F
2030.3-F
Änderung
der Bekanntmachung über die
Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 27. September 2016, Az. B II 2 – G2/16-2
1.
Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst (Verfassungstreue – VerftöD) vom 3. Dezember 1991 (AllMBl. S. 895, StAnz. Nr. 49), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. November 2007 (AllMBl. S. 693, StAnz. Nr. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Bekanntmachung
über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst
(Verfassungstreue-Bekanntmachung – VerftöDBek)“.
1.2
Teil 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In der Überschrift wird die Angabe „I.“ durch die Wörter „Teil 1 Allgemeines“ ersetzt.
1.2.2
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Pflicht zur Verfassungstreue
Nach dem Grundgesetz, der Verfassung, dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und dem Deutschen Richtergesetz
darf in das Beamten- oder Richterverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung eintritt;
sind Beamte und Richter verpflichtet, sich aktiv innerhalb und außerhalb des Dienstes für die Erhaltung dieser Grundordnung einzusetzen.“
1.2.3
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.2.3.1
Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Grundsätze für die Prüfung“.
1.2.3.2
Der Wortlaut vor Nr. 2.1 wird Nr. 2.1.
1.2.3.3
Die bisherige Nr. 2.1 wird Nr. 2.2 und die bisherigen Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 werden die Nrn. 2.2.1 bis 2.2.3.
1.2.3.4
Die bisherige Nr. 2.2 wird Nr. 2.3 und wird wie folgt geändert:
1.2.3.4.1
Der Überschrift werden die Wörter „und Richter“ angefügt.
1.2.3.4.2
Der Wortlaut wird wie folgt geändert:
1.2.3.4.2.1
Nach dem Wort „Beamter“ werden die Wörter „oder Richter“ eingefügt.
1.2.3.4.2.2
Die Angabe „Art. 62 BayBG“ wird durch die Wörter „§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG – bei einem Richter in Verbindung mit § 71 des Deutschen Richtergesetzes –“ ersetzt.
1.2.3.4.2.3
Das Wort „Sinn“ wird durch das Wort „Sinne“ ersetzt.
1.2.3.4.2.4
Nach dem Wort „Beamten“ werden die Wörter „oder Richters“ eingefügt.
1.2.4
In Nr. 3 wird die Überschrift „Arbeitnehmer“ eingefügt.
1.3
Teil 2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In der Überschrift wird die Angabe „II.“ durch die Wörter „Teil 2 Verfahren“ ersetzt.
1.3.2
Im Absatz vor Nr. 1 wird in Satz 1 das Wort „Bayerische“ gestrichen.
1.3.3
In Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d und h und § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d und h“ durch die Wörter „§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h sowie § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h“ ersetzt.
1.3.4
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.3.4.1
In Satz 1 wird das Wort „Sinn“ durch das Wort „Sinne“ ersetzt und wird das Wort „Bayerischen“ gestrichen.
1.3.4.2
Dem Spiegelstrich 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Unterbleibt die Übermittlung von Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz, weil aus Rechtsgründen eine Befugnis zur Übermittlung an die Einstellungsbehörde nicht besteht, und gelangen diese Erkenntnisse anderweitig zur Kenntnis der Einstellungsbehörde, so sind diese im Einstellungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn für die Einstellungsbehörde erkennbar ist, dass es sich um Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz handelt.“
1.3.4.3
In Spiegelstrich 2 werden die Wörter „§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d und h und § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d und h“ durch die Wörter „§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h sowie § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h“ ersetzt und wird das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt.
1.3.4.4
Spiegelstrich 3 wird aufgehoben.
1.3.5
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.3.5.1
In Abs. 1 werden die Wörter „§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d und h und § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d und h“ durch die Wörter „§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h sowie § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h“ ersetzt.
1.3.5.2
In Abs. 2 wird die Angabe „Art. 15 BayBG“ durch die Angabe „§ 12 BeamtStG“ ersetzt.
1.3.6
Die Nrn. 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„4.
In folgenden Fällen ist in jedem Fall gemäß Nr. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 beim Landesamt für Verfassungsschutz anzufragen:
4.1
Bei Bewerbern, deren Einstellung in den öffentlichen Dienst mit der erstmaligen Berufung in ein Richterverhältnis verbunden ist.
4.2
Bei Bewerbern, die in einem der folgenden Staaten geboren wurden oder die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen oder besessen haben:
Islamische Republik Afghanistan
Arabische Republik Ägypten
Demokratische Volksrepublik Algerien
Königreich Bahrain
Volksrepublik Bangladesch
Staat Eritrea
Republik Indonesien
Republik Irak
Islamische Republik Iran
Staat Israel – Personen mit palästinensischer Volkszugehörigkeit –
Republik Jemen
Haschemitisches Königreich Jordanien
Republik Kasachstan
Kirgisische Republik
Staat Kuwait
Libanesische Republik
Libyen
Königreich Marokko
Islamische Republik Mauretanien
Sultanat Oman
Islamische Republik Pakistan
Königreich Saudi-Arabien
Bundesrepublik Somalia
Republik Sudan
Arabische Republik Syrien
Republik Tadschikistan
Tunesische Republik
Turkmenistan
Republik Usbekistan
Vereinigte Arabische Emirate.
4.3
Bei Bewerbern, die keine Staatsangehörigkeit besitzen – sogenannte Staatenlose – oder deren Staatsangehörigkeit unbekannt oder ungeklärt ist.
4.4
Anfragen nach den Nrn. 4.1 bis 4.3 erfolgen mit Zustimmung des Bewerbers; Art. 15 Abs. 2 bis 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes ist zu beachten. Sie sind erst dann zu veranlassen, wenn die Einstellung – gegebenenfalls vorbehaltlich des Eingangs und der Prüfung noch ausstehender Unterlagen und der gesundheitlichen Eignung – beabsichtigt ist. Ist eine Anfrage bereits veranlasst und erweist sich, dass eine Einstellung nicht erfolgen wird, ist die Anfrage unverzüglich zu widerrufen.
5.
Können Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers nicht ausgeräumt werden, so ist dem Bewerber unter schriftlicher Mitteilung der erheblichen zugrunde liegenden Tatsachen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann. Findet ein Anhörungsgespräch statt, sind die wesentlichen Äußerungen des Bewerbers in einem Protokoll festzuhalten, in welches dem Bewerber auf Antrag Einsicht zu gewähren ist. Nimmt der Bewerber nicht Stellung oder bestehen nach seiner Stellungnahme die Zweifel fort, so darf der Bewerber nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt werden. Entsprechend ist zu verfahren, wenn der Bewerber die Zustimmung für eine Anfrage nach den Nrn. 3 oder 4 nicht erteilt.“
1.3.7
In Nr. 6 Satz 1 wird das Wort „Sinn“ durch das Wort „Sinne“ ersetzt.
1.3.8
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.3.8.1
In Satz 1 werden die Wörter „Bayerische Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr“ ersetzt.
1.3.8.2
In Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr“ ersetzt.
1.3.9
In Nr. 9 werden die Wörter „Staatsministerien des Innern und der Finanzen“ durch die Wörter „Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat“ ersetzt.
1.4
Nach Teil 2 wird folgender Teil 3 eingefügt:
„Teil 3 Besonderheiten bei der Berufung in das Richterverhältnis
Bei der Berufung von Personen in ein Richterverhältnis, die unabhängig von einem Einstellungsverfahren erfolgt, gelten ferner die folgenden Grundsätze:
1.
Vor jeder erstmaligen Berufung in ein Richterverhältnis ist gemäß Teil 2 Nr. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 beim Landesamt für Verfassungsschutz anzufragen. Teil 2 Nr. 4.4, 5 und 6 gilt entsprechend.
2.
Abweichend von Nr. 1 unterbleibt die Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung in das Richterverhältnis bereits seit mindestens drei Jahren im Dienst des Freistaates Bayern tätig ist und keine besonderen Verdachtsmomente bestehen.“
1.5
Der bisherige Teil 3 wird Teil 4 und wird wie folgt gefasst:
„Teil 4 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, nach den Teilen 1 und 2 zu verfahren.“
1.6
Der bisherige Teil 4 wird Teil 5 und in der Überschrift wird die Angabe „IV.“ durch die Wörter „Teil 5 Schlussbestimmung“ ersetzt.
1.7
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für ihre Erhaltung eintreten (§ 33 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG).
Dementsprechend darf nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Bayern einzutreten.“
1.7.2
In Abs. 3 werden die Wörter „Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richtergesetzes in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes“ durch die Wörter „§ 71 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 1 BeamtStG“ ersetzt.
1.7.3
In Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Sinn“ durch das Wort „Sinne“ ersetzt.
1.8
In Anlage 2 wird der Absatz vor den Zeilen für Ort, Datum und Unterschrift wie folgt gefasst:
„Für den Fall, dass in dem Verfahren nach Teil 2 Nr. 1 bis 4 der Verfassungstreue-Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung (VerftöDBek) eine Anfrage durchzuführen ist, erkläre ich meine
Zustimmung
zur Einholung von erforderlichen Auskünften beim Landesamt für Verfassungsschutz und beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
Die im Rahmen der oben bezeichneten Anfragen erfolgende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten dient der Sicherstellung der Verfassungstreue von Bewerbern für den öffentlichen Dienst. Empfänger der auf die Anfrage hin übermittelten Auskünfte ist die jeweilige Einstellungsbehörde. Die Einwilligung in die Einholung der erforderlichen Auskünfte bei den oben genannten Stellen kann verweigert werden. Die Weigerung kann jedoch gegebenenfalls einer Einstellung in den öffentlichen Dienst entgegenstehen (Teil 2 Nr. 1 Abs. 2, Nr. 5 VerftöDBek).“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2016 in Kraft.
 
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer