Veröffentlichung AllMBl. 2016/03 S. 258 vom 19.02.2016

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791-8-1-U
791-8-1-U
Verordnung
zur Änderung der
Vogelschutzverordnung
vom 19. Februar 2016
 Auf Grund des Art. 20 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
 Die Vogelschutzverordnung (VoGEV) vom 12. Juli 2006 (GVBl. S. 524, BayRS 791-8-1-U), die zuletzt durch § 1 Nr. 404 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bayerische Verordnung über die Natura 2 000-Gebiete
(Bayerische Natura 2  000-Verordnung – BayNat2000V)
“.
2.
Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
§ 1
Natura 2 000-Gebiete
In Bayern werden folgende Natura 2 000-Gebiete festgelegt:
1.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) gemäß Anlage 1 einschließlich der jeweiligen Erhaltungsziele gemäß Anlage 1a,
2.
Europäische Vogelschutzgebiete (Vogelschutzgebiete) gemäß Anlage 2 einschließlich der jeweiligen Erhaltungsziele gemäß Anlage 2a.
§ 2
Gebietsbegrenzungen
 (1) 1Die Grenzen der Natura 2 000-Gebiete ergeben sich aus Detailkarten im Maßstab 1  :  5  000, die bei der obersten Naturschutzbehörde und den Kreisverwaltungsbehörden in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt sind. 2Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der Abgrenzungslinie. 3Die Gebiete sind überblicksartig im Maßstab 1 : 100  000 auch in den Anlagen 1.1 bis 1.674 für die FFH-Gebiete sowie in den Anlagen 2.1 bis 2.84 für die Vogelschutzgebiete dargestellt. 4Neben den Anlagen sind auch die Karten nach Satz 1 Bestandteil dieser Verordnung.
 (2) 1In der Gebietsmeldung nicht enthaltene Einzelflächen sind unter Angabe von Gemarkung und Flurnummer in einem Verzeichnis aufgeführt, das entsprechend Abs. 1 Satz 1 zusammen mit den dort genannten Karten gesichert, niedergelegt und einsehbar ist. 2Sie sind abweichend vom Gebietsumgriff nach Abs. 1 nicht Bestandteil der Natura 2 000-Gebiete.“
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird durch die folgenden Abs. 1 und 2 ersetzt:
 „(1) Hinsichtlich der zu erhaltenden Arten und natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse werden in der Anlage 1a für die FFH-Gebiete und in der Anlage 2a für die Vogelschutzgebiete jeweils die zugehörigen Erhaltungsziele nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) festgelegt.
 (2) 1Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums umfasst die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können. 2Er wird als günstig erachtet, wenn
1.
sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die von ihm eingenommenen Flächen beständig sind oder sich ausdehnen,
2.
die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und
3.
der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Abs. 3 Satz 2 günstig ist.“
b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:
aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und wird wie folgt geändert:
aaa)
Das Wort „Vogelart“ wird durch das Wort „Art“ ersetzt.
bbb)
Die Wörter „Art in dem jeweiligen Gebiet“ werden durch das Wort „Arten“ ersetzt.
bb)
Der bisherige Abs. 3 wird Satz 2 und wird wie folgt geändert:
aaa)
Die Wörter „Der Erhaltungszustand“ werden durch das Wort „Er“ ersetzt.
bbb)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
auf Grund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass sie ein lebensfähiges Element ihres natürlichen Lebensraums bildet und langfristig weiterhin bilden wird,“.
ccc)
In Nr. 3 werden die Wörter „in dem jeweiligen Gebiet“ gestrichen.
c)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
 „(4) 1Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Vollzugshinweise im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Erhaltungsziele nach Abs. 1 gebietsbezogen näher konkretisieren. 2Die Vollzugshinweise dienen als Arbeitshilfe für die Erstellung von Managementplänen gemäß § 4. 3Die Ergebnisse der Managementplanung werden im Rahmen der regelmäßigen Aktualisierung der Vollzugshinweise berücksichtigt.“
4.
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
§ 4
Managementplanung
 (1) 1Für die Natura 2 000-Gebiete werden Managementpläne gemäß § 32 Abs. 5 BNatSchG erstellt. 2In ihrem Grundlagenteil werden Angaben zu Vorkommen, Habitaten und Erhaltungszuständen der Lebensraumtypen, Lebensräume und Arten aufgenommen. 3In ihrem Maßnahmenteil werden die erforderlichen Maßnahmen für die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands festgelegt.
 (2) 1Die Managementpläne werden unter Beteiligung der Betroffenen erstellt und bei Bedarf fortgeschrieben. 2Für private Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte begründen die Managementpläne keine Verpflichtungen. 3Das Verschlechterungsverbot nach den §§ 33 und 34 BNatSchG bleibt unberührt.“
5.
Der bisherige § 4 wird § 5.
6.
Anlage 1 wird durch die Anlagen 1, 1a und 1.1 bis 1.674 ersetzt, die als Anlage 1 dieser Änderungsverordnung angefügt sind.
7.
Anlage 2 wird durch die Anlagen 2 und 2a ersetzt, die als Anlage 2 dieser Änderungsverordnung angefügt ist.
8.
Die Anlagen 2.1 bis 2.84 werden wie folgt geändert
a)
In den Anlagen 2.1 bis 2.84 werden jeweils die Wörter „Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen (VoGEV)“ durch die Wörter „Bayerischen Natura 2 000-Verordnung“ ersetzt.
b)
In Anlage 2.7 wird die Angabe „DE5925301“ durch die Angabe „DE5925401“ ersetzt.
c)
In Anlage 2.26 Blatt 1 und 2 wird jeweils die Angabe „DE6336301“ durch die Angabe „DE6336401“ ersetzt.
d)
In Anlage 2.34 wird die Angabe „DE6639372“ durch die Angabe „DE6639472“ ersetzt.
e)
In Anlage 2.36 Blatt 1 und 2 wird jeweils die Angabe „DE6736302“ durch die Angabe „DE6736402“ ersetzt.
f)
In Anlage 2.40 Blatt 1 und 2 wird jeweils die Angabe „DE6946301“ durch die Angabe „DE6946401“ ersetzt.
g)
In Anlage 2.42 wird die Angabe „DE7040302“ durch die Angabe „DE7040402“ ersetzt.
h)
In Anlage 2.72 wird die Angabe „DE8329301“ durch die Angabe „DE8329401“ ersetzt.
i)
In Anlage 2.79 Blatt 1 und 2 wird jeweils die Angabe „DE8433301“ durch die Angabe „DE8433401“ ersetzt.
§ 2
 Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
München, den 19. Februar 2016
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz


Ulrike  Scharf, Staatsministerin

Anlagen