Veröffentlichung AllMBl. 2016/05 S. 1476 vom 14.03.2016

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Az. 52d-U4505-2015/3-1
7537-U
7537-U
Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz
und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 14. März 2016, Az. 52d-U4505-2015/3-1
1.
Die Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes – VwVBayAbwAG – vom 17. September 2003 (AllMBl. S. 529), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 30. November 2011 (AllMBl. S. 688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Einleitungsformel wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 1 wird das Wort „Gesundheit“ durch das Wort „Verbraucherschutz“ ersetzt und nach dem Wort „Finanzen“ werden die Wörter „, für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
1.1.2
In Satz 2 werden die Wörter „Art. 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl I S. 1163)“ durch die Wörter „Art. 2 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl I S. 1474)“ und die Wörter „Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66)“ durch die Wörter „Art. 9a Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl S. 458)“ ersetzt.
1.2
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Nr. 1.1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetz“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
1.2.2
Nr. 1.3 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
1.2.2.1
In Spiegelstrich 1 wird die Angabe „5 000“ durch die Angabe „10 000“ ersetzt.
1.2.2.2
In Spiegelstrich 2 Satz 1 wird die Angabe „5 000 bis 25 000“ durch die Angabe „10 000 bis 50 000“ ersetzt.
1.2.2.3
In Spiegelstrich 3 wird die Angabe „25 000 bis 100 000“ durch die Angabe „50 000 bis 200 000“ ersetzt und wird das Wort „Gesundheit“ durch das Wort „Verbraucherschutz“ ersetzt.
1.2.2.4
Spiegelstrich 4 wird wie folgt geändert:
1.2.2.4.1
In Satz 1 wird die Angabe „100 000“ durch die Angabe „200 000“ ersetzt und wird das Wort „Gesundheit“ durch das Wort „Verbraucherschutz“ ersetzt.
1.2.2.4.2
In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzen“ die Wörter „, für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
1.2.2.5
In Spiegelstrich 5 werden nach dem Wort „Finanzen“ die Wörter „, für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
1.2.3
Der Nr. 1.5 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Anstatt der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke kann die durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eingeführte Datenbank verwendet werden. In diesem Fall kann auf das Versenden von Vordrucken verzichtet werden.“
1.3
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Nr. 2.1.1.4 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 7a WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung“ und die Wörter „in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung“ gestrichen.
1.3.2
In Nr. 2.1.1.5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 7“ durch die Angabe „Art. 6“ ersetzt.
1.3.3
Nr. 2.1.3.1 wird wie folgt geändert:
1.3.3.1
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.3.3.1.1
Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
„Wird die durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eingeführte Datenbank genutzt, informiert die Kreisverwaltungsbehörde den Einleiter entsprechend, dass eine Erklärung über die Datenbank abzugeben ist. Auf das Versenden von Vordrucken kann verzichtet werden.“
1.3.3.1.2
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 4 bis 6.
1.3.3.2
In Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „abwasserabgabenrechtliche“ die Wörter „Bedeutung für die Großeinleitung“ eingefügt.
1.3.3.3
Der Nr. 2.1.3.2 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Wird die durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eingeführte Datenbank genutzt, läuft das beschriebene Procedere automatisiert ab.“
1.3.4
Der Nr. 2.1.4.3 Abs. 2 wird nach Satz 5 folgender Satz 6 angefügt
„Wird die durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eingeführte Datenbank genutzt, läuft das beschriebene Procedere automatisiert ab.“
1.3.5
In Nr. 2.2.1 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Anforderungen“ die Wörter „nach § 7a Abs. 1 und 2 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder“ gestrichen.
1.3.6
Der Nr. 2.2.2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Bei Verwendung der durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eingeführten Datenbank kann auf das Versenden von Vordrucken verzichtet werden.“
1.4
Anlage 5 Rückseite der 1. bis 3. Fertigung wird wie folgt geändert:
1.4.1
Dem Abs. 2 der Erläuterung werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„Für die Anforderungen an den Parameter Stickstoff kommt Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 Satz 3 AbwV zur Anwendung, wonach dieser Parameter nur vom 1. Mai bis 31. Oktober einzuhalten ist. In besonderen Einzelfällen (insb. geografische Situierung der Kläranlage) kann der Einleiter auch erklären, dass die Anforderungen bei 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage gelten sollen.“
1.4.2
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„Die Erklärung ersetzt nicht den die Einleitung zulassenden Bescheid als Voraussetzung für die Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe in Art. 6 Abs. 1 und 2 BayAbwAG.“
1.5
Anlage 6 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Die Vorderseite der 1. bis 5. Fertigung wird wie folgt gefasst:
Absender (Postanschrift)
Anlage 6
5fache Fertigung
Vorderseite der 1. bis 5. Fertigung
Zutreffendes bitte ankreuzen ⌧ oder ausfüllen
Erklärung bitte 4fach der Kreisverwaltungsbehörde vorlegen.
Die 5. Fertigung ist für Ihre Akten bestimmt. Die Kreisverwaltungsbehörde leitet Blatt 3 und 4 an das Wasserwirtschaftsamt und verwendet Blatt 1 und 2 für die Erstellung des Bescheids. Abgabetermin: spätestens 31. März des folgenden Jahres
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom
Unser Zeichen
Abgabenummer
196
Ort, Datum
Telefon
Vollzug der Abwasserabgabengesetze;
Abgabeerklärung für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser für das Jahr .......
(§ 7 AbwAG, Art. 6 BayAbwAG)
___________ Anlagen
Für die Erklärung gelten die Angaben in „Anlage Trennsystem zu Anlage 6“ bzw. „Anlage Mischsystem zu Anlage 6“.
Datum, Unterschrift
___________________________________
1.5.2
Der Anlage werden die beiden folgenden Anlagen angefügt:
Anlage Trennsystem zu Anlage 6
Niederschlagswassereinleitung über eine öffentliche Kanalisation/nichtöffentliche Kanalisation im Trennsystem
1.
Ich leite gesammeltes Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation in folgende Gewässer ein:
2.
Ich leite gesammeltes Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind, über eine nichtöffentliche Kanalisation in folgende Gewässer ein:
3.
Zusammenstellung der Niederschlagswasser-Einleitungen im Trennsystem
(bei Bedarf bitte ergänzend Beiblätter ausfüllen und durchnummerieren)
Bezeichnung der
Einleitungsstelle
Benutztes Gewässer
Einleitungsstelle
(Flur Nr.,
Gemarkung)
Erlaubnisdatum,
Aktenzeichen
Erlaubnisende
Abgabefreiheit nach
Art. 6 Abs. 1
BayAbwAG
(Siehe unten Nrn.
4.1 bis 4.3)
Bitte ja/nein
eintragen
Angeschlossene
Einwohner/
Angeschlossene Fläche
(Stand 30.06.)
Zu 4.1
Zu 4.2
Zu 4.3
 
 
 
 
4.
Abgabefreiheit nach Art. 6 Abs. 1 BayAbwAG
4.1
Das Niederschlagswasser wird nicht mit Wasser vermischt, das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist.
4.2
Das Niederschlagswasser wird zwar mit Wasser vermischt, das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist, dieses ist jedoch nicht behandlungsbedürftig.
4.3
Es liegt ein Bescheid vor. Die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids sind erfüllt.
Können Nrn. 4.1 oder 4.2 und Nr. 4.3 positiv beantwortet werden, besteht Abgabefreiheit.
5.
Berechnung der Abwasserabgabe für jede Einleitungsstelle
Einleitung über öffentlichen Kanal:
_____________ angeschlossene Einwohner x 12 v. H. x _____________ € (Abgabesatz) = ___________ €
 
Einleitung über nicht öffentlichen Kanal:
_____________ volle ha x 18 _____________ € (Abgabesatz) = _____________ €
Anlage Mischsystem zu Anlage 6
Niederschlagswassereinleitung über eine öffentliche Kanalisation/nichtöffentliche Kanalisation im Mischsystem
1.
Ich leite gesammeltes Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation in folgende Gewässer ein:
2.
Ich leite gesammeltes Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind, über eine nichtöffentliche Kanalisation in folgende Gewässer ein:
Das Schmutzwasser wird abgeführt zur Abwasserbehandlungsanlage (Kläranlage):
Angeschlossene Einwohner zu Nr. 1: _____________
Angeschlossene Flächen zu Nr. 2: _____________
3.
Zusammenstellung der Niederschlagswasser-Einleitungen im Mischsystem
(bei Bedarf bitte ergänzend Beiblätter ausfüllen und durchnummerieren)
Bezeichnung der
Einleitungsstelle
Benutztes
Gewässer
Einleitungs-
stelle
(Flur-Nr.,
Gemarkung)
Erlaubnis-
datum
Erlaubnis
(Akten-
zeichen)
Erlaubnis-
ende
Abgabefreiheit nach
Art. 6 Abs. 2
BayAbwAG
(Siehe unten Nrn.
4.1 bis 4.5
Bitte ja/nein
eintragen
Zu 4.4
(Für jede
Einleitung)
Zu 4.5
(Für die
Kanalisation)
 
 
 
Abgabefreiheit für die Kanalisation
nach Prüfung von Nr. 4 gegeben
4.
Abgabefreiheit nach Art. 6 Abs.2 BayAbwAG
4.1
Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung _________________ m3
4.2
An die Mischwasserkanalisation angeschlossene befestigte Fläche _________________ ha
4.3
Nach Bescheid erforderliches Speichervolumen je Hektar_________________ m3/ha
4.4
Es liegt ein Bescheid für die jeweilige Einleitung vor. Die an die Mischwasser- und Abwasserbehandlung gestellten Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids werden erfüllt.
4.5
Das zurückgehaltene Mischwasser wird einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, welche die Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG erfüllt. (Dies gilt nicht für Anforderungen an Stickstoff gesamt während einer eingeräumten Frist; Art. 6 Abs. 2 Satz 2 AbwAG.)
Wenn Volumen nach Nr. 4.1 geteilt durch Fläche nach Nr. 4.2 größer oder gleich der Anforderung nach Nr. 4.3, mindestens aber „5“ beträgt, und wenn Nrn. 4.4 und 4.5 positiv beantwortet werden können, besteht Abgabefreiheit.
5.
Berechnung
Einleitung über öffentlichen Kanal:
_____________ angeschlossene Einwohner x 12 v. H. x _____________ € (Abgabesatz) = ___________ €
Einleitung über nichtöffentlichen Kanal:
_____________ volle ha x 18 _____________ € (Abgabesatz) = _____________ €
1.5.3
Die Rückseite der 5. Fertigung wird wie folgt geändert:
1.5.3.1
Den Nrn. 1.1 und 2.1 werden jeweils folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:
„Bei Niederschlagswassereinleitungen im Mischsystem ist für jede hydraulische Einheit eine gesonderte Niederschlagswasserabgabeerklärung nach der „Anlage Mischwasser zu Anlage 6“ abzugeben. Wird der Kläranlage Mischwasser nicht nur aus einer hydraulischen Einheit zugeführt, ist für jede hydraulische Einheit eine gesonderte Erklärung abzugeben. Im Trennsystem können alle Einleitungen in der „Anlage Trennsystem zu Anlage 6“ eingetragen werden.“
1.5.3.2
In Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „nach § 7a WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder“ gestrichen; in Nr. 4 Satz 1 werden die Wörter „nach § 7a Abs. 1 u. 2 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder“ gestrichen.
1.5.3.3
Den Nrn. 3 und 4 wird jeweils folgender Abs. 2 angefügt:
„Die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit von der Niederschlagswasserabgabe liegen nur vor, wenn für die jeweilige hydraulische Einheit sämtliche die Einleitung zulassenden Bescheide vorliegen.“
1.6
In Anlage 8 Rückseite der 4. Fertigung Nr. 4 und in Anlage 9 Rückseite der 4. Fertigung Nr. 4 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Angabe „gemäß Art. 10 Abs. 4 BayAbwAG“ ersetzt.
1.7
Anlage 10 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Auf der Vorderseite der 1. bis 4. Fertigung Abs. 2 werden die Wörter „nach § 7a Abs. 1 und 2 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder“ gestrichen.
1.7.2
Auf der Rückseite der 4. Fertigung Nr. 4 wird das Wort „schriftlich“ durch die Angabe „gemäß Art. 10 Abs. 4 BayAbwAG“ ersetzt.
1.8
In Anlage 11 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 238 der Abgabenordnung“ durch die Angabe „Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 BayAbwAG“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
 
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor