Veröffentlichung AllMBl. 2017/02 S. 82 vom 14.02.2017

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Az. B II 4 – G6/17 – 1
1102-S
1102-S
Stellung des Beauftragten für Bürokratieabbau
der Bayerischen Staatsregierung
(BüABBek)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 14. Februar 2017, Az. B II 4 – G6/17 – 1
1.
1Der Ministerpräsident beruft und entlässt eine Persönlichkeit zur Beratung und Unterstützung der Staatsregierung in Fragen des Bürokratieabbaus (Beauftragter für Bürokratieabbau der Bayerischen Staatsregierung). 2Die Amtszeit des oder der Beauftragten endet außer mit Rücktritt, Entlassung oder Außerkrafttreten dieser Bekanntmachung auch zum Ende einer Wahlperiode des Landtags.
2.
1Der oder die Beauftragte ist ressortübergreifend tätig. 2Er oder sie soll sich schwerpunktmäßig den Bereichen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Umwelt- und Baurechts widmen und
a)
arbeitet hierzu mit allen Staatsministerien und der Staatskanzlei zusammen,
b)
regt Maßnahmen zum Bürokratieabbau im thematisch einschlägigen Bereich an,
c)
bearbeitet unbeschadet des Petitionsrechts und der Entscheidungsverantwortung der vollziehenden Stellen die Anregungen von einzelnen Betroffenen, von Verbänden und anderen Organisationen, die im thematisch einschlägigen Bereich tätig sind,
d)
soll bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben der Staatsministerien und der Staatskanzlei eingebunden werden, soweit sie im Schwerpunkt thematisch einschlägige Fragen behandeln oder berühren.
3.
Der oder die Beauftragte unterrichtet den Ministerrat mindestens einmal pro Legislaturperiode hinsichtlich konkreter und abgestimmter Vorschläge zum Bürokratieabbau und über die Ergebnisse seiner übrigen Beratungstätigkeit.
4.
1Der oder die Beauftragte ist der Staatskanzlei zugeordnet, bei der eine Geschäftsstelle eingerichtet wird. 2Art. 55 der Verfassung bleibt unberührt. 3Die für die Erfüllung der Aufgabe notwendigen Ausgaben richten sich nach Maßgabe des Staatshaushalts. 4Die Tätigkeit des oder der Beauftragten ist ehrenamtlich.
5.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. Februar 2017 in Kraft. 2Sie tritt am 1. Januar 2019 außer Kraft. 3Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 tritt die Integrationsbeauftragtenbekanntmachung (IntB) der Bayerischen Staatsregierung vom 17. Februar 2009 (AllMBl. S. 107), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 9. Juni 2015 (AllMBl. S. 324) geändert worden ist, außer Kraft.
 
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer