Veröffentlichung AllMBl. 2017/04 S. 222 vom 30.03.2017

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Az. IIE8-3635-31-1
Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung
nach § 35a Abs. 3
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 30. März 2017, Az. IIE8-3635-31-1
Aufgrund von § 35a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 35b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist, wird folgende Allgemeinverfügung bekannt gegeben:
1.
Geltungsbereich
Diese Allgemeinverfügung bestimmt den Fahrweg innerhalb des Freistaates Bayern für die Beförderung
entzündbarer Gase der Klasse 2 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 2 GGVSEB und
entzündbarer flüssiger Stoffe der Klasse 3 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 4 GGVSEB.
2.
Fahrweg
2.1
Allgemeines
1Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nr. 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nr. 2.4. 2Straßen des Negativnetzes nach Nr. 2.3 sind als Fahrweg grundsätzlich ausgeschlossen.
2.2
Positivnetz
Zum Positivnetz zählen Autobahnen (§ 35a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GGVSEB) sowie innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, nach folgender absteigender Rangfolge,
autobahnähnlich ausgebaute Straßen (Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung, mit oder ohne Mittelstreifen),
Bundesstraßen,
Staatsstraßen,
Kreisstraßen und
zusätzlich innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311 StVO)
Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 StVO),
soweit diese Straßen nicht zum Negativnetz gehören.
2.3
Negativnetz
Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 oder 269 StVO gekennzeichneten Straßen.
2.4
Sonstige geeignete Straßen
1Die Eignung einer sonstigen Straße wird z. B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und die Minimierung besonderer Risiken im Anliegerbereich (z. B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt. 2Ist der Beförderer bzw. der Fahrzeugführer über die Eignung einer Straße im Zweifel, müssen rechtzeitig vor Antritt der Fahrt die zuständige Straßenverkehrsbehörde und der zuständige Straßenbaulastträger befragt werden.
Hinweis:
Eine schriftliche Bestätigung der befragten Behörden dient ggf. der Rechtssicherheit.
3.
Benutzung des Fahrwegs
3.1
Autobahnen
Nach § 35a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GGVSEB sind grundsätzlich die Autobahnen zu benutzen.
3.2
Außerhalb geschlossener Ortschaften
1Für die Fahrt von dem Beladeort zu der dem Beladeort nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle sowie von der dem Entladeort nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle zu dem Entladeort sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes zu benutzen. 2Dabei gilt der Grundsatz, dass der kürzeste geeignete Fahrweg auf der jeweils ranghöchsten verfügbaren Straße zu benutzen ist.
3.3
Innerhalb geschlossener Ortschaften
1Für die Fahrt innerhalb geschlossener Ortschaften sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes zu benutzen. 2Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.
3.4
Außerhalb des Positivnetzes
1Soweit das Ziel auf Straßen des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg auf dem kürzesten Weg über sonstige geeignete Straßen nach Nr. 2.4. 2Sofern die Benutzung von Straßen des Negativnetzes unumgänglich ist, wird eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO der zuständigen Straßenverkehrsbehörde benötigt.
3.5
Umwegregelung für die Benutzung sonstiger geeigneter Straßen
Beträgt der Fahrweg über die Straßen des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mindestens die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, darf dieser kürzeste Weg gewählt werden.
3.6
Übergangsregelung an den Bundes- oder Landesgrenzen
Bei Beförderungen aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesland ist ab Bundes- oder Landesgrenze das Positivnetz, gegebenenfalls auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, anzufahren.
3.7
Benutzung von Autohöfen
Für den kürzesten Weg von der Autobahn zu einem Autohof (Zeichen 448.1 StVO) und zurück ist abweichend von § 35a Abs. 3 Satz 1 GGVSEB eine Fahrwegbestimmung nicht erforderlich.
4.
Beschreibung des Fahrwegs für den Fahrzeugführer
4.1
Beschreibung des Fahrwegs
Der Beförderer oder eine von diesem beauftragte Person hat den Fahrweg nach dieser Allgemeinverfügung z. B. durch farbliche Kennzeichnung in geeigneten Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung zu beschreiben.
4.2
Übergabe- und Mitführungspflicht
1Der Beförderer oder eine von diesem beauftragte Person hat dem Fahrzeugführer vor der ersten Beförderung die Fahrwegbeschreibung nach Nr. 4.1 und diese Allgemeinverfügung zu übergeben und ihn in den Gebrauch dieser Unterlagen einzuweisen. 2Der Fahrzeugführer hat die Fahrwegbeschreibung und diese Allgemeinverfügung während der Beförderung in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuführen, zu beachten und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
4.3
Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von der Fahrwegbeschreibung nach Nr. 4.1 abweichen, hat er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen.
4.4
Abweichungen aus betrieblichen Gründen
1Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen von der Fahrwegbeschreibung nach Nr. 4.1 abweichen, ist ihm vor der Weiterfahrt durch den Beförderer oder eine von diesem beauftragte Person ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. 2Der Fahrzeugführer hat den geänderten Fahrweg unverzüglich in die Fahrwegbeschreibung einzutragen.
5.
Bekanntgabe, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung im Allgemeinen Ministerialblatt als bekannt gegeben. 2Sie ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 15. Mai 2017 in Kraft. 3Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 5. März 2010 (AllMBl. S. 98) außer Kraft.
6.
Rechtsbehelfsbelehrung
1Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form erhoben werden. 2Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:
Regierungsbezirk Oberbayern:
Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,
Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,
Regierungsbezirk Oberfranken:
Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
Regierungsbezirk Mittelfranken:
Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24–28,
Regierungsbezirk Unterfranken:
Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
Regierungsbezirk Schwaben:
Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.
3Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.
7.
Hinweise
Zeichen nach der StVO
Zeichen 261 Zeichen 269 Zeichen 306
Verbot für kennzeichnungs-
pflichtige Kraftfahrzeuge
mit gefährlichen Gütern
Verbot für Fahrzeuge
mit wassergefährdender
Ladung
Vorfahrtstraße
Zeichen 310 Zeichen 311 Zeichen 448.1
Ortstafel Vorderseite Ortstafel Rückseite Autohof
Verstöße des Beförderers und des Fahrzeugführers gegen Pflichten aus dieser Allgemeinverfügung können gemäß § 37 GGVSEB als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
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1
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.