Veröffentlichung AllMBl. 2017/08 S. 332 vom 08.08.2017

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Az. II4/6511-1/422
2231-A
2231-A
Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des
Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 bis 2020
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 8. August 2017, Az. II4/6511-1/422
1Der Freistaat Bayern gewährt im Rahmen eines Sonderprogramms nach Maßgabe dieser Richtlinie, des Gesetzes zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1893) und der hierzu erlassenen Bewirtschaftungsgrundsätze und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) Zuwendungen zu Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und in der Großtagespflege nach den Art. 2 Abs. 4, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG in den Jahren 2017 bis längstens 2022. 2Die Festsetzung der Förderung erfolgt auf Grundlage der Zuweisungsrichtlinie (FAZR), soweit in dieser Richtlinie nichts anderes geregelt ist. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel.
1.
Zweck der Förderung
Die Förderung dient der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt, um ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen für diese Altersgruppe bereitstellen zu können.
2.
Gegenstand der Förderung
1Gefördert werden die zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen (Neubau-, Ausbau-, Umbau-, General- und Teilsanierungsinvestitionen) zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG und in der Großtagespflege im Sinne von Art. 2 Abs. 4, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG. 2Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die entweder neu entstehen oder Plätze, die ohne Erhaltungsmaßnahmen ersatzlos wegfallen würden oder durch General- oder Teilsanierung (gemäß Nr. 2 FAZR) oder einen Ersatzneubau, der als wirtschaftlichere Alternative zur Generalsanierung durchgeführt wird, erhalten bleiben. 3Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.
3.
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden. 2Sofern eine Maßnahme im Sinne von Nr. 2 von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss beteiligt, erhält die Kommune eine Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie und gemäß ihrem Anteil an der Maßnahme.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Grundvoraussetzung
1Die Förderung nach dieser Richtlinie setzt eine grundsätzliche Förderfähigkeit der Bauinvestition nach Art. 10 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in Verbindung mit der FAZR voraus. 2Großtagespflegestellen werden bei der Beurteilung der grundsätzlichen Förderfähigkeit Kinderkrippen gleichgestellt.
4.2
Zeitlicher Rahmen
1Gefördert werden Investitionen, die ab dem 1. Juli 2016 begonnen wurden. 2Bei Investitionsvorhaben, die in selbstständige Abschnitte aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts möglich, wenn allein dafür die Förderkriterien erfüllt sind. 3Als Beginn eines Investitionsvorhabens gilt der Abschluss eines zur Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. 4Investitionen sind bis spätestens 30. Juni 2022 vollständig abzuschließen. 5Als Abschluss einer Baumaßnahme gilt die bauliche Fertigstellung und Übergabe des Bauwerks an den Nutzer.
4.3
Zweckbindung
1Die Zweckbindung der Fördermittel für Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre, im Bereich der Großtagespflege jedoch zehn Jahre. 2Für die Zeit der nicht zweckentsprechenden Verwendung der Investitionen ist die Zuwendung anteilig zurückzuzahlen. 3Der Maßnahmeträger weist in der Einrichtung angemessen auf die Bundesförderung hin.
4.4
Fachliche Voraussetzungen
1Die Kommunen, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt werden soll, müssen die Bedarfsnotwendigkeit der Maßnahme gemäß dem BayKiBiG feststellen. 2Die Kommunen bestätigen im Falle von General- und Teilsanierungen beziehungsweise Ersatzneubauten schriftlich, dass die Betreuungsplätze für Kinder bis zur Einschulung ohne die Baumaßnahme wegfallen würden. 3Eine Förderung aus diesem Programm setzt voraus, dass die Kindertageseinrichtungen bei Inbetriebnahme beziehungsweise die Großtagespflegestellen bei Aufnahme der Tätigkeit ferner die übrigen Fördervoraussetzungen des BayKiBiG erfüllen.
4.5
Maßnahmen freigemeinnütziger oder sonstiger Träger
1Sofern eine Maßnahme im Sinne von Nr. 2 von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger durchgeführt wird, ist die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (zum Beispiel die FAZR beziehungsweise die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) Voraussetzung für die staatliche Förderung. 2Die Zuwendungsempfänger haben die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die freigemeinnützigen oder sonstigen Träger in geeigneter Weise sicherzustellen.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung, die nach Maßgabe der Nr. 5.3 der Höhe nach begrenzt wird.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt entsprechend der FAZR.
5.3
Höhe der Förderung
1Die Förderung erfolgt in Höhe von 35 % der nach Art. 10 FAG zuweisungsfähigen Ausgaben. 2Die Zuwendung nach dieser Richtlinie wird nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf volle tausend Euro gerundet; die Gesamtzuwendung nach Art. 10 FAG und dieser Richtlinie ist auf 90 % der zuweisungsfähigen Ausgaben begrenzt. 3Übersteigt die staatliche Gesamtzuwendung den Höchstfördersatz nach Satz 2, wird der Fördersatz nach Satz 1 entsprechend gekürzt. 4Abweichend von Nr. 2.2 FAZR werden Zuwendungen für die Großtagespflege nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben des im Antrag dargestellten Vorhabens insgesamt 50 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).
5.4
Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach der Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ in der Fassung vom 7. Dezember 2016 (AllMBl. S. 2221) schließt insoweit die Förderung nach dieser Richtlinie aus. 2Verschiedene Förderprogramme können im Übrigen bezogen auf eine Baumaßnahme in Anspruch genommen werden, wenn eine sachliche Differenzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben getroffen werden kann (zum Beispiel nach Plätzen beziehungsweise Altersgruppen).
6.
Antragstellung und Bewilligung
6.1
Verwaltungsvorschriften
1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Im Zuwendungsbescheid ist insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen der ANBest-K, die dem Bescheid als Anlage beigefügt werden, hinzuweisen. 3Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO.
6.2
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörden sind die Regierungen.
6.3
Antrag
1Für eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ein Antrag nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO erforderlich. 2Zuwendungsempfänger haben die Anträge an die örtlich zuständigen Regierungen zu richten. 3Kreisangehörige Gemeinden haben einen Abdruck des Antrags an die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden.
6.4
Antragsfrist
Anträge sind bis 31. August 2019 zu stellen.
6.5
Abruf der Mittel
1Die Auszahlung der Fördermittel kann grundsätzlich entsprechend dem nachgewiesenen Baufortschritt beantragt werden. 2Die Regierungen können Fördermittel bis zum 31. Oktober 2022 abrufen. 3Die Förderbescheide werden nach Maßgabe des Eingangs der vollständigen Förderanträge erteilt. 4Reichen die zur Verfügung gestellten Fördermittel nicht aus, haben Anträge zur Schaffung neuer Plätze Vorrang vor Erhaltungsmaßnahmen. 5Bei gleichzeitig eingegangenen Förderanträgen ist der Zeitpunkt der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung maßgebend.
6.6
Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfänger und Regierungen
1Die Prüfung der Verwendungsnachweise für Investitionen muss bis spätestens 31. Dezember 2023 von der zuständigen Regierung abgeschlossen sein. 2Die zuständige Regierung setzt abhängig vom Bewilligungszeitpunkt eine entsprechende Vorlagefrist fest. 3Die Regierungen übersenden dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres Übersichten über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel (Anzahl und Art der geförderten Vorhaben, Anzahl der zusätzlichen Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen sowie in der Großtagespflege, das geförderte Investitionsvolumen, Höhe der bereitgestellten und ausgezahlten Mittel).
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
 
Werner Zwick
Ministerialdirigent