Veröffentlichung AllMBl. 2018/11 S. 565 vom 08.08.2018

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Az. 43c-G8300-2018/146-33
2175.4-G
2175.4-G
Richtlinie zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften
sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung
der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege
(Förderrichtlinie Pflege – WoLeRaF)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Gesundheit und Pflege
vom 8. August 2018, Az. 43c-G8300-2018/146-33
Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) Zuwendungen zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege, soweit die Leistungen innerhalb des Freistaates Bayern erbracht werden. 2Hierunter zu verstehen sind:
a)
Maßnahmen zum weiteren und möglichst flächendeckenden Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene,
b)
Maßnahmen der baulichen Innen- und Außenraumgestaltung für ein demenzsensibles Umfeld in eigenständig betriebenen Einrichtungen der Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege,
c)
Maßnahmen zur Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege und
d)
Maßnahmen, die der Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege dienen.
3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Teil 1
Allgemeine Beschreibung der Zuwendungsbereiche
1.
Ambulant betreute Wohngemeinschaften
1.1
Zweck der Zuwendung
1Der demografische Wandel, sich ändernde Familienstrukturen und die Heterogenität der individuellen Lebenslagen von pflegebedürftigen Menschen erfordern eine alternative Wohn-, Pflege- und Betreuungsform für ein würdevolles Altern. 2Ambulant betreute Wohngemeinschaften tragen dem überwiegenden Wunsch von pflegebedürftigen Menschen Rechnung, ihr Leben in der vertrauten Umgebung „zu Hause“ verbringen zu können. 3Diesen Bedürfnissen entsprechend ist Zweck der Zuwendung, den weiteren, möglichst flächendeckenden Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen ab Volljährigkeit voranzutreiben.
1.2
Gegenstand der Förderung
1Gegenstand der Förderung ist der Aufbau einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft. 2Eine neue ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne dieser Richtlinie sind Wohngemeinschaften, die erstmalig initiiert werden.
1.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Initiatorinnen und Initiatoren einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
1.4.1
Förderfähig sind neue ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene im Sinne des Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG).
1.4.2
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller ein ausgewogenes Konzept der ambulant betreuten Wohngemeinschaft vorlegt, aus dem
a)
Ziel und Zweck des Vorhabens, die geplanten Strukturen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, insbesondere Aussagen zum Stand der Planung, den Räumlichkeiten, der Organisation, der Personalausstattung sowie der Qualifikation des Personals,
b)
die Entwicklungsperspektive sowie die Nachhaltigkeit,
c)
die Sicherstellung der Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter (Gremium der Selbstbestimmung),
d)
die konkrete Ausgestaltung von Leistungen und Gegenleistungen, die Einbindung vorhandener Ressourcen insbesondere durch bürgerschaftliches Engagement sowie die aktive Rolle der Angehörigen bzw. gesetzlichen Vertreter und
e)
die Einhaltung der Kriterien der vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege herausgegebenen Broschüre „Selbstbestimmt leben in ambulant betreuten Wohngemeinschaften“ hervorgehen.
1.5
Art, Umfang, Dauer und Höhe der Zuwendung
1.5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
1.5.2
Umfang der Zuwendung
Zuwendungsfähige Ausgaben, die durch den Aufbau einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft entstehen, sind:
1.5.2.1
1Personal- und Sachausgaben für eine sozialpädagogische Fachkraft oder eine Fachkraft mit vergleichbarer Berufsausbildung im Umfang von bis zu einer halben Stelle für den Aufbau, insbesondere für die Koordination und Organisation sowie kontinuierliche fachliche Begleitung der neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft. 2Hierzu zählen auch Personal- und Sachausgaben für Vorbereitungstätigkeiten zur Initiierung und zum Aufbau der neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft. 3Zuwendungsfähig sind höchstens die Ausgaben, wie sie für vergleichbare staatliche Beschäftigte entstehen würden. 4Dabei sind die Personalausgaben bis maximal Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zuwendungsfähig. 5Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben bemisst sich nach den Kostenpauschalen, die im Rahmen der Projektförderungen des Arbeitsmarktfonds vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales jährlich herausgegeben werden.
1.5.2.2
Notwendige Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Koordination und Organisation sowie zur vorübergehenden fachlichen Begleitung.
1.5.2.3
Notwendige Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit.
1.5.2.4
Notwendige Ausgaben für erforderliche Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume (Flächen bzw. Bereiche im Innen- und Außenbereich, die gemeinschaftlich genutzt werden) und die den besonderen Bedürfnissen oder dem Schutz der Mieterinnen und Mieter dienen.
1.5.3
Dauer der Zuwendung
1.5.3.1
1Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 24 Monate. 2Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind frühestens sechs Monate vor Bezugsfertigkeit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft förderfähig.
1.5.3.2
Die Zuwendung wird einmalig als Anschubfinanzierung bewilligt.
1.5.4
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt je Projekt bis zu 40 000 Euro, höchstens 90 % der erforderlichen zuwendungsfähigen Ausgaben.
2.
Demenzsensibler Ausbau von Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
2.1
Zweck der Zuwendung
2.1.1
1Versorgungsformen wie stationäre Kurzzeit- und insbesondere teilstationäre Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen werden auch von demenzerkrankten Pflegebedürftigen nachgefragt, die in der Obhut häuslich Pflegender stehen. 2Damit kann ein längerer Verbleib in der Häuslichkeit, einhergehend mit einer zielgerichteten Entlastung pflegender Angehöriger zur Erhöhung deren Pflegebereitschaft, bewirkt werden. 3Zudem tragen diese Versorgungsformen als ergänzende Angebote zur Absicherung der häuslichen Pflege dazu bei, dass selbstständiges Handeln und Leben so lange wie möglich sichergestellt bleiben. 4Somatisch Pflegebedürftige und vor allem gerontopsychiatrisch und demenziell Erkrankte können dort finden, was ihnen in ihrer häuslichen Umgebung vielfach fehlt: für eine begrenzte Zeit intensive Betreuung, andere Menschen um sie, Ansprache und strukturierendes Alltagserleben.
2.1.2
1Zweck der Zuwendung ist, in bestehenden Einrichtungen mit baulichen und gestalterischen Maßnahmen ein demenzsensibles Betreuungsumfeld zu schaffen oder zu verbessern, sowie Träger neuer derartiger Einrichtungen finanziell darin zu unterstützen, von Betriebsbeginn an für eine demenzsensible Innen- und Außenraumgestaltung Sorge zu tragen. 2Im Vordergrund steht eine baustrukturelle Gestaltung, die physischen, sensorischen und kognitiven Einschränkungen demenzerkrankter Gäste Rechnung zu tragen vermag.
2.2
Gegenstand der Förderung
1Gegenstand der Förderung sind bauliche oder gestalterische Maßnahmen der demenzsensiblen Innen- und Außenraumgestaltung von eigenständig betriebenen Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen. 2Die geförderten Maßnahmen müssen geeignet sein, einem demenzfreundlichen Lebensumfeld im Innen- und Außenbereich der genannten Einrichtungen gerecht zu werden. 3Dazu zählen beispielsweise:
a)
baustrukturelle Veränderungen, die der Orientierung, Geborgenheit oder Sicherheit der demenzkranken Pflegebedürftigen dienen,
b)
die Errichtung einer geschützten Grundstückszufahrt oder eines geschützten Zugangs mit Orientierungshilfen,
c)
Maßnahmen, die die Orientierung der demenziell erkrankten Menschen steuern, visuelle Barrieren aufheben bzw. vermeiden, zu einer Reduzierung von Angstzuständen beitragen und Geborgenheit vermitteln können,
d)
Maßnahmen, die der Sinnesanregung dienen und milieutherapeutische Ansätze umsetzen,
e)
Maßnahmen aus dem Bereich der intelligenten Assistenzsysteme,
f)
besonders widerstandsfähige Ausführungen der Installationen im Sanitär- und sichtbaren Heizungsbereich, Gemeinschaftswohnküchen einschließlich der erforderlichen Sicherheits- und Geräteausstattung sowie ortsfestes Gartenmobiliar.
4Nicht gefördert werden:
a)
vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen mit situativ belegbaren Plätzen der Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege,
b)
mobile Gegenstände, die mit der Gebäude- oder Außenstruktur nicht fest verbunden sind, d. h. entnehm- oder verrückbar im Innen- oder Außenbereich der genannten Einrichtungen verbaut oder beschafft werden,
c)
Maßnahmen, die im Rahmen der technischen Baubestimmung für barrierefreies Bauen DIN 18040-2:2011-09 vorzusehen sind,
d)
Ausgaben für ggf. erforderlichen Grunderwerb und Erschließungskosten.
2.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger von eigenständig betriebenen Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen nach §§ 72 ff. SGB XI geschlossen haben oder schließen werden.
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
2.4.1
Nachweis eines bereits bestehenden oder in Aussicht gestellten Versorgungsvertrags mit einer Pflegekasse nach §§ 72 ff. SGB XI.
2.4.2
1Vorlage eines Gesamtkonzepts über das nach Abschluss der Fördermaßnahme geplante Pflege- und Betreuungsangebot für demenzerkrankte Gäste. 2Bereits bestehende Einrichtungen haben die Verbesserungen gegenüber dem bestehenden Konzept darzulegen.
2.4.3
Die zur Förderung beantragten Maßnahmen der demenzsensiblen Innen- und Außenraumgestaltung und deren baufachliche Umsetzung sind in einem Erläuterungsbericht darzustellen.
2.5
Art und Höhe der Zuwendung
2.5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
2.5.2
Höhe der Zuwendung
1Die Zuwendung beträgt je Projekt bis zu 75 000 Euro, höchstens 90 % der erforderlichen zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Zuwendung ist auf volle zehn Euro zu runden.
2.6
Zuwendungsfähige Ausgaben
2.6.1
1Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die für bauliche Maßnahmen gemäß Nr. 2.2 in einer bestehenden Einrichtung oder für den Ausbau im Rahmen der Neuerrichtung anfallen und die geeignet sind, einem demenzfreundlichen Lebensumfeld im Innen- und Außenbereich der genannten Einrichtungen baulich gerecht zu werden. 2Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen auch die nachgewiesenen Ausgaben für die von Dritten erbrachten Planungsleistungen.
2.6.2
Eigenleistungen sind nicht zuwendungsfähig.
2.6.3
1Die für die Gesamtmaßnahme sowie für die zur Förderung beantragten Maßnahmen voraussichtlich anfallenden Ausgaben sind bei Antragstellung in einer Kostenschätzung auszuweisen. 2Die Gliederung der Kostenschätzung (für Hochbaumaßnahmen in Anlehnung an Muster 5 zu Art. 44 BayHO oder nach DIN 276) für die zur Förderung beantragten Maßnahmen muss mit dem Erläuterungsbericht übereinstimmen.
2.7
Bewilligungszeitraum
Die Maßnahme ist innerhalb von 24 Monaten ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids vollständig durchzuführen.
2.8
Bindungsfrist
1Die Einrichtung ist mindestens zehn Jahre ab Neu-Inbetriebnahme der Einrichtung oder ab Umbau-Fertigstellung des demenzsensiblen Umfelds zweckentsprechend als Kurz-, Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung zu nutzen, sonstige zur Ausstattung beschaffte Gegenstände fünf Jahre. 2Innerhalb dieses Zeitraums eintretende Änderungen der zweckentsprechenden Nutzung sind der unter Nr. 6.3 aufgeführten Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
3.
Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege
3.1
Zweck der Zuwendung
1Das Erste Pflegestärkungsgesetz hat die Unterstützung der häuslich Pflegenden erweitert und in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege verbessert. 2Kurzzeitpflege kann danach insbesondere in Anspruch genommen werden, um eine Krisensituation in der häuslichen Pflege zu bewältigen oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt eine bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen. 3Kurzzeitpflege soll dem häuslich Pflegenden aber auch ermöglichen, sich eine Auszeit von der Pflege zu nehmen. 4Zweck der Zuwendung ist es, Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen von den mit der Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen einhergehenden besonderen finanziellen Risiken zu entlasten und Hemmnisse bei der Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen abzubauen.
3.2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die dauerhafte Umwandlung von Langzeitpflegeplätzen in Kurzzeitpflegeplätze sowie die Schaffung und der Betrieb fester Kurzzeitpflegeplätze in vollstationären Einrichtungen der Pflege.
3.3
Zuwendungsempfänger
Träger vollstationärer Einrichtungen der Pflege, die einen Versorgungsvertrag gemäß §§ 72 ff. SGB XI sowie eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI nachweisen können.
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
3.4.1
1Gefördert wird die Neuschaffung von dauerhaften Kurzzeitpflegeplätzen oder die Umwandlung von Langzeitpflegeplätzen in dauerhafte Kurzzeitpflegeplätze in einer vollstationären Einrichtung der Pflege für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids. 2Dabei gelten folgende Obergrenzen: maximal zwei Plätze in Einrichtungen mit bis zu 99 Plätzen, maximal drei Plätze in Einrichtungen mit bis zu 199 Plätzen, maximal vier Plätze in Einrichtungen ab 200 Plätzen.
3.4.2
Voraussetzung für eine Förderung ist
a)
die Vorlage einer Verpflichtungserklärung über die Schaffung einer entsprechenden Anzahl von Kurzzeitplätzen gemäß Nr. 3.4.1; die Verpflichtungserklärung ist dem Antrag beizufügen,
b)
der Nachweis über den im entsprechenden Landkreis oder den in der entsprechenden kreisfreien Stadt bestehenden Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen; die Bestätigung des Bedarfs erfolgt seitens der Kreisverwaltungsbehörden mittels eines den Antragsunterlagen zugehörigen Formblatts; das Formblatt ist dem Antrag beizufügen und
c)
die Vorlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Versorgungsvertrags gemäß §§ 72 ff. SGB XI sowie der entsprechenden Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI (Tagessatz).
d)
Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf noch keine Verpflichtung für „Fix plus x“ im Sinne des LPSK-Beschlusses vom 12. Oktober 2017 gegenüber der Pflegekasse erklärt worden sein.
3.5
Art, Umfang, Höhe und Dauer der Zuwendung
3.5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
3.5.2
Umfang, Höhe und Dauer der Zuwendung
1Die Zuwendung beträgt 90 % des Tagessatzes und maximal 100 Euro je nichtbelegtem Tag bis zu einer Höchstgrenze in Höhe von 10 000 Euro je Platz und Jahr. 2Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 36 Monate.
3.6
Kombination mit anderen Leistungen
1Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck Mittel des Bundes, des Freistaates Bayern oder der Kommunen in Anspruch genommen werden.
3.7
Antragstellung und Auszahlung der Zuwendung
3.7.1
Antragstellung
1Über die bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eingegangenen Anträge wird jeweils nach diesen Stichtagen entschieden. 2Reichen die Haushaltsmittel zum jeweiligen Stichtag nicht aus, alle Anträge, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, zu bewilligen, wird eine Priorisierung vorgenommen.
3.7.2
Auszahlung
1Auszahlungen können halbjährlich für den vorangegangen Halbjahreszeitraum der Bewilligung beantragt werden. 2Dabei ist dem Auszahlungsantrag jeweils der Nachweis über nicht belegte Tage eines jeden einzelnen Platzes im Abrechnungszeitraum anhand einer kalendarischen Dokumentation, ein Sachbericht über Bestrebungen, die Kurzzeitpflegeplätze bestmöglich zu belegen (z. B. durch Werbemaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit), ein für den Abrechnungszeitraum gültiger Versorgungsvertrag gemäß §§ 72 ff. SGB XI sowie die entsprechende Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI beizufügen.
4.
Einzelprojekte zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege
4.1
Zweck der Zuwendung
1Die Betreuung und Versorgung in stationären Einrichtungen der Pflege kommt für Pflegebedürftige in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine ambulante oder teilstationäre Pflege nicht gegeben sind oder die Besonderheiten der individuellen Pflegesituation eine ambulante oder teilstationäre Pflege nicht ermöglichen. 2Vordringlicher Wunsch der Pflegebedürftigen bleibt aber die ambulante oder teilstationäre Pflege. 3Stationäre, teilstationäre und ambulante Versorgungsformen müssen deshalb weiterentwickelt, die Rahmenbedingungen den sich ändernden soziostrukturellen Gegebenheiten und damit einhergehend auch den pflegerischen Anforderungen angepasst werden. 4Zweck der Zuwendung ist es, notwendige konzeptionelle Änderungen in der Versorgungsstruktur umzusetzen, die durch den demografischen Wandel sowie durch die sich ändernden sozialen und pflegerischen Strukturen bedingt sind. 5Das Ziel ist dabei, die besonderen Bedürfnisse Pflegebedürftiger abzubilden.
4.2
Gegenstand der Förderung
Maßnahmen, die Änderungen in der Versorgungsstruktur von Pflegebedürftigen erwarten lassen.
4.2.1
Entwicklung oder Fortentwicklung von richtungsweisenden Konzepten, deren Einführung, die Begleitung der Umsetzung und deren Evaluierung.
4.2.2
Projektmanagement, Koordination und Organisation und ggf. zu beschaffende Ausrüstungsgegenstände bei der Umsetzung und Einführung von innovativen und ggf. modellhaften Projekten aufgrund neu entwickelter Konzepte.
4.2.3
Wissenschaftliche Begleitung bei der Umsetzung von innovativen und ggf. modellhaften Projekten.
4.2.4
Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Durchführung von Fachtagungen und Symposien.
4.2.5
Die unter den Nrn. 4.2.1 bis 4.2.4 genannten Maßnahmen sind auch kumulativ förderfähig.
4.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind insbesondere Träger von stationären Einrichtungen der Pflege, Initiatorinnen und Initiatoren von ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) sowie Institutionen, die geeignet sind, Projekte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Pflege wissenschaftlich zu begleiten.
4.4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.4.1
1Projekte müssen in der Praxis umsetzbar sein und dem jeweils anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechen. 2Die Projekte müssen dokumentiert und ausgewertet werden. 3Soweit sinnvoll soll das Projekt wissenschaftlich begleitet werden sowie die Dokumentation der Projekte einen Leitfaden enthalten, der in der Regel veröffentlicht wird. 4Dies soll sicherstellen, dass Interessierte, die nicht an dem Projekt beteiligt sind, von den gewonnenen Erkenntnissen profitieren können.
4.4.2
1Der Antragsteller hat mit dem Antrag das Ziel seines Projekts zu skizzieren (Projektskizze). 2Weiter sind Ziel und Zweck des Vorhabens, der innovative und ggf. modellhafte Ansatz, der geplante Projektumfang und die Dauer des Vorhabens zu erläutern.
4.4.3
Soweit Zuwendungen nach Nr. 4.2.2 die Umsetzung baulicher Maßnahmen beinhalten, sind Unterlagen entsprechend Nr. 2.6.3 beizufügen.
4.5
Art, Umfang, Dauer und Höhe der Zuwendung
4.5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
4.5.2
Umfang der Zuwendung
1Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweils geförderten Projekt anfallen. 2In Eigenleistung erbrachte Personalanteile sind anhand von Einzelstundennachweisen zu belegen. 3Soweit Zuwendungen nach Nr. 4.2.2 die Umsetzung baulicher Maßnahmen beinhalten, zählen auch die nachgewiesenen Ausgaben für die von Dritten erbrachten Planungsleistungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 4Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen der technischen Baubestimmung für barrierefreies Bauen DIN 18040-2:2011-09 vorzusehen sind, sowie Ausgaben für ggf. erforderlichen Grunderwerb und Erschließungskosten sind nicht zuwendungsfähig.
4.5.3
Dauer der Zuwendung
Der Bewilligungszeitraum umfasst maximal 36 Monate.
4.5.4
Höhe der Zuwendung
1Die Zuwendung beträgt je Projekt bis zu 60 000 Euro, höchstens 90 % der erforderlichen zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Zuwendung ist auf volle zehn Euro zu runden.
5.
Verhältnis zu anderen Leistungen
1Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, Mittel des Bundes, der Pflegekassen oder Mittel der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.
Teil 2
Verfahren
6.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1
1Der Antrag ist unter Verwendung der im Internetauftritt des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege erhältlichen Vordrucke vollständig und schriftlich einzureichen. 2Dem Antrag nach den Nrn. 1, 2 und 4 sind ein Finanzierungsplan für die beantragten Ausgaben sowie bei Maßnahmen nach Nr. 1 ein mittelfristiger Finanzierungsplan (fünf Jahre) beizufügen.
6.2
Zuständig für die Antragsentgegennahme ist beziehungsweise sind
a)
bei Maßnahmen nach den Nrn. 1 und 3: das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS),
b)
bei Maßnahmen nach Nr. 2: die Regierungen,
c)
bei Maßnahmen nach Nr. 4: das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
6.3
Bewilligungsbehörden sind
a)
bei Maßnahmen nach den Nrn. 1, 3 und 4: das ZBFS,
b)
bei Maßnahmen nach Nr. 2: die Regierungen.
6.4
Bagatellgrenze
1Zuwendungen können nur beantragt werden, soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Nrn. 1, 2 und 4 mindestens 10 000 Euro betragen. 2Ein Auszahlungsantrag nach Nr. 3 kann nur gestellt werden, wenn Pauschalen für mindestens 25 nicht belegte Tage angefallen sind (25 x 100 Euro = 2 500 Euro).
7.
Verwendungsnachweis
1Ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO ist zugelassen. 2Der Verwendungsnachweis einschließlich des Sachberichts ist spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
8.
Sonstiges
8.1
Sachlich zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen ist beziehungsweise sind
a)
bei Maßnahmen nach den Nrn. 1, 3 und 4: das ZBFS,
b)
bei Maßnahmen nach Nr. 2: die Regierungen.
8.2
Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen von den in der Richtlinie getroffenen Festlegungen zulassen.
Teil 3
Schlussbestimmungen
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 31. August 2018 tritt die Förderrichtlinie Pflege (WoLeRaF) vom 11. Januar 2016 (AllMBl. S. 15) außer Kraft.
 
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin