Veröffentlichung AllMBl. 2018/09 S. 468 vom 21.06.2018

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Az. C4-3612-36-10
Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO);
Parkerleichterungen für Dienstfahrzeuge der Bayerischen Eich- und Beschussverwaltung,
Parkerleichterungen für Gerichtsvollzieher
im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz,
Befreiungen und Ausnahmen bei der Durchführung von
Vermessungsarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum durch die Vermessungsverwaltung,
Befreiungen und Ausnahmen bei der Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum
durch die Wasserwirtschaftsverwaltung im Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgaben
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern und für Integration
vom 21. Juni 2018, Az. C4-3612-36-10
Regierungen
Landratsämter
Gemeinden
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
nachrichtlich
Präsidien der Bayerischen Landespolizei
Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern – Fachbereich Polizei –
Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei
Auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) wird vom Bayerischen Staatsministerium des Innern und für Integration folgende Allgemeinverfügung bekannt gegeben:
1.
Parkerleichterungen für Dienstfahrzeuge der Bayerischen Eich- und Beschussverwaltung
1.1
Aufgaben der Eich- und Beschussverwaltung
Der Eichverwaltung obliegen folgende Vollzugsaufgaben:
Marktaufsicht beim Inverkehrbringen von Messgeräten,
Verwendungsüberwachung von Messgeräten und Messwerten,
Eichung und Kalibrierung von Messgeräten,
Anerkennung und Überwachung von staatlich anerkannten Prüfstellen, Instandsetzerbetrieben und Wartungsdiensten,
Überwachung
von Qualitätssicherungsmaßnahmen in der Medizin und bei Messgeräteherstellern,
der Füllmengen von Fertigpackungen,
von Einheiten- und Größenangaben.
Die Beschussverwaltung führt
die beschusstechnische Prüfung von Waffen und Böllern,
die Zulassung von Munition und Fabrikationskontrollen bei Munitionsherstellern sowie
die ballistische Materialprüfung von durchschuss-, durchwurf- und durchbruchhemmenden Eigenschaften (Schutzwesten, Gläser, Panzerungen)
durch.
1.2
Ausnahmen
Zur Durchführung der der Eich- und Beschussverwaltung obliegenden Aufgaben werden die Bediensteten dieser Verwaltung zur Ausübung ihrer Tätigkeit von folgenden Vorschriften der StVO, die das Halten und Parken sowie die Benutzung von Fußgängerzonen regeln, befreit:
a)
Verbot des Parkens auf Gehwegen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 StVO),
b)
Pflicht zur Betätigung der Parkuhren und zum Lösen eines Parkscheins an Parkscheinautomaten (§ 13 Abs. 1 StVO),
c)
Verbot des Befahrens von Fußgängerzonen (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO Abschnitt 5 Zeichen 242.1),
d)
Verbote des Haltens oder Parkens, die auf Grund
der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO Abschnitt 8 Zeichen 286 (ortsfest), Zeichen 283 (ortsfest), Zeichen 290.1,
der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO Abschnitt 3 Zeichen 314, Zeichen 314.1 und Zeichen 315 (jeweils mit Zusatzzeichen) und Zeichen 325.1
angeordnet sind.
1.3
Auflagen und Bedingungen
a)
Die verwendeten Fahrzeuge müssen eindeutig als Dienstfahrzeuge der Eich- und Beschussverwaltung gekennzeichnet sein. Das zum Fahrzeug gehörende Personal muss sich als Personal der Eich- und Beschussverwaltung ausweisen können.
b)
Die Inanspruchnahme der unter Nr. 1.2 genannten Parkerleichterungen ist nur dann zulässig, wenn schwere und sperrige technische Prüfausrüstungen und Gerätschaften transportiert werden und in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit zur Verfügung steht oder Maßnahmen der Marktüberwachung unmittelbar und ohne Verzug vor Ort vorgenommen werden müssen.
c)
Durch die Inanspruchnahme der Ausnahmen und Befreiungen dürfen Dritte weder gefährdet noch erheblich behindert werden.
d)
Auf Gehwegen muss stets eine vollständig nutzbare Durchgangsbreite von mindestens 1,5 m verbleiben.
e)
Parkplätze, die durch entsprechende Kennzeichnung für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder für Blinde (Zusatzzeichen 1020-11, 1044-10, 1044-11 und 1044-12 StVO oder Zusatzzeichen BY 14-04) reserviert sind, dürfen nicht benutzt werden.
f)
Das Halten oder Parken vor oder in gekennzeichneten Rettungswegen, Feuerwehrzufahrten oder Feuerwehranfahrtszonen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO) ist unzulässig. Dies gilt ebenso für die mit Zeichen 283 oder Zeichen 299 gekennzeichneten Bereiche.
2.
Parkerleichterungen für Gerichtsvollzieher im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
2.1
Aufgaben der Gerichtsvollzieher
Die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz beschäftigten Gerichtsvollzieher werden im Zusammenhang mit
Verhaftungsaufträgen,
Vorführungen,
Kindsherausgaben,
Maßnahmen zur Durchführung des Gewaltschutzgesetzes
tätig.
2.2
Ausnahmen
Wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit zur Verfügung steht, werden sie in dem unter Nr. 1.2 genannten Umfang von den Vorschriften der StVO befreit.
2.3
Auflagen und Bedingungen
a)
Die verwendeten Fahrzeuge müssen eindeutig als Dienstfahrzeuge der Justiz gekennzeichnet sein. Das zum Fahrzeug gehörende Personal muss sich als Personal der Justiz ausweisen können.
b)
Die Auflagen und Bedingungen der Nr. 1.3 Buchst. c bis f gelten entsprechend.
3.
Befreiungen und Ausnahmen bei der Durchführung von Vermessungsarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum durch die Vermessungsverwaltung
3.1
Aufgaben der Vermessungsverwaltung
Vermessungsverwaltung im Sinne dieser Regelung sind folgende in Art. 3 des Abmarkungsgesetzes (AbmG) und in Art. 12 Abs. 5 bis 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) genannte Stellen:
untere Vermessungsbehörden,
Flurbereinigungsbehörden,
Geodaten-Service München,
Feldgeschworene,
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
3.2
Befreiung von der Einholung einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach StVO
Die Vermessungsverwaltung ist für die Durchführung von Vermessungsarbeiten von kurzer Dauer (Arbeitsstellen, die in der Regel nicht länger als einen Tag dauern und nur in den Tagesstunden bestehen) von der Einholung einer verkehrsrechtlichen Anordnung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 6 StVO befreit, sofern sich die Arbeitsstellen nicht auf den Autobahnen oder autobahnähnlich ausgebauten, zweibahnigen Straßen befinden und die Kennzeichnung und Sicherung nach den Sicherheitsrichtlinien für Vermessungen auf Straßen in Bayern (BaySichRiVerm) und den darin enthaltenen Verkehrszeichenplänen erfolgt. Verantwortlich ist der Leiter der Vermessungsgruppe.
3.3
Einholung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem BayStrWG oder FStrG
Einer Sondernutzungserlaubnis (Art. 18 Abs. 1, Art. 21 BayStrWG, § 8 Abs. 1, 6 FStrG) bedarf es in den Fällen der Nr. 3.2 nicht.
3.4
Ausnahmen
Soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Vermessungsarbeiten dringend geboten ist, wird es genehmigt, von den nachgenannten Vorschriften der StVO abzuweichen:
a)
Die Ausnahmen der Nr. 1.2 Buchst. a bis d gelten entsprechend.
b)
Parkverbot auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO Abschnitt 1 Nr. 2 Zeichen 306),
c)
Verbot der Benutzung von Sonderwegen (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO Abschnitt 5 Nr. 16, 18 bis 21 und 23 Zeichen 237, 239, 240, 241, 242.1, 244.1),
d)
Verbot des Parkens auf Schutzstreifen für den Radverkehr (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO Abschnitt 8 Nr. 22 Erläuterungen zu Zeichen 340),
e)
Haltverbot auf Kraftfahrstraßen (§ 18 Abs. 8 StVO),
f)
Verbot des Betretens von Kraftfahrstraßen (§ 18 Abs. 9 StVO),
g)
Pflicht zum Anlegen vorgeschriebener Sicherheitsgurte; jedoch nur, wenn im Arbeitsbereich regelmäßig in kurzen Zeitabständen das Fahrzeug verlassen werden muss (§ 21a Abs. 1 StVO),
h)
Verbote, die durch Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO Abschnitt 6 Nr. 28, 29 und 34 Zeichen 250, 251 oder 260, jeweils mit Zusatzzeichen 1020-30, angeordnet sind.
3.5
Auflagen und Bedingungen
a)
Die Auflagen und Bedingungen der Nr. 1.3 Buchst. c bis f gelten entsprechend.
b)
Von der Befreiung und von den Ausnahmen darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch gemacht werden.
c)
Bei der Kennzeichnung und Sicherung der Arbeitsstellen sind die Vorgaben der BaySichRiVerm in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
d)
Die verwendeten Fahrzeuge müssen durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen nach DIN 30710 gekennzeichnet und eindeutig als Dienstfahrzeuge der Vermessungsverwaltung erkennbar sein.
e)
Das zum Fahrzeug gehörende Personal muss auffällige Warnkleidung nach EN ISO 20471 tragen und sich als Personal der Vermessungsverwaltung ausweisen können. Die Warnkleidung muss innerhalb geschlossener Ortschaften mindestens die Schutzklasse 2, außerhalb geschlossener Ortschaften die Schutzklasse 3 erfüllen.
4.
Befreiungen und Ausnahmen bei der Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum durch die Wasserwirtschaftsverwaltung im Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgaben
4.1
Aufgaben der Wasserwirtschaftsverwaltung
Wasserwirtschaftsverwaltung im Sinne dieser Regelung sind folgende in Art. 63 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) genannte Behörden:
Wasserwirtschaftsämter,
Landesamt für Umwelt (als wasserwirtschaftliche Fachbehörde).
Die nachfolgend beschriebenen Befreiungen und Ausnahmen gelten bei der Wahrnehmung folgender gesetzlicher Aufgaben durch die Wasserwirtschaftsverwaltung:
technische Gewässeraufsicht gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 4 BayWG einschließlich Sondereinsätzen (insbesondere Beratung der Kreisverwaltungsbehörden bei Unfällen) und Vermessungsarbeiten,
Gewässerunterhaltung gemäß § 39 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 BayWG sowie Art. 24 Abs. 1 BayWG einschließlich der Anlagenunterhaltung gemäß Art. 37 BayWG.
4.2
Befreiung von der Einholung einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach StVO
Die Wasserwirtschaftsverwaltung ist für die Durchführung ihrer Aufgaben bei Tätigkeiten und Arbeiten von kurzer Dauer (Arbeitsstellen, die nicht länger als einen Tag dauern und in der Regel während der Tageshelligkeit eines Kalendertages bestehen) und beschränktem Umfang (Sperrung von maximal einer Fahrspur und dem Geh- und Radweg) von der Einholung einer verkehrsrechtlichen Anordnung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 6 StVO befreit, sofern sich die Arbeitsstellen nicht auf den Autobahnen oder autobahnähnlich ausgebauten, zweibahnigen Straßen befinden und die Kennzeichnung und Sicherung nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) in der jeweils geltenden Fassung und den darin enthaltenen Verkehrszeichenplänen erfolgt.
4.3
Sondernutzungserlaubnis nach dem BayStrWG oder FStrG
Einer Sondernutzungserlaubnis (Art. 18 Abs. 1, Art. 21 BayStrWG, § 8 Abs. 1, 6 FStrG) bedarf es in den Fällen der Nr. 4.2 nicht.
4.4
Ausnahmen
Soweit es zur Erfüllung der unter Nr. 4.1 genannten Aufgaben der Wasserwirtschaftsverwaltung dringend geboten ist, wird es genehmigt, von den nachgenannten Vorschriften der StVO abzuweichen:
a)
Die Ausnahmen der Nr. 3.4 Buchst. a bis g gelten entsprechend.
b)
Verbote, die durch Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO Abschnitt 6 Nr. 28, 29, 30 und 34 Zeichen 250, 251, 253 oder 260, jeweils mit Zusatzzeichen 1020-30, 1026-36, 1026-37 oder 1026-38 angeordnet sind.
4.5
Auflagen und Bedingungen
a)
Die Auflagen und Bedingungen der Nr. 3.5 Buchst. a und b gelten entsprechend.
b)
Bei der Kennzeichnung und Sicherung der Arbeitsstellen sind die Vorgaben der RSA in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
c)
Bei Inanspruchnahme der Befreiung von verkehrsrechtlichen Anordnungen nach Nr. 4.2 ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde möglichst frühzeitig von der Maßnahme zu benachrichtigen.
Bei planbaren Maßnahmen hat die Benachrichtigung mindestens 48 Werktagsstunden vor Maßnahmenbeginn zu erfolgen.
Bei nichtplanbaren Maßnahmen ist während der Bürozeiten die zuständige Straßenverkehrsbehörde, außerhalb der Bürozeiten die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu verständigen, sofern eine Verkehrsbehinderung nicht ausgeschlossen werden kann.
d)
Die verwendeten Fahrzeuge müssen eindeutig als Dienstfahrzeuge der Wasserwirtschaftsverwaltung erkennbar sein.
e)
Die Fahrzeuge müssen nach DIN 30710 gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn nur die Ausnahme nach Nr. 4.4 Buchst. a in Verbindung mit Nr. 3.4 Buchst. a und Nr. 1.2 Buchst. b – Pflicht zur Betätigung der Parkuhren bzw. Lösen eines Parkscheins – in Anspruch genommen wird.
f)
Das zum Fahrzeug gehörende Personal muss beim Aufenthalt im Straßenraum auffällige Warnkleidung nach ISO EN 20471 tragen und sich als Personal der Wasserwirtschaftsverwaltung ausweisen können. Die Warnkleidung hat den Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (BGI/GUV-I 8591) zu entsprechen.
g)
Das Befahren von und Parken auf Geh- und Radwegen, die nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO Abschnitt 5 Nr. 16, 18 bis 21 mit Zeichen 237, 239, 240, 241, 242.1 oder 244.1 gekennzeichnet sind, ist beschränkt auf Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,8 t. Bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 t sind die Vorgaben des § 35 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVO zu beachten. Ein Befahren mit schwereren Fahrzeugen ist nur zulässig, wenn die Zustimmung des Straßenbaulastträgers vorliegt.
5.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie gilt längstens bis zum 30. September 2021. Mit Ablauf des 30. September 2018 tritt die Allgemeinverfügung vom 6. August 2015 (AllMBl. S. 427) außer Kraft.
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor