Veröffentlichung AllMBl. 2009/01 S. 12 vom 09.12.2008

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Az.: VI3/7456-1/2/08
2174-A
2174-A
 
Richtlinie zur Förderung von Notrufen
für von sexualisierter und häuslicher Gewalt betroffene Frauen
und von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche in Bayern
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
vom 9. Dezember 2008 Az.: VI3/7456-1/2/08
 
 
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Grundsätze und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuschüsse zur Förderung von Notrufen bei sexualisierter und häuslicher Gewalt.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
 
Abschnitt I. 
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
 
 
1. 
Zweck der Zuwendung
 
1.1 
Für von sexualisierter und häuslicher Gewalt (physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt) betroffene Frauen und von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche ist ein Beratungsangebot erforderlich, das die erlebte Gewaltsituation auffängt und umfassende Hilfe gewährt. Diese Beratung wird durch Notrufe geleistet. Sie informieren über die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen, den Ablauf des Strafverfahrens und die Möglichkeiten der anwaltschaftlichen Hilfe. Auf Wunsch begleiten die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Notrufe die Frau/das Kind zur Polizei, zur ärztlichen Untersuchung oder zur anwaltschaftlichen Beratung.
 
1.2 
Zweck der Förderung ist es, durch staatliche Zuwendungen den Aufbau eines flächendeckenden Angebotes zur Beratung und Hilfe für misshandelte Frauen und Kinder zu erleichtern.
 
 
2. 
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Beratungszentren/Fachstellen, die von sexualisierter und häuslicher Gewalt betroffene Frauen und von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche beraten.
 
 
3. 
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und
Träger von Notrufen, die Mitglied eines Wohlfahrtsverbandes sind.
 
 
4. 
Zuwendungsvoraussetzungen
 
4.1 
Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen sich an den notwendigen ungedeckten Sach- und Personalkosten der Notrufe beteiligen. Dabei ist vom Träger ein Eigenanteil von grundsätzlich mindestens zehn v. H. zu erbringen.
 
4.2 
Zum Aufgabengebiet eines Notrufes gehören
telefonische und persönliche Beratung von Hilfe suchenden Frauen und Kindern,
telefonische und persönliche Beratung von Bezugspersonen des Opfers, wie z. B. Angehörige, Freunde und Freundinnen sowie Fachkräfte aus sozialen Einrichtungen,
in der Regel Rufbereitschaft „Rund-um-die-Uhr“,
nach Möglichkeit angeleitete längerfristige Selbsthilfegruppen für die betroffenen Frauen,
einzelfallbezogene Kooperation und Vernetzung, z. B. mit der Polizei,
einzelfallübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung, z. B. in Vernetzungsgremien wie den Runden Tischen gegen Gewalt gegen Frauen,
im Einzelfall Zeugenbegleitung,
zielgruppenspezifische und -übergreifende Präventionsarbeit,
Öffentlichkeitsarbeit mit den Zielgruppen Fachöffentlichkeit und allgemeine Öffentlichkeit.
 
4.3 
Fachkräfte für neu aufzunehmende Notrufe im Sinn dieser Richtlinie sind diplomierte bzw. graduierte Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen sowie Personen mit vergleichbarer abgeschlossener Ausbildung.
 
 
5. 
Art und Umfang der Zuwendung
 
5.1 
Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt, wenn sich mindestens ein Landkreis, eine kreisangehörige Kommune oder eine kreisfreie Stadt an der Finanzierung der Gesamtkosten des Notrufes beteiligt.
 
5.2 
Förderfähig sind
 
5.2.1 
die Personalkosten für die notwendigen Fachkräfte (je Notruf mindestens eine Vollzeitkraft oder zwei Halbtagsmitarbeiter oder Halbtagsmitarbeiterinnen – in diesem Fall muss jedoch sichergestellt sein, dass der Notruf personell ganztags besetzt ist – oder,
 
5.2.2 
wenn keine Personalkostenförderung erfolgt, die Kosten für Fortbildung, Supervision und Öffentlichkeitsarbeit.
 
5.3 
Unter der Voraussetzung einer gesicherten Finanzierung beträgt der Förderbetrag
bei Förderung nach Nr. 5.2.1 19.130 € jährlich, maximal jedoch 50 v. H. der tatsächlichen Personalkosten,
bei Förderung nach Nr. 5.2.2 maximal 2.255 € jährlich.
Dabei sind im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen oder Supervision Honorarkosten von maximal 80 € je Stunde förderfähig.
Für auswärtige Fortbildungsmaßnahmen sind bis zu 40 € pro Tag für Verpflegung und Unterkunft förderfähig.
 
5.4 
Anträge unter 250 € Förderhöhe können aus verwaltungstechnischen Gründen nicht berücksichtigt werden.
 
 
6. 
Mehrfachförderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern sowie des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden.
 
 
Abschnitt II. 
Verfahren
 
 
7. 
Antragstellung und Bewilligung
 
7.1 
Bewilligungsbehörde ist die jeweils zuständige Regierung.
 
7.2 
Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.
 
7.3 
Die erstmalige Aufnahme in die Personalkostenförderung beantragt der Träger des Notrufs unter Vorlage der kommunalen Stellungnahmen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde. Diese leitet mit einer fachlichen Bewertung zum flächendeckenden Aufbau innerhalb der Regierungsbezirke die Antragsunterlagen dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zu. Dieses entscheidet über die Aufnahme in das staatliche Förderprogramm.
 
7.4 
Die weitere Förderung erfolgt auf Antrag des Trägers des Notrufes.
 
7.5 
Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke bis zum 31. März des laufenden Haushaltsjahres dort einzureichen.
Dem Antrag sind beizufügen:
Kosten- und Finanzierungsplan,
Übersicht über die Personalkosten (nur bei Personalkostenförderung),
Kostenzusagen der Kommunen im Einzugsbereich und sonstiger Zuwendungsgeber (bei Erstantrag oder Beteiligungsänderung),
Vereinssatzung (bei Erstantrag oder Änderungen),
Konzept (bei Erstantrag oder Änderungen).
 
7.6 
Die erforderlichen Haushaltsmittel sind durch die Bewilligungsbehörden beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen anzufordern.
 
 
8. 
Nachweis und Prüfung der Verwendung
Der Zuwendungsempfänger hat in Form einer Verwendungsbestätigung (Nr. 6.2 ANBest-P) zu versichern, dass die Zuschüsse entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie verwendet worden sind. Die Verwendungsbestätigung ist in einfacher Ausfertigung bis 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
 
8.1 
Darüber hinaus sind eine anonymisierte Statistik über die Zahl der Beratungsfälle und den Umfang der dafür geleisteten Tätigkeit der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen sowie ein eingehender Sachbericht (je zweifach) beizufügen. Ein Exemplar der Statistik und des Sachberichts reicht die Bewilligungsbehörde an das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen weiter.
 
8.2 
Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsbestätigung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Sie ist auch zuständig für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen. Für das Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie die ANBest-P.
 
8.3 
Von einer Geltendmachung von Zinsen ist abzusehen, soweit diese 250 € nicht übersteigen.
 
 
Abschnitt III. 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
 
9. 
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Gleichzeitig tritt die nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschrift des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit, Familie und Sozialordnung vom 1. Januar 1992, geändert am 14. August 2001 (Az.: VI 3/7456-5/3/01), außer Kraft.
 
 
Seitz
Ministerialdirektor