Veröffentlichung AllMBl. 2009/01 S. 3 vom 08.12.2008

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Az.: 42e-G8901-2007/8-4, 4640 – II – 1297/06 und IZ1-0004-208
2120-UG
2120-UG
 
Änderung der Gemeinsamen Bekanntmachung
über die Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Verstößen im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes
 
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Umwelt und Gesundheit, der Justiz und für Verbraucherschutz und des Innern
 
vom 8. Dezember 2008 Az.: 42e-G8901-2007/8-4, 4640 – II – 1297/06 und IZ1-0004-208
 
 
An die Regierungen
  die Kreisverwaltungsbehörden
  das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
  die Staatsanwaltschaften
  die Präsidien der Bayerischen Landespolizei
  das Bayerische Landeskriminalamt
 
nachrichtlich:
  die Generalstaatsanwälte
  das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
  die Landesanstalt für Landwirtschaft
 
Die Gemeinsame Bekanntmachung über die Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Verstößen im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes vom 17. Februar 2006 (AllMBl S. 108) wird wie folgt geändert:
 
 
1. 
Nr. 4 erhält folgende neue Fassung:
 
„Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Kreisverwaltungsbehörde (§ 47 Abs. 1 OWiG) und wird durch die vorstehende Unterrichtungspflicht nicht berührt.
 
Nach § 3 der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2007 (GVBl S. 58), sind Verwaltungsangehörige, die mit der Lebensmittelüberwachung im Außendienst beschäftigt sind, sofern sie mindestens zwei Jahre im Dienst dieser Verwaltung tätig sind, sowie Verwaltungsangehörige der Spezialeinheit Lebensmittelsicherheit beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, sofern sie im Außendienst bei Lebensmittelkontrollen eingesetzt werden und mindestens zwei Jahre im Dienst der Verwaltung im Bereich gesundheitlicher Verbraucherschutz und Veterinärwesen tätig sind, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Als solche sind sie berechtigt, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts auch auf Grund eigener Initiative die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere bei Gefahr im Verzug gemäß § 105 StPO Durchsuchungen und gemäß § 98 StPO Beschlagnahmen anzuordnen.
 
In jedem Fall hat jedoch die Kreisverwaltungsbehörde gemäß § 41 OWiG die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen. Das Gleiche gilt, wenn eine Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammentrifft (§ 21 OWiG) oder Zweifel darüber bestehen, ob eine Handlung eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit ist.“
 
 
2. 
Nr. 5.1 erhält folgende Fassung:
 
„Die Staatsanwaltschaft unterrichtet nach Maßgabe des § 42 Abs. 5 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB zuständige Behörde unverzüglich über die Einleitung eines Strafverfahrens, soweit es sich auf Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen des LFGB, der nach dem LFGB erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB bezieht. Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 unterbleibt, soweit und solange ihr Zwecke des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
 
Darüber hinaus unterrichtet die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft, Polizei) die zuständige Verwaltungsbehörde, wenn im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens Sachverhalte offenkundig werden, die im Bereich des Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrechts eine Gesundheitsgefährdung der Verbraucherinnen und Verbraucher oder eine sonstige nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Verbraucherschutzes befürchten lassen. Auf § 17 EGGVG wird insbesondere hingewiesen.“
 
 
Gernbauer Klotz Schuster
Ministerialdirektorin Ministerialdirektor Ministerialdirektor