Veröffentlichung AllMBl. 2009/10 S. 295 vom 14.08.2009

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14. August 2009 Az.: IC6-0267.2/7
2012.4.5-I
2012.4.5-I
 
Richtlinie
für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
und Musterverträge für Anlagen zum Anschluss von
Überfall- und Einbruchmeldeanlagen bzw. Brandmeldeanlagen
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
 
vom 14. August 2009 Az.: IC6-0267.2/7
 
 
An
die Regierungen
 
die Präsidien der Bayerischen Polizei
 
das Bayerische Landeskriminalamt
 
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
 
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
– Fachbereich Polizei –
 
das Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei
 
das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz
 
nachrichtlich
an
die Staatliche Feuerwehrschule Geretsried
 
die Staatliche Feuerwehrschule Regensburg
 
die Staatliche Feuerwehrschule Würzburg
 
 
1.
Novellierung der Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
Die ÜEA-Richtlinie wurde vom Unterausschuss Informations- und Kommunikationstechnik des Arbeitskreises II „Öffentliche Sicherheit und Ordnung" überarbeitet. Der Bund und die Länder haben die überarbeitete ÜEA-Richtlinie mit Stand August 2007 am 20. November 2007 verabschiedet und den Ländern die Einführung empfohlen.
Die Zusatzbestimmungen des Staatsministeriums des Innern zur Richtlinie, ebenfalls geändert und abgedruckt in Anhang 1, sind zu beachten.
 
 
2.
Musterverträge
Der „Mustervertrag für Einrichtung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen zum Anschluss von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen an die Polizei“, letzter Stand Januar 2002, wurde überarbeitet; aktuell ist der Stand Juli 2009 (siehe Anhang 2).
Der „Mustervertrag für Einrichtung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen zum Anschluss von Brandmeldeanlagen an die Polizei“, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 15. März 2007 (AllMBl S. 220), wurde ebenfalls überarbeitet; aktuell ist der Stand Juli 2009 (siehe Anhang 3).
Die beiden Vertragsmuster sind bei Abschluss von neuen Verträgen sofort, bei laufenden Verträgen bei fälliger Vertragsverlängerung, anzuwenden.
 
 
3.
Anschluss von Brandmeldeanlagen an die Polizei
Bis zur Inbetriebnahme einer Integrierten Leitstelle für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung ist in ihrem Leitstellenbereich nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 14. Juni 1993 „Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz“ (AllMBl S. 856), zuletzt geändert durch Nr. 3 der Bekanntmachung vom 22. März 2004 (AllMBl S. 104), zu verfahren.
Bis zur Inbetriebnahme der jeweiligen Integrierten Leitstelle ist alternativ zur Aufschaltung auf die Polizei für die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen oder angeordneten Brandmeldeanlagen auch die Aufschaltung auf bestimmte private Wach- und Sicherheitsdienste zugelassen. Einzelheiten hierzu enthält das Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 20. Oktober 2006 Az.: IIB7-4112.429-004/06, „Bauaufsichtliche Behandlung von Brandmeldeanlagen, Anforderungen an die Alarmübertragung“. Eine weitere Alternative wurde unter der Voraussetzung zugelassen, dass es sich um eine glichst kurzzeitige Übergangslösung handelt. Diese pragmatische Übergangslösung kann in bestimmten Rettungsleitstellen geschaffen werden, wenn die Rettungsdienstalarmierung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die für die Feuerwehralarmierung zuständigen Aufgabenträger errichten formal eine Feuerwehreinsatzzentrale, die sich des Personals, der Räume und der technischen Ausstattung der Rettungsleitstelle bedient. Die Feuerwehreinsatzzentrale erhält von der Polizeieinsatzzentrale das bewertete Meldebild und alarmiert dann die Feuerwehren (siehe Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 10. April 2008 Az.: ID3-2282.10-207).
Ab der Inbetriebnahme der jeweiligen Integrierten Leitstelle ist das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) und die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 12. Dezember 2005, „Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz in Bayern (Alarmierungsbekanntmachung – ABek)“ (AllMBl S. 540) anzuwenden. Danach sind Brandmeldeanlagen, deren Errichtung nach einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift vorgeschrieben ist oder angeordnet wurde (notwendige Brandmeldeanlagen), an die zuständige alarmauslösende Stelle aufzuschalten. Alarmauslösende Stelle ist ab dem Zeitpunkt ihrer Betriebsaufnahme die örtlich zuständige Integrierte Leitstelle (Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 ILSG, Nr. 2.3.7 ABek).
 
 
4.
Bezugsquellen
Die ÜEA-Richtlinie mit Anhängen kann beim Bayerischen Landeskriminalamt und bei den Präsidien der Bayerischen Landespolizei eingesehen werden.
Daneben ist die bundeseinheitliche ÜEA-Richtlinie in das Intranet der Bayerischen Polizei „Landesangebot/Logistik/Information und Kommunikation/Technik/Fernmelde- und Funkwesen“ und in das Internet unter der Adresse http://www.stmi.bayern.de/sicherheit/polizei/sicherheitstipps/detail/08473/ als Download-File eingestellt.
 
 
5.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft. Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 15. März 2007 (AllMBl S. 220) außer Kraft.
 
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor
 

Anlagen