Veröffentlichung AllMBl. 2009/10 S. 306 vom 17.08.2009

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 682c152c33ba5259cccecd42212ee5eda849b9b47f602c487d3b1e4282d9587f

 

Az.: IID8-43420-004/03
913-I
913-I
 
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Ingenieurbauten (ZTV-ING);
Fortschreibung Dezember 2007
 
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium
des Innern
 
vom 17. August 2009 Az.: IID8-43420-004/03
 
 
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter
 
nachrichtlich:
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof
 
 
1.
Allgemeines
Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) wurden in einigen Abschnitten aktualisiert und ergänzt. Die neue ZTV-ING, Ausgabe Dezember 2007, ersetzt die ZTV-ING, Ausgabe Juli 2006, die mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 2. Juli 2008 (AllMBl S. 399) eingeführt worden ist.
Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 14/2003 des damaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW)1) vom 7. März 2003 und das Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 14. April 2003 Az.: IID8-43420-004/ZTV-ING/03 bleiben jedoch bezüglich der grundlegenden Ausführungen zum Inhalt und zur Handhabung weiterhin bestehen.
 
 
2.
Ergänzende Festlegungen
Soweit die „Hinweise zu den ZTV-ING“ vertragsrechtliche Bedeutung haben, sind entsprechende Textpassagen in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
Bei laufenden Bauverträgen bleibt jeweils die dem Bauvertrag zugrunde liegende Fassung der ZTV-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
 
 
3.
Ergänzende Anforderungen an Gesteinskörnungen nach ZTV-ING,
Ausgabe Dezember 2007, Teil 3 Massivbau Abschnitt 1 Beton Ziffer 3.1
Bei Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Nachweis eines ausreichenden Widerstandes gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung gilt als erbracht, wenn bei der Prüfung nach Abs. 5 der Masseverlust max. 25 M.-% beträgt.“
Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5)
Der Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung ist nach DIN EN 1367-1:2000 Anhang B (bzw. in Zukunft nach DIN EN 1367-6) mit dem Frost-Tausalz-Versuch (Natriumchloridverfahren) unter Verwendung einer 1%igen Natriumchlorid-Lösung zu bestimmen und anzugeben. Die Prüfung ist an der Prüfkornklasse 8/11,2 mm durchzuführen.
 
-
Der Nachweis des Widerstandes gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung in der Expositionsklasse XF2 gilt nur dann als erbracht, wenn der Masseverlust 25 M.-% nicht überschreitet.
-
Der Nachweis des Widerstandes gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung in der Expositionsklasse XF4 gilt nur dann als erbracht, wenn der Masseverlust 8 M.-% nicht überschreitet.
-
Der Nachweis des Widerstandes gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung in der Expositionsklasse XF4 für Kappen gilt nur dann als erbracht, wenn der Masseverlust 5 M.-% nicht überschreitet.
 
Bei Gesteinskörnungen, denen im Rahmen der Herstellererklärung ein Masseverlust zwischen 8 M.-% und 25 M.-% beim Frost-Tausalz-Versuch zugewiesen wird, ist die Prüfung nach dem Natriumchloridverfahren mindestens einmal jährlich durchzuführen. Außerdem sind diese Gesteinskörnungen im Rahmen der DIN EN 12620 nach DIN EN 932-2 petrographisch zu beschreiben. Diese petrographische Beschreibung hat grundsätzlich alle zwei Jahre und bei ungebrochenem Kies aus dem Einzugsgebiet des Mains jährlich zu erfolgen. Die Prüfhäufigkeiten sind in die Dokumentationen zur werkseigenen Produktionskontrolle aufzunehmen.
Die aktuellen Prüfzeugnisse bzw. die Herstellererklärung einschließlich des Sortenverzeichnisses werden dem Betonhersteller vorgelegt. Der Betonhersteller vermerkt die Verwendung einer Gesteinskörnung, deren Nachweis für die Expositionsklasse XF2 mit dem Natriumchloridverfahren geführt worden ist. Kopien der Herstellererklärung, der entsprechende Auszug aus dem Sortenverzeichnis und die Lieferscheine müssen in die Bauakten übernommen werden.“
Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6)
Grobe Gesteinskörnungen, deren Masseverlust die Anforderungen nach Abs. 5 überschreitet, können in den Expositionsklassen XF2 und XF4 nur eingesetzt werden, wenn im Betonversuch nach DIN V 18004 mit dem CDF-Verfahren an einer gesägten Fläche als Prüffläche nach 28 Frost-Tau-Wechseln das Delta-Abwitterung gegenüber einer gleich zusammengesetzten Referenzprobe mit beständiger Gesteinskörnung von hohem Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung (maximaler Masseverlust von 2 M.-%) von 500 g/m2 nicht überschritten wird.“
Abs. 7 wird aufgehoben.
 
 
4.
Anwendung
Die ZTV-ING, Ausgabe Dezember 2007, wurden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit dem ARS Nr. 13/2007 vom 5. Dezember 2007 (Az.: S 18/7192.70/11-775664) bekanntgegeben.
Die ZTV-ING, Ausgabe Dezember 2007, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. Die Festlegungen im ARS Nr. 13/2007 zu den ZTV-ING sind zu beachten.
 
 
5.
Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 2. Juli 2008 (AllMBl S. 399) wird aufgehoben.
 
 
6.
Bezugsmöglichkeiten
Das ARS Nr. 13/2007 ist im Verkehrsblatt, Heft 24/2007 vom 31. Dezember 2007, veröffentlicht.
Die Austauschblätter gemäß „Übersicht über den Stand der ZTV-ING, Ausgabe Dezember 2007" (Anlage 1 zum ARS Nr. 13/2007) und die Hinweisblätter gemäß „Liste der Hinweise zu den ZTV-ING, Stand: 5. Dezember 2007" (Anlage 2 zum ARS Nr. 13/2007) sind beim Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Straße 39, D-44139 Dortmund, zu beziehen.
Aufgrund des Umfangs der ZTV-ING, Ausgabe Dezember 2007, wurde hierfür ein zweiter Ordner erstellt, der ebenfalls beim Verkehrsblatt-Verlag bezogen werden kann.
 
 
7.
Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der Ziffer 3 dieser Bekanntmachung ist bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Im Übrigen ist die Geltungsdauer der Bekanntmachung unbefristet.
 
 
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor
 
1) nunmehr: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)