Veröffentlichung AllMBl. 2009/10 S. 313 vom 01.08.2009

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 682c152c33ba5259cccecd42212ee5eda849b9b47f602c487d3b1e4282d9587f

 

Az.: IV4/5251/1/09
2162-A
2162-A
 
Richtlinien für Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und
sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
vom 1. August 2009 Az.: IV4/5251/1/09
 
 
Inhaltsübersicht
 
1.
Rechtliche Grundlagen und Geltungsbereich
2.
Einrichtungen
 
2.1
Heilpädagogische Tagesstätten
 
2.2
Heilpädagogische Heime und Internate
 
2.3
Kurzzeiteinrichtungen und Kurzzeitplätze
 
2.4
Sonstige Einrichtungen
3.
Allgemeine Grundsätze
4.
Rechte von Kindern und Jugendlichen
5.
Aufnahme, Förderplanung und Beendigung einer Maßnahme
 
5.1
Aufnahme von Kindern und Jugendlichen
 
5.2
Förderplanung und Ausgestaltung der Hilfe
 
5.3
Ablösung und Beendigung
6.
Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten, Mitwirkung, Kooperationen
7.
Dokumentationen
8.
Meldepflichten
9.
Bedeutung der Gruppe
10.
Hilfebedarf
 
10.1
Hilfebedarfsgruppe 1
 
10.2
Hilfebedarfsgruppe 2
 
10.3
Hilfebedarfsgruppe 3
11.
Personal
 
11.1
Leitung
 
11.2
Gruppenübergreifender Fachdienst
 
11.3
Gruppendienst
 
11.4
Nachtdienst
 
11.5
Fortbildung und Supervision
12.
Fach- und Hilfskräfteregelung
 
12.1
Leitungskräfte
 
12.2
Pädagogische und pflegerische Fachkräfte für die Gruppenleitung/den Gruppendienst
 
12.3
Gruppenübergreifende Fachkräfte mit entsprechender Qualifikation
 
12.4
Qualifizierte Hilfskräfte
 
12.5
Weitere Hilfskräfte
 
12.6
Prüfung von Ausbildungen anderer europäischer Länder
13.
Bau und Ausstattung
 
13.1
Heilpädagogische Heime und sonstige stationäre Einrichtungen
 
13.2
Heilpädagogische Tagesstätten
14.
Ernährung, Unfallschutz und Gesundheit
15.
Inkrafttreten
 
 
Präambel
 
Die gesetzliche Voraussetzung für eine von Verbänden, Kostenträgern und Staat gemeinsam getragene Festlegung auf Mindeststandards in Heilpädagogischen Tagesstätten, Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung sowie der Auftrag des Staates zu deren Festsetzung für jede Einrichtung und ihrer Überprüfung entstammt dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Unter der Überschrift „Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen“ schreibt § 45 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) für alle Einrichtungen für Kinder und Jugendliche eine staatliche Betriebserlaubnis vor. Zweck des Erlaubnisvorbehaltes für Kindertageseinrichtungen ist die präventive Sicherung von Mindeststandards im pädagogischen und räumlichen Bereich. Zweck der Aufsicht ist vor allem der Schutz von Kindern und Jugendlichen in diesen Einrichtungen vor Gefahren für ihr Wohlergehen.
 
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz unterscheidet nicht zwischen Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung. Dennoch sind in der Praxis unterschiedliche teilstationäre und stationäre Einrichtungen für diese beiden Zielgruppen entstanden, woraus sich die Notwendigkeit einer eigenen Richtlinie für die Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung ergibt. Einrichtungen für seelisch behinderte und von seelischer Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter unterliegen den von der Jugendhilfe definierten fachlichen Standards. Damit ist keine fachliche Prioritätensetzung gegenüber integrativen Einrichtungen vorgenommen. Für die Kinder und Jugendlichen in den bestehenden Heilpädagogischen Tagesstätten, Heimen und sonstigen Einrichtungen müssen aber einheitlich geltende Verfahrenswege und Mindeststandards feststehen, die ihnen bayernweit eine Gleichbehandlung gewährleisten und ein vergleichbares, nach unterschiedlichen Erfordernissen differenziertes Leistungsangebot sichern.
 
Ob integrative oder spezialisierte Einrichtung, im Mittelpunkt der gemeinsamen Bemühungen des Freistaates Bayern, von Verbänden und Einrichtungs- und Kostenträgern muss das einzelne Kind, der einzelne Jugendliche mit Behinderung stehen und das Ziel einer optimalen Förderung hin zu größtmöglicher Selbstständigkeit und einer möglichst selbstbestimmten Teilhabe am Leben der Gemeinschaft.
 
 
1.
Rechtliche Grundlagen und Geltungsbereich
 
Diese Richtlinien legen nach Art. 44 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze die Mindestvoraussetzungen für erlaubnispflichtige Einrichtungen (§§ 45, 48a SGB VIII) fest, die Kinder und Jugendliche mit Behinderung ganztägig oder für einen Teil des Tages regelmäßig betreuen und der staatlichen Aufsicht nach §§ 45 bis 48 SGB VIII unterliegen.
 
Die von der Landesentgeltkommission im Oktober 2005 verabschiedete Bayerische Rahmenleistungsvereinbarung für Heilpädagogische Tagesstätten wurde berücksichtigt. Die zuständigen staatlichen Genehmigungsbehörden streben eine enge und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Verbänden, Einrichtungs- und Kostenträgern an. Sie beteiligen die Kostenträger rechtzeitig vor Erlass einer Betriebserlaubnis.
 
 
2.
Einrichtungen
 
Zu den Einrichtungen im Geltungsbereich dieser Richtlinie gehören Heilpädagogische Tagesstätten, Heilpädagogische Heime, Internate, Kurzzeitplätze und sonstige teilstationäre und stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung.
 
2.1
Heilpädagogische Tagesstätten
 
Heilpädagogische Tagesstätten sind konzeptionell eigenständige Einrichtungen. Sie ergänzen und unterstützen die Familienerziehung durch alters- und entwicklungsgemäße Angebote und wirken eng mit den Schulen zusammen. Sie fördern die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in die soziale Umwelt, die möglichst selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die Fähigkeit zu sinnvoller Eigenbeschäftigung und die Freizeitgestaltung.
 
Die wöchentliche Öffnungszeit der Einrichtung muss mindestens 15 Stunden umfassen.
 
Der Einzugsbereich der Tagesstätte ist so zu gestalten, dass die Fahrzeiten für die Kinder und Jugendlichen zumutbar sind.
 
2.2
Heilpädagogische Heime und Internate
 
Heilpädagogische Heime nehmen Kinder und Jugendliche mit Behinderung auf, die infolge der Art und Schwere ihrer Behinderung und/oder zum Zweck des Schulbesuchs (heilpädagogische Internate) einer besonderen Betreuung und Förderung in stationärer Form bedürfen. Sie sind über Tag und Nacht an fünf bis sieben Tagen pro Woche geöffnet. Sie bieten Familien ergänzende bzw. Familien ersetzende, alters- und entwicklungsgemäße Angebote an. Heilpädagogische Internate nehmen Kinder und Jugendliche mit Behinderung aller unter Nrn. 10.1 bis 10.3 beschriebenen Hilfebedarfsgruppen auf. Vollzeitheime nehmen überwiegend Kinder und Jugendliche der Hilfebedarfsgruppen 2 und 3 auf (Nrn. 10.2 und 10.3) und bilden den Lebensmittelpunkt für Kinder und Jugendliche mit Behinderung. Größe und Struktur von heilpädagogischen Heimen sollen dem Rechnung tragen.
 
2.3
Kurzzeiteinrichtungen und Kurzzeitplätze
 
Kurzzeiteinrichtungen und eingestreute Kurzzeitplätze für Kinder und Jugendliche mit Behinderung bieten Betreuung, Pflege, Unterkunft und Versorgung für einen begrenzten, in der Regel nicht länger als sechswöchigen Zeitraum an. Gruppengröße, Raumbedarf und Zahl der pädagogischen oder pflegerischen Fach- und Hilfskräfte müssen sich am Alter, an der Art und am Umfang der Behinderung sowie am Hilfebedarf der Kinder und Jugendlichen ausrichten. Die Anforderungen unter Nrn. 10 und 11 dieser Richtlinien gelten insoweit nur eingeschränkt. Die zuständigen Aufsichtsbehörden führen Betriebserlaubnisverfahren im Rahmen von Einzelfallprüfungen durch.
 
2.4
Sonstige Einrichtungen
 
Zu den sonstigen Einrichtungen zählen insbesondere die Einrichtungen der Berufsvorbereitung und der Berufsausbildung sowie Einrichtungen für Intensivpflege. Die strukturellen Anforderungen der Richtlinien orientieren sich an der jeweiligen Aufgabenstellung der Einrichtung. Die Anforderungen unter Nrn. 10 und 11 dieser Richtlinien gelten insoweit nur eingeschränkt. Die zuständigen Aufsichtsbehörden führen Betriebserlaubnisverfahren im Rahmen von Einzelfallprüfungen durch.
 
 
3.
Allgemeine Grundsätze
 
Zielsetzung der Einrichtung ist eine individuelle, bedarfsgerechte und ganzheitliche Förderung, Bildung und Erziehung, Pflege und Betreuung der Kinder und Jugendlichen sowie deren Hinführung zu einer selbstständigen Lebensführung. Dazu gehört vor allem, ihnen die Eingliederung in die Gesellschaft, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und einen angemessenen Schulbesuch sowie eine Berufsausbildung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Dabei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Förderung und Forderung, Erholung und Wohlbefinden zu achten.
 
Die Träger der genannten Einrichtungen müssen zur pädagogischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Führung in der Lage sein und das leibliche, geistige und seelische Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleisten. Die Einrichtungen müssen ein Gesamtkonzept vorweisen. Ihre Leistungen sind in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu beschreiben. Raumprogramm und -ausstattung, Anlagen und sonstige Einrichtungen müssen baulich und funktional so beschaffen sein, dass sie den behinderungsbedingten Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen und der besonderen pädagogischen Zweckbestimmung entsprechen. Für Spiel und Sport sind ausreichende Freiflächen im Außenbereich zu schaffen oder zugänglich zu machen.
 
 
4.
Rechte von Kindern und Jugendlichen
 
Die Einrichtung achtet die Würde von Kindern und Jugendlichen und ihr Recht auf gewaltfreie Erziehung. Die Grundrechte sind in der Einrichtung uneingeschränkt und unabhängig von Alter und Einsichtsfähigkeit zu garantieren. Insbesondere haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Umgang mit ihren beiden Elternteilen sowie mit Geschwistern, Großeltern und Personen, zu denen eine besondere Beziehung besteht, ist die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in Angelegenheiten der Einrichtung zu fördern, sind freiheitsentziehende Maßnahmen nur mit gerichtlicher Genehmigung zulässig. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen darf eine kurzfristige Absonderung unter entsprechenden Bedingungen erfolgen, um eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung auszuschließen. Maßnahmen dieser Art sind gesondert unter Angabe von Gründen und Dauer zu dokumentieren und schriftlich von der Einrichtungsleitung zu billigen. Die Personensorgeberechtigten sind unverzüglich zu unterrichten.
 
 
5.
Aufnahme, Förderplanung und Beendigung einer Maßnahme
 
Die Einrichtung kann grundsätzlich nur Kinder und Jugendliche aufnehmen, die zu dem in der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII beschriebenen Personenkreis gehören. Der Verlauf einer Hilfe ist als Gesamtprozess zu betrachten, an dessen Ausgestaltung die am Erziehungs- und Förderprozess beteiligten Personen mitwirken.
 
5.1
Aufnahme von Kindern und Jugendlichen
 
Das Aufnahmeverfahren für Kinder und Jugendliche mit Behinderung ist in der Konzeption zu beschreiben. Der Aufnahme sollen eine differenzierte Anamnese und eine interdisziplinäre Diagnose vorausgehen, die alle Entwicklungsbereiche sowie den medizinischen, pflegerischen und ggf. psychiatrischen Behandlungsbedarf umfasst. Auf der Grundlage des festgestellten Hilfebedarfs ist die Aufnahme in die Einrichtung gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten und dem zuständigen Leistungsträger vorzubereiten.
 
5.2
Förderplanung und Ausgestaltung der Hilfe
 
Ausgehend von den im Gesamtplan gemäß § 58 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erarbeiteten Zielsetzungen erstellt die Einrichtung in Kooperation mit den Sorgeberechtigten und anderen am Förderprozess beteiligten Stellen individuelle Förderpläne. Die Kinder und Jugendlichen sind entsprechend ihrem Alter und ihrer Entwicklung daran zu beteiligen. Grundsatz der Förderplanung ist die individuelle Förderung einer ganzheitlichen Entwicklung. Alle hierfür wesentlichen Bereiche der Betreuung, Erziehung, Bildung, Förderung und Pflege sind zu berücksichtigen. Die Förderpläne enthalten Aussagen über den Verlauf des Hilfeprozesses sowie über die bisher erreichten Wirkungen der Hilfe und Überlegungen über mögliche weitere Perspektiven. Im Förderplan werden konkrete Ziele sowie Methoden des Handelns beschrieben und fortgeschrieben. Die Ergebnisse der Betreuung und Förderung sind fortlaufend von der Einrichtung zu überprüfen.
 
5.3
Ablösung und Beendigung
 
Die Einrichtung plant und begleitet die Beendigung einer Maßnahme sowie den Übergang in eine neue Lebenssituation. Die vorzeitige und plötzliche Beendigung einer laufenden Maßnahme ist zu vermeiden. Vor der Entlassung ist in jedem Fall zu klären, wer die weitere Betreuung des Kindes oder des Jugendlichen übernimmt.
 
 
6.
Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten, Mitwirkung, Kooperationen
 
Die Sorgeberechtigten sind an allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen, regelmäßig in den Verlauf der Hilfe einzubinden und in Fragen der Erziehung, der Pflege, der Förderung und der Integration qualifiziert zu beraten. Die Mitwirkung der Personensorgeberechtigten in allen pädagogischen Angelegenheiten der Einrichtung ist zu fördern.
Eine enge Kooperation der Einrichtung mit Schulen, Ausbildungsstätten, Ärzten, Beratungsstellen und anderen beteiligten Behörden und Diensten ist sicherzustellen.
 
 
7.
Dokumentationen
 
Jede Einrichtung ist zur sorgfältigen Führung von Dokumentationen verpflichtet. Für jeden Minderjährigen ist eine Einzelakte zu führen, die einen Personalbogen, den Förderplan, ggf. die Pflegeplanung sowie personenbezogene Unterlagen enthält. Die medizinische und zahnärztliche Versorgung sowie die Verabreichung von Medikamenten sind gesondert zu dokumentieren. Jede Einrichtung hat Dienstpläne zu führen. Sie müssen dokumentenecht erstellt werden und nachvollziehbar sein. Die aufgeführten Unterlagen sind nach Beendigung der Maßnahme fünf Jahre aufzubewahren.
 
 
8.
Meldepflichten
 
Die rechtlichen Bestimmungen zu den Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII sind zu beachten.
 
 
9.
Bedeutung der Gruppe
 
Die Betreuung der Kinder und Jugendlichen findet nach Möglichkeit in alters- und geschlechtsgemischten Gruppen statt. Die Gruppe bildet den Ort, der emotionale Zugehörigkeit vermittelt und in dem selbstständige, eigenverantwortliche und sozial orientierte Handlungsweisen erprobt und erlernt werden können. Die Gruppen sind in ihrer Größe, Zusammensetzung und Personalausstattung am individuellen Hilfebedarf der Gruppenmitglieder zu orientieren und entsprechend zu differenzieren. Ein häufiger Wechsel der Bezugspersonen ist zu vermeiden.
 
 
10.
Hilfebedarf
 
Mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Unterscheidung von Personalbedarf, Gruppengrößen und Fachdiensten werden analog der Bayerischen Rahmenleistungsvereinbarung für Heilpädagogische Tagesstätten drei Kategorien vergleichbaren Hilfebedarfs gebildet, die Hilfebedarfsgruppen 1, 2 und 3. Die Einrichtungen können ihre tatsächlichen Gruppen mit Kindern und Jugendlichen zusammensetzen, die einer, zwei oder drei Hilfebedarfsgruppen zuzuordnen sind. Je nach fachlich begründeter Zusammensetzung variieren personelle Ausstattung, Gruppengröße und Fachdienst der tatsächlichen Gruppe.
 
Die Mindestpersonalberechnungsgröße liegt bei anderthalb Stellen. Der tatsächliche Personalbedarf bezieht die Öffnungszeiten mit ein.
 
Die tatsächliche Größe der Gruppe richtet sich nach fachlichen Kriterien und liegt in Heilpädagogischen Tagesstätten höchstens bei zwölf Plätzen, in Heimen, Internaten und sonstigen stationären Einrichtungen höchstens bei zehn Plätzen. In Einzelfällen sind fachlich begründete Abweichungen möglich.
 
Das Verhältnis der Fachkräfte zu den Hilfskräften im Gruppendienst darf einen Schlüssel von zwei zu eins nicht unterschreiten. Das Verhältnis qualifizierter zu weiteren Hilfskräften sollte sich an dieser Quote orientieren.
 
Fachdienste bieten insbesondere heilpädagogische, psychotherapeutische und medizinisch-therapeutische Behandlungen sowie psychologische Beratung an.
 
10.1
Hilfebedarfsgruppe 1
 
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung oder von wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung bedrohte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
 
Die tatsächlichen Gruppen mit Kindern und Jugendlichen dieser Hilfebedarfsgruppe umfassen in Heilpädagogischen Tagesstätten acht bis höchstens zwölf Plätze, in Heilpädagogischen Heimen und sonstigen stationären Einrichtungen höchstens zehn Plätze.
 
Die Mindestpersonalberechnungsgröße liegt bei anderthalb Stellen. Der tatsächliche Personalbedarf bezieht die Öffnungszeiten mit ein.
 
Der heilpädagogische, psychologische, medizinisch-therapeutische Fachdienst beträgt in der Regel eine, mindestens eine halbe Wochenstunde pro Kind.
 
10.2
Hilfebedarfsgruppe 2
 
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung oder von wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter, die einen erhöhten Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarf aufweisen. Ein erhöhter Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarf besteht, wenn zwei oder mehrere der Behinderungen Blindheit, Gehörlosigkeit, anhaltende Verhaltensauffälligkeiten, geistige Behinderung oder wesentliche Körperbehinderungen vorliegen. Dies gilt auch bei Kindern und Jugendlichen, deren Behinderung oder bei Kindern im Vorschulalter, deren Verhaltensauffälligkeit so erheblich ist, dass der Umfang des Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarfes dem des vorgenannten Personenkreises entspricht.
 
Die Gruppen mit Kindern und Jugendlichen dieser Hilfebedarfsgruppe umfassen in Heilpädagogischen Tagesstätten acht bis höchstens zehn Plätze, in Heilpädagogischen Heimen und sonstigen stationären Einrichtungen höchstens acht Plätze.
 
Die Mindestpersonalberechnungsgröße liegt bei zwei Stellen. Der tatsächliche Personalbedarf bezieht die Öffnungszeiten mit ein.
 
Der heilpädagogische, psychologische, medizinisch-therapeutische Fachdienst beträgt mindestens eine Wochenstunde pro Kind.
 
10.3
Hilfebedarfsgruppe 3
 
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung oder von wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter, die aufgrund ihres erhöhten Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarfes einer besonders intensiven, ununterbrochenen Betreuung, Förderung und Pflege bedürfen.
 
Die Gruppen umfassen in Heilpädagogischen Tagesstätten, Heimen und sonstigen stationären Einrichtungen höchstens sechs Plätze.
 
Die Mindestpersonalberechnungsgröße liegt bei zweieinhalb Stellen. Der tatsächliche Personalbedarf bezieht die Öffnungszeiten mit ein.
 
Der heilpädagogische, psychologische, medizinisch-therapeutische Fachdienst beträgt mindestens zwei Wochenstunden pro Kind.
 
 
11.
Personal
 
Zur Erziehung, Förderung und Bildung sowie für die Betreuung und Pflege der Kinder und Jugendlichen muss genügend Personal vorhanden sein, das persönlich und fachlich die erforderlichen Voraussetzungen für seine Aufgaben besitzt.
 
Der Einrichtungsträger muss sicherstellen, dass er keine Personen beschäftigt, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach in § 72a SGB VIII genannten Straftatbeständen verurteilt worden sind.
 
Die Personalbemessung richtet sich nach den Erfordernissen jeder einzelnen Einrichtung. Der Einrichtungsträger legt zusammen mit der Fachkonzeption einen Vorschlag für die Personalausstattung vor. Diese werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde geprüft und in Verbindung mit den Vorgaben dieser Richtlinie als Ausgangsbasis für die Festlegung einrichtungsspezifischer Mindeststandards in der Betriebserlaubnis verwendet. Der tatsächliche Stellenbedarf errechnet sich aus dem Betreuungsbedarf unter Berücksichtigung der Betriebszeiten, der erforderlichen Doppel- oder Mehrfachbesetzung im Gruppendienst, der Nachtbereitschaft oder den Nachtwachen, sowie der vereinbarten jährlichen Arbeitszeit für die Fach- und Hilfskräfte im Gruppendienst unter Berücksichtigung des Fortbildungsbedarfs und durchschnittlicher Ausfallzeiten durch Krankheit. Mittelbar zur Betreuung erforderliche Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereitung, Elternarbeit, Teamarbeit und Supervision sind im notwendigen Umfang zu berücksichtigen. Die erforderlichen Festlegungen werden im Rahmen der Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII auf der Grundlage der Einrichtungskonzeption getroffen.
 
11.1
Leitung
 
Für die Leitung der Einrichtung ist eine geeignete pädagogische Fachkraft oder eine entsprechend wissenschaftlich ausgebildete Fachkraft mit mehrjähriger Berufserfahrung einzusetzen. Bei Bedarf kann eine spezifische Zusatzqualifikation erforderlich sein.
 
Die Leitungsanteile bemessen sich wie folgt:
 
In Heimen und anderen stationären Einrichtungen anteilig bis zu 1/4 Stellen pro Gruppe für die erste bis vierte Gruppe, ab der fünften Gruppe anteilig 1/10 Stellen. In Heilpädagogischen Tagesstätten 1/5 Stellen von der ersten bis fünften Gruppe, ab der sechsten Gruppe anteilig 1/20 Stellen.
 
Weitere Leitungsanteile sind abhängig von der Organisationsstruktur, insbesondere vom Personalumfang und der Größe der Einrichtung. Synergieeffekte sind zu berücksichtigen.
 
11.2
Gruppenübergreifender Fachdienst
 
Gruppenübergreifende Fachkräfte sollen insbesondere diagnostische Abklärungen sowie psychologische, heil- und sozialpädagogische und/oder medizinisch-therapeutische Angebote bereitstellen. Weitere Aufgaben sind die Beratung des Gruppenpersonals und die Arbeit mit Familienangehörigen. Soweit im Einzelfall erforderlich, legt die zuständige Aufsichtsbehörde die Anteile der heilpädagogisch-psychologischen einerseits sowie der medizinisch-therapeutischen Fachdienste andererseits nach Anhörung der Einrichtungs- und Kostenträger fest.
 
11.3
Gruppendienst
 
Der Dienstplan ist so zu gestalten, dass die Anwesenheit der Fachkraft während der Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen in der Gruppe sichergestellt ist. Qualifikation und Zahl der übrigen pädagogischen und pflegerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich nach dem Hilfebedarf der Zielgruppe.
 
11.4
Nachtdienst
 
Die Betreuung der Gruppen während der Nachtruhe ist in der Regel von Fachkräften zu leisten. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann eine Fachkraft in Rufbereitschaft eingesetzt werden, wenn für die Nachtbetreuung eine Hilfskraft genügt.
 
11.5
Fortbildung und Supervision
 
Praxisanleitung, Supervision und Fortbildung sind zentrale Beiträge zur Qualitätsentwicklung einer Einrichtung. Jede Fach- und Hilfskraft ist verpflichtet, sich entsprechend ihren Aufgabenstellungen fortzubilden.
 
 
12.
Fach- und Hilfskräfteregelung
 
12.1
Leitungskräfte
 
Als pädagogische Leitung können in der Regel nur pädagogische Fachkräfte mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung in einer einschlägigen sozial- oder heilpädagogischen Einrichtung eingesetzt werden.
 
12.2
Pädagogische und pflegerische Fachkräfte für die Gruppenleitung/den Gruppendienst
 
Pädagogische und pflegerische Fachkräfte für die Gruppenleitung/den Gruppendienst sind insbesondere
-
diplomierte, graduierte bzw. staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen,
-
staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
-
entsprechend ausgebildete akademische Fachkräfte (z. B. Diplompädagogen und Diplompädagoginnen, Diplompsychologen und Diplompsychologinnen) mit Praxis in sozialpädagogischen Einrichtungen,
-
staatlich geprüfte oder anerkannte Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen,
-
staatlich anerkannte Heilpädagogen und Heilpädagoginnen oder Personen mit vergleichbarer sonderpädagogischer Ausbildung,
-
Diakone und Diakoninnen mit sozialpädagogischem Ausbildungsschwerpunkt,
-
andere Kräfte mit einrichtungsorientierter Ausbildung (z. B. SOS-Kinderdorfeltern, Waldorf-, Montessori-Pädagogen und -Pädagoginnen, Konduktoren und Konduktorinnen in den jeweiligen Einrichtungen),
-
Kinderkrankenpfleger und Kinderkrankenpflegerinnen.
 
12.3
Gruppenübergreifende Fachkräfte mit entsprechender Qualifikation
 
Gruppenübergreifende Fachkräfte mit entsprechender Qualifikation sind insbesondere
-
entsprechend ausgebildete akademische Fachkräfte mit therapeutischer Zusatzausbildung,
-
diplomierte, graduierte bzw. staatlich anerkannte Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen ggf. mit therapeutischer Zusatzausbildung,
-
Kinder- und Jugendpsychotherapeuten und -therapeutinnen, Kinder- und Jugendpsychiater und -psychiaterinnen,
-
Diplompsychologen und Diplompsychologinnen,
-
Diplompädagogen und Diplompädagoginnen,
-
Sonderpädagogen und Sonderpädagoginnen (Sonderschullehrer und Sonderschullehrerinnen),
-
Heilpädagogen und Heilpädagoginnen,
-
Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen,
-
Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen,
-
Logopäden und Logopädinnen.
 
12.4
Qualifizierte Hilfskräfte
 
Qualifizierte Hilfskräfte sind insbesondere
-
staatlich geprüfte Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen,
-
Heilerziehungspflegehelfer und Heilerziehungspflegehelferinnen,
-
Sozialbetreuer und Sozialbetreuerinnen.
 
12.5
Weitere Hilfskräfte
 
Weitere Hilfskräfte sind insbesondere
-
Praktikanten und Praktikantinnen,
-
Helfer und Helferinnen im freiwilligen sozialen Dienst,
-
ausländische Fachkräfte, deren Ausbildung in Bayern nicht anerkannt ist,
-
Personen, die einen sozialpädagogischen oder heilpflegerischen Beruf anstreben und angelernte Hilfskräfte (z. B. Betreuungshelfer oder Betreuungshelferin).
 
12.6
Prüfung von Ausbildungen anderer europäischer Länder
 
Bei Bewerbern und Bewerberinnen für eine pädagogische, pflegerische oder gruppenübergreifende Fachkraftstelle mit einer in der Europäischen Union erworbenen Ausbildung prüft die zuständige Prüfbehörde, ob mit der Ausbildung eine Eignung zur Ausübung der angestrebten Tätigkeit erworben wurde. Eine generelle Gleichwertigkeitsanerkennung mit einer in Deutschland erworbenen Fachausbildung ist damit nicht verbunden.
 
 
13.
Bau und Ausstattung
 
Die Gebäude müssen den geltenden baurechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen zum baulichen Brandschutz entsprechen. Die Grundlagen für das barrierefreie Bauen sind zu beachten. Die räumliche Gestaltung und Ausstattung richten sich nach Art und Aufgabenstellung der Einrichtung.
 
Brandschutzanlagen und sonstige Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung und Beseitigung von Gefahren sind regelmäßig zu überprüfen. In jeder Einrichtung muss ein Alarmplan aufgestellt sein. Das gesamte Personal muss mit dem Alarmplan vertraut sein und mit den Feuerlöschgeräten umgehen können.
 
13.1
Heilpädagogische Heime und sonstige stationäre Einrichtungen
 
Für die Erstellung eines Raumprogramms für Heilpädagogische Heime und sonstige stationäre Einrichtungen wird auf die staatliche Richtlinie für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige verwiesen.
 
13.2
Heilpädagogische Tagesstätten
 
In Heilpädagogischen Tagesstätten sind Gruppenräume mit je 4 qm Bodenfläche pro Platz, mindestens jedoch 30 qm, sowie ein Nebenraum mit 15 qm vorzusehen. Für Kinder und Jugendliche mit besonderem Raumbedarf (z. B. Rollstuhlfahrer) sind zusätzlich 2 qm pro Platz hinzuzurechnen.
 
 
14.
Ernährung, Unfallschutz und Gesundheit
 
Die Ernährung muss vollwertig und abwechslungsreich sein und dem jeweiligen Alter und dem Gesundheitszustand der Kinder und Jugendlichen entsprechen.
 
In jeder Einrichtung muss eine geeignete Ausstattung für Erste-Hilfe-Leistungen vorhanden sein. Eine entsprechend in Erster Hilfe ausgebildete Kraft muss in der Einrichtung jederzeit zur Verfügung stehen.
 
Chemikalien (z. B. Desinfektionsmittel) und Arzneimittel sind für Kinder und Jugendliche unzugänglich aufzubewahren.
 
Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten wird auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen verwiesen.
 
In allen für Kinder und Jugendliche zugänglichen Räumen und im Außenbereich der Einrichtung ist ein generelles Rauchverbot einzuhalten.
 
 
15.
Inkrafttreten
 
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft.
 
 
Werner Zwick
Ministerialdirigent