Veröffentlichung AllMBl. 2009/11 S. 327 vom 18.09.2009

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Az.: IB3-1052-9
2013.1-I
2013.1-I
 
Änderung der Bekanntmachung zur Erhebung von Verwaltungskosten für
Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden und Gemeindeverbände
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
 
vom 18. September 2009 Az.: IB3-1052-9
 
 
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Januar 1999 (AllMBl S. 135), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21. Januar 2002 (AllMBl S. 116), wird wie folgt geändert:
 
1.
Nr. 1.1.1 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Erteilung einer Auskunft an eine andere Behörde ist Amtshilfe, wenn sie der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, die ersuchte Behörde nicht in Erfüllung einer eigenen Aufgabe handelt und es sich um Hilfe im Einzelfall handelt.“
 
 
2.
In Nr. 1.1.2 werden die Worte „Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBO“ durch die Worte „Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO“ ersetzt.
 
 
3.
Nr. 1.3.1 dritter Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
 
„–
dem Vollzug gemeindlicher Verordnungen, die aufgrund des LStVG oder anderer sicherheitsrechtlicher Ermächtigungsnormen ergangen sind, soweit es sich um die Abwehr rein ortsbezogener Gefahren ohne Wirkungen über das Gemeindegebiet hinaus handelt; räumt das LStVG nicht den Gemeinden schlechthin, sondern nur den kreisfreien Gemeinden ein Verordnungsrecht ein, gehören Amtshandlungen im Vollzug dieser Gemeindeverordnung zum übertragenen Wirkungskreis."
 
 
4.
In Nr. 1.3.2.2 werden die Worte „Art. 11 Abs. 4“ und „Art. 13 Abs. 2“ gestrichen.
 
 
5.
Nr. 1.3.2.6 erhält folgende Fassung:
„die Zustimmung zur Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien gemäß § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG). Soweit die Gemeinden für die Erteilung der Zustimmung Gebühren erheben, ist § 142 Abs. 6 TKG zu beachten, der als materiell-rechtliche Inhaltsbestimmung für eine kommunale Gebührenregelung das Kostendeckungsprinzip als Obergrenze ausdrücklich vorschreibt. Wertgebühren sind damit unzulässig (vgl. dazu VG München, Urteil vom 30. März 2006 Az. M 10 K 05.6191)."
 
 
6.
In Nr. 1.5.2 werden im zweiten Absatz Satz 2 die Worte „Art. 5 Abs. 5“ durch die Worte „Art. 5 Abs. 6“ ersetzt.
 
 
7.
In Nr. 1.5.5 werden die Worte „Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBO“ durch die Worte „Art. 58 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 BayBO“ ersetzt.
 
 
8.
Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Worte „Art. 5 Abs. 2 KG“ werden durch die Worte „Art. 5 Abs. 3 KG“ ersetzt.
 
b)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:
„Für Genehmigungsverfahren im Sinn der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie – DLR (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) dürfen Gebühren nur bis zur Kostendeckung erhoben werden (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 DLR).“
 
 
9.
In Nr. 2.5 werden die Worte „Art. 5 Abs. 5 KG“ durch die Worte „Art. 5 Abs. 6 KG“ ersetzt.
 
 
10.
In Nr. 2.7 werden die Worte im Klammerzusatz „Art. 21 Abs. 3 Satz 2 KG“ ersetzt durch die Worte „vgl. Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Satz 2 KG“.
 
 
11.
Nr. 4 wird aufgehoben.
 
 
12.
Anlage 2 erhält die nachstehend veröffentlichte Fassung.
 
 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2009 in Kraft.
 
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor
 

Anlage