Veröffentlichung AllMBl. 2009/11 S. 335 vom 05.10.2009

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Az.: 64b-U8667.21-2007/1-6
7912.5-UG
7912.5-UG
 
Zweite Änderung
der Förderrichtlinien für Wanderwege und Gartenschauen
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
 
vom 5. Oktober 2009 Az.: 64b-U8667.21-2007/1-6
 
 
Die Bekanntmachung der Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen, deren Beschilderung und von Gartenschauen (Förderrichtlinien für Wanderwege und Gartenschauen – FöR-WaGa) vom 1. März 2006 (AllMBl S. 110), geändert durch Bekanntmachung vom 7. November 2007 (AllMBl S. 777), wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen wie folgt geändert:
 
1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
 
„Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen und deren Beschilderung, von Unterkunftshäusern und von Gartenschauen (Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und Gartenschauen – FöR-WaGa)“
 
 
2.
Abs. 1 der Vorbemerkung erhält folgende Fassung:
 
„Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) bzw. der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) in der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen für nachstehend aufgeführte Wanderwege und Unterkunftshäuser sowie für Gartenschauen.“
 
 
3.
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
 
a)
Es wird folgende neue Nr. 2.2 eingefügt:
 
„2.2
„Gefördert werden Maßnahmen für eine umweltgerechte Ver- und Entsorgung (Trinkwasser, Abwasser, regenerative Energie) von Unterkunftshäusern. Die Förderung beschränkt sich im alpinen Raum auf Hütten der DAV-Kategorie I oder Hütten entsprechender Ausstattung und im außeralpinen Raum auf nicht für längerfristige Aufenthalte geeignete Wanderheime. Sie kann nur für in Bayern gelegene Unterkunftshäuser und nur nachrangig zu bestehenden anderen Fördermöglichkeiten gewährt werden. Eine Zuwendung kann frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Förderung einer Maßnahme, oder wenn die Erneuerung aufgrund eines Naturereignisses zwingend erforderlich ist, beantragt werden.
Als Zuwendungsempfänger kommen die Hauptgeschäftsstelle bzw. die Sektionen des Deutschen Alpenvereins e. V., die Mitglieder des Landesverbands Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und der Landesverband Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. infrage.“
 
b)
Die bisherige Nr. 2.2 wird Nr. 2.3.
 
c)
Nr. 3.2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
 
„Der Fördersatz für Wanderwege beträgt maximal 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, die Zuwendungen für die Generalinstandsetzung und Beschilderung von Wanderwegen insgesamt höchstens je 150.000 € pro Jahr für den Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und für den Deutschen Alpenverein e. V. (Nr. 2.1 Abs. 3).“
 
d)
Es wird folgende neue Nr. 3.3 eingefügt:
 
„3.3
Der Fördersatz für Maßnahmen der umweltgerechten Ver- und Entsorgung von Unterkunftshäusern beträgt maximal 25 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, der Förderhöchstbetrag je Einzelmaßnahme 25.000 €. In begründeten Einzelfällen kann der Förderhöchstbetrag überschritten werden.
Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Kosten beträgt 10.000 € je Einzelprojekt.“
 
e)
Die bisherigen Nrn. 3.3 bis 3.6 werden Nrn. 3.4 bis 3.7.
 
 
4.
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
 
a)
Nr. 5 erhält folgende Fassung:
 
„Die Zuwendungen bewilligt bei Gartenschauen die jeweils örtlich zuständige Regierung.
Unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit bewilligt die Regierung von Oberbayern alle Projekte der Hauptgeschäftsstelle bzw. der Sektionen des Deutschen Alpenvereins e. V. und die Regierung von Oberfranken alle Projekte der Mitglieder des Landesverbands Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und des Landesverbands Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V.“
 
b)
Nr. 6.1 erhält folgende Fassung:
 
„Zuwendungsanträge (Formblatt und ergänzende Unterlagen) für Wanderwege und Wanderheime des Landesverbands Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. sowie für Unterkunftshäuser des Landesverbands Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. sind durch den jeweiligen Landesverband bei der Regierung von Oberfranken, Zuwendungsanträge für Wanderwege und Unterkunftshäuser des Deutschen Alpenvereins e. V. und seiner Sektionen durch die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Alpenvereins e. V. bei der Regierung von Oberbayern einzureichen. Sowohl der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. als auch der Landesverband Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. und die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Alpenvereins e. V. haben die Anträge der einzelnen Mitglieder/Sektionen für ein Jahr zu sammeln und gebündelt einzureichen.“
 
c)
Nr. 10.1 erhält folgende Fassung:
 
„Bei Wanderwegen ist der Verwendungsnachweis innerhalb von sechs Monaten, bei Gartenschauen und Unterkunftshäusern innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde oder, wenn im Bewilligungsbescheid eine abweichende Stelle bestimmt ist, bei dieser einzureichen. Ist eine abweichende Stelle bestimmt, legt diese den Verwendungsnachweis mit einem Prüfvermerk der Bewilligungsbehörde vor.“
 
d)
Nr. 14.1 erhält folgende Fassung:
 
„Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.“
 
 
5.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.
 
 
Wolfgang Lazik
Ministerialdirektor