Veröffentlichung AllMBl. 2009/11 S. 336 vom 24.09.2009

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Az.: VI5/7380/2/09
2162-A
2162-A
 
Staatliche Anerkennung von Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
vom 24. September 2009 Az.: VI5/7380/2/09
 
 
Diese Bekanntmachung enthält Vollzugshinweise für die Beurteilung der Eignung von Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen durch die zuständigen Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Die staatliche Anerkennung zertifiziert, dass die Voraussetzungen für eine hoheitliche Tätigkeit als Fachkraft in der sozialen Arbeit gegeben sind. Die Jugend- und Familienministerkonferenz hat sich am 29. und 30. Mai 2008 dafür ausgesprochen, auch im Kontext der Hochschul- und Studienreform an der staatlichen Anerkennung festzuhalten. Alle beteiligten Fachministerkonferenzen haben sich durch Beschluss dieser Haltung angeschlossen und werden die gesetzlichen Vorgaben des § 72 SGB VIII sinngemäß auch in ihren Arbeitsfeldern anwenden und damit die Verantwortung für die Prüfung der persönlichen Eignung an die Anstellungsträger delegieren. Die fachliche Eignung kann auch anderweitig, insbesondere durch ausländische Abschlüsse nachgewiesen werden. Durch das geregelte Verfahren wird das Ziel des Bologna-Prozesses, weder Wettbewerb noch Mobilität beim Berufszugang im deutschen und europäischen Raum einzuschränken, umgesetzt. Die Vergabe der staatlichen Anerkennung kann im Rahmen der Akkreditierung eines Studiengangs beantragt, geprüft und festgelegt werden.
 
 
1.
Staatliche Anerkennung
Die Staatliche Anerkennung im Sinn dieser Bekanntmachung ist eine Bestätigung, dass die fachliche Eignung für eine hoheitliche Tätigkeit als Fachkraft in der sozialen Arbeit im Sinn der jeweiligen Sozialgesetzbücher (z. B. § 72 SGB VIII) gegeben ist. Das Erfordernis für den jeweiligen Anstellungsträger, die fachliche und persönliche Eignung eines Bewerbers oder einer Bewerberin zu prüfen, bleibt davon unberührt.
 
Als Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin ist im Sinn dieser Bekanntmachung staatlich anerkannt, wer ausreichende Fach-, Rechts- und Verwaltungskenntnisse für eine Tätigkeit als Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin besitzt und in der Lage ist, seine theoretischen, rechtlichen und methodischen Kenntnisse in der praktischen Arbeit anzuwenden. Diese Personen sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ zu führen.
 
 
2.
Erwerb der staatlichen Anerkennung
Staatlich anerkannte Sozialpädagogen und staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen im Sinn dieser Bekanntmachung sind
 
a)
kraft Studienabschluss staatlich anerkannte Sozialpädagogen und kraft Studienabschluss staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen gemäß Nr. 3,
b)
Personen, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin oder als Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin staatlich anerkannt sind,
c)
Personen mit gleichwertig anerkannten ausländischen Abschlüssen. Dies gilt insbesondere für Personen, die ein Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) über die Gleichwertigkeit der Ausbildungen vorlegen. Näheres zur Frage der Gleichwertigkeit regelt Nr. 4.
 
 
3.
Staatliche Anerkennung kraft Studienabschluss
 
3.1
Staatlich anerkannter Sozialpädagoge oder staatlich anerkannte Sozialpädagogin sind kraft ihres Studienabschlusses die Absolventen und Absolventinnen eines in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten Studiengangs.
 
3.2
In die Anlage zu dieser Bekanntmachung werden Bachelor-Studiengänge bayerischer Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen) und Hochschulen (im Folgenden: Hochschulen) aufgenommen,
a)
die ausgewiesene Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene sowie administrative Kompetenzen vermitteln,
b)
die eine angeleitete Praxistätigkeit in von der Hochschule und/oder der zuständigen Behörde anerkannten, fachlich ausgewiesenen Einrichtungen der sozialen Arbeit im Umfang von mindestens 100 Tagen umfassen,
c)
die eine kritische Reflexion des in Hochschule und Praxisfeldern erworbenen Wissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis beinhalten und
d)
bei denen die Hochschule das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Rahmen des Verfahrens der Akkreditierung und Reakkreditierung des Studiengangs beteiligt hat.
 
3.3
Zum Zeitpunkt des Studienabschlusses ist der Hochschule ein polizeiliches Führungszeugnis gemäß § 72a SGB VIII vorzulegen.
 
 
4.
Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erlangten Abschlüssen
Für die Gleichwertigkeitsprüfung übermittelt das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) folgende Prüfkriterien:
Die Gleichwertigkeit mit Berufsqualifikationen von Personen, die Studiengänge nach Nr. 3.2 abgeschlossen haben, liegt vor, wenn die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland absolvierte Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte keine wesentlichen Unterschiede zu der Ausbildung von Personen aufweist, die Studiengänge nach Nr. 3.2 abgeschlossen haben.
Wesentliche Unterschiede hinsichtlich Dauer und/oder Inhalt der Ausbildung können durch die Berufspraxis der Person ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
Grundlage für die Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung sind im Übrigen die Anforderungen, wie im Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit (QR SAR) festgelegt, der vom Fachbereichstag Soziale Arbeit am 31. Mai 2006 verabschiedet wurde.
 
 
5.
Auswirkungen einer fehlenden persönlichen Eignung
Bei fehlender persönlicher Eignung im Sinn des § 72a SGB VIII kann auch keine staatliche Anerkennung im Sinn dieser Bekanntmachung bestätigt werden bzw. gilt eine bereits erteilte Bestätigung als zurückgenommen. Die Hochschule bestätigt die staatliche Anerkennung nicht, wenn das polizeiliche Führungszeugnis nicht vorgelegt wird oder Verurteilungen wegen Straftaten, wie in § 72a SGB VIII genannt, eingetragen sind. Die Bestätigung der staatlichen Anerkennung gilt als zurückgenommen, wenn die Voraussetzungen bei der Anerkennung nicht vorgelegen haben oder wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin durch sein oder ihr späteres Verhalten der Führung der Bezeichnung wegen einer rechtskräftigen Verurteilung aufgrund von Straftaten, wie in § 72a SGB VIII genannt, für die Wahrnehmung der Aufgaben in der sozialen Arbeit als unwürdig erwiesen hat. Bei fehlender persönlicher Eignung im Sinn des § 72a SGB VIII ist der Sozialpädagoge oder die Sozialpädagogin nicht mehr berechtigt, die Bezeichnung staatlich anerkannter Sozialpädagoge oder staatlich anerkannte Sozialpädagogin zu führen. Im Übrigen ist für Vollzugsfragen die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen gegeben.
 
 
6.
Übergangsregelung
Die Hochschulen, deren Studiengänge bereits akkreditiert wurden, weisen gegenüber dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen nach, wie der Studiengang die Kriterien gemäß Nr. 3.2 erfüllt. Nach positiver Prüfung erfolgt die Aufnahme in die Anlage nach Nr. 3.
 
 
7.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.
 
 
Friedrich Seitz
Ministerialdirektor
 

Anlage