Veröffentlichung AllMBl. 2009/12 S. 347 vom 09.11.2009

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IIB8-4117-001/08
2132.2-I
2132.2-I
 
Vollzug der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau);
- Bekanntgabe der Indexzahl, der fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte und des Stundensatzes
- Listen der in Bayern anerkannten Prüfämter und Prüfingenieure für Standsicherheit
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
 
vom 9. November 2009 Az.: IIB8-4117-001/08
 
 
Anhang:
Tabelle der fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
 
 
1.
Bekanntgabe der Indexzahl, der anrechenbaren Bauwerte und des Stundensatzes
 
Durch § 2 Nr. 19 Buchst. a der am 1. November 2009 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung der Baukammernverfahrensordnung und weiterer Rechtsverordnungen vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542) wurde § 29 Abs. 1 der PrüfVBau geändert. Die anrechenbaren Bauwerte für die in Anlage 1 der PrüfVBau aufgeführten baulichen Anlagen basieren nun auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2005.
 
Die Tabellenwerte der durch § 2 Nr. 21 der Verordnung zur Änderung der Baukammernverfahrensordnung und weiterer Rechtsverordnungen geänderten Tabelle der durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte (Anlage 1 der PrüfVBau) sind bei der Ermittlung der fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte für Prüf- und Bescheinigungsaufträge mit Auftragserteilung ab dem 1. November 2009 anzuwenden.
 
Die gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 PrüfVBau jährlich bekanntzugebende Indexzahl, mit der die durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 zu vervielfältigen sind, wurde unter Zugrundelegung des Bezugsjahres 2005 neu errechnet. Sie beträgt für Prüf- und Bescheinigungsaufträge mit Auftragserteilung ab 1. November 2009
1,099.
 
Die aufgrund der Indexzahl fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je m3 Brutto-Rauminhalt und Gebäudeart nach Anlage 1 der PrüfVBau sind im Anhang zu dieser Bekanntmachung abgedruckt.
 
Der Stundensatz nach § 31 Abs. 5 Satz 3 PrüfVBau für Prüf- und Bescheinigungsaufträge beträgt bei Auftragserteilung ab 1. November 2009 (weiterhin)
98 €.
 
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dieser Betrag bereits die gesetzliche Umsatzsteuer enthält.
 
 
2.
Prüfämter und Prüfingenieure für Standsicherheit in Bayern
 
Das Bayerische Staatsministerium des Innern führt gemäß § 6 Abs. 4 PrüfVBau Listen der in Bayern anerkannten Prüfämter und Prüfingenieure für Standsicherheit. Diese sind auf der Internetseite der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, Bereich Recht, Städtebau, Bautechnik unter der Rubrik Bautechnik bekanntgemacht (http://www.innenministerium.bayern.de/bauen/baurecht/bautechnik).
 
Prüfaufträge für Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 BayBO) dürfen nur den in den vom Bayerischen Staatsministerium des Innern bekanntgemachten Listen aufgeführten Prüfämtern und Prüfingenieuren für Standsicherheit erteilt werden. § 9 PrüfVBau bleibt unberührt.
 
Die Bekanntmachung zum Vollzug der PrüfVBau vom 10. Juli 2009 (AllMBl S. 238) wird durch diese Bekanntmachung ersetzt und aufgehoben.
 
 
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor

Anlage