Veröffentlichung AllMBl. 2009/15 S. 494 vom 07.12.2009

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Az.: IBS-3667/289/1
7071-W
7071-W
 
Richtlinien zur Durchführung des
Bayerischen Programms zur Förderung technologieorientierter Unternehmensgründungen
(BayTOU)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
 
vom 7. Dezember 2009 Az.: IBS-3667/289/1
 
 
Vorbemerkung
Der Freistaat Bayern fördert die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren und die in diesem Zusammenhang stehende Gründung von technologieorientierten Unternehmen nach Maßgabe
-
dieser Richtlinien
-
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) vom 3. Dezember 2003 (AllMBl S. 912, StAnz Nr. 50) und
-
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl L 214 vom 9. August 2008, S. 31)), nachfolgend AGFVO genannt.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
 
1.
Zweck der Förderung
Die Förderung soll Firmengründungen in zukunftsträchtigen Technologiebereichen anregen und neugegründete Firmen unterstützen.
 
 
2.
Gegenstand der Förderung
 
2.1
Gefördert werden können technologisch und wirtschaftlich risikobehaftete Entwicklungsvorhaben, die im Zusammenhang mit der Gründung von technologieorientierten Unternehmen stehen und darauf abzielen, die technologische Basis von neugegründeten und kleinen Unternehmen aufzubauen oder zu verstärken.
 
2.2
Förderungen nach diesen Richtlinien werden ausgereicht als
-
Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (experimentelle Entwicklung) nach Art. 31 in Verbindung mit Art. 30 Nr. 4 AGFVO,
-
Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte nach Art. 33 AGFVO.
 
 
3.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:
 
3.1
Personen, die die Absicht haben, ein technologieorientiertes gewerbliches Unternehmen zu gründen oder
 
3.2
technologieorientierte Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
 
3.2.1
die seit weniger als sechs Jahren existieren und
 
3.2.2
die weniger als zehn Mitarbeiter (Vollzeit einschließlich Geschäftsleitung) haben und
 
3.2.3
die auch im Übrigen die Voraussetzungen an ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der AGFVO erfüllen.
 
3.2.4
In begründeten Fällen sind bei Unternehmen, die weder selbst noch über Beteiligungsunternehmen produzierend tätig sind und die mit dem geplanten Entwicklungsvorhaben den Einstieg in das produzierende Gewerbe realisieren wollen, Ausnahmen von Nr. 3.2.1 und Nr. 3.2.2 möglich.
 
3.3
Eine oder mehrere der am antragstellenden Unternehmen beteiligten Personen müssen Geschäftsführer sein und über das zur Durchführung des Vorhabens notwendige technische Fachwissen verfügen. Diese Personen müssen mindestens 50 % der Anteile halten und den größeren Teil ihrer Arbeitszeit dem Gründungsvorhaben widmen. Kaufmännisches Wissen ist bereitzustellen, sofern die Geschäftsführung dies nicht hat. Bei der Gründung von Softwareunternehmen ist eine Beschäftigungszeit von mindestens zwei Jahren an verantwortlicher Stelle bei einem Softwareunternehmen oder eine vergleichbare Tätigkeit nachzuweisen.
 
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
4.1
Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, mit denen zum Zeitpunkt des Eingangs eines prüffähigen Antrags bei der zuständigen Stelle noch nicht begonnen wurde.
 
4.2
Das Vorhaben muss zum Ziel haben, ein neues Produkt oder ein neues Verfahren oder eine technische Dienstleistung, die deutliche Wettbewerbsvorteile und Marktchancen aufgrund der darin enthaltenen technischen Neuheit erwarten lassen, zumindest bis zur Prototypreife zu entwickeln.
 
4.3
Das Vorhaben muss mit einem erheblichen technologischen Risiko verbunden sein. Es muss trotz dieses Risikos technologisch und wirtschaftlich machbar erscheinen und einen nachhaltigen Unternehmenserfolg erwarten lassen.
 
4.4
Es muss sich um ein Vorhaben handeln, das der Antragsteller im Wesentlichen selbst konzipiert und im Freistaat Bayern durchführt (einzelbetriebliches Entwicklungsvorhaben). Kooperationen mit Forschungseinrichtungen stehen dem nicht entgegen.
 
4.5
Der Antragsteller muss bei einer Produktentwicklung die eigene Herstellung des Produktes (mindestens der wichtigsten Produktbestandteile), und bei einer Verfahrensentwicklung die eigene Herstellung von für das Verfahren entscheidenden Geräten, Apparaturen, Komponenten oder Materialien beabsichtigen.
Bei einer technischen Dienstleistung oder einem Softwareprodukt muss der Antragsteller die Absicht haben, diese selbst am Markt anzubieten.
 
4.6
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- und Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen. Diese dürfen nicht durch andere subventionsbehaftete öffentliche Finanzierungsmittel ersetzt oder zinsverbilligt werden.
 
4.7
Einem Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 7 AGFVO bzw. einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Beihilfe nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.
 
4.8
Der Antragsteller muss ein beurteilungsreifes tragfähiges Konzept für seine Unternehmensgründung und für die Durchführung des Entwicklungsvorhabens vorlegen.
 
4.9
Sofern ein beurteilungsreifes tragfähiges Konzept für die Unternehmensgründung (siehe Nr. 4.8) nicht vorliegt, können die Arbeiten zu dessen Erstellung gefördert werden. Der Förderzeitraum darf neun Monate nicht überschreiten.
 
 
5.
Art und Umfang der Förderung
 
5.1
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Es werden Zuschüsse gewährt.
 
5.2
Der Fördersatz beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Kosten für die Erstellung eines beurteilungsreifen tragfähigen Konzepts (Konzeptphase, siehe Nr. 4.9) und bis zu 40 % für ein Entwicklungsvorhaben.
Für die Erstellung eines beurteilungsreifen tragfähigen Konzepts beträgt der Zuschuss max. 26.000 €, in begründeten Einzelfällen kann bei besonders umfangreichen Zuarbeiten die Obergrenze auf 52.000 € angehoben werden.
Bei Softwareunternehmen beträgt der Zuschuss für ein Entwicklungsvorhaben max. 150.000 €.
Es werden nur Zuschüsse ausgereicht, die eine Höhe von mindestens 15.000 € erreichen.
Die zulässigen Beihilfeintensitäten der in Nr. 2.2 genannten Beihilfen nach AGFVO werden in keinem Fall überschritten.
 
5.3
Die Höhe der Zuwendungen bemisst sich nach dem technologischen und wirtschaftlichen Risiko des Vorhabens, seiner technologischen Bedeutung, der Finanzkraft des Antragstellers und nach den verfügbaren staatlichen Haushaltsmitteln.
 
5.4
Zuwendungsfähig sind folgende Kosten, die nach Eingang eines prüffähigen Antrags bei wirtschaftlicher und sparsamer Betriebsführung im Rahmen der Durchführung der Vorhaben anfallen:
 
5.4.1
Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen gemäß Art. 31 AGFVO, soweit diese mit dem Forschungsvorhaben beschäftigt sind). Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:
 
Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä.
8.000 €
Techniker, Meister u. Ä.
5.800 €
Facharbeiter, Laboranten u. Ä.
4.000 €
 
Mit diesen Beträgen sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie sonstige Kosten im Personalbereich abgegolten. Arbeiten Unternehmer selbst am Vorhaben mit, können die Pauschalsätze eines entsprechend qualifizierten Angestellten anerkannt werden.
 
5.4.2
Kosten für Instrumente und Ausrüstung gemäß Art. 31 AGFVO, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden (Sondereinzelkosten). Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig (zeit- und vorhabensanteilig).
 
5.4.3
Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente gemäß Art. 31 AGFVO, sofern die Transaktion zu Marktbedingungen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen (Fremdleistungen).
 
5.4.4
Sonstige Betriebskosten (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen) gemäß Art. 31 AGFVO, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.
Auf die Materialeinzelkosten kann ein Materialgemeinkostenzuschlag bis zu 10 % in Ansatz gebracht werden.
Zur Abgeltung der Verwaltungsgemeinkosten kann ein Zuschlag bis zu 7 % angesetzt werden.
 
5.4.5
Kosten, die im Zusammenhang mit der Erlangung von gewerblichen Schutzrechten gemäß Art. 33 AGFVO entstehen.
 
5.5
Bei Vorhaben im Sinn von Nr. 4.3 bis zur Erstellung des Prototypen (Entwicklungsvorhaben) sind alle unter Nr. 5.4 aufgezählten Kostenarten zuwendungsfähig.
Bei Vorhaben im Sinn von Nr. 4.9 (Konzept) sind nur Personalkosten (Nr. 5.4.1), Fremdleistungen (Nr. 5.4.3) und sonstige Betriebskosten (Nr. 5.4.4) zuwendungsfähig.
Jede beantragte Förderung ist nach den in Nr. 5.4 genannten Kosten aufzuschlüsseln.
 
 
6.
Mehrfachförderung
Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für dasselbe Vorhaben oder für Teile davon vom Antragsteller andere subventionsbehaftete öffentliche Mittel im Bereich der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.
Dies gilt nicht für Bürgschaften und Beteiligungsprogramme. Eine Kumulierung mit diesen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 7 AGFVO und bis zu den unter Nr. 5.2 angegebenen Höchstsätzen möglich. Die Subventionswerte sind vom Antragsteller anzugeben.
 
 
7.
Verfahren
 
7.1
Der Antrag auf Gewährung von Zuwendungen ist für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben einzureichen beim:
 
Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft,
Infrastruktur, Verkehr und Technologie
– Innovationsberatungsstelle Südbayern –
Prinzregentenstraße 28
80538 München
(Postanschrift: 80525 München; Tel. 089 2162-2537, Telefax 089 2162-2782);
 
für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken bei der
 
Landesgewerbeanstalt Bayern
– Innovationsberatungsstelle Nordbayern –
Tillystraße 2
90431 Nürnberg
(Tel. 0911 655-4141, Telefax 0911 655-4151).
 
Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. Die Zugangsdaten zur Antragstellung sind bei der zuständigen Innovationsberatungsstelle (s. o.) erhältlich. Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (Staatsministerium) unter www.fips.bayern.de bereitgestellt. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle wird empfohlen.
 
7.2
Die betriebswirtschaftliche Prüfung der Antragsunterlagen erfolgt grundsätzlich durch die LfA Förderbank Bayern. Die evtl. Einschaltung weiterer externer Gutachter erfolgt durch das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle.
 
7.3
Die Bewilligung erteilt das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle.
 
7.4
Für die Erstellung eines beurteilungsreifen technologischen Konzepts und für ein Entwicklungsvorhaben werden getrennte Zuwendungsbescheide erlassen.
 
7.5
Die bewilligten Zuschüsse werden vom Staatsministerium ausbezahlt. Der vom Zuwendungsempfänger zu erstellende Verwendungsnachweis ist dem Staatsministerium oder der von ihm beauftragten Stelle vorzulegen. Diese prüfen die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel.
 
7.6
Zugehörige Unterlagen sind mindestens zehn Jahre nach Gewährung der Zuwendung aufzubewahren.
 
7.7
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen.
 
 
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2010 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
 
 
Dr. Hans Schleicher
Ministerialdirektor