Veröffentlichung AllMBl. 2009/15 S. 514 vom 27.10.2009

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Az. IV3/5218/4/09
8110.2-A
8110.2-A
 
Änderung der Bekanntmachung
zur Ausstellung von Schwerbehindertenausweisen
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
vom 27. Oktober 2009 Az. IV3/5218/4/09
 
 
Die Bekanntmachung Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Ausstellung von Ausweisen für schwerbehinderte Menschen (SchwbAw) vom 22. Februar 2002 (AllMBl S. 188) wird mit Wirkung vom 27. Oktober 2009 in Abschnitt 1 wie folgt geändert:
 
1.
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Im Satz 1 werden die Worte „Ämter für Versorgung und Familienförderung“ durch die Worte „Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS)“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „Schwerbehindertenrecht“ durch das Wort „SGB IX“ ersetzt.
 
 
2.
In Nr. 2 Satz 1 werden die Worte „zuletzt geändert durch Art. 56 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1131)“ sowie die Kommata vor und nach diesen Worten gestrichen.
 
 
3.
Nr. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Worte „ beim Amt für Versorgung und Familienförderung zur Entgegennahme des Ausweises nicht zuzumuten, bittet das Amt für Versorgung und Familienförderung“ werden durch die Worte „bei der Regionalstelle des ZBFS zur Entgegennahme des Ausweises nicht zuzumuten, bittet das ZBFS“ ersetzt.
 
b)
Die Worte „zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 342)“ und die Kommata vor und nach diesen Worten werden gestrichen.
 
 
4.
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Worte „das Amt für Versorgung und Familienförderung“ werden durch die Worte „die Regionalstelle des ZBFS“ ersetzt.
 
b)
Die Worte „und dem Amt für Versorgung und Familienförderung eine Bestätigung der Aushändigung zu übersenden“ werden gestrichen.
 
c)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Eine Bestätigung der Aushändigung ist dabei nicht notwendig. Nicht abgeholte Ausweise sind spätestens nach Ablauf von drei Monaten, Ausweise, die zurückgegeben wurden, weil deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, umgehend an die Regionalstelle des ZBFS zurückzusenden.“
 
 
Seitz
Ministerialdirektor