Veröffentlichung AllMBl. 2009/02 S. 21 vom 07.01.2009

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Az.: 59-4454.11-2008/1
7538-UG
7538-UG
 
Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben
(RZWas 2005)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
 
vom 7. Januar 2009 Az.: 59-4454.11-2008/1
 
 
Die Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2005) des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz1) vom 14. Oktober 2004 (AllMBl S. 569) sind am 31. Dezember 2008 ausgelaufen. Mit dieser Bekanntmachung werden die RZWas 2005 neu bekannt gemacht.
 
 
Inhaltsübersicht
 
I.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
 
1.
Anwendungsbereich, Zweck der Zuwendung
 
2.
Gegenstand der Förderung
 
3.
Zuwendungsempfänger
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
5.
Art und Umfang der Zuwendung
 
II.
Zuwendungsverfahren
 
6.
Zuständige Bauverwaltung und Bewilligungsbehörde
 
7.
Zuwendungsprogramme
 
8.
Zuwendungsanträge
 
9.
Zuwendungsbescheid
 
10.
Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung (zu Nr. 7 VVK)
 
11.
Baurechnung (zu Nr. 6.3 ANBest-K)
 
12.
Verwendungsnachweis, Verwendungsbestätigung (nach Nr. 10 VVK)
 
13.
Abschluss der Förderung
 
III.
Schlussvorschriften
 
14.
Einvernehmen
 
15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
16.
Übergangsregelungen
 
 
 
Verzeichnis der Anlagen
 
Anlage 1
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (NBest-Was 2005)
Anlage 2a
Kostenrichtwerte und Berechnung der Zuwendungen für Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung
Anlage 2b
Kostenrichtwerte und Berechnung der Zuwendungen für Vorhaben zum Bau von Abwasseranlagen
Anlage 3a
Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten – Wasserversorgung
Anlage 3b
Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten – Abwasseranlagen
Anlage 4
Ermittlung der Ausbaukosten (€/WA bzw. €/AA)
Anlage 5
Baustandsbericht
Anlage 6a
Verwendungsnachweis
Anlage 6b
Zusammenstellung der zuwendungsfähigen Kosten nach Ausführung – Wasserversorgung
Anlage 6c
Zusammenstellung der zuwendungsfähigen Kosten nach Ausführung – Abwasseranlagen
Anlage 6d
Verwendungsbestätigung
Anlage 7
Erklärung über die Beteiligung Dritter
 
 
I.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
 
 
1.
Anwendungsbereich, Zweck der Zuwendung
Der Freistaat Bayern fördert nach diesen Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen wasserwirtschaftliche Vorhaben durch Zuwendungen. Gefördert wird ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Durch Zuwendungen sollen wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse gefördert werden, die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten. Die notwendigen Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung und der Bau von Abwasseranlagen werden mit Zuwendungen gefördert, um insbesondere unzumutbar hohe Gebühren- und Beitragsbelastungen für die Bürger zu vermeiden. Die Förderrichtlinien sollen einen wirksamen Anreiz für kostengünstige Lösungen bieten.
 
 
2.
Gegenstand der Förderung
 
2.1
Nichtstaatlicher Wasserbau
Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7.1 RZWas 2005:
 
2.1.1
Vorhaben zur Erstellung oder Verbesserung des Hochwasserschutzes bebauter Gebiete sowie Vorhaben zur Schaffung, Verbesserung bzw. Reaktivierung von Rückhalteräumen,
 
2.1.2
Ausbaumaßnahmen zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern und/oder ihrer Auen, insbesondere zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie,
 
2.1.3
Gewässerpflege- und -unterhaltungsmaßnahmen, insbesondere zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie,
 
2.1.4
Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern und Wasserbauten,
 
2.1.5
Maßnahmen zur Verbesserung des Boden- und Landschaftswasserhaushalts und
 
2.1.6
Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepte sowie Gewässerentwicklungskonzepte.
 
2.2
Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung
Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7.1 RZWas 2005:
 
2.2.1
bauliche Maßnahmen zur erstmaligen zentralen Wasserversorgung sowie hierfür erforderliche Anschlussentgelte.
Nur noch im Rahmen des Vertrauensschutzes (Nr. 7.3 RZWas 2005) werden gefördert:
 
2.2.2
bauliche Maßnahmen zur qualitativen Sicherung bestehender Anlagen, um die Anforderungen der Trinkwasserverordnung einhalten zu können und
 
2.2.3
bauliche Maßnahmen zur Ergänzung bestehender Anlagen und Erneuerung von Leitungsnetzen, soweit sie vor 1960 gebaut oder nicht gefördert wurden.
 
2.3
Abwasseranlagen für die öffentliche Entsorgung
Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7.1 RZWas 2005:
 
2.3.1
der erstmalige Bau der Ortsentwässerung für bisher noch nicht entsorgte bestehende Siedlungsbereiche,
 
2.3.2
der erstmalige Bau und die Erweiterung von Regenbecken, Regenüberläufen und Bodenfiltern für bisher noch nicht entsorgte bestehende Siedlungsbereiche und
 
2.3.3
der erstmalige Bau und die anteilige Kapazitätserweiterung von Kläranlagen nach dem Stand der Technik, Pumpwerken und Verbindungsleitungen für bisher noch nicht entsorgte bestehende Siedlungsbereiche.
Nur noch im Rahmen des Vertrauensschutzes (Nr. 7.3 RZWas 2005) werden gefördert:
 
2.3.4
die Erneuerung und Sanierung von undichten Kanälen, soweit sie vor 1960 gebaut wurden,
 
2.3.5
die Erneuerung und Sanierung von undichten Kanälen in festgesetzten oder sich in der Festsetzung befindenden Wasserschutzgebieten,
 
2.3.6
die Nachrüstung bestehender Kläranlagen zur Erfüllung der Anforderungen nach § 6 oder 7a WHG an die Reinigungsleistung (mit Ausnahme von Phosphor-Fällungsanlagen) oder anstelle dessen vorgenommene Anschlussmaßnahmen an andere Kläranlagen und
 
2.3.7
der erstmalige Bau und die Erweiterung von Regenbecken, Regenüberläufen und Bodenfiltern sowie dazugehörigen Verbindungsleitungen für bereits entsorgte bestehende Siedlungsbereiche.
 
2.4
Sonderprogramme und kommunale Pilotvorhaben im Sinn der Zweckbestimmung nach Nr. 1 RZWas 2005
 
 
3.
Zuwendungsempfänger
 
3.1
Zuwendungen können erhalten:
Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe) sowie öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ausgenommen die Fernwasserversorgungsunternehmen:
-
Wasserversorgung Bayerischer Wald,
-
Wasserversorgung Steinwaldgruppe,
-
Fernwasserversorgung Oberfranken,
-
Fernwasserversorgung Franken,
-
Fernwasserversorgung Mittelmain,
-
Fernwasserversorgung Oberes Allgäu),
Kommunalunternehmen nach Art. 89 GO,
für Vorhaben nach Nr. 2.1 RZWas 2005 auch Wasser- und Bodenverbände,
für Vorhaben nach Nrn. 2.1.2 und 2.1.3 RZWas 2005 auch Landschaftspflegeverbände.
 
3.2
Werden Zuwendungen gemäß Nrn. 2.1.2 und 2.1.3 RZWas 2005 nichtkommunalen Trägern gewährt, so gelten anstelle der für kommunale Träger geltenden Bestimmungen die entsprechenden Regelungen der VV zu Art. 44 BayHO sowie der ANBest-P.
 
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
4.1
Die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eines Vorhabens ist nachzuweisen (Nr. 6.2.6 VVK). Wenn mehrere Lösungen möglich sind, kann nur die wirtschaftlichste und sparsamste Lösung gefördert werden.
 
4.2
Es können nur Vorhaben gefördert werden, die noch nicht begonnen worden sind (Nr. 1.3 VVK). Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes (z. B.  Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens. Das Wasserwirtschaftsamt kann im Ausnahmefall dem vorzeitigen Baubeginn schriftlich zustimmen.
 
4.3
Vorhaben nach den Nrn. 2.1.1, 2.2 und 2.3 RZWas 2005 werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Kosten nach Anlage 3a bzw. 3b RZWas 2005 mehr als 50.000 € betragen, außer bei Vorhaben des Vertrauensschutzes nach Nr. 7.3. Die Vorhaben nach Nrn. 2.1.2 bis 2.1.6 RZWas 2005 werden nur gefördert, wenn die zu erwartenden Zuwendungen 5.000 € übersteigen.
 
 
5.
Art und Umfang der Zuwendung
 
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung, für Vorhaben nach den Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005 nach Maßgabe der Anlagen 2a und 2b auf der Grundlage von Kostenpauschalen, Kostenanschlägen und Kostenfeststellung, als Zuweisungen gewährt. Zuwendungen gemäß Nrn. 2.1.2 und 2.1.3 RZWas 2005 werden nichtkommunalen Trägern projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss gewährt.
 
5.2
Zuwendungsfähige Kosten
 
5.2.1
Vorhaben mit festgelegten Kostenrichtwerten
Zuwendungsfähig sind bei Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005, für die nach Anlage 2a oder 2b Kostenrichtwerte festgelegt sind, ausschließlich die nach Anlage 3a oder 3b bzw. 6b oder 6c ermittelten Kosten. Wenn für Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005 die Regelungen nach Nrn. 5.4.3 oder 5.4.4 RZWas 2005 wirksam werden, sind die zuwendungsfähigen Ausführungskosten (nach Bauausgabebuch) gemäß Nr. 11 RZWas 2005 bzw. Anlage 6a oder 6d für die Berechnung der Zuwendungen maßgeblich.
Die Pauschale nach Nr. 2.11 Anlage 2a bzw. Anlage 2b RZWas 2005 entfällt insgesamt, wenn der Vorhabensträger eine oder mehrere der Leistungsphasen der Architekten- und Ingenieurleistungen:
 
Entwurfsplanung,
Genehmigungsplanung,
Ausführungsplanung,
Vorbereitung der und Mitwirkung bei der Vergabe,
Bauoberleitung
 
ganz oder teilweise durch eigenes Personal oder Sonstige unentgeltlich erbringen lässt. Die Pauschale nach Nr. 2.11 der Anlage 2a bzw. 2b RZWas 2005 entfällt ebenfalls, wenn ein Vorhaben über EU-Mittel kofinanziert wird. In diesem Fall sind die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen entsprechend Nr. 5.2.2 Buchst. b anzusetzen.
 
5.2.2
Vorhaben ohne Kostenrichtwerte
Zuwendungsfähig sind bei Vorhaben, für die keine Kostenrichtwerte festgelegt sind:
 
a)
die Investitionskosten,
die in den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Bauunterlagen veranschlagt sind. Für Vorhaben nach Nr. 2.2 RZWas 2005 sind die Kosten nach Kostenanschlag bzw. Kostenfeststellung maßgebend.
Der Wert unbarer Leistungen (freiwillige Arbeits- und Sachleistungen von Gemeinde/Verbands-/Gemeinschaftsangehörigen) gehört zu den Investitionskosten. Folgende Sätze werden anerkannt:
 
Arbeitsleistungen bis zu den Höchstsätzen, die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Vergütung von Eigenleistungen in der Flurbereinigung jeweils bekanntgemacht werden,
Sachleistungen bis zu 80 v. H. des angemessenen Unternehmerpreises,
 
soweit die eingesetzten Personen über ausreichende Fachkenntnisse verfügen und die Leistungen nachgewiesen werden.
b)
Bei Vorhaben nach Nr. 2.1, sowie bei EU-kofinanzierten Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005, sind die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zuwendungsfähig, soweit sie nicht kostenfrei oder durch eigenes Personal oder durch Personal einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft erbracht werden.
 
5.3
Nicht zuwendungsfähige Kosten
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
a)
Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist. Dazu zählen nicht Beiträge nach der kommunalen Beitrags- und Gebührensatzung oder vergleichbare Beiträge Dritter.
b)
Kosten der Grundstücksbereitstellung, wie Wert, Erwerb und Freimachen der Grundstücke einschließlich Dienstbarkeiten oder Benutzungsentschädigungen bei nur teil- oder zeitweiser Beanspruchung der Grundstücke (Nrn. 110, 120 und 130 Muster 5 zu Art. 44 BayHO), ausgenommen der Grundstückswert beim Erwerb von Gewässer- und Ufergrundstücken bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 RZWas 2005.
c)
Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb, ausgenommen Unterhaltungsvorhaben nach Nrn. 2.1.3 und 2.1.4 RZWas 2005, sowie für die Instandsetzung bestehender Anlagen infolge ungenügender Unterhaltung oder unsachgemäßer Benutzung.
d)
Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabensträger oder ein Dritter, der von ihm unmittelbar oder mittelbar beauftragt ist, im Rahmen des zu fördernden Vorhabens Investitionen zu tätigen, nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehen kann.
e)
Baunebenkosten (Nr. 700 Muster 5 zu Art. 44 BayHO), unbeschadet für Leistungen nach der Nr. 5.2.2 Buchst. b RZWas 2005.
f)
Kosten für die Erschließung neuer Baugebiete mit Leitungen oder Kanälen.
Neue Baugebiete im Sinn der RZWas 2005 sind alle Gebiete, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung die zulässige Bebauung noch nicht überwiegend vorhanden ist. Baulücken im Innenbereich gelten nicht als „neue Baugebiete“.
g)
Kosten für Anschlussleitungen (DIN 4046) und Anschlusskanäle (DIN 1986 Teil 100).
h)
Kosten für Eigenregieleistungen (das sind Leistungen, die der Vorhabensträger durch eigenes Personal oder durch Personal einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft erbringen lässt), ausgenommen für:
 
Unterhaltungsvorhaben nach Nrn. 2.1.3 und 2.1.4 RZWas 2005 betreffend Bauleistungen,
Vorhaben, bei denen die Bewilligungsbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
i)
Bei Vorhaben nach Nr. 2.3 die verrechnete Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 AbwAG und Art. 9 BayAbwAG.
j)
Bei Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005 Kosten für Verwaltungsgebäude, Dienst- und Werkdienstwohnungen.
 
5.4
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendungen richtet sich nach:
 
den vorhandenen Haushaltsmitteln,
den sich aus dem Vorhaben ergebenden Belastungen,
den Kosten je Vorhabenseinheit,
der wasserwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens,
den besonderen Zielen einzelner Förderprogramme.
 
5.4.1
Die Zuwendung wird berechnet als Produkt aus den zuwendungsfähigen Kosten und dem Zuwendungssatz. Diese errechnet sich für Vorhaben nach den Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005 gemäß Anlage 2a bzw. 2b und Anlage 3a bzw. 3b RZWas 2005 in Verbindung mit Anlage 4.
 
5.4.2
Vorhaben nach Nr. 7.3.1 RZWas 2005 (Vertrauensschutzprogramm I) werden mit einem gegenüber Nr. 5.4.1 um fünf Prozentpunkte reduzierten Fördersatz gefördert, Vorhaben nach Nr. 7.3.2 RZWas 2005 (Vertrauensschutzprogramm II) mit einem gegenüber Nr. 5.4.1 um 20 Prozentpunkte reduzierten Fördersatz.
 
5.4.3
Wenn für Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005 das Produkt aus den zuwendungsfähigen Ausführungskosten (nach Bauausgabebuch) gemäß Anlage 6a bzw. 6d, die für den geförderten Leistungsumfang gemäß Anlage 3a bzw. 3b angefallen sind2) und dem gegenüber Nrn. 5.4.1 und 5.4.2 um zehn Prozentpunkte verringerten Zuwendungssatz3) eine höhere Zuwendung als nach Nrn. 5.4.1 und 5.4.2 ergibt, wird diese höhere Zuwendung gewährt.
 
5.4.4
Der Anteil aller Zuwendungen (auch aus anderen Förderprogrammen) darf:
 
für Vorhaben nach Nr. 2.1 RZWas 2005 75 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten,
für Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausführungskosten (nach Bauausgabebuch) gemäß Anlage 6a bzw. 6d,
für Vorhaben nach Nr. 2.4 RZWas 2005 90 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten
nicht übersteigen.
 
5.5
Förderausschluss
 
5.5.1
Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayAbwAG ist für Zuführungsanlagen eine Förderung gänzlich ausgeschlossen, wenn für diese gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG eine Verrechnung nach dem 1. Januar 2007 erklärt worden ist. Wenn die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 erklärt wurde oder nach dem 1. Januar 2007 erklärt wird und für die Zuführungsanlage vor dem 1. Januar 2007 eine Zuwendung zugesagt oder bewilligt worden ist, sofern hierauf vor diesem Zeitpunkt mit den geförderten Maßnahmen begonnen wurde, mindern sich gemäß Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG die für die Zuführungsanlage insgesamt gewährten Zuwendungen um den durch die Verrechnung mit der Abwasserabgabe für die aufnehmende Einleitung erlangten Verrechnungsbetrag.
 
5.5.2
Der Förderausschluss gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG für Aufwendungen, die gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG und Art. 9 BayAbwAG mit geschuldeter Abwasserabgabe verrechnet werden, ist durch Umfang und Höhe der in den Anlagen 2b und 6c festgelegten Kostenrichtwerte pauschal berücksichtigt.
 
5.5.3
Für Gemeindeteile, in denen der Bau bzw. die Nachrüstung von Kleinkläranlagen oder der Bau von privaten Anschlusskanälen nach den Richtlinien für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen (RZKKA) gefördert wurde, kann keine Förderung nach RZWas 2005 gewährt werden. Die durch den Bau privater Anschlusskanäle nach Nr. 2.1.4 RZKKA erforderlich werdenden Kapazitätserweiterungen bzw. Sanierungen zentraler Abwasseranlagen sind nach RZWas 2005 nicht förderfähig.
 
5.5.4
Mittel der EU oder des Bundes werden im nichtstaatlichen Bereich im Rahmen der RZWas 2005 bewilligt.
 
 
II.
Zuwendungsverfahren
Hinweis: Werden Mittel der EU oder des Bundes im Rahmen der RZWas 2005 bewilligt, so können ergänzende Bestimmungen notwendig werden. Diese werden spätestens mit dem Bewilligungsbescheid gemäß Nr. 10 dieser Richtlinien festgelegt.
 
 
6.
Zuständige Bauverwaltung und Bewilligungsbehörde
Das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nach Nr. 6.1 VVK und Nr. 3.2 ANBest-K. Es prüft alle Vorhaben, für die Zuwendungen beantragt werden in baufachlicher Hinsicht. Für die baufachliche Prüfung aller Vorhaben gelten die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen gemäß Nr. 6.2 VVK. Für Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005, für die gemäß Anlagen 2a und 2b Kostenrichtwerte festgelegt sind, entfällt die Prüfung auf Angemessenheit der Kosten nach Nr. 6.2.6.1 VVK. Das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt ist außerdem Bewilligungsbehörde und entscheidet über die Inaussichtstellung der Zuwendungen nach Nr. 9 sowie die Bewilligung der Zuwendungen nach Nr. 10 dieser Richtlinie, sowie über die Schlussabrechnung nach Nr. 13 dieser Richtlinien.
 
 
7.
Zuwendungsprogramme
Für die einzelnen Förderbereiche und Haushaltsjahre werden Zuwendungsprogramme aufgestellt. Darin werden die zur Förderung anstehenden Vorhaben festgelegt.
 
7.1
Förderprogramme
 
7.1.1
Anmeldung zur Aufnahme in die Dringlichkeitsliste und das Förderprogramm
Zur Aufnahme in die Dringlichkeitsliste können baureife Vorhaben angemeldet werden, die noch nicht begonnen wurden, oder für die die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn nach Nr. 1.3 VVK erteilt wurde. Für Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005 können nur Vorhaben der Ersterschließung angemeldet werden, das sind:
 
Vorhaben nach Nr. 2.2.1 RZWas 2005,
Vorhaben nach Nrn. 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3 RZWas 2005.
 
Die Anmeldung ist an das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt zu richten und muss enthalten:
 
einen formlosen Antrag auf Förderung,
für Vorhaben nach den Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005 eine Ermittlung der Gesamtkosten und der zuwendungsfähigen Kosten nach den Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas) in der jeweils gültigen Fassung sowie der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Anlage 3a bzw. 3b für das Vorhaben (Bauabschnitt),
ggf. für Vorhaben nach den Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005 eine Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Anlage 3a bzw. 3b für das Gesamtvorhaben und
für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen die Anlage 4.
 
Für Vorhaben nach Nr. 2.1 dieser Richtlinien gilt der Zuwendungsantrag nach Nr. 8.1 RZWas 2005 auch als Anmeldung zum Förderprogramm. Falls der endgültige Zuwendungsantrag bei Aufstellung der Dringlichkeitsliste dem WWA noch nicht vorliegt, reichen für Vorhaben nach Nr. 2.1 vereinfachte Antragsunterlagen (formloser Antrag, Kostenberechnung mit Ermittlung der Gesamt- und der zuwendungsfähigen Kosten, ggf. Übersichtslageplan mit Kennzeichnung der zu fördernden Maßnahme).
 
7.1.2
Aufstellung der Dringlichkeitslisten und Förderprogramme
Anhand der von den Wasserwirtschaftsämtern vorgeprüften Anmeldungen stellen die Regierungen Dringlichkeitslisten auf, in die alle Vorhaben aufgenommen werden, für die noch keine Förderung nach Nr. 9 dieser Richtlinie in Aussicht gestellt wurde. Für die Dringlichkeit der Vorhaben sind in nachstehender Reihenfolge maßgebend:
 
die wasserwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens,
eine Bindung an andere Vorhaben im öffentlichen Interesse,
der Planungs- und Verfahrensstand,
eine bereits erteilte Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn und
der bereits erreichte Baufortschritt.
 
Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit stellt auf der Grundlage der Dringlichkeitslisten der Regierungen für jedes Jahr die Förderprogramme auf. Die Laufzeit der Förderprogramme wird grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt, soweit sachliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Aufgenommen werden die Vorhaben, für die im Programmjahr voraussichtlich erste Zuwendungen ausgezahlt werden können.
Die Zuwendungsempfänger werden vom Wasserwirtschaftsamt über die Aufnahme ihres Vorhabens in das Förderprogramm unterrichtet und dabei aufgefordert, den Zuwendungsantrag nach Nr. 8 dieser Richtlinien zu stellen.
Die Kreisverwaltungsbehörden werden vom Wasserwirtschaftsamt über die Aufnahme der Vorhaben in ihrem Bereich in das Förderprogramm unterrichtet.
 
7.2
Sonderprogramme
Sonderprogramme zur gezielten Förderung bestimmter Vorhaben oder Gebiete können ebenfalls nach den Grundsätzen der Nrn. 7.1.1 und 7.1.2 RZWas 2005 abgewickelt werden.
 
7.3
Vertrauensschutzprogramme
 
7.3.1
Vertrauensschutzprogramm I
Alle Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005,
 
die nicht der Ersterschließung dienen,
deren vorzeitigem Beginn schriftlich zugestimmt wurde und
mit deren Bau vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie begonnen wurde,
 
werden gemäß Nr. 5.4.2 RZWas 2005 mit einem um fünf Prozentpunkte reduzierten Fördersatz gefördert, wenn der Zuwendungsantrag nach Nr. 8 und der Verwendungsnachweis bzw. die Verwendungsbestätigung nach Nr. 12 RZWas 2005 vollständig bis zum 31. Dezember 2008 beim Wasserwirtschaftsamt eingereicht wurden.4)
 
7.3.2
Vertrauensschutzprogramm II
Alle Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005, die
 
nicht der Ersterschließung dienen,
in der Dringlichkeitsliste 2004 angemeldet waren und
nicht unter die Regelung nach Nr. 7.3.1 fallen,
 
werden gemäß Nr. 5.4.2 RZWas 2005 mit einem um 20 Prozentpunkte reduzierten Fördersatz gefördert, wenn der Zuwendungsantrag nach Nr. 8 und der Verwendungsnachweis bzw. die Verwendungsbestätigung nach Nr. 12 RZWas 2005 vollständig bis zum 31. Dezember 2008 beim Wasserwirtschaftsamt eingereicht wurden.
 
 
8.
Zuwendungsanträge
 
8.1
Antragsverfahren (zu Nr. 3 VVK)
Der Antrag mit dem Formblatt Muster 1a zu Art. 44 BayHO und den erforderlichen Bauunterlagen ist beim örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsamt einzureichen.
 
Vorhaben, die voraussichtlich nicht in drei Jahren verwirklicht und bei denen technisch selbstständige Abschnitte gebildet werden können, sind in Bauabschnitte zu unterteilen. Jeder Bauabschnitt bildet im Zuwendungsverfahren ein eigenes Vorhaben.
 
8.2
Antragsunterlagen
Folgende Bauunterlagen sind erforderlich:
 
Entwurf für das Vorhaben bzw. den Bauabschnitt, aufgestellt nach den „Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben“ (REWas) in der jeweils gültigen Fassung
2-fach
für Vorhaben, die Teil eines Gesamtvorhabens sind:
Entwurf für das Gesamtvorhaben aufgestellt nach den „Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben“ (REWas) in der jeweils gültigen Fassung, wenn er nicht bereits früher beim Wasserwirtschaftsamt eingereicht wurde und dort noch vorliegt
2-fach
Erläuterung (Kurzfassung für den im Bauabschnitt zu fördernden Teil) und Lageplan, in dem die zu fördernden Teile rot gekennzeichnet sind
je 2-fach
zusätzlich für Vorhaben nach Nr. 2.1 RZWas 2005:
Übersicht über die finanziellen Verhältnisse des Vorhabensträgers (Muster 2 zu Art. 44 BayHO)
nur auf Anforderung
zusätzlich für Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005:
Formblätter gemäß Anlage 3a bzw. 3b und Anlage 4
2-fach
zusätzlich für Vorhaben nach Nr. 2.3 RZWas 2005:
Formblatt gemäß Anlage 75)
2-fach
zusätzlich für Vorhaben nach Nr. 2.3.1 (Ortskanalisation)
Übersichtslageplan des Vorhabens mit blauer Abgrenzung des bebauten Bereichs,
2-fach
Beschluss des zuständigen Organs des Zuwendungsempfängers, das Vorhaben durchführen zu wollen.
2-fach
 
 
9.
Zuwendungsbescheid
Mit dem Zuwendungsbescheid werden dem Zuwendungsempfänger die Zuwendungen schriftlich in Aussicht gestellt. Sonstige Äußerungen sind unverbindlich.
 
Die Inaussichtstellung beinhaltet
 
die Zusage, dass der Staat vorbehaltlich der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel Zuwendungen in dieser Höhe leisten wird, wenn das Vorhaben entsprechend dem geprüften Antrag verwirklicht wird und
die Zustimmung zum Beginn des Vorhabens nach Nr. 1.3 VVK.
Aufgrund der Inaussichtstellung im Zuwendungsbescheid werden die Zuwendungen nach Nr. 10 dieser Richtlinie bewilligt und ausbezahlt.
 
In Aussicht gestellte Zuwendungsbeträge können ganz oder teilweise auch in Finanzierungsprogrammen bereitgestellt werden. Dem Zuwendungsempfänger wird die Förderung in einem Programm als Finanzierungsabschnitt gesondert angekündigt.
 
Wenn bei Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas, die eine Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn haben, bereits bei Antragstellung der Verwendungsnachweis bzw. die Verwendungsbestätigung nach Nr. 12 vorliegt, erhalten diese einen Bewilligungsbescheid gemäß Nr. 10, der den Zuwendungsbescheid nach Nr. 9 und die Schlussabrechnung nach Nr. 13 umfasst.
 
 
10.
Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung (zu Nr. 7 VVK)
Der Zuwendungsempfänger fordert die Zuwendung nach Baufortschritt mit einem Baustandsbericht nach Anlage 5 3-fach beim Wasserwirtschaftsamt an. Das Formblatt „Baustandsbericht" ist beim Wasserwirtschaftsamt erhältlich.
Die Zuwendung wird vom Wasserwirtschaftsamt aufgrund des Zuwendungsbescheids nach Nr. 9 dieser Richtlinie entsprechend der Bereitstellung der Haushaltsmittel in Raten bewilligt und ausbezahlt.6) Davon soll die letzte Rate mit einem Anteil von bis zu 20 v. H. der Zuwendungen (Mindestrückhalt), bei Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 jedoch mindestens 100.000 €, erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung angefordert werden. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde bei Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 den Mindesteinbehalt auf bis zu 50.000 € herabsetzen.
Die Zuwendungen für die pauschal geförderten Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen können zu je 50 v. H. bei Vorhabensbeginn im Sinn von Nr. 1.3.1 VVK und mit dem Verwendungsnachweis bzw. der Verwendungsbestätigung angefordert werden. Für Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 ist hierfür die Pauschale gemäß Nr. 2.11 der Anlage 2a bzw. 2b maßgebend.
Die Auszahlungsbeträge werden centgenau abgerundet.
 
 
11.
Baurechnung (zu Nr. 6.3 ANBest-K)
In dem nach Nr. 6.3.1 ANBest-K vom Zuwendungsempfänger regelmäßig zu führenden Bauausgabebuch sind alle Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben in zeitlicher Reihenfolge aufzuführen.
Die nicht zuwendungsfähigen Kosten sowie die pauschal geförderten Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sind, soweit sie im Bauausgabebuch erfasst werden, dort gemeinsam als „nicht zuwendungsfähig" auszuweisen.
Die zuwendungsfähigen Kosten sind im Bauausgabebuch laufend aufzusummieren.
Nach Abschluss der Arbeiten sind im Bauausgabebuch die Summen der Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben einzutragen. Auf der Einnahmeseite ist anzugeben, welche Einnahmen nach Art und Höhe noch erwartet werden. Auf der Ausgabenseite wird bei Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005 zu den zuwendungsfähigen Ausgaben die Pauschale gemäß Nr. 2.11 der Anlage 2a bzw. 2b RZWas 2005 hinzugerechnet, sofern die Pauschale nicht gemäß Nr. 5.2.1 Abs. 2 RZWas 2005 entfällt. Die Aufstellung ist vom Zuwendungsempfänger mit Orts- und Tagesangabe zu unterschreiben.
 
 
12.
Verwendungsnachweis, Verwendungsbestätigung (nach Nr. 10 VVK)
Der Verwendungsnachweis nach Anlage 6a bzw. die Verwendungsbestätigung nach Anlage 6d RZWas 2005 und Nr. 4 NBest-Was 2005 sowie für Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005 die Zusammenstellung der Ausführungskosten nach Anlage 6b bzw. 6c ist dem Wasserwirtschaftsamt 4-fach vorzulegen.
Die Verwendungsbestätigung anstelle eines Verwendungsnachweises ist nur für Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005 zuzulassen, bei denen ausschließlich Mittel des Freistaates Bayern vergeben werden (Nr. 10.3 VVK). Die Möglichkeit der Verwendungsbestätigung erstreckt sich nicht auf Fördermaßnahmen, die ganz oder teilweise mit Mitteln der Europäischen Union, des Bundes oder anderer Dritter finanziert werden. Seit 1. August 2008 ist die Verwendungsbestätigung nur möglich, wenn das Vorhaben auf der Grundlage von Kostenpauschalen gefördert wird (d. h. keine Förderung auf Grundlage der Nrn. 5.4.3 oder 5.4.4 RZWas 2005). Die Zulassung der Verwendungsbestätigung ist im Zuwendungsbescheid festzulegen.
 
 
13.
Abschluss der Förderung
Die Förderung wird durch Schlussbescheid abgeschlossen. Das Wasserwirtschaftsamt setzt mit dem Schlussbescheid die Zuwendungen auf der Grundlage der nach Nr. 9 RZWas 2005 erteilten Inaussichtstellung und des nach Nr. 12 RZWas 2005 vorgelegten Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung endgültig fest.
Für Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005 sind die zuwendungsfähigen Kosten gemäß Anlage 3a bzw. 3b mit den zugrunde gelegten Mengen- und Kostenansätzen sowie Bauvorhaben Grundlagen des Zuwendungsbescheids. Bei Unterschreitungen der im Zuwendungsbescheid ausgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten gemäß Anlage 3a bzw. 3b um mehr als 5 v. H., werden die Zuwendungen auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausführungskosten nach Anlage 6b bzw. 6c neu berechnet. Überschreiten die zuwendungsfähigen Ausführungskosten nach Anlage 6b bzw. 6c die dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten zuwendungsfähigen Kosten nach Anlage 3a bzw. 3b, so ist die Förderung dieser Mehrkosten ausgeschlossen. Die Regelung nach Nr. 5.4.3 RZWas 2005 bleibt davon unberührt.
Der im Rahmen der Inaussichtstellung ermittelte Zuwendungssatz bleibt unverändert. Die im Rahmen der Inaussichtstellung in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt getroffenen Festlegungen zur Bemessung bzw. Zuwendungsfähigkeit von Anlagenteilen bleiben ebenso unverändert. Änderungen aufgrund von Feststellungen der Rechnungsprüfung oder EU-Maßgaben bleiben vorbehalten.7)
 
 
III.
Schlussvorschriften
 
 
14.
Einvernehmen
Die Bekanntmachung ergeht, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und des Innern sowie nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes.
 
 
15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten vorbehaltlich der nachfolgenden Übergangsregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und sind bis 31. Dezember 2012 befristet. Gleichzeitig treten die RZWas 2000 vom 12. Juni 2002 (AllMBl S. 485) außer Kraft mit Ausnahme der bisher auf der Grundlage der RZWas 2000 erlassenen Zuwendungsbescheide.
 
 
16.
Übergangsregelungen
 
a)
Für die Bewilligungen für Vorhaben aus früheren Förderrichtlinien gelten die Festlegungen der Nr. 10 RZWas 2005 entsprechend.
b)
Die Regelungen in Nr. 5.3 RZWas 2005, sowie Nrn. 2.1 und 4.2.3 der NBest-Was 2005 werden auch auf Vorhaben nach RZWas 2000 angewandt.
c)
Die Regelungen in Nr. 11 RZWas 2005, sowie Nrn. 4.2.2, 4.2.4 und 4.2.5 NBest-Was 2005 werden auf alle Vorhaben nach RZWas 2000 angewandt, die noch nicht mit Verwendungsnachweis bzw. Verwendungsbestätigung abgeschlossen sind.
d)
Die Regelung nach Nr. 5.2.2 Buchst. b, wonach bei Vorhaben ohne Kostenrichtwerte die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zuwendungsfähig sind, gilt für Zuwendungsbescheide ab dem 1. Januar 2009. Vor diesem Datum sind die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen bis in Höhe einer Pauschale von 10 v. H., bei Investitionskosten über 5 Mio. € 9 v. H., auf die Investitionskosten zuwendungsfähig.
e)
Der Förderausschluss gemäß Nr. 5.5.2 RZWas 2005 gilt bis 31. Dezember 2010.
f)
Die Regelung in Nr. 3.2 Anlagen 2a und 2b RZWas 2005, wonach die Teile einer Gemeinde in der Gemeindeteildatei Bayern des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung (LfStaD) und des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVG) zum Stand 31. Juli 2005 aufgeführt sein müssen, um die Gemeindeteilbetrachtung in Anspruch nehmen zu können, gilt nur für Vorhaben, die am 1. März 2009 noch keine Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erhalten haben oder zum 1. März 2009 in keinem Förderprogramm aufgenommen wurden. Vor dem 1. März 2009 reicht es für die Inanspruchnahme der Gemeindeteilbetrachtung aus, dass die Teile einer Gemeinde deutlich vom Hauptort getrennt sind.
g)
Nr. 6 in der Anlage 6d RZWas 2005 gilt nur für Zuwendungsbescheide, die zwischen dem 1. November 2003 und dem 31. Juli 2008 erlassen wurden. Seit 1. August 2008 ist die Verwendungsbestätigung nur möglich, wenn das Vorhaben auf der Grundlage von Kostenpauschalen gefördert wird (d. h. keine Förderung auf Grundlage der Nrn. 5.4.3 oder 5.4.4 RZWas 2005).
 
 
Lazik
Ministerialdirektor
 
 1) Seit 30. Oktober 2008 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit.
 2) Eine Anzeige gemäß ANBest-K Nr. 5.3 ist nicht veranlasst.
 3) Das heißt: Für Vorhaben des Vertrauensschutzprogramms I um 15 Prozentpunkte, für Vorhaben des Vertrauensschutzprogramms II um 30 Prozentpunkte reduzierten Zuwendungssatzes.
 4) Hinweis: Je nach Haushaltslage können sich Wartezeiten bei der Auszahlung ergeben.
 5) Bei einer Weiterleitung von Zuwendungen gelten u. U. zusätzliche Auflagen und Bedingungen, die dem Zuwen-dungsempfänger im Zuwendungsbescheid mitgeteilt werden.
 6) Hinweis: Je nach Haushaltslage können sich Wartezeiten bei der Auszahlung ergeben.
 7) Rechtswidrige Verwaltungsakte können nach den Maßgaben des Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden.

Anlagen