Veröffentlichung AllMBl. 2009/03 S. 87 vom 19.12.2008

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Az.: VI5/7336/1/08
2160-A
2160-A
 
Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
vom 19. Dezember 2008 Az.: VI5/7336/1/08
 
 
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für das ehrenamtliche Engagement in der Erziehungshilfe.
 
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
 
1.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereiches
 
1.1
Zweck und Gegenstand der Förderung
Die staatlichen Fördermittel sind dazu bestimmt, die Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement zu verbessern. Gegenstand der Förderung ist die professionelle fachliche Beratung und Unterstützung der ehrenamtlichen Mitarbeiter.
Insbesondere im Rahmen der Förderung der Erziehung in der Familie, bei der Kinderbetreuung und bei den Hilfen für Familien in Not- und Krisensituationen werden aktive und engagierte Mitbürgerinnen und Mitbürger tätig, die in besonderer Weise dazu beitragen, zwischenmenschliche Beziehungen und solidarisches Handeln in der Gemeinschaft zu stärken. Diese ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von fachkundigen Beratungskräften und durch die in diesen Bereichen tätigen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe unterstützt.
Der Staat unterstreicht mit seiner Förderung die Bedeutung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Jugendhilfe sowie die Verpflichtung des Jugendamtes mit der freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammenzuarbeiten und die Zusammenschlüsse ehrenamtlich Tätiger zu unterstützen und zu beraten. Im Hinblick auf die Aufgabenstellungen des Staates erstreckt sich die Förderung vorrangig auf Angebote, die überregionale Bedeutung haben oder die geeignet sind, einen Beitrag für die Weiterentwicklung des ehrenamtlichen Engagements in der Jugendhilfe zu leisten.
Gegenstand der Förderung ist die professionelle fachliche Beratung und Unterstützung der ehrenamtlichen Mitarbeiter, die im Aufgabenbereich der offenen Erziehungshilfe tätig sind.
 
1.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige und gemeinnützige Vereine, wenn sie einem anerkannten Träger der Jugendhilfe angegliedert sind.
 
1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Maßnahmen des Zuwendungsempfängers müssen auf ein längerfristiges Wirken angelegt und geeignet sein, das ehrenamtliche Engagement in der Erziehungshilfe zum Wohle der jungen Menschen und ihrer Familien wirksam zu verankern.
Die Fachkräfte, für die eine staatliche Zuwendung beantragt wird, müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung als Diplomsozialpädagoge/Diplomsozialpädagogin (FH) bzw. Diplompsychologe/Diplompsychologin (Univ.) und über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Ausnahmen hinsichtlich der beruflichen Ausbildung bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.
Der Zuwendungsempfänger muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten und in der Lage sein, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen.
 
1.4
Art und Umfang der Förderung
 
1.4.1
Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
 
1.4.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Kosten für hauptamtliches (voll- oder teilzeitbeschäftigtes) Fachpersonal. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für das Fachpersonal werden nach Personalkostenpauschalen entsprechend § 2 der Durchführungsverordnung zum Schwangerenberatungsgesetz vom 13. November 1990 (GVBl S. 505) in der jeweils gültigen Fassung bemessen. Für Aushilfskräfte, die wegen Urlaub, Mutterschutz, Erziehungsurlaub oder Krankheit dieses Fachpersonals benötigt werden, sind die anteiligen Personalausgaben zuschussfähig.
 
1.4.3
Umfang der Förderung
Die Zuwendung beträgt für das angestellte Fachpersonal grundsätzlich bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten.
 
1.4.4
Besserstellungsverbot
Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete (Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P).
 
1.4.5
Eigenmittel und Finanzierungsbeteiligungen Dritter
Angemessene Eigenleistungen der Träger sind erforderlich. Geld- und Sachspenden sowie Bußgelder werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden oder für nachträglich, gegebenenfalls auch in der Form von Spenden, von Auftragnehmern gewährte Preisnachlässe.
 
1.5
Mehrfachförderungen
Eine Förderung nach diesen Fördergrundsätzen entfällt, wenn das im Projekt tätige Fachpersonal bereits im Rahmen einer anderen staatlichen Fördermaßnahme oder aus Mitteln des Bundes bzw. der EU bezuschusst wird.
 
 
2.
Verfahren
 
2.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Oberbayern. Die Bewilligungsbehörde ist ebenfalls zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.
 
2.2
Antrag
Der Antrag eines freien Trägers ist mit den Antragsunterlagen bis zum 1. April eines jeden Jahres bei der Regierung von Oberbayern einzureichen. Sofern die Maßnahme einen örtlichen Bezug hat und in die Gesamt- und Planungsverantwortung des örtlichen Jugendamtes fällt, ist eine Stellungnahme des Jugendamtes zur Förderungswürdigkeit erforderlich. Insbesondere muss daraus Art und Umfang der Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und dem Träger im Hinblick auf das Projekt hervorgehen.
Die Regierung von Oberbayern übersendet dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen die Förderungsvorschläge (zweifach) bis zum 1. Mai eines Jahres. Das Ministerium entscheidet über die Förderungsvorschläge und teilt der Regierung die Haushaltsmittel zur Bewilligung zu.
 
2.3
Bewilligung
Die Regierung von Oberbayern bewilligt unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der Fördergrundsätze die Zuwendungen und zahlt die Zuschüsse aus, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist ein Abdruck des Bewilligungsbescheides zur Kenntnisnahme zu übersenden.
 
2.4
Nachweis und Prüfung der Verwendung
Der Verwendungsnachweis, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht (Nr. 6.2 ANBest-P), muss bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der Regierung von Oberbayern eingereicht werden. Diese prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
Von den im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Sachberichten ist jeweils eine Fertigung an das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen weiterzuleiten.
 
 
3.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
 
 
Seitz
Ministerialdirektor