Veröffentlichung AllMBl. 2009/04 S. 107 vom 03.03.2009

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Az.: B II 2-6004-143-12
73-I
73-I
 
Beschleunigung von Vergabeverfahren in den Jahren 2009 und 2010
 
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
 
vom 3. März 2009 Az.: B II 2-6004-143-12
 
 
Um eine zügige Umsetzung von Maßnahmen zur Überwindung der gegenwärtigen Konjunkturschwäche zu fördern, gibt die Bayerische Staatsregierung bekannt:
 
 
1.
Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte durch Behörden des Freistaates Bayern
 
1.1
Einführung von Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben für Bauleistungen nach VOB/A Abschnitt 1
Für Bauleistungen ist ohne nähere Begründung die Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 3 Abs. 1 Buchst. c VOB/A ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Freihändigen Vergabe gemäß § 3 Nr. 4 Buchst. d VOB/A zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert die nachfolgenden Wertgrenzen nicht überschreitet:
bei Beschränkten Ausschreibungen 1 000 000 € ohne Umsatzsteuer,
bei Freihändigen Vergaben 100 000 € ohne Umsatzsteuer.
 
1.2
Einführung von Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb für Liefer- und Dienstleistungen nach VOL/A Abschnitt 1
Für Liefer- und Dienstleistungen ist ohne nähere Begründung die Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. d VOL/A oder einer Freihändigen Vergabe gemäß § 3 Nr. 4 Buchst. f VOL/A jeweils ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 € ohne Umsatzsteuer zulässig.
 
1.3
Vorrang vor anderen Regelungen
1Die Regelungen in Nrn. 1.1 und 1.2 gehen anderweitigen Verwaltungsvorschriften über den Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung sowie über die Begründungspflicht und die Durchführung von Öffentlichen Teilnahmewettbewerben bei Beschränkten Ausschreibungen vor, insbesondere gemäß
Nr. 7.1.2 der Richtlinie der Bayerischen Staatsregierung vom 13. April 2004 zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung – Korruptionsbekämpfungsrichtlinie – KorruR – (StAnz Nr. 17, AllMBl S. 87),
Nr. I.1 Buchst. a der Anlagen 1 und 2 KorruR und
den Richtlinien 111 des mit Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 9. Mai 2006 (StAnz Nr. 20, AllMBl S. 155) eingeführten Handbuchs für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates Bayern – VHB Bayern – (Ausgabe 2008).
2Der in Nr. 1.4 der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 7. November 2006 über die Einführung der Neufassung der Verdingungsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) Ausgabe 2006 und Neufassung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) Ausgabe 2006 (StAnz Nr. 45, AllMBl S. 426) festgesetzte Höchstbetrag nach § 3 Nr. 4 Buchst. p der VOL/A bleibt unberührt. 3Bei der Vergabe ist der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelbewirtschaftung uneingeschränkt zu beachten.
 
1.4
Dokumentation
In die nach Nr. 7.1.4 KorruR zur Dokumentation zu führende Liste ist bei „Grund für die Verfahrenswahl“ einzutragen: „Beschleunigung von Vergabeverfahren in den Jahren 2009 und 2010".
 
1.5
Ergänzende Bestimmungen
Angesichts des zu erwartenden Anstiegs von Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben ist verstärkt auf einen fairen Wettbewerb durch eine Erhöhung der Transparenz zu achten.
 
1.5.1
Abhängig von Marktsituation und Auftragswert sind drei bis acht Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern.
 
1.5.2
Die Vorgaben zur regionalen Streuung der Aufforderungen und zum Wechsel unter den Bewerbern in Nr. I.1 Buchst. a und Nr. I.2 Buchst. c und d der Anlagen 1 und 2 KorruR sowie in Nr. 6 der Richtlinien 111 VHB Bayern (Ausgabe 2008) sind zu beachten.
 
1.5.3
1Wird von den Möglichkeiten nach Nr. 1.1 Gebrauch gemacht, ist bei Beschränkten Ausschreibungen ab einem Auftragswert von 150 000 € ohne Umsatzsteuer, bei Freihändigen Vergaben ab einem Auftragswert von 50 000 € ohne Umsatzsteuer unverzüglich nach der Zuschlagserteilung über die Vergabe auf der Internetplattform www.vergabe.bayern.de und in einem eventuell vorhandenen eigenen Beschafferprofil sowie bei Bundesmaßnahmen zusätzlich auf der Internetplattform www.bund.de mindestens für die Dauer eines Monats zu informieren. 2Diese Information muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers,
gewähltes Vergabeverfahren,
Auftragsgegenstand,
Ort der Ausführung,
Name des beauftragten Unternehmens.
 
1.5.4
1Wird von den Möglichkeiten nach Nr. 1.2 Gebrauch gemacht, ist ab einem Auftragswert von 25 000 € ohne Umsatzsteuer unverzüglich nach der Zuschlagserteilung über die Vergabe auf der Internetplattform www.auftraege.bayern.de oder www.vergabe.bayern.de und in einem eventuell vorhandenen eigenen Beschafferprofil sowie bei Bundesmaßnahmen zusätzlich auf der Internetplattform www.bund.de mindestens für die Dauer eines Monats zu informieren. 2Diese Information muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers,
gewähltes Vergabeverfahren,
Auftragsgegenstand (mindestens Art und Umfang der Leistung),
Zeitraum der Ausführung,
Name des beauftragten Unternehmens.
 
1.6
Eignungsprüfung
1Bei der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe ist die Eignung vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen. 2Bei Bauleistungen kann der Rückgriff auf die präqualifizierten Unternehmen zu einer erheblichen Zeiteinsparung führen; insoweit wird auf das Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 20. Mai 2008, Az.: IIZ5-40011-007/06 (veröffentlicht unter www.vergabeinfo.bayern.de: „Rundschreiben der Obersten Baubehörde“) hingewiesen. 3Bei Liefer- und Dienstleistungen sind zum Nachweis von Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) gemäß § 7 Nr. 4 VOL/A im Regelfall Eigenerklärungen der Unternehmen ausreichend; die Nutzung von Präqualifizierungssystemen durch die Bieter soll zugelassen werden.
 
 
2.
Vergaben ab Erreichen der EU-Schwellenwerte durch Behörden des Freistaates Bayern
Unterstellung der Dringlichkeit für die Durchführung beschleunigter Verfahren nach den EU-Vergaberichtlinien
 
2.1
Bauleistungen; Liefer- und Dienstleistungen
1Hinsichtlich der Bewerbungs- und Angebotsfristen nach § 18a Nrn. 2 und 3 VOB/A bzw. § 18a Nr. 2 Abs. 1 und 2 VOL/A für Nichtoffene Verfahren, Wettbewerbliche Dialoge und Verhandlungsverfahren ist die Verkürzung der Fristen wegen Dringlichkeit aufgrund des außergewöhnlichen Charakters der gegenwärtigen Wirtschaftslage gerechtfertigt. 2Im Übrigen bleiben die Vorgaben der Vergabevorschriften unberührt. 3Auf die Beschleunigungsmöglichkeit nach Durchführung einer Vorinformation wird hingewiesen. 4Angemessene Teilnahme- und Angebotsfristen sind nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen.
 
2.2
Freiberufliche Leistungen
1Bei der Vergabe von nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbaren Freiberuflichen Leistungen kann nach § 14 Abs. 2 VOF wegen der besonderen Dringlichkeit die Frist für den Antrag auf Teilnahme verkürzt werden. 2Im Übrigen bleiben die Vorgaben der Vergabevorschriften unberührt.
 
 
3.
Kommunale Auftragsvergaben
1Die nachfolgenden Einzelbestimmungen gelten für die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 KommHV-Kameralistik oder des § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik. 2Sie dienen der Auslegung der Bestimmung über den Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung nach § 31 Abs. 1 KommHV-Kameralistik (§ 30 Abs. 1 KommHV-Doppik) und gehen insoweit den Vergabegrundsätzen in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 14. Oktober 2005 (AllMBl S. 424) vor. 3Der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelbewirtschaftung ist bei der Auftragsvergabe uneingeschränkt zu beachten.
 
3.1
Bauleistungen
 
3.1.1
1Bei Vergaben unterhalb des EU-Schwellenwerts gilt Nr. 1.1. 2Wird von den Möglichkeiten nach Nr. 1.1 Gebrauch gemacht, ist bei Beschränkten Ausschreibungen mit einem Auftragswert ab 150 000 € ohne Umsatzsteuer entweder vorab eine formlose Markterkundung durchzuführen oder unverzüglich nach der Zuschlagserteilung mindestens für die Dauer eines Monats auf der Internetplattform www.auftraege.bayern.de oder auf einer anderen, vom Staatsministerium des Innern zu bestimmenden bayernweit zentralen Internetplattform über die Vergabe zu informieren. 3Die nachträgliche Information muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers,
gewähltes Vergabeverfahren,
Auftragsgegenstand,
Ort der Ausführung,
Name des beauftragten Unternehmens.
4Bei Freihändigen Vergaben ist ab einem Auftragswert von 50 000 € ohne Umsatzsteuer eine nachträgliche Veröffentlichung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 erforderlich. 5Soweit sich aus den Sätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt, bleiben die Mindestanforderungen an das Verfahren gemäß Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2005 unberührt. 6Der Rückgriff auf präqualifizierte Unternehmen bei der Prüfung der Eignung vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe kann auch für kommunale Auftraggeber zu einer erheblichen Zeitersparnis führen. 7Hinsichtlich der möglichen kostenlosen Nutzung des Präqualifikationsverzeichnisses durch die Kommunen wird auf die Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 2. Juni 2006 und vom 17. Oktober 2006, Az.: IIZ5-40011-007/06 (veröffentlicht unter www.vergabeinfo.bayern.de: „Vergaben im kommunalen Bereich“) hingewiesen.
 
3.1.2
Bei Vergaben ab Erreichen des EU-Schwellenwerts gilt Nr. 2.1.
 
3.2
Liefer- und Dienstleistungen
 
3.2.1
1Sind die Kommunen unterhalb der EU-Schwellenwerte in Einzelfällen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen zur Anwendung der VOL/A verpflichtet (z. B. aufgrund von entsprechenden Auflagen in Zuwendungsbescheiden oder durch freiwillige Selbstverpflichtung), gelten Nrn. 1.2 und 1.6 Sätze 1 und 3. 2Wird von den Möglichkeiten nach Nr. 1.2 Gebrauch gemacht, ist bei Beschränkten Ausschreibungen mit einem Auftragswert ab 25 000 € ohne Umsatzsteuer entweder vorab eine formlose Markterkundung durchzuführen oder unverzüglich nach der Zuschlagserteilung mindestens für die Dauer eines Monats auf der Internetplattform www.auftraege.bayern.de oder auf einer anderen, vom Staatsministerium des Innern zu bestimmenden bayernweit zentralen Internetplattform über die Vergabe zu informieren. 3Die nachträgliche Information muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers,
gewähltes Vergabeverfahren,
Auftragsgegenstand (mindestens Art und Umfang der Leistung),
Zeitraum der Ausführung,
Name des beauftragten Unternehmens.
4Bei Freihändigen Vergaben ist ab einem Auftragswert von 25 000 € ohne Umsatzsteuer eine nachträgliche Veröffentlichung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 erforderlich. 5Soweit sich aus den Sätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt, sind die in Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2005 genannten Mindestanforderungen an das Verfahren entsprechend anwendbar.
 
3.2.2
Bei Vergaben ab Erreichen des EU-Schwellenwerts gilt Nr. 2.1.
 
3.3
Freiberufliche Leistungen
Es gilt Nr. 2.2.
 
 
4.
Sonstiges
1Soweit diese Bekanntmachung nichts anderes regelt, sind die für die jeweiligen öffentlichen Auftraggeber einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften, insbesondere VOB/A, VOL/A, das VHB Bayern (Ausgabe 2008), die Korruptionsbekämpfungsrichtlinie sowie die Bekanntmachung vom 14. Oktober 2005 einzuhalten. 2Soweit die sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie nichtkommunale Zuwendungsempfänger zur Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, können sie die Regelungen dieser Bekanntmachung anwenden.
 
 
5.
Geltungsdauer
1Diese Bekanntmachung tritt am 4. März 2009 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
 
 
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer