Veröffentlichung AllMBl. 2009/04 S. 107 vom 17.02.2009

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Az.: B II 2 - 2132-371
1102-S
1102-S
 
Stellung des oder der Integrationsbeauftragten
der Bayerischen Staatsregierung
(Integrationsbeauftragtenbekanntmachung – IntB)
 
Bekanntmachung
der Bayerischen Staatsregierung
 
vom 17. Februar 2009 Az.: B II 2 - 2132-371
 
 
1.
Der Ministerpräsident beruft für die Dauer einer Legislaturperiode eine Persönlichkeit zur Beratung in Fragen der Integrationspolitik als beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund1) (Integrationsbeauftragter oder Integrationsbeauftragte). Wiederberufung ist zulässig. Der oder die Integrationsbeauftragte ist ressortübergreifend tätig.
 
 
2.
Der oder die Integrationsbeauftragte berät und unterstützt die Staatsregierung bei der Fortentwicklung und Umsetzung der Integrationspolitik. Er oder sie
 
-
arbeitet hierzu mit allen Staatsministerien insbesondere bei integrationsspezifischen Anliegen zur schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Integration von Menschen mit Migrationshintergrund zusammen,
-
bearbeitet die Anregungen von einzelnen Betroffenen, von Verbänden, von Migrantenselbsthilfeorganisationen und von Beauftragten auf kommunalen Ebenen für die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund,
-
regt Maßnahmen zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund an.
 
 
3.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Nr. 2 beteiligen die Staatsministerien den Integrationsbeauftragten oder die Integrationsbeauftragte bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund behandeln oder berühren.
 
 
4.
Der oder die Integrationsbeauftragte unterrichtet den Ministerrat einmal pro Legislaturperiode über die Ergebnisse der Beratungstätigkeit. Der Ministerrat leitet den Bericht dem Landtag zu.
 
 
5.
Der oder die Integrationsbeauftragte ist dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zugeordnet, bei dem eine Geschäftsstelle eingerichtet wird. Die für die Erfüllung der Aufgabe notwendigen Ausgaben trägt das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen nach Maßgabe des Staatshaushalts. Die Tätigkeit des oder der Integrationsbeauftragten ist ehrenamtlich. Die Höhe der Entschädigung wird im Haushaltsplan festgelegt.
 
 
6.
Der oder die Integrationsbeauftragte bindet die Verbände, welche die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund fördern, in geeigneter Weise in die Arbeit ein.
 
 
7.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2009 in Kraft. Mit Ablauf des 28. Februar 2009 tritt die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Stellung des Behindertenbeauftragten der Staatsregierung (Behindertenbeauftragter – BehB) vom 22. Dezember 1998 (AllMBl 1999 S. 19, StAnz 1999 Nr. 2), geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl S. 621), außer Kraft.
 
 
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer
 
 
 1) Menschen mit Migrationshintergrund sind entsprechend der Definition des Mikrozensus zum einen die nach dem Jahr 1949 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereisten Personen, die damit eigene Migrationserfahrung haben (zuge-wanderte Ausländer, zugewanderte Deutsche, darunter Aussiedler bzw. ab 1993 Spätaussiedler, Eingebürgerte). Selbst nicht zu-gewanderte Ausländer, vor allem die hier aufwachsende 2. und 3. Generation, sowie nicht zugewanderte Deutsche, die eingebür-gert wurden oder die mindestens einen zugewanderten Elternteil oder einen als Ausländer in Deutschland geborenen Elternteil haben, haben zwar keine eigene Migrationserfahrung, zählen aber ebenfalls zu den Personen mit Migrationshintergrund. (Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 1 Reihe 2.2 – Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Bevölkerung mit Migrationshintergrund – Ergebnisse des Mikrozensus 2006; herausgegeben im März 2008).