Veröffentlichung AllMBl. 2009/04 S. 112 vom 03.03.2009

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Az.: IIC1-4754-001/09
2330-I
2330-I
 
Förderung von Maßnahmen zur energetischen Modernisierung der
Infrastruktur in Kommunen
– Konjunkturpaket II und Investitionspakt 2009 –
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
 
vom 3. März 2009 Az.: IIC1-4754-001/09
 
 
Vorbehaltlich des vorgesehenen Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuInvG), BT-Drs. 16/11740*) sowie den noch abzuschließenden Verwaltungsvereinbarungen zur Durchführung des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (VV ZuInvG) sowie über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder (VV Investitionspakt 2009) fördert der Freistaat Bayern die energetische Modernisierung der Infrastruktur in Kommunen in Anwendung der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). Gefördert wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel.
 
 
I. Förderung nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz
 
 
1.
Zweck der Förderung
Zweck der Förderung ist die Energieeinsparung durch die energetische Modernisierung unmittelbarer oder mittelbarer öffentlicher Gebäude in Kommunen. Die Förderung erfolgt durch Zuwendungen zur Finanzierung der Investitionskosten für die energetische Modernisierung von
a)
Gebäuden der sozialen Infrastruktur wie Schulen, Kindertageseinrichtungen und überwiegend schulisch genutzte Sportstätten,
b)
Bildungs- und Begegnungseinrichtungen kommunaler Träger sowie
c)
kommunalen Verwaltungsgebäuden.
 
 
2.
Förderzeitraum
Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 26. Januar 2009 begonnen wurden oder später begonnen werden. Soweit Investitionen schon vor dem 27. Januar 2009 begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, können sie gefördert werden, wenn es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt und die Finanzierung dieser Abschnitte bislang nicht gesichert ist. Im Jahr 2011 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die vor dem 31. Dezember 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbstständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird.
 
 
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände. Zuwendungsempfänger sind auch private und kirchliche Träger. Dabei kommt eine Zuwendung an ein Unternehmen nur in Betracht, soweit die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, ABl L 312 vom 29. November 2005, S. 67 (insbesondere Jahresumsatz in den beiden vorausgehenden Rechnungsjahren insgesamt weniger als 100 Mio. Euro, jährliche Zuwendung unter 30 Mio. Euro) erfüllt sind.
 
 
4.
Grundsätze der Förderung
 
4.1
Förderungsvoraussetzungen
 
4.1.1
Eine Förderung wird gemäß § 3a Abs. 1 ZuInvG nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Kommune bestätigt die Zusätzlichkeit der Investitionen im Rahmen des Bewerbungsverfahrens (vgl. Nr. 17).
 
4.1.2
Für ein Gebäude nach Nr. 1 Buchst. a und b dieser Bekanntmachung muss auf der Grundlage hinreichender Kriterien geklärt sein, dass es auch angesichts der zu erwartenden demographischen Veränderungen weiterhin längerfristig für Zwecke der Infrastruktur genutzt wird.
 
4.1.3
Das Gebäude muss sich in einem energetisch nachteiligen Zustand befinden. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Gebäude vor dem Jahr 1990 errichtet und danach nicht umfassend energetisch modernisiert worden ist.
 
4.1.4
Das Gebäude oder der Gebäudeteil muss regelmäßig beheizt werden.
 
4.1.5
Das Gebäude oder der Gebäudeteil ist so zu modernisieren, dass die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und an den spezifischen Transmissionswärmeverlust für bestehende Gebäude nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl I S. 1519) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist es ausreichend, wenn eine möglichst hohe Energieeffizienz erreicht wird.
 
4.1.6
Die Maßnahmen müssen nach öffentlich-rechtlichen, insbesondere denkmalpflegerischen, sowie zivilrechtlichen Vorschriften zulässig sein.
 
4.2
Baubeginn
Mit der Ausführung der Maßnahmen darf grundsätzlich erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Mit Aufnahme der Maßnahme in das Programm kann mit der Maßnahme förderunschädlich begonnen werden. Dies begründet aber keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Planungs- und Energieberatungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.
 
4.3
Baudurchführung
Mit der Ausführung der Maßnahmen muss nach Erteilung des Bewilligungsbescheides unverzüglich begonnen werden. Die Bauarbeiten sind zügig durchzuführen (vgl. dazu auch Nr. 2).
 
4.4
Maßnahmenvereinbarung
Eine Förderung setzt den Abschluss der Maßnahmenvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem jeweiligen Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 3 Satz 1 voraus.
 
4.5
Kumulierungsverbot
 
4.5.1
Kumulierungsverbot aufgrund § 4 Abs. 1 ZuInvG
Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen als dem ZuInvG und anderen Verwaltungsvereinbarungen als den VV ZuInvG als Anteilsfinanzierung nach Art. 104b des Grundgesetzes, nach dem bis zum 31. August 2006 gültigen Art. 104a Abs. 4 des Grundgesetzes, nach Art. 91a und Art. 91b des Grundgesetzes oder mit KfW-Darlehensprogrammen (mit Ausnahme der KfW-Programme „Investitionsoffensive Infrastruktur“) durch den Bund gefördert werden, können nach dieser Bekanntmachung nicht gefördert werden.
 
4.5.2
Sonstiges Kumulierungsverbot
Maßnahmen, die nach Abschnitt II dieser Bekanntmachung sowie nach folgenden Bestimmungen (in der jeweils geltenden Fassung) gefördert werden, sind von einer Förderung nach Abschnitt I ausgeschlossen:
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG),
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG) und
Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“.
Das gilt nicht, wenn es sich um getrennte Bauabschnitte oder Baukörper handelt und insoweit eine sachliche Differenzierung bzw. Kostentrennung möglich ist (z. B. prozentuale Aufteilung der Baukosten). Aufwendungen für energetische Sanierungen, die im Rahmen einer nach Art. 10 FAG förderfähigen Baumaßnahme (z. B. Umbau, Generalsanierung) anfallen, können nach dieser Bekanntmachung gefördert werden. Stellt die Errichtung eines Ersatzneubaus gegenüber einer energetischen Sanierung die wirtschaftlichere Lösung dar, werden die förderfähigen Aufwendungen der Maßnahme anteilig den jeweils anwendbaren Förderverfahren zugeordnet.
Die Summe der Finanzierungsmittel darf die Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen.
 
 
5.
Gegenstand der Förderung
 
5.1
Energetische Modernisierung
Gegenstand der Förderung ist die energetische Modernisierung von Gebäuden; dazu gehören insbesondere
Maßnahmen zur Verringerung von Transmissionswärmeverlusten, wie z. B. die Verbesserung der Wärmedämmung von Außenwänden, Fenstern, Dächern, obersten Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen, Kellerdecken, erdberührten Außenflächen beheizter Räume, Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen, Heizungs-, Warmwasser- und Kühlrohrleitungen,
die energetische Verbesserung durch Einbau, Erneuerung oder Optimierung von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen, Fenstern, Sonnenschutzeinrichtungen, einschließlich Einbau von Sonnenschutzverglasungen, Beleuchtung, Kühleinrichtungen, Pumpen und Regeleinrichtungen,
der Einbau von oder Anschluss an Anlagen, die der Verminderung des Primärenergiebedarfs, insbesondere des Bedarfs an fossiler Energie dienen oder mit erneuerbaren Energien betrieben werden (z. B. solarthermische Anlagen, Pellet- oder Hackschnitzelheizungen, Erdwärmesonden), jedoch nur im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Spiegelstrich eins,
der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage,
die hierfür notwendigen Planungsleistungen sowie energetische Beratung und
die für eine zügige Realisierung erforderlichen Maßnahmen (z. B. Behelfsbauten).
 
5.2
Ersatzneubau
Die Förderung eines Ersatzneubaus an Stelle einer energetischen Modernisierung kommt nur dann in Betracht, wenn dies dem Förderzweck nach Nr. 1 entspricht und sich als die wirtschaftlichste Lösung darstellt.
 
5.3
Sonstige Maßnahmen
Bei der energetischen Modernisierung können sonstige Maßnahmen mitgefördert werden, soweit sie im Vergleich zur energetischen Modernisierung untergeordnet sind; dazu gehören insbesondere
Erneuerung der Anstriche und Böden,
notwendige Brandschutzmaßnahmen sowie
Maßnahmen zur Barrierefreiheit.
 
5.4
Ausstattung
Darüber hinaus können bei Schulen dringend notwendige und bedarfsgerechte Ausstattungen, insbesondere IT-Ausstattungen, mitgefördert werden, soweit sie im Vergleich zur energetischen Modernisierung untergeordnet sind.
 
 
6.
Förderfähige Kosten
 
6.1
Maßnahmen der energetischen Modernisierung bzw. einer Generalsanierung oder eines Ersatzneubaus
Bei Maßnahmen der energetischen Modernisierung bzw. einer Generalsanierung oder eines Ersatzneubaus (vgl. Nrn. 5.1 und 5.2) sind Kosten bis zu 600 € je Quadratmeter beheizter Netto-Grundfläche (DIN 277) der zu modernisierenden Gebäude und Gebäudeteile förderfähig. Bei erdgeschossigen Gebäuden sind wegen des größeren Dachflächenanteils Kosten bis zu 800 € je Quadratmeter beheizter Netto-Grundfläche (DIN 277) förderfähig. Maßgeblich sind die Kosten der Kostengruppen 300, 400, 700 (DIN 276). Kosten der Kostengruppen 200 und 500 sind förderfähig, soweit sie durch die energetische Modernisierung veranlasst sind. Baunebenkosten sind in der notwendigen Höhe anzusetzen.
 
6.2
Sonstige Maßnahmen
Bei sonstigen Maßnahmen (vgl. Nr. 5.3) sind Kosten bis zu 200 € je Quadratmeter beheizter Netto-Grundfläche (DIN 277) der zu modernisierenden Gebäude und Gebäudeteile förderfähig.
 
6.3
Ausstattung von Schulen
Bei der Ausstattung von Schulen (vgl. Nr. 5.4) sind Kosten bis zu 400 € je Schulklasse bzw. Kollegstufen-/Oberstufengruppe förderfähig.
 
6.4
Nicht förderfähige Kosten
Nicht förderfähig sind
der Wert von Selbsthilfeleistungen und insoweit anfallende Materialkosten,
Personal- und Sachkosten des Zuwendungsempfängers,
Aufwendungen, die mit der Aufbringung des Eigenanteils verbunden sind, sowie
Investitionen, die nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074) in der jeweils geltenden Fassung besonders vergütet werden.
 
 
7.
Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung durch einen Zuschuss in Höhe von 87,5 % der förderfähigen Kosten,
bei Maßnahmen der energetischen Modernisierung (vgl. Nr. 5.1) oder einem Ersatzneubau (vgl. Nr. 5.2) höchstens jedoch 525 € je Quadratmeter beheizter Netto-Grundfläche des zu modernisierenden bzw. des zu ersetzenden Gebäudes bzw. Gebäudeteiles; bei erdgeschossigen Gebäuden beträgt der Höchstbetrag der Förderung 700 € je Quadratmeter beheizter Netto-Grundfläche,
bei sonstigen Maßnahmen (vgl. Nr. 5.3) höchstens jedoch 175 € je Quadratmeter beheizter Netto-Grundfläche des zu modernisierenden Gebäudes bzw. Gebäudeteiles und
bei der Ausstattung von Schulen (vgl. Nr. 5.4) höchstens jedoch 350 € je Schulklasse bzw. Kollegstufen-/Oberstufengruppe.
Der sich ergebende Betrag ist auf volle Hundert Euro abzurunden. Eine Nachbewilligung ist ausgeschlossen.
 
 
8.
Eigenanteil des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger beteiligt sich an den förderfähigen Kosten (vgl. Nr. 6) mit einem Eigenanteil in Höhe von mindestens 12,5 %. Bei finanzschwachen Gemeinden kann der Eigenanteil auf 10 % verringert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die jeweilige Kommune aufgrund ihrer angespannten Haushaltslage die für die Realisierung der Maßnahme notwendigen Kredite nicht aufnehmen kann. Der Nachweis der Haushaltslage ist gegenüber der Bewilligungsstelle anhand der Angaben nach Muster 2 zu Art. 44 BayHO zu führen.
 
 
II. Förderung nach dem Investitionspakt 2009
 
 
9.
Zweck der Förderung
Zweck der Förderung ist die Energieeinsparung durch die energetische Modernisierung öffentlicher Gebäude in Gemeinden. Die Förderung erfolgt durch Zuwendungen zur Finanzierung der Investitionskosten für die energetische Modernisierung von Gebäuden der sozialen Infrastruktur wie Schulen, Kindergärten, Kindertageseinrichtungen und (Schul-)Turnhallen.
 
 
10.
Zuwendungsempfänger
 
10.1
Zuwendungsempfänger ist die Gemeinde.
 
10.2
Antragsberechtigt sind Gemeinden in besonders schwieriger Haushaltslage, insbesondere solche, die aufgrund ihrer Haushaltslage keine Kredite im erforderlichen Umfang für die energetische Modernisierung ihrer sozialen Infrastruktur zusätzlich aufnehmen können. Der Nachweis der Haushaltslage ist gegenüber der Bewilligungsstelle anhand der Angaben nach Muster 2 zu Art. 44 BayHO zu führen.
 
 
11.
Grundsätze der Förderung
 
11.1
Förderungsvoraussetzungen
 
11.1.1
Für das Gebäude muss eine längerfristige Nutzung auch unter Berücksichtigung der absehbaren demographischen Veränderungen zu erwarten sein.
 
11.1.2
Das Gebäude muss sich in einem energetisch nachteiligen Zustand befinden. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn
der Energieverbrauchswert (Heizenergieverbrauchskennwert) den jeweiligen Vergleichskennwert der EnEV für diesen Gebäudetyp um mindestens 30 % überschreitet (Anlage 3 der Bekanntmachung nach § 19 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 EnEV) oder
das Gebäude vor 1990 errichtet und danach nicht umfassend energetisch modernisiert worden ist.
 
11.1.3
Das Gebäude oder der Gebäudeteil muss regelmäßig beheizt werden.
 
11.1.4
Das Gebäude ist energetisch mindestens auf das Niveau eines Neubaus nach EnEV zu modernisieren. Der Nachweis ist anhand eines Energiebedarfsausweises zu führen.
 
11.1.5
Die Maßnahmen müssen nach öffentlich-rechtlichen, insbesondere denkmalpflegerischen, sowie zivilrechtlichen Vorschriften zulässig sein.
 
11.1.6
Die Maßnahmen sollen nachhaltig sein und sich auch durch gestalterische Qualität auszeichnen.
 
11.2
Baubeginn
Mit der Ausführung der Maßnahmen darf erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Auf Antrag kann die Bewilligungsstelle ausnahmsweise einem vorzeitigen Maßnahmebeginn – gegebenenfalls auch für Teilmaßnahmen – zustimmen, wenn die Finanzierung des Vorhabens hinreichend gesichert erscheint und das Vorhaben sachlich geprüft ist. Die Zustimmung erfolgt schriftlich; sie begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Planungs- und Energieberatungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.
 
11.3
Baudurchführung
Mit der Ausführung der Maßnahmen muss nach Erteilung des Bewilligungsbescheides unverzüglich begonnen werden. Die Bauarbeiten sind zügig durchzuführen.
 
11.4
Kumulierungsverbot
Maßnahmen, die nach Abschnitt I dieser Bekanntmachung sowie nach folgenden Bestimmungen (in der jeweils geltenden Fassung) gefördert werden, sind von einer Förderung ausgeschlossen:
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG),
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG) und
Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“.
Das gilt nicht, wenn es sich um getrennte Bauabschnitte oder Baukörper handelt und insoweit eine sachliche Differenzierung bzw. Kostentrennung möglich ist (z. B. prozentuale Aufteilung der Baukosten). Die Summe der Finanzierungsmittel darf die Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen.
 
 
12.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die energetische Modernisierung von Gebäuden (vgl. dazu Nr. 5.1).
 
 
13.
Förderfähige Kosten
Für die Höhe der förderfähigen Kosten ist die Nr. 6.1, für die nicht förderfähigen Kosten die Nr. 6.4 anzuwenden.
 
 
14.
Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung durch einen Zuschuss in Höhe von 87,5 % der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 525 € je Quadratmeter beheizter Netto-Grundfläche des zu modernisierenden Gebäudes bzw. Gebäudeteiles; bei erdgeschossigen Gebäuden beträgt der Höchstbetrag der Förderung 700 € je Quadratmeter beheizter Netto-Grundfläche. Der sich ergebende Betrag ist auf volle Hundert Euro abzurunden. Eine Nachbewilligung ist ausgeschlossen.
 
 
15.
Eigenanteil der Gemeinde
Die Gemeinde beteiligt sich an den förderfähigen Kosten (vgl. Nr. 13) mit einem Eigenanteil in Höhe von mindestens 12,5 %.
 
 
III. Förderverfahren
 
 
16.
Bewilligungsstellen
Bewilligungsstellen sind die Regierungen.
 
 
17.
Bewerbungsverfahren
Der Antragstellung geht ein Bewerbungsverfahren unter Verwendung des Bewerbungsbogens voraus. Bei Maßnahmen von privaten oder kirchlichen Trägern von Kindertageseinrichtungen ist dem Bewerbungsbogen eine Stellungnahme der Gemeinde zu dem beabsichtigten Projekt beizufügen. Die Auswahl der zu fördernden Maßnahmen erfolgt durch die Bewilligungsstelle und wird den Bewerbern mitgeteilt. Der Bewerbungsbogen soll der Bewilligungsstelle bis zum 31. März 2009 vorliegen. Bewerbungen, die nach dem 30. April 2009 den Bewilligungsstellen zugehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
 
 
18.
Antragstellung
Der Förderantrag ist unter Verwendung des Antragsformblatts in zweifacher Fertigung mit den dort bezeichneten Unterlagen bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
 
 
19.
Aufgaben der Bewilligungsstelle
Die Bewilligungsstelle berät und unterstützt den Zuwendungsempfänger bei der Planung und Antragstellung.
Die Bewilligungsstelle prüft die Fördervoraussetzungen und wählt die Maßnahmen im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel aus. Die Auswahl der Maßnahmen richtet sich insbesondere nach der durch die Förderung erzielbaren Energieeinsparung und der Haushaltslage der Gemeinde. Auf eine angemessene Berücksichtigung kleinerer Gemeinden des ländlichen Raums ist zu achten.
Die Bewilligungsstelle führt das Bewilligungsverfahren durch.
Die Bewilligungsstelle überwacht den Baufortschritt und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel.
Die Bewilligungsstelle prüft den Verwendungsnachweis und leitet die Ergebnisse des Monitorings (Nr. 22) an das Staatsministerium des Innern weiter.
 
 
20.
Auszahlung der Zuwendung
 
20.1
Die Auszahlung ist bei der Bewilligungsstelle zu beantragen.
 
20.2
Die Zuwendung wird nach Prüfung der im Bewilligungsbescheid genannten Voraussetzungen in Raten entsprechend dem Baufortschritt wie folgt ausgezahlt:
Bis zu 80 % der Zuwendung, sobald förderfähige Kosten in der Höhe angefallen sind, dass sie die Auszahlung der Zuwendung rechtfertigen;
die verbleibende Schlussrate, wenn der Verwendungsnachweis und – bei Investitionen nach Abschnitt II – auch der Nachweis des die Maßnahme begleitenden Ausstellungsberechtigten nach § 21 EnEV vorliegen.
 
20.3
Der Auszahlungsantrag ist nach Muster 3 zu Art. 44 BayHO zu stellen. Dem Antrag auf Auszahlung der Schlussrate ist der Verwendungsnachweis beizulegen.
 
20.4
Die Bewilligungsstelle prüft den Auszahlungsantrag. Sie ordnet bei der Staatsoberkasse Bayern die Auszahlung der festgestellten Beträge an. Der Auszahlungsbetrag ist auf volle 100 € zu runden.
 
 
21.
Verwendungsnachweis
Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu dokumentieren. Der Verwendungsnachweis ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Ermäßigen sich die nach der Bewilligung in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung nur im Falle der Unterschreitung des nach der Nr. 7 maßgeblichen Höchstbetrags. Soweit für eine Maßnahme Ausgaben noch nach dem 31. Dezember 2011 geleistet werden, besteht kein Anspruch mehr auf eine Förderung dieser Ausgaben.
 
 
22.
Monitoring (Investitionen nach Abschnitt II)
Der Förderempfänger hat die Daten des Primär- und Endenergiebedarfs sowie des CO2-Ausstoßes im Rahmen eines Monitorings zur Antragstellung zu ermitteln. Nach Durchführung der Maßnahme sind die Daten durch einen Sachverständigen nach § 21 EnEV zu bestätigen und der Bewilligungsstelle mitzuteilen.
 
 
23.
Abweichungen
Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.
 
 
24.
Formblätter
Die zu verwendenden Formblätter sowie weitere Unterlagen werden in elektronischer Form bereitgestellt und können unter folgender Adresse herunter geladen werden:
 
 
25.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 3. März 2009 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
 
 
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor