Veröffentlichung AllMBl. 2009/05 S. 152 vom 08.04.2009

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Az.: IID9-43434-001/09
913-I
913-I
 
Änderung und Ergänzung der Technischen Lieferbedingungen
für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen,
Ausgabe 2007
 
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium
des Innern
 
vom 8. April 2009 Az.: IID9-43434-001/09
 
 
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter
 
nachrichtlich:
Landkreise
Städte
Gemeinden
 
 
1.
Allgemeines
Im Hinblick auf die Umsetzung der „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen“, Ausgabe 2007 (TL Asphalt-StB 07), wird die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde vom 10. November 2008 (AllMBl S. 717) wie folgt angepasst:
 
 
2.
Zu Abschnitt 2.1 der TL Asphalt-StB 07:
 
2.1
Die Nr. 2.1.1 der Bekanntmachung vom 10. November 2008 (AllMBl S. 717) wird wie folgt neu gefasst:
„Der Hohlraumgehalt nach Rigden muss der Kategorie V28/45 entsprechen. Die Erweichungspunkt-Erhöhung „Delta Ring und Kugel“ muss bei Füller der Kategorie R&B8/25 und bei Mischfüller der Kategorie R&B8/25 oder R&B25 entsprechen.“
 
2.2
Die Nr. 2.1.2 der Bekanntmachung vom 10. November 2008 (AllMBl S. 717) wird wie folgt neu gefasst:
„Gebrochene feine Gesteinskörnungen, die in den Mischgutsorten AC D, SMA, MA und PA verwendet werden, müssen aus Lieferwerken stammen, deren grobe Gesteinskörnung einen Widerstand gegen Polieren der Kategorie PSVangegeben (42) aufweisen. Sollen andere gebrochene feine Gesteinskörnungen Verwendung finden, muss mit dem Verfahren nach TP Gestein-StB Teil 5.4.3 nachgewiesen werden, dass der Gesamtanteil an feiner Gesteinskörnung im Gesteinskörnungsgemisch des Asphaltes rechnerisch einem PSVfGK von mindestens 61 entspricht. Zugleich muss der PSVfGK der anteiligen feinen Gesteinskörnungen jeweils mindestens 58 betragen. Erfolgt der Nachweis über PSVfGK, so muss die Prüfhäufigkeit im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) mindestens zweimal pro Jahr betragen. Der Hersteller der feinen Gesteinskörnung hat das Prüfmerkmal in seine Herstellererklärung einschließlich Sortenverzeichnis aufzunehmen. Der Hersteller des Asphaltes hat die PSVfGK der verwendeten feinen Gesteinskörnungen und den rechnerisch resultierenden PSVfGK im Erstprüfungsbericht anzugeben.“
 
 
3.
Zu Abschnitt 3.2.1 Tabelle 4 der TL Asphalt-StB 07:
In Asphalttragschichtmischgut AC T S kann auch eine ungebrochene Lieferkörnung 0/5 mit Kategorie CNR verwendet werden.
 
 
4.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft. Ab dem 1. Januar 2012 finden die Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 der Bekanntmachung vom 10. November 2008 (AllMBl S. 717) in der bis zum 30. April 2009 geltenden Fassung Anwendung.
 
 
Joachim Paas
Ministerialdirigent