Veröffentlichung AllMBl. 2009/06 S. 165 vom 24.04.2009

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 15e177e8a585c73430e5d9f5682ec91c5f7f4877a738b352f4524a40da3698ff

 

Az.: IIB4-4115.120-003/89
2130.0-I
2130.0-I
 
Vollzug der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau);
Bekanntgabe des Stundensatzes
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
 
vom 24. April 2009 Az.: IIB4-4115.120-003/89
 
 
1.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 5 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl S. 573), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 29. November 2007 (GVBl S. 847), hat das Staatsministerium des Innern den Stundensatz bekannt zu geben, der jeweils der Gebühr der TÜV SÜD Industrie Service GmbH und der LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern) für Amtshandlungen im Vollzug von Art. 72 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zugrunde zu legen ist.
 
Durch den beabsichtigten Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2009/2010 (BayBVAnpG 2009/2010) sollen sich ab 1. März 2009 die Grundgehaltssätze um jeweils 40 € erhöhen. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayBVAnpG 2009/2010 sollen die Grundgehaltssätze nach Abs. 1 ab 1. März 2009 um 3 v. H. erhöht werden. Das Monatsgrundgehalt eines Staatsbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 soll danach 5.254,85 Euro betragen. Der für die Berechnung der Gebühr zugrunde zu legende Stundensatz ist daher entsprechend anzupassen.
 
Damit gilt bis auf weiteres Folgendes:
 
Der in § 7 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ZustVBau normierte gerundete Stundensatz für Amtshandlungen der TÜV SÜD Industrie Service GmbH und der LGA in Vollzug von Art. 72 BayBO beträgt bei Auftragserteilung ab dem 1. März 2009
98 €.*)
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dieser Betrag bereits die gesetzliche Umsatzsteuer enthält.
 
2.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. September 2007 (AllMBl S. 399) wird durch die vorliegende Bekanntmachung ersetzt und aufgehoben.
 
 
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor
 
 
*) Unter dem Vorbehalt der Anpassung an die endgültige gesetzliche Regelung.