Veröffentlichung AllMBl. 2009/06 S. 166 vom 06.05.2009

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Az.: VIII/2-3666a/15
7071-W
7071-W
 
Richtlinien des Freistaates Bayern zum FuT-Programm
„Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe“
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
 
vom 6. Mai 2009 Az.: VIII/2-3666a/15
 
 
Vorbemerkung:
Der Freistaat Bayern fördert in einer dreijährigen Pilotphase Aktivitäten von kleinen Unternehmen/Handwerksbetrieben im Bereich der Forschung und Technologie (im Folgenden: FuT) nach Maßgabe
 
dieser Richtlinien,
 
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, und
 
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl L 214 S. 3 (im Folgenden: AGFVO).
 
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
 
1.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
 
1.1
Zweck der Förderung
Empirische Studien belegen einen positiven Zusammenhang zwischen Innovationstätigkeit und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in einem Unternehmen. Innovative Unternehmen weisen deutliche Vorteile bei Wachstum, Stabilität und Zahl der Arbeitsplätze auf. Gleiches gilt für Unternehmen, die aktiv in Netzwerke aus Wirtschaft und Wissenschaft eingebunden sind.
 
Mit dem folgenden Förderprogramm sollen kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe an die Zusammenarbeit mit anerkannten Forschungseinrichtungen herangeführt und so ihre Innovationskraft für die Herausforderungen der Zukunft gestärkt werden.
 
1.2
Gegenstand der Förderung
Innovationsgutscheine sollen die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bzw. eine wesentliche Verbesserung bestehender Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen unterstützen.
 
1.3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe, die ihren Sitz in Bayern haben, sowie Existenzgründerinnen und -gründer, die in Bayern gründen werden. Die Unternehmensgründung muss spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung der Zuwendung formal erfolgt sein.
 
Als kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe gelten Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. € nicht übersteigt.
 
Es gilt die Definition von kleinen Unternehmen der EU im Sinn von Anhang I der AGFVO.
 
Die Förderung ist unternehmensbezogen, bei Existenzgründerinnen und -gründern personenbezogen.
 
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Nicht gefördert werden Vorhaben, die bereits begonnen wurden oder im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der EU gefördert werden.
 
Nicht gefördert werden gemäß Art. 1 AGFVO Unternehmen in Schwierigkeiten (Art. 1 Abs. 6 Buchst. c in Verbindung mit Abs. 7 AGFVO).
 
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, werden ebenfalls nicht gefördert.
 
1.5
Art und Umfang der Förderung
Innovationsgutscheine werden pro Innovationsvorhaben mit einer Förderhöhe von insgesamt maximal 7.500 € gewährt; die Regelung in Nr. 1.6 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Förderung deckt bis maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben ab, die dem Unternehmen von der beauftragten Forschungs- und Entwicklungseinrichtung in Rechnung gestellt werden. Soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kann auch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als zuwendungsfähig anerkannt werden.
 
Folgende Tätigkeiten können gefördert werden:
 
-
umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Sinn von technischer Unterstützung und Technologietransferdiensten, die darauf ausgerichtet sind, innovative Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen bis zur Markt- bzw. Fertigungsreife auszugestalten, z. B. Konstruktionsleistungen, Service Engineering, Prototypenbau, Design, Produkttests zur Qualitätssicherung, Umweltverträglichkeit (Innovationsberatungsdienste gemäß Art. 36 Abs. 6 Buchst. a AGFVO);
 
-
wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld der Entwicklung eines innovativen Produkts, einer innovativen Dienstleistung oder einer Verfahrensinnovation, im Sinn von Marktforschung wie z. B. Technologie- und Marktrecherchen, Machbarkeitsstudien, Werkstoffstudien, Designstudien, Studien zur Fertigungstechnik, aber auch im Marktzugang, z. B. in Distribution und Vertrieb (innovationsunterstützende Dienstleistungen gemäß Art. 36 Abs. 6 Buchst. b AGFVO).
 
Als konsultierbare Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gelten öffentliche Institute und Gesellschaften der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, wie z. B. Universitäten, Hochschulen und Fraunhofer-Gesellschaft, sowie vergleichbare privatwirtschaftliche Anbieter von Entwicklungsdienstleistungen.
 
Es können sowohl nationale als auch internationale Anbieter in Anspruch genommen werden. Institute und Unternehmen mit eindeutigem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Unternehmensberatung (über 50 % des Geschäftsumsatzes) werden nicht anerkannt.
 
Gefördert werden ausschließlich Leistungen externer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. Von der Förderung ausgeschlossen sind FuT-Dienstleistungen durch Betriebsangehörige oder durch ein unmittelbar oder mittelbar verbundenes Unternehmen sowie FuT-Dienstleistungen, die durch Familienmitglieder durchgeführt werden.
 
Nicht förderfähig sind insbesondere:
 
-
klassische Unternehmensberatungen (z. B. Strategieberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung) und Unternehmercoachings,
 
-
Outsourcing von FuT-Tätigkeiten, die in der Regel betriebsintern verrichtet werden,
 
-
Entsendung von Forschungspersonal in das Unternehmen,
 
-
Kauf von Maschinen, Geräten, Hard- und Software,
 
-
studentische und wissenschaftliche Arbeiten, die Gegenstand der Prüfungsleistungen sind, sowie studentische Projekte im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildungseinheit (Seminar, Kurs, etc.),
 
-
betriebsinterner Aufwand, z. B. interne Personal-, Sach- und Reisekosten,
 
-
Gebühren und Beratungshonorare im Rahmen der Sicherung von Schutzrechten,
 
-
Aufwendungen für laufenden Vertrieb und Werbung.
 
1.6
Mehrfachförderung
Die Innovationsgutscheine können für ein innovatives Vorhaben oder für mehrere verschiedene Vorhaben gleichzeitig oder nacheinander beantragt werden. Das Vorhaben muss in sich abgeschlossen sein. Während der dreijährigen Pilotphase können pro Antragsteller insgesamt maximal drei Innovationsgutscheine beantragt werden.
 
Unternehmen, die sich zu einem größeren FuT-Vorhaben zusammenschließen, können ihre Innovationsgutscheine kumulieren. Kumulierbar sind maximal vier Innovationsgutscheine. Dabei müssen alle beteiligten Unternehmen in den Innovationsprozess direkt eingebunden sein und die Verwertung der Produktinnovation anstreben. Reine Vermarktungs- oder Vertriebspartner bzw. Subunternehmerschaften sind nicht förderfähig.
 
Im Übrigen darf neben dieser Förderung für die Finanzierung der im Antrag angeführten FuT-Dienstleistung keine weitere staatliche Förderung in Anspruch genommen werden.
 
 
2.
Verfahren
 
2.1
Anträge auf Gewährung der Innovationsgutscheine sind an die Bayern Innovativ GmbH, Gewerbemuseumsplatz 2, 90403 Nürnberg, zu richten. Im Rahmen der Antragstellung kann auf Wunsch des Antragstellers eine Beratung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer/Handwerkskammer erfolgen.
 
Die Bayern Innovativ GmbH übernimmt namens und im Auftrag des Freistaates Bayern die formale und inhaltliche Prüfung der Anträge und führt die gesamte Abwicklung der Fördermaßnahme durch.
 
Die Bayern Innovativ GmbH setzt zunächst die Mitglieder des Innovationsausschusses über alle eingegangenen Anträge in Kenntnis.
 
In Grenzfällen wird von der Bayern Innovativ GmbH vor der Förderentscheidung ein Votum des Innovationsausschusses eingeholt. Der Innovationsausschuss bewertet in einem elektronischen Verfahren die Akzeptanz eines Vorhabens und den etwaigen Ausschluss von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und gibt Empfehlungen ab hinsichtlich der Vergabe eines Innovationsgutscheines.
 
Der Innovationsausschuss setzt sich aus fünf Experten (ein Unternehmer, ein Wissenschaftler, ein Vertreter der bayerischen Handwerkskammern, ein Vertreter der bayerischen Industrie- und Handelskammern und ein Vertreter der Bayern Innovativ GmbH) zusammen und wird vom Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie bestellt. Die Mitglieder des Innovationsausschusses sind zur Neutralität und Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.
 
2.2
Nach Erlass des Zuwendungsbescheids und Übersendung des Innovationsgutscheins kann der Vertrag zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtung abgeschlossen werden. Ein Vertragsschluss vor Erlass führt zum Förderausschluss.
 
2.3
Die FuT-Dienstleistung muss innerhalb eines Jahres nach Erlass durchgeführt worden sein.
 
2.4
Nach Abschluss der FuT-Dienstleistung ist der Verwendungsnachweis bei der Bayern Innovativ GmbH vorzulegen (Rechnung der FuT-Einrichtung, Zahlungsbeleg sowie Sachbericht über Durchführung und Ergebnis der Maßnahme).
 
2.5
Die Auszahlung der Mittel an das Unternehmen erfolgt durch die Bayern Innovativ GmbH nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
 
 
3.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Juni 2009 in Kraft. Sofern die Geltungsdauer dieser Richtlinien nicht verlängert wird, treten sie mit Ablauf des 31. Mai 2012 außer Kraft.
 
 
Dr. Hans Schleicher
Ministerialdirektor