Veröffentlichung AllMBl. 2009/07 S. 181 vom 24.04.2009

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Az.: A-7171-1483
7803.0-L
7803.0-L
 
Richtlinien zur Förderung der Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor
– Förderung von Beratungsleistungen im Rahmen der Verbundberatung –
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
vom 24. April 2009 Az.: A-7171-1483
 
 
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) sowie von Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/20061) der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Es gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO).
 
 
1.
Zweck der Zuwendung
Die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Landwirtschaft verbessern und die Prozess- und Produktqualität optimieren. Darüber hinaus sollen die Landwirte bei der Einhaltung des Fachrechts und der verbindlichen Normen im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vom 19. Januar 2009 (ABl L 30 S. 16) unterstützt werden.
Die Förderung soll insbesondere einen Beitrag leisten zur
-
Verbesserung der pflanzlichen und tierischen Erzeugung,
-
Verbesserung der Betriebsführung nach ökonomischen wie ökologischen Gesichtspunkten,
-
effizienten Anwendung bzw. Umsetzung fachrechtlicher Normen.
 
 
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Beratungsleistungen für bayerische Landwirte, Gärtner und Winzer, wenn diese Dienstleistungen von anerkannten Beratungsanbietern im Verbund mit der staatlichen Beratung erbracht werden. Die Anerkennung der Beratungsanbieter erfolgt durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) oder die von diesem beauftragte Stelle.
 
 
3.
Grundsätzliches
Die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Beratung in der Land- und Forstwirtschaft erfolgt im Verbund mit vom Staatsministerium anerkannten nichtstaatlichen Anbietern solcher Beratungsdienstleistungen. Die Verbundberatung befindet sich derzeit im Aufbau. In der Übergangszeit berät der Staat in den Bereichen mit fehlendem Verbund allein, ansonsten gemeinsam mit dem Verbundpartner entsprechend der getroffenen Vereinbarungen.
 
Gefördert werden können:
 
3.1
Einzelbetriebliche Beratungsleistungen (Beratungsmodule)
 
3.1.1
Produktionstechnische Beratung (Beratungsmodule)
 
3.1.2
Betriebszweigauswertung (Beratungsmodul)
 
3.2
Sonstige Beratungsleistungen (Wissens- und Informationstransfer) in Form von
-
Erstellung, Erarbeitung und Verbreitung von Beratungsunterlagen, Informationsmaterial, produktionsbezogenen Fachschriften sowie Versuchsergebnissen,
-
Erarbeitung, Erstellung und Verbreitung von Faxen, E-Mails, Beratungshinweisen im Internet, Mobilfunk, Festnetz etc.,
-
Bereitstellung einer Fach-Hotline,
-
Durchführung von Fachreferaten, Fachführungen, Seminaren und Demonstrationen, einschließlich Vorbereitung.
 
 
4.
Begünstigte
Begünstigte sind Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (ABl L 358 S. 3), unbeschadet ihrer Rechtsform, mit Betriebssitz in Bayern, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, und zwar in folgenden Bereichen tätig sind:
-
Erzeugung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen einschließlich Futterpflanzen und Energiepflanzen,
-
Erzeugung von Obst und Gemüse,
-
Anbau von Zierpflanzen und Gehölzen,
-
Weinbau sowie
-
Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren.
 
Bei mehreren eigenständigen Betriebsstätten des Begünstigten besteht grundsätzlich für jede Betriebsstätte eine eigene Fördermöglichkeit.
 
 
5.
Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungsempfänger müssen nach Art. 9 Abs. 2 BayAgrarWiG anerkannte Beratungsanbieter sein. Sie verpflichten sich, die Zuwendungen im Sinn dieser Richtlinien für die Finanzierung der Beratungsleistungen zu verwenden. Die anerkannten Beratungsanbieter können sich zur Erbringung der Dienstleistungen ihrer Unterorganisationen bzw. Mitgliedsorganisationen bedienen.
 
 
6.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
6.1
Allgemeine Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
 
Der Zuwendungsempfänger muss
-
die Beratungsleistungen im Verbund mit der staatlichen Beratung durchführen. Zu diesem Zweck schließt er mit dem Staatsministerium einen Verbundberatungsvertrag, in welchem insbesondere Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen festgeschrieben sind. Die Einhaltung der Vorgaben aus diesem Vertrag ist gegenüber dem Begünstigten sicherzustellen.
-
bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen (Beratungsmodulen) nach Nr. 3.1 die Beratungsleistungen in einer nach Vorgaben der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft zu erstellenden Datenbank erfassen. Der Datensatz für geförderte Maßnahmen muss mindestens enthalten
·
Name und Anschrift des Begünstigten, ggf. der betreffenden Betriebsstätte,
·
Datum der Unterzeichnung des Beratungsvertrags durch den Begünstigten,
·
Betriebsnummer,
·
Art der erbrachten, bezuschussten Leistungen (Modul und Intensität),
·
Zuschussbetrag.
-
stichprobenartige Kundenbefragungen zur Qualitätssicherung der Beratung durchführen und dem Staatsministerium auf Verlangen zugänglich machen.
-
bei Beratungsleistungen auf die Bezuschussung durch den Freistaat Bayern deutlich hinweisen.
-
die Beratungsleistungen entsprechend der gewährten Zuwendungen verbilligt abgeben.
 
6.2
Verpflichtung bei Betriebszweigauswertungen
 
Betriebszweigauswertungen nach Nr. 3.1.2 sind förderfähig, sofern der Zuwendungsempfänger bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft eine nach dem vorgegebenen Standard gefertigte, plausibilisierte, auswertbare Betriebszweigauswertung fristgerecht vorlegt.
 
 
7.
Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendung erfolgt in Form bezuschusster Beratungsleistungen.
 
7.1
Zuwendung bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach Nr. 3.1
 
Bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach Nr. 3.1 erfolgt die Zuwendung als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. Die Förderung wird anhand von Pauschalsätzen gewährt. Die Förderpauschalen betragen maximal 50 % der zuwendungsfähigen Kosten. Die Förderpauschalen für die jeweiligen Beratungsmodule sowie Anfahrtskosten werden vom Staatsministerium mit dem anerkannten Beratungsanbieter (Zuwendungsempfänger) vereinbart und bei Bedarf angepasst.
Die förderfähigen Beratungsleistungen sind in Modulen mit unterschiedlichen Intensitätsstufen auf der Basis von Beratungsstunden definiert. Pro Beratungsstunde werden Kosten bis zu 70 € als förderfähig anerkannt. Liegt der tatsächliche Kostensatz unter 70 €/Stunde, ist der niedrigere Betrag maßgebend. Zur Festlegung der förderfähigen Kostenpauschalen für die Anfahrtskosten sind von dem Beratungsanbieter Kalkulationen vorzulegen.
Der Höchstbetrag der Förderung darf pro Beratungsmodul einschließlich Anfahrtskosten im Jahr 1.000 € je Betrieb/eigenständige Betriebsstätte nicht überschreiten; im Gartenbau beträgt der Höchstbetrag 1.800 €.
 
Betriebszweigauswertungen nach Nr. 3.1.2 sind pro Betriebsstätte und Jahr einmal förderfähig.
 
7.2
Zuwendung bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nr. 3.2
 
Bei den sonstigen Beratungsleistungen nach Nr. 3.2 erfolgt die Zuwendung als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Der Fördersatz für die jeweiligen Leistungen beträgt maximal 50 % der zuwendungsfähigen Kosten. Die flächendeckende Telefonberatung (Fach-Hotline) kann mit bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden, bei Fax- und E-Mail-Angeboten, Beratungshinweisen im Internet, Mobilfunk, Festnetz etc. beträgt die Förderung maximal 35 % der zuwendungsfähigen Kosten.
 
Für eine Förderung werden anerkannt
a)
Erstellung, Erarbeitung und Verbreitung von Beratungsunterlagen, Informationsmaterial, produktionsbezogenen Fachschriften sowie Versuchsergebnissen:
Personalkosten sind als Pauschale bis zu 60 €/Stunde förderfähig, Sachkosten und anfallende Portokosten nach Einzelnachweis;
b)
Erarbeitung, Erstellung und Verbreitung von Faxen, E-Mails, Beratungshinweisen im Internet, Mobilfunk, Festnetz etc.:
Personalkosten sind als Pauschale bis zu 60 €/Stunde förderfähig, Sachkosten und anfallende Portokosten nach Einzelnachweis;
c)
Bereitstellung einer Fach-Hotline:
Personalkosten sind als Pauschale bis zu 60 €/Stunde förderfähig;
d)
Durchführung von Fachreferaten, Demonstrationen, Seminaren und Führungen einschließlich kalkulierter Zeitpauschale von 35 % für Vorbereitung:
Förderfähige Pauschalen:
Veranstaltungen halbtags (weniger als 3,5 Stunden) bis zu 300 €,
Veranstaltungen ganztags (3,5 Stunden und länger) bis zu 600 €,
Anfahrtspauschalen nach Nr. 7.1.
 
 
8.
Verpflichtungen des Begünstigten bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach Nr. 3.1
 
8.1
Verpflichtungen bei produktionstechnischen Beratungen nach Nr. 3.1.1
Der Begünstigte muss sich verpflichten,
-
das gesamtbetriebliche Qualitätssicherungs-System-Bayern (GQS-Bayern) in Form betriebsindividueller Checklisten oder vergleichbarer Programme anzuwenden. Diese Eigenkontrolle muss mindestens die modulspezifischen Fachrechts- und Cross-Compliance-Kriterien umfassen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Einmalberatungen und Bereiche, in denen es noch kein vergleichbares System gibt. Für Beratungsbereiche, in denen sich die Verbundberatung erst im Aufbau befindet, kann eine Übergangszeit eingeräumt werden.
-
seine betrieblichen, beratungsrelevanten Daten für eine anonymisierte überbetriebliche Auswertung zu Beratungszwecken über den Zuwendungsempfänger der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft bzw. Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zur Verfügung zu stellen.
 
8.2
Verpflichtungen bei Betriebszweigauswertungen nach Nr. 3.1.2
 
Der Begünstigte muss sich verpflichten,
-
die Betriebszweigauswertung zum Zwecke der Qualitätssicherung und zur anonymisierten Verrechnung mit Vergleichsgruppen den zuständigen Beratungsteams der Ämter für Landwirtschaft und Forsten und der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft zur Verfügung zu stellen.
-
die Prüfung der Verwendung der Fördermittel durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, das Staatsministerium, den Bayerischen Obersten Rechnungshof sowie deren nachgeordnete Behörden zuzulassen.
 
 
9.
Verfahren
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft.
 
9.1
Antragstellung
Der Zuwendungsempfänger stellt jeweils im Zeitraum vom 1. bis 15. November für das Folgejahr einen Förderantrag, in dem er den erwarteten Umfang und den Gesamtaufwand für die beantragten Leistungen angibt.
Für die produktionstechnische Beratung nach Nr. 3.1.1 ist ein Finanzierungsplan für das folgende Haushaltsjahr vorzulegen, in dem der erwartete Beratungsumfang (Zahl der Verträge je Modul bzw. Intensitätsstufe) sowie die Gesamtkosten der Beratung und der Eigenanteil des Begünstigten angegeben sind.
 
Für Betriebszweigauswertungen nach Nr. 3.1.2 ist ein Finanzierungsplan vorzulegen, in dem der erwartete Beratungsumfang (Zahl der Verträge) für Betriebszweigauswertungen auf Basis von Buchführungsabschlüssen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres angegeben ist.
 
Für die sonstigen Beratungsleistungen nach Nr. 3.2 ist ein Kosten- und Finanzierungsplan getrennt nach einzelnen Positionen gemäß Nr. 7.2 Buchst. a bis d darzulegen.
 
9.2
Bewilligung
Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. Sie erlässt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
 
-
für die einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach Nr. 3.1 einen vorläufigen Bewilligungsbescheid.
Ein endgültiger Bewilligungsbescheid ergeht nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
 
-
für die sonstigen Beratungsleistungen nach Nr. 3.2 einen Bewilligungsbescheid entsprechend dem Kosten- und Finanzplan.
 
Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt generell für die Maßnahmen nach Nrn. 3.1 und 3.2 als erteilt.
 
9.3
Verwendungsnachweis
Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde für Maßnahmen nach Nrn. 3.1.1 und 3.2 spätestens bis zum 30. Juni des auf den Erhalt der Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vor. Für Betriebszweigauswertungen nach Nr. 3.1.2 ist der Verwendungsnachweis bis spätestens 30. Juni des auf das ausgewertete Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
Der Verwendungsnachweis ist durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis zu erbringen. Im zahlenmäßigen Nachweis ist der Leistungsumfang getrennt für die jeweiligen Leistungen darzustellen.
Im Nachweis für die einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach Nrn. 3.1.1 und 3.1.2 sind die Vorgaben nach Nr. 6.1.2 der Richtlinien zu beachten. Der Nachweis ist der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft zur Prüfung vorzulegen.
 
9.4
Auszahlung der Mittel
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt
-
für die produktionstechnische Beratung nach Nr. 3.1.1 im laufenden Haushaltsjahr zu festen Terminen in vier Raten bis zur Höhe von maximal 80 % des vorläufig bewilligten Förderbetrags. Die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises und Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheids,
-
für Betriebszweigauswertungen nach Nr. 3.1.2 nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises,
-
für Maßnahmen nach Nr. 3.2 auf Abruf gemäß Nr. 1.4 ANBest-P.
 
9.5
Prüfungsrecht
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, das Staatsministerium, der Bayerische Oberste Rechnungshof sowie deren nachgeordnete Behörden haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege beim Zuwendungsempfänger und den Begünstigten entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.
 
 
10.
Weiterleitung der Zuwendung
 
Der Zuwendungsempfänger hat die Zuwendung im Fall der Nr. 3.1 durch verbilligte Dienstleistungen zu erbringen und bei der Rechnungsstellung der Beratungsleistungen an den Begünstigten abzuziehen und den staatlichen Förderanteil auszuweisen. Bei Abschluss eines Beratungsvertrags zwischen Zuwendungsempfänger und Begünstigten sind die VV Nr. 12 zu Art. 44 BayHO zu beachten. Im Beratungsvertrag ist sicherzustellen, dass der Begünstigte die Verpflichtungen gemäß Nr. 8 einhält (Mindestinhalte gemäß Mustervertrag des Staatsministeriums).
Wird die Beratungsleistung nicht vom anerkannten Beratungsunternehmen selbst, sondern von einer Unterorganisation oder Mitgliedsorganisation erbracht, ist sicherzustellen, dass die Vorgaben des Verbundberatungsvertrags, des Förderbescheids und der ANBest-P eingehalten und die Weiterleitung der Zuwendung entsprechend VV Nr. 12 zu Art. 44 BayHO gewährleistet ist. Im Fall der Weiterleitung der Zuwendung ist ein Weiterleitungsvertrag mit Mindestinhalten gemäß Mustervertrag des Staatsministeriums abzuschließen.
Der anerkannte Beratungsanbieter hat sicherzustellen, dass vom Beratungsvertrag mit dem Begünstigten ganz oder teilweise zurückgetreten werden kann, insbesondere wenn
-
die Voraussetzungen für den Abschluss des Beratungsvertrags nachträglich entfallen sind,
-
der Abschluss des Beratungsvertrags durch wesentlich unrichtige oder unvollständige Angaben des Begünstigten zustande gekommen ist,
-
der Begünstigte den eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt,
-
die in die Förderung einbezogene Maßnahme nach Prüfung des Gesamtverwendungsnachweises als nicht förderfähig eingestuft wird.
 
Der Zuwendungsempfänger hat für den Fall eines Rücktritts vom Beratungsvertrag sicherzustellen, dass bei einer evtl. bereits verrechneten Zuwendung dieser Förderbetrag von dem Begünstigten nebst Zinsen zurückbezahlt wird.
 
 
11.
Sonstige Bestimmungen
Die ANBest-P sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen.
Abweichend zu Nr. 6.8 der ANBest-P sind die förderrelevanten Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren.
 
Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn die Beratungsleistungen bereits aus anderen staatlichen Programmen gefördert werden.
 
Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes in den jeweils gültigen Fassungen.
 
 
12.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Die Richtlinien vom 5. März 2008 (AllMBl S. 175) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
 
 
Josef Huber
Ministerialdirektor
 
 
1) Diese Beihilferegelung basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001. Sie ist von der Europäischen Kommission unter der Identifikationsnummer XA249/2007 registriert; Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union L 358 vom 16. Dezember 2006, S. 3.