Veröffentlichung AllMBl. 2009/07 S. 185 vom 05.05.2009

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Az.: A 1-7171-1465
7803.0-L
7803.0-L
 
Richtlinie zur Anerkennung von Beratungsunternehmen
im Rahmen der Verbundberatung
(Beratungsanerkennungsrichtlinie – BerAnerkR)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
vom 5. Mai 2009 Az.: A 1-7171-1465
 
 
1.
Allgemeines
Nichtstaatliche Anbieter von produktionstechnischen und betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft (Beratungsunternehmen) können vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes (BayAgrarWiG) die Anerkennung zur Durchführung dieser Beratungsleistungen im Verbund mit staatlichen Beratungsstellen und gemäß der nachstehenden Richtlinie erhalten. Die Anerkennung als „Beratungsunternehmen im Rahmen der Verbundberatung“ kann nur erfolgen, wenn die Beratungsleistungen einzelbetriebliche Beratungen im Rahmen der definierten Beratungsmodule umfassen.
Darüber hinaus können weitere Beratungsleistungen (z. B. Wissens- und Informationstransfer) in die Verbundberatung einbezogen werden.
 
 
2.
Anerkennungsvoraussetzungen
Das Beratungsunternehmen muss
a)
nach seiner Satzung (Gesellschaftsvertrag) bzw. Tätigkeit den Zielsetzungen des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes entsprechen (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayAgrarWiG),
b)
wirtschaftlich unabhängig von Unternehmen Dritter sein (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayAgrarWiG),
c)
über ein dokumentiertes internes Qualitätssicherungssystem verfügen (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayAgrarWiG),
d)
ausreichende personelle und sächliche Kapazitäten vorweisen, um eine landesweite Beratungstätigkeit und den rationellen Einsatz der Berater sicherstellen zu können (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 5 BayAgrarWiG); ggf. in Kooperation mit ebenfalls anerkannten Beratungsunternehmen,
e)
über Berater mit der erforderlichen Qualifikation entsprechend der beantragten Beratungsmodule verfügen (mindestens Abschluss einer staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft, einer staatlichen Höheren Landbauschule oder Meisterprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf); über Ausnahmen entscheidet das Staatsministerium,
f)
die Beratung in allen Modulen für einzelbetriebliche Beratungsleistungen anbieten können und die Beratung des Gesamtbetriebes hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung und zum Erhalt des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes nach Kapitel 1 Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sicherstellen können; ggf. in Kooperation mit ebenfalls anerkannten Beratungsunternehmen,
g)
über einen für die gesamte Beratung verantwortlichen Beratungsleiter verfügen, der einen Hochschulabschluss im Agrarbereich oder einen vergleichbaren Abschluss vorweisen kann.
 
Die Anerkennung setzt den Abschluss eines Vertrages über die Zusammenarbeit im Rahmen der Verbundberatung zwischen dem Staatsministerium und dem Beratungsunternehmen (Verbundberatungsvertrag) voraus.
 
 
3.
Anerkennungsverfahren
 
3.1
Antragstellung
Der Antrag auf die Anerkennung als Beratungsunternehmen im Rahmen der Verbundberatung ist bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie) einzureichen. Für die Antragstellung ist das Formblatt gemäß Anlage 1 zu verwenden. Die Antragsunterlagen können unter der Internetadresse: www.fueak.bayern.de heruntergeladen werden.
 
3.2
Antragsunterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
der Vertrag über die Zusammenarbeit im Rahmen der Verbundberatung gemäß Anlage 2
b)
Nachweis der Qualifikation des verantwortlichen Beratungsleiters
c)
Darstellung der landesweiten und gesamtbetrieblichen Ausrichtung des Beratungsangebotes, ggf. mit entsprechenden Kooperationsverträgen, Mindestinhalte gemäß Anlage 3
d)
Nachweis eines dokumentierten internen Qualitätssicherungssystems für die Beratungstätigkeit; der Nachweis kann durch eine Kopie der Zertifizierungsurkunde, durch eine Kopie des Vertrages über ein Qualitätsmanagement mit einem externen Berater oder durch einen sonstigen geeigneten Nachweis, z. B. die Beschreibung des eingesetzten Evaluierungssystems, der Dokumentation zur Beratungsleistung und des Verbesserungsmanagements, erbracht werden.
e)
letzter Steuerbescheid oder letztjährige Bilanz
f)
Satzung/Gesellschaftsvertrag
 
3.3
Antragsinhalte
Im Antrag hat das Beratungsunternehmen zu erklären, dass
-
das Unternehmen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügt und insbesondere kein Insolvenzverfahren anhängig ist,
-
die Beratungstätigkeit des Unternehmens zu keinem Zeitpunkt inhaltlich und wirtschaftlich von Unternehmen und Interessen Dritter abhängig ist,
-
die Zeugnisse bzw. Qualifikationsnachweise der eingesetzten Berater vorliegen und jederzeit eingesehen werden können,
-
die für eine vertragsgemäße Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen notwendige Infrastruktur (z. B. erforderliche Büroräume, Informations- und Kommunikationstechnik, Pkw) und technische Ausstattung vorhanden ist,
-
das von ihm eingesetzte Beratungspersonal die notwendige fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit besitzt.
 
3.4
Antragsprüfung
Die Führungsakademie überprüft die eingereichten Unterlagen und legt dem Staatsministerium entscheidungsreife Anträge mit einer fachlichen und rechtlichen Beurteilung zur Entscheidung vor.
 
 
4.
Anerkennungsbehörde
Anerkennungsbehörde ist das Staatsministerium.
Die Anerkennung erstreckt sich auf volle Kalenderjahre und erfolgt durch einen Bescheid. Dieser ist auf fünf Jahre befristet und kann weitere Bedingungen und Auflagen enthalten (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 BayAgrarWG).
 
 
5.
Antragsfrist
Für das jeweils nächste Kalenderjahr endet die Antragsfrist am 30. September des laufenden Jahres.
 
 
6.
Kosten des Anerkennungsverfahrens
Für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens werden Kosten nach Maßgabe des Bayerischen Kostengesetzes erhoben.
 
 
7.
Verlängerung der Anerkennung
Eine Verlängerung der Anerkennung ist spätestens zwei Monate vor Ablauf der Anerkennung schriftlich bei der Führungsakademie zu beantragen.
 
 
8.
Unwirksamwerden der Anerkennung
Die Auflösung des Verbundberatungsvertrages führt zur Unwirksamkeit der Anerkennung.
 
 
9.
Bekanntmachung
Die anerkannten Beratungsunternehmen werden im Allgemeinen Ministerialblatt/Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gemacht und im Internet (www.fueak.bayern.de) veröffentlicht.
 
 
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom 30. Oktober 2007 (AllMBl S. 778).
 
 
Josef Huber
Ministerialdirektor

Anlagen