Veröffentlichung AllMBl. 2009/07 S. 198 vom 05.05.2009

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Az.: E 2-7516-4456
7815-L
7815-L
 
Dorferneuerungsrichtlinien zum Vollzug des Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms
(DorfR)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
vom 5. Mai 2009 Az.: E 2-7516-4456
 
 
Auf Grund von Art. 25 AGFlurbG erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Benehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen sowie für Umwelt und Gesundheit nachstehende Richtlinien. Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO und der Verwaltungsvorschriften hierzu – Zuwendungen für die Förderung der Dorferneuerung.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Beim Einsatz von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) ist der Rahmenplan der GAK zu beachten.
 
 
1.
Zuwendungszweck
(1) Die Dorferneuerung dient im Rahmen der angestrebten ländlichen Entwicklung der nachhaltigen Verbesserung der Lebens-, Wohn-, Arbeits- und Umweltverhältnisse auf dem Lande, insbesondere der agrarstrukturellen Verhältnisse und städtebaulich unbefriedigender Zustände. Durch die Dorferneuerung sollen
-
die örtlichen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft verbessert,
-
das Bewusstsein für die dörfliche Lebenskultur, den heimatlichen Lebensraum, die Nahversorgung sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit in der Region vertieft,
-
die ökonomischen, ökologischen, sozialen und kulturellen Potenziale der ländlichen Räume gestärkt,
-
die Innenentwicklung der Dörfer und der sparsame Umgang mit Grund und Boden gefördert,
-
der eigenständige Charakter ländlicher Siedlungen und die Kulturlandschaft erhalten sowie
-
Beiträge zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel geleistet werden.
Damit sollen die Dörfer und ländlich strukturierte Gemeinden vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen, insbesondere des demografischen Wandels und des Klimawandels, auf künftige Erfordernisse vorbereitet werden.
(2) Die Dorferneuerung baut dabei auf die aktive Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger bei der Erarbeitung gemeindlicher Entwicklungsziele, bei der Vorbereitung, Planung und Ausführung ideeller und materieller Maßnahmen sowie auf deren selbstverantwortliches Handeln auf dörflicher, gemeindlicher und ggf. auch übergemeindlicher Ebene.
 
 
2.
Gegenstand der Förderung
Im Rahmen der Dorferneuerung können gefördert werden
-
Vorbereitungen, Planungen und Beratungen,
-
gemeinschaftliche und öffentliche Maßnahmen und Anlagen sowie
-
private Vorhaben.
Die förderfähigen Maßnahmen sowie die Höhe der Förderung werden in der Anlage 1 näher bestimmt.
 
 
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können gewährt werden
-
Teilnehmergemeinschaften,
-
natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften,
-
Gemeinden,
-
den Verbänden für Ländliche Entwicklung und dem Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern.
 
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Die Dorferneuerung kann in ländlich strukturierten Gemeinden oder Gemeindeteilen einschließlich im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang gelegener Weiler und Einzelanwesen durchgeführt werden; diese sollen in der Regel nicht mehr als 2.000 Einwohner haben.
(2) Vorrangig sollen solche Gemeinden oder Gemeindeteile berücksichtigt werden, die
-
vom Strukturwandel in der Landwirtschaft in besonderer Weise betroffen sind,
-
in strukturschwachen oder sonst benachteiligten Gebieten liegen,
-
in Teilräumen mit negativem Wanderungssaldo liegen,
-
durch überörtliche Großbaumaßnahmen besonders stark betroffen sind,
-
im Rahmen eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts oder eines anderen fachlich vergleichbaren Konzepts zielgerichtet und abgestimmt vorgeschlagen wurden,
-
finanzschwach sind.
(3) Zur Durchführung einer Dorferneuerung ist grundsätzlich ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) anzuordnen. Mit dem Anordnungsbeschluss wird das Verfahrensgebiet festgestellt. Zur Förderung von Dorferneuerungsmaßnahmen im Privatbereich kann ggf. ein gesondertes Fördergebiet festgesetzt werden.
(4) Die Anordnung eines Verfahrens nach dem FlurbG kann unterbleiben, wenn eine nur begrenzte Aufgabenstellung vorliegt sowie Bodenordnungsmaßnahmen und öffentlich-rechtliche Regelungen durch das Amt für Ländliche Entwicklung (Amt) nicht erforderlich sind. Das Amt setzt das Fördergebiet mit Bescheid fest (Einleitung des Vorhabens).
(5) Maßnahmen sind nur zuwendungsfähig, wenn
-
sie mit den Inhalten der Planungen zur Dorferneuerung (vgl. Nr. 7.6) im Einklang stehen,
-
ihre Förderung vom Zuwendungsempfänger beim Amt schriftlich beantragt wurde und
-
sie vor ihrem Beginn vom Amt fachlich und finanziell genehmigt wurden oder dieses einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt hat (vgl. FinR-LE Nr. 6.2) oder
-
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 und 2.12 der Anlage 1 vor ihrem Beginn vom Amt Zuwendungen dafür bewilligt wurden (vgl. Anlage 3) oder das Amt einem vorzeitigen Baubeginn (vgl. Anlage 2) zugestimmt hat.
 
 
5.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
5.1
Art der Förderung
Die Förderung wird i. d. R. als Projektförderung mittels Anteil- bzw. Festbetragsfinanzierung durch Zuschüsse gewährt. Dazu werden Fördermittel des Freistaates Bayern, des Bundes und der Europäischen Union eingesetzt.
 
5.2
Zeitraum der Förderung
(1) Das Amt legt den Förderzeitraum fest, in dem die öffentlichen und gemeinschaftlichen Maßnahmen ausgeführt und abgerechnet werden müssen.
(2) Private Maßnahmen können in
-
Verfahren nach dem FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes beantragt werden; sie können bis spätestens drei Jahre nach dem Eintritt des neuen Rechtszustandes gefördert werden.
-
Vorhaben nach Nr. 4 Abs. 4 DorfR bis spätestens sechs Jahre nach der Einleitung gefördert werden.
 
5.3
Zuwendungsfähige Kosten
Die Kosten für die in Anlage 1 aufgeführten Maßnahmen sind zuwendungsfähig. Mit Zuwendungen können gefördert werden
(1) bei gemeinschaftlichen und öffentlichen Maßnahmen die durch Rechnungen nachgewiesenen Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer abzüglich Rabatte und Skonti. Freiwillige Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Vereins- und Gemeindeangehörigen gehören zu den zuwendungsfähigen Kosten. Kommunale Regiearbeiten werden grundsätzlich nicht gefördert und sind daher, falls solche geleistet werden, kostenmäßig auszuscheiden. Die vom Staatsministerium der Finanzen erlassenen Regelungen zur „Berücksichtigung von Eigenleistungen und Spenden“ sind zu beachten. Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den mit Zuwendungen förderbaren Kosten (vgl. VV Nr. 2.6 zu Art. 44 BayHO).
(2) bei privaten Maßnahmen die durch Rechnungen nachgewiesenen Aufwendungen abzüglich Umsatzsteuer, Rabatte und Skonti.
 
5.4
Höhe der Förderung
(1) Die Förderung für die Dorferneuerung soll 50 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten.
(2) Die Höhe der Förderung der Einzelmaßnahme richtet sich nach der Anlage 1. Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.10 sind die jeweils aktuellen Regelungen des Staatsministeriums zur Förderung auf Grundlage der Finanzkraft der Gemeinden zu beachten.
(3) Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.7, 2.8 und 2.11 Abs. 2 der Anlage 1, die für den Erfolg einer Dorferneuerung von herausragender Bedeutung sind, kann das Staatsministerium ausnahmsweise einer Anhebung des Förderhöchstbetrages zustimmen, soweit dadurch die höchstmögliche prozentuale Förderung nicht überschritten wird.
(4) In Vorhaben nach Nr. 4 Abs. 4 DorfR soll der Zuwendungsbedarf für öffentliche und gemeinschaftliche Maßnahmen grundsätzlich nicht über 250.000 € liegen. Eine höhere Zuwendung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums.
(5) Nicht gefördert werden
-
Dorferneuerungen mit einem Gesamtzuwendungsbedarf von unter 25.000 €,
-
private Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 und 2.12 der Anlage 1 mit einem Zuwendungsbedarf von unter 1.000 €.
 
5.5
KAG-Beiträge
(1) Bei Maßnahmen, die im Rahmen eines Verfahrens nach dem FlurbG durchgeführt werden, bleibt Art. 5 KAG insoweit unberührt, als die Gemeinde Beiträge höchstens für die Kosten erheben kann, die ihr als Kostenbeteiligung an Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft entstehen oder nach Abzug der Kostenbeteiligung der Teilnehmergemeinschaft verbleiben.
(2) Bei Vorhaben nach Nr. 4 Abs. 4 DorfR sind Beiträge gem. Art. 5 KAG bei der Festsetzung der Förderung zu berücksichtigen. Sie vermindern die zuwendungsfähigen Kosten.
 
5.6
Kombination mit anderen Förderprogrammen
(1) Die Maßnahmen der Dorferneuerung sollen, soweit zweckmäßig und möglich, sachlich und zeitlich mit anderen Programmen und Planungen des Freistaates Bayern, des Bundes oder der Europäischen Union abgestimmt werden.
(2) Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit dies dort nicht ausgeschlossen ist.
(3) Maßnahmen, die originär nach anderen Förderrichtlinien bzw. Programmen gefördert werden können, sollen nach diesen gefördert werden.
(4) Sind Maßnahmen zusätzlich auch über Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) förderfähig, so können dort gewährte Mittel als Eigenmittel zugrunde gelegt werden.
(5) Die Summe der Zuwendungen (Zuschüsse und Förderdarlehen) darf bei öffentlichen und gemeinschaftlichen Maßnahmen 90 %, bei privaten Maßnahmen 80 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten.
 
5.7
Zeitliche Bindung bzw. Rückforderung von Zuwendungen
(1) Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach VV Nr. 4.2.3 in Verbindung mit VV Nr. 8.2.4 zu Art. 44 BayHO endet bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre und bei sonstigen geförderten Gegenständen fünf Jahre nach deren Fertigstellung bzw. Kauf.
(2) Werden geförderte Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen bzw. sonstige geförderte Gegenstände innerhalb der Zweckbindungsfrist entgegen dem Zuwendungszweck verwendet, so soll der Zuwendungsbescheid in der Regel widerrufen und die zu erstattende Zuwendung festgesetzt werden. Diese vermindert sich gegenüber dem vollen Zuwendungsbetrag pro Jahr ordnungsgemäßer Verwendung bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen um 8 1/3 % und bei sonstigen Gegenständen um 20 %.
(3) Die Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist von der Bewilligungsbehörde nachweislich zumindest stichprobenartig zu prüfen.
(4) Mögliche Erstattungsansprüche aus Zuwendungen zu einzelnen Maßnahmen sind nach VV Nr. 5.2.1 zu Art. 44 BayHO in geeigneter Weise zu sichern, wenn durch ein hohes wirtschaftliches Risiko dieser Maßnahme die Einhaltung des Förderzwecks während der Bindungsfrist gefährdet ist.
 
 
6.
Haushalts- und Wirtschaftsführung
Die Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE) und die sonstigen einschlägigen Verwaltungsvorschriften sind zu beachten.
 
 
7.
Verfahrensregelungen
 
7.1
Antrag auf Dorferneuerung
(1) Die Gemeinde stellt beim Amt schriftlich Antrag auf Durchführung einer Dorferneuerung im Sinn dieser Richtlinien. Der Antrag ist zu begründen. Dabei ist darzulegen,
-
welche Zielvorstellungen mit der Dorferneuerung verfolgt werden sollen,
-
ob und ggf. welche Gesichtspunkte eine besondere Dringlichkeit für die Dorferneuerung begründen.
(2) Nach Aufnahme der beantragten Dorferneuerung in das Arbeitsprogramm des Amtes legt die Gemeinde dar, ob im Hinblick auf die beabsichtigte Dorferneuerung die Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen erforderlich ist (vgl. § 188 Abs. 1 BauGB), Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB erlassen oder sonstige Maßnahmen nach BauGB durchgeführt werden sollen. Dabei ist auch aufzuzeigen, welche Ver- und Entsorgungseinrichtungen vorhanden bzw. geplant sind und ggf. wann solche Einrichtungen zur Ausführung kommen.
 
7.2
Auswahl der Dorferneuerungen
(1) Das Amt wählt in Abstimmung mit der Regierung, den zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) und Landratsämtern sowie im Benehmen mit den jeweiligen Gemeinden und unter Beteiligung anderer berührter Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange die Dorferneuerungsvorhaben aus, die in das Bayerische Dorfentwicklungsprogramm aufgenommen werden sollen. Dabei ist die mehrjährige Arbeits- und Finanzplanung des Amtes entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Regierung prüft im Benehmen mit dem Landratsamt, inwieweit die Gemeinde ihrer Verpflichtung, Bauleitpläne aufzustellen oder zu ändern (vgl. § 188 Abs. 1 BauGB), nachkommt und ob die Gemeinde städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung beantragt hat, durchführt oder voraussichtlich durchführen wird. Die Regierung prüft ferner, ob die Ziele der Dorferneuerung hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen auf die örtlichen Landwirtschafts-, Hand-werks-, Handels- und Kleingewerbebetriebe sowie der Erfordernisse der wirtschaftsnahen Infrastruktur über die in diesen Richtlinien festgelegten Möglichkeiten hinaus nach anderen Programmen unterstützt und gefördert werden können. Die Ergebnisse werden dem Amt mitgeteilt.
 
7.3
Bürgermitwirkung
(1) Die Bürgerinnen und Bürger sind in Absprache mit der Gemeinde und ggf. der Teilnehmergemeinschaft auf geeignete Weise (z. B. in Form von Seminaren, Bürgerwerkstätten, Arbeitskreisen, Projektgruppen) aktiv an der Vorbereitung, Planung und Ausführung der Dorferneuerung zu beteiligen. Im Sinn einer Verantwortungsgemeinschaft von Bürger und Staat baut die Dorferneuerung auf die Eigeninitiative, Selbsthilfe und Eigenverantwortlichkeit der Bürgerinnen und Bürger sowie die Kooperation der Planungspartner und der unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen.
Nach Möglichkeit sollen dörfliche Initiativen angeregt werden, die über den Zeitraum der Förderung nach diesen Richtlinien hinaus wirksam sind.
(2) Die Multiplikatoren der Dorferneuerung (z. B. Mitglieder des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, des Gemeinderates, der Arbeitskreise oder örtlicher Vereinsvorstände) sollen sich durch Wahrnehmung geeigneter Bildungsangebote sowie mithilfe einschlägigen Informationsmaterials auf ihre Aufgaben vorbereiten und weiterbilden. Hierbei sollen insbesondere die Angebote der Schulen der Dorf- und Landentwicklung sowie der Landvolkshochschulen genutzt werden.
(3) Die Ergebnisse der einzelnen Planungsabschnitte sind den Bürgerinnen und Bürgern, der Gemeinde sowie ggf. der Teilnehmergemeinschaft und anderen Zuwendungsempfängern in geeigneter Form darzustellen und mit ihnen zu erörtern.
 
7.4
Vorbereitung und Einleitung der Dorferneuerung
(1) Rechtzeitig vor der geplanten Einleitung der Dorferneuerung beginnen das Amt und die Gemeinde mit Unterstützung des Verbandes für Ländliche Entwicklung (Verband), des AELF sowie ggf. anderer berührter Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange mit den notwendigen Vorbereitungen für die Dorferneuerung (Projektvorbereitung). Dabei vertritt das AELF insbesondere die agrarstrukturellen Belange.
(2) Art und Umfang der Projektvorbereitung werden vom Amt im Einvernehmen mit der Gemeinde festgelegt.
Diese umfasst insbesondere
-
Aktionen zur Stärkung der Bürgermitverantwortung, die Gründung und Betreuung von Arbeitskreisen, Dorfwerkstätten u. ä. Bürgerforen,
-
die Erfassung, Analyse und Beurteilung der relevanten Gegebenheiten, Probleme und Potenziale,
-
die gemeinsame Erarbeitung von Zielvorstellungen (Leitbild) für die künftige dörfliche Entwicklung sowie
-
die Erstellung von Konzepten.
Die Projektvorbereitung soll auf baulich-gestalterische, agrar- und infrastrukturelle, klimarelevante, flächensparende, bodenordnerische, wirtschaftliche, soziale, demografische, kulturelle sowie ökologische Bereiche und andere Aspekte der dörflichen Entwicklung ausgerichtet sein. Dabei ist auch die Einbindung in die Gesamtgemeinde, in die Region und ggf. in interkommunale Prozesse zu berücksichtigen. Mit der Erstellung der Konzepte und der Erarbeitung der dazu notwendigen Grundlagen sind grundsätzlich fachlich qualifizierte Stellen zu beauftragen; der Leitfaden „Räumliche Fachplanung in der Ländlichen Entwicklung“ ist zu beachten.
(3) Das Amt erstellt nach Abstimmung der Ergebnisse der Projektvorbereitung mit der Gemeinde, den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange die Projektbeschreibung.
(4) Wenn die Projektvorbereitung einen erfolgreichen Verlauf der Dorferneuerung erwarten lässt, leitet das Amt im Einvernehmen mit der Gemeinde die Dorferneuerung ein.
Als Einleitung gilt
-
der Beschluss nach § 4 bzw. § 86 FlurbG, in dem Maßnahmen der Dorferneuerung zum Erreichen des Verfahrenszwecks als erforderlich benannt sind, oder
-
der Bescheid nach Nr. 4 Abs. 4 DorfR.
(5) Das Amt setzt die Gemeinde, die Regierung, das AELF, das Landratsamt und ggf. weitere beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange schriftlich über die Einleitung der Dorferneuerung in Kenntnis.
 
7.5
Träger der Dorferneuerung
Die Teilnehmergemeinschaft und die Gemeinde führen die Dorferneuerung in gegenseitigem Einvernehmen sowie in gemeinsamer Verantwortung mit den Bürgerinnen und Bürgern durch. Die Trägerschaft für Vorhaben nach Nr. 4 Abs. 4 DorfR ist fallweise zu regeln.
 
7.6
Planungen zur Dorferneuerung
(1) Teilnehmergemeinschaft und Gemeinde stellen auf der Grundlage der Ergebnisse der Projektvorbereitung und ggf. weiterer Erhebungen und Planungen unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange den Dorferneuerungsplan auf. Er besteht aus Karten und Textteilen. Aus ihnen müssen die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger, Bestandsaufnahme und Wertung, dörfliches Leitbild, Planungen und Alternativen sowie die daraus abgeleiteten Entscheidungen bzw. Entscheidungsvorschläge nachvollziehbar zu erkennen sein.
(2) Der Dorferneuerungsplan umfasst
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die ortsräumliche Planung,
-
die Planung Grünordnung – Dorfökologie,
-
bei Bedarf weitere themen- bzw. objektbezogene Fachplanungen und -gutachten (z. B. Vitalitäts-Check, Innenentwicklungskonzepte, Energiekonzepte oder Fachplanungen zu denkmalpflegerischen, wirtschaftlichen, land- und hauswirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen),
-
die beabsichtigten bzw. wünschenswerten gemeinschaftlichen und öffentlichen Maßnahmen,
-
die beabsichtigten bzw. wünschenswerten Maßnahmen privater Träger, soweit sie mit den gemeinschaftlichen und öffentlichen Maßnahmen abzustimmen sind,
-
Aussagen über Möglichkeiten der Innenentwicklung,
-
die anzustrebenden bodenordnerischen Maßnahmen als Grundlage eines Bodenordnungskonzeptes sowie
-
Aussagen darüber, ob es erforderlich ist, dass die Gemeinde Bauleitpläne aufstellt, ändert oder ergänzt. Der Dorferneuerungsplan muss mit der vorhandenen Bauleitplanung der Gemeinde in Einklang stehen, soweit diese nicht geändert werden soll.
(3) Im Dorferneuerungsplan sollen die baulich-gestalterischen, agrar- und infrastrukturellen, bodenordnerischen, flächensparenden, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, ökologischen, klimarelevanten, wasserwirtschaftlichen und sonstigen Entwicklungsziele für das Dorf mit den Ordnungs- und Gestaltungsvorstellungen der Gemeinde zu einer gemeinsamen Handlungsstrategie zusammengeführt werden. Damit kann der Dorferneuerungsplan auch Grundlage für die gemeindliche Bauleitplanung sein. Teilnehmergemeinschaft und Gemeinde erfüllen so die Verpflichtung, ihre das Gemeindegebiet betreffenden Absichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustimmen (vgl. § 188 Abs. 2 BauGB).
(4) Darüber hinaus sind die Dorferneuerungsmaßnahmen mit den Vorhaben anderer öffentlicher und privater Träger im Ortsbereich abzustimmen.
(5) Bei städtebaulichen, ökologischen, wirtschaftsstrukturellen, denkmalpflegerischen und baugestalterischen Fragen sind neben dem Landratsamt erforderlichenfalls auch das Landesamt für Denkmalpflege und die Regierung frühzeitig zu beteiligen.
(6) Die Teilnehmergemeinschaft wählt im Einvernehmen mit der Gemeinde und dem Amt die Maßnahmen aus, die im Rahmen der Dorferneuerung ausgeführt werden sollen. Sie veranlasst ggf. die planrechtliche Behandlung der Dorferneuerungsmaßnahmen durch das Amt und nimmt diese – soweit erforderlich – in den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (vgl. § 41 FlurbG) und in den Plan nach § 58 FlurbG auf. Die Richtlinien zum Plan nach § 41 FlurbG – Ländliche Entwicklung und die sonstigen einschlägigen Verwaltungsvorschriften sind zu beachten.
(7) Bei Vorhaben nach Nr. 4 Abs. 4 DorfR legt das Amt den Umfang der erforderlichen Planungen auf der Grundlage des Leitfadens „Räumliche Fachplanung in der Ländlichen Entwicklung“ fest.
 
 
8.
Förderregelungen
Für die Bewilligung der Zuwendungen ist das Amt zuständig.
 
 
9.
Zuwendungen an Gemeinden
Ist eine Gemeinde Zuwendungsempfänger, sind die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VVK – und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K – (Anlagen 3 und 3 a zu Art. 44 BayHO) anzuwenden.
 
 
10.
Schlussbestimmungen
 
10.1
Übergangsregelung
-
Bei gemeinschaftlichen und öffentlichen Maßnahmen im Sinn der Nrn. 2.1 bis 2.10 der Anlage 1 DorfR vom 29. April 2005, die vor dem 1. Juni 2009 begonnen oder über die mit Zustimmung des Amtes vor dem 1. Juni 2009 vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden,
-
bei privaten und einzelbetrieblichen Maßnahmen im Sinn der Nrn. 2.11 und 2.12 der Anlage 1 DorfR vom 29. April 2005, die mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vor dem 1. Juni 2009 begonnen wurden,
sind die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 29. April 2005 (AllMBl S. 193), geändert durch Bekanntmachung vom 17. Dezember 2008 (AllMBl 2009 S. 9) anzuwenden.
 
10.2
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2009 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft, sofern sie nicht vorher verlängert wird.
Die Bekanntmachung vom 29. April 2005 (AllMBl S. 193) wird mit Ablauf des 31. Mai 2009 aufgehoben.
 
 
Josef Huber
Ministerialdirektor

Anlagen